{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-21_4_StR_27_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-21","aktenzeichen":"4 StR 27/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewer !\n\n'pür die Amtliche Samıl !\nfür die Amtliche Samulung 2242 102 ü U\n\nGesetz: StGB § 1545 ZEO § 807 Abs 2\n\nRechtssatzsZu den nach § 807 Abs 2 ZPO mit dem Offenbarungseid\nzu beschwörenden Angaben gehören auch Behauptungen\ndes Schuldners über eine mit seinem Arbeitgeber verwenn sie dazu geeignet und bestimmt sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Einkommen\nzu erschweren. (In Fortbildung von BGHSt 8, 399).\n\nAktenzeichen: 4 StR 27/57\nUrt. des EGH vom 21. Februar 1957 16 Dortmund\n\nn\n’ ’k m ER 2 .\n“ «\n\n.\n\nwen”\n\n4 stR 27/5\"\n\nImNamen (es Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Friedrich S m zu: Te; sort\ngeboren em EB 1927,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. LengHinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED ei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nVie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferle-t:\n\nVon Rechts wegen\n\nnde:\n\nG\n\nIg:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nneun Nonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg,\n\nDer Angeklagte hatte von 1955 bis Ende 1954 ein Wandergewerbe als selbständiger Händler in Textilwaren betrieben,\ndie er auf eigene Rechnung von der Großhandelsfirma Karl\nRB Gmb in DB bezog. Lieser Handel rentierte\nsich nicht; als der Angeklagte ihn aufgab, hatte er bei der\nFirma RE etwa 1009 DM Schulden. Von dieser Firma bezog\nauch der Textilkaufmann ZEEEm in Dei Haren. die er\nin der gleichen Weise vertrieb, wie der Angeklagte es früher\ngetan hatte. Von Mitte Mai 1955 bis September 1956 arbeitete\nder Angeklagte als Frovisionsvertreter für Ziegeler, indem\ner Kunden warb und für ZW: Rechnung Textilwaren an\nVerbraucher verkaufte, Für diese Tätigkeit hatte er mit Ziegeler ein festes Entgelt von 50 DM wöchentlich vereinbart,\ndie Tür den Unterhalt seiner Familie bestimmt waren und zu\ndiesem Zweck auch weiter gezahlt werden sollten, wenn der\nAngeklagte einmal keine Waren umgesetzt und daher keine\nProvision verdient haben würde. Nach einer weiteren Vereinbarung mit ZCEEEM sollte der Betrag an Provisionsverdienst,\nder über die wöchentlich gezahlten 50 DM hinaus ging, an die\nFirma Fe zur Abzahlung der Schulden des Angeklagten\nabgeführt werden. Ob dieser Regelung ein entsprechender Vertrag des Angeklagten oder ZGB mit der Firma Rum\nzugrunde lag, insbesonder> auch, ob der Angeklagte etwa seine\nProvisionsansprüche, soweit sie wöchentlich 50 DM überstiegen,\nan die Firma m apae treten hatte, geht aus\nden Urteilsgründen nicht hervor.\n\nAuf Betreiben seinss Darlehensgläubigers BB 1:istete\nder Angeklagte am 2. Dezember 1955 vor den Amtsgericht in\nDortunund den Offenbarungseid, wobei er hinsichtlich der Aufstellung seines Vermögens seinen früheren, auf Betreiben der\nFirma FB 31 sisteten, Offenbarungseid weitgehend in\nBezug nahn. Über seine Frovirionseinnahmen gab er zunächst\nrichtig an, dsß er als Frovisionsvertreter der Firma Walter\nEEE :& tig sei und wöchentlich ca. 80 bis 100 Ti verdiene. fügte aber hinzu;\n\n\"Es werden mir jedoch lediglich 50 DM in der Woche\nausgezahlt, der Mehrbetrag wird an die Firma Res\nüberwiesen-\"\n\nDiese Angabe war bewußt unwahr Denn entgegen der schon erwähnten Vereinbarung unit Ze hatte dieser den 50 Ti übersteigenden Zrovisionsverdienst nie an die Firma Fee:\nsondern stets an den Angeklagten ausgezahlt. Dieser machte\nseine unwahren Angaben, \"um den Betrag der ihm nach seinen\neigenen Schätzungen wirklich ausgezahlten Gelder von bis\nzu 100 DE wöchentlich durchschnittlich als im Rahmen des\nPfändungsfreibetrages liegend erscheinen zu lassen und den\nZugriff von Gläubigern zu vereiteln oder vorerst hintan-\n\nzustellen\",\n\nDiesen Sachves'halt bewertet die Strafkammer als Keineid\n(§ 154 StGB), weil der Angeklagte \"über die Verwendung seines Verdienstes unrichtige Angaben gemacht\" hat.\nAls den wirklichen Verwendungszweck des Mehrbetrages unterstellt das Landgericht die Deckung von Reiseunkosten und\ndie Abzahlung von Schulden, weil dem Angeklagten nicht\nwiderlegt werden konnte, ‘daß \"dem jebensunterhalt seiner\nFamilie tatsächlich lediglich die wöchentlich gezahlten\n50 DM dienten. währerd der an den Angeklagten gleichfalls\nausgezalilte Kehrbetrag seines Provisionsverdienstes durcen\n\nschuldenabzahlung und Reisekosten verbraucht wurde\". Das\nUrteil geht davon aus, das eine solche Bekundung über den\n\"Verwendungszweck\" eines zunächst der Höhe nsch richtig angegebenern Verdienstes zu den vom Schuldner verlangten Angaben\ngehöre, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nach § 807\nAbs 2 ZPO zu beschwören hat.\n\nDiese Rechtsauffassung trifft jedenfalls dann zu: weun -\nwie hier - unrichtige Angaben über eine mit dem Arbeitgeber\nvereinbarte Verwendung des laufenden .Verdienstes dazu geeignet und bestimmt sinä, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff\nauf das pfändbare Tinkommen zu erschweren. Denn auch in\ndieser Einsicht erfüllen nur wahre Angaben des Schuldners\nden strafrechtlich geschützten Zweck des Offenbarungseides,\ndem Vollistreckungsgläubiger alle möglicherweise seinem\nZugriff unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu\noffenbaren (BGH NJW 1955, 638 Nr 155 BGHSt 8, 399). Darauf,\nob die Wortes \"Der Mehrbetrag wird an die Firma Rn\nüberwiesen\" bedeuten sollten, der Angeklagte kabe auf Grund\neiner Vereinbarung mit Reims oder mit Zi in Höhne\n\ndes klehrbetrages keinen Anspruch auf Geldleistung an sich selbst,\n\nkommt es hier nicht an. Selbst wenn der Angeklagte seine\nkünfiigen Frovisionsforderungen in diesem Umfang an Res\nabgetreten haben sollte, war es für den betreibenden Gläubiger von Bedeutung, deß ZB trotzien\nmonatlich weit über 50 DM an den Augkklagter,auszahltes\ndenn dieser Mehrbetrag konnte mindestens zum Teil für eine\nTaschenpfändung in Betracht kom.ten.\n\nIns\n\nDie äurch die Sachrüge veranlaßte sachlichrechtliche\nNachprüfung des ganzen Urteils ergab auch sonst keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nRotberg Seibert Eoepner\n\nLeng-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-21/4-str-27-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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