{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-19_4_StR_317_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-19","aktenzeichen":"4 StR 317/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 068\n\nIn aııeaın a Hu - | vVoikaog\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdrucker Oskar X w 20: “EB. Zeroren\non: EEE 1503 10 SEE C5=\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundergerichtshofs ir der Sitzung\nvon 26. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsvräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter EHKrumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Noepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE ir. der Verhandlung,\nStaatsanwalt ll rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ng ustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staaisarwaltschaft gegen das\nUrteil des Zardgerichts in Kassel vom 19. Februar\n1957 wird verworfen.\n\n! Die Kosten des Rechtsuittels und die dem Ange-\n\n. klagten im Verlahren des ersten und des zweiten\nRechtszugs erwachseren notwendigen Auslagen werden\nder Landesiisese auferlegt.\n\nVor. Rechss wegen\n\nnn an Dun a nn m a m a an Du nn\n\nDer Angeklagte fuhr am 30. September 1956 gegen 19.35 Uhr\nauf der Frankfurter Straße in Kassel, die als Ausfallstraße\nstarken Kralıfehrverkshr aufweist, mit seinen Kraftrad stadieınwärts. Dabei stieß er mit dem die Tahrbahn von links her\nzu Fuß Überquerender 71 Jahre alten Rentner Georg Kl\nzusammen. Dieser schlug, noch bevor er den rachten Gehrteig\nerreicht hatte, auf die Bordsteinkante auf und erlitt einen\nSch#delbasispruch und eine Gehirnquetschung. Seinen schweren\nVerletzungen erlag er am nächsten Tag.\n\nAnklage und Enröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten\nzur Last gelegt, den Tod Kris durch Fahrlässigkeit verschuläet zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen.\nDas mit sachlichrechtlichen Einwänden begründete und vom\nGeneralbundessnwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß erfolglos bleiben.\n\nWie die Feststellungen der Strafkammer des näheren ergeben, fuhr der Angeklagte, der auf seinem Begleitersitz\neinen Bekannten mitflihrte, auf der kopfsteingepflasterten\nund infolge leichten Nieselregehs glitschigen, 12,40 m\nbreiten Fahrbahn 1,85 bis 1,95 m vom rechten Bordstein\nentfernt mit etwa 25 mh. In der Mitte der Fahrbahn verlaufen zwei Schienenpaare der ötraßenbahn. Als er sich der\nHöhe des Hauses Nr. 125 näherte, überquerte Ar die\nStraße, ohne sich besonders vorzusehen, Er hatte wegen des\nRegens seinen Schirm aufgespannt. Sein Kopf war infolgedessen für den Angeklagten verdeckt, so daß dieser ihn nicht\nals alten kann erkennen konnie. An pefanä sich, als\nder Angeklagts ihu wahrnahm, zwiechen den dem Angeklagten\nnächstgeloganen Schiensnvaar, etwa 15 bis 20 n vor dem KOtor-\n\nad Ir diesen Augsnblick gan der Aczerlagte sotort ein\nNupseichenr und verminderte gleichz’itix seine bereits\nmtßige Gerschwivdizkeit weiter. Auf das Aunzaeichen hin\nplieb der Fusginger stehen, worauf der Argsklagt- unter\nReliheheltung seiner Fahrtrichtung langsam waiterfuhr.\nAle er sich auf etwa 3 nis 5 m dem Fußgänger genähert\nhatie, setzte dieser plötzlich seinen Weg mit schnellen\nSchritten fort. Der Angeklagte vrenste nun stark, da er\ndei der Glätte der Fahrbahn und der Kürze das Abstands\nzum Wußgänger nicht mehr ausweichen konrie, und rief\ndiesem erschrocken laut \"He\" zu. ür vermochte zwar sein 3\nKrad nach einem Bremsweg von nur 3,5 m anzuhalten, er-Zaßte aber Krp; der mit dem Oberkörper noch vor. ihm\nvorbeigekommen wer, an einen Bein. Dabei kam dieser zu\nPall und zog sich die tödlichen Verletzungen zu.\n\nDie Strefkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe\nvon dem Augenblick an, a;s der Fußgänger auf das Hupzeichen\nhin verharrte und stehen blieb, \"vorwurfsfrei den Kontakt\nmit ihm als hergestellt ansehen äürfen\". Wenn auch dessen\nKopf für ihn verdeckt war, habe er doch das Innehalten.\n\ndes Mennes als dessen bewußte Reaktion au? das Hupzeichen E\ndeuten und darauf vertrauen dürfen, daß dieser ihn vor- F\nbeifahren lassen wolle. Daß ihn der Angeklagte nicht als 3 !\neinen alten und deshalb möglicherweise im Straßenverkehr N\nunsicheren jiann erkannte, könne ihm nicht zur Last &e- \" '\nlegt werden. „inen \"noch Siäcksren Kontakt zwischen Kraft- ,\nfahrer und Fußgänger\" unter den zur Unfallzeit herrschen- !\n\nden Straßen- und Wittieringsverhältnissen zu fordern, würde\nnach Auffassung der Sirsfkammer den flüssigen Verkehr auf\neiner belebten KHaupiverkehrsstraßec, nie auf der vorn Angeklagten benützteu Preukfurter 5SsreBe in kassel, lahmlegen;,\n\nda denn in einer Vırxehyvslage, wie sie »ich den Anyı-\nklagten bot, jeder Kraftfahrsr sein Fatrzeig anhrlien\nmünse.\n\n‚Diese Erwägungen der Strarkamuer verdienen volle\nBilligung. Zwar durfte der Angeklagte bis zu dem Avgenblick, als der Fußgänger in seinen Überguerungsvorhaben\ninnehielt, kein verkehrsgerechties Verhalten von ihn erwarten Denn, wie die Staatsanwaltschaft mit Rechi geltend macht, war für ihn erkennbar, daß der Fußgänger gewissermaßen \"blind\" in seine Fahrbahn lief und deshalb\naufs Äußerste gefährdet war. Denn der Fußgänger tiberquerte\ndie Fahrbahn in schräger Richtung auf den Angeklagten zu,\ngab nicht acht auf das nahende Fanrzeug und hatte seinen\nKopf unter seinen Schirm versteckt. Der Angeklagte mußte\ndarum diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einen verantwortungsebewußten und gewissenhaften Kraftfahrer bei\nderartiger Gefährdung eines Fußgängers erwartet werden\nmüssen. Mit einem bloßen Hupzeichen wäre er der ihm obliegenden Sorgfaltsoflicht allerdings nicht gerecht geworden. Solange nämlich der sich erkennbar verkehrewidrig\nverhaltende Fußgänger weiter ging, durfte der angeklagte\nsich nicht darauf verlassen, dieser werde schon auf das\nbloße Hupzeichen hin stehen bleiben und ihn. vorbeifahren\nlassen. Der Ängeklagte müßte sich vielmehr darauf einrichten, daß der Fußgänger die Überquerung der Straße\nohne Rücksicht auf das Hupzeichen möglichermeise Fortsetzen werde, und er mußte deshalb zusätzlich seine Geschwindigkeit so ermäßigen, daß er für den Fall verkehrswidrigen Weitergehens des Fußgängers rechtzeitig vor ihn\nhalten konnte (4 StR 186/56 vom 12. Juli 1956 VRS Bä. 11,\n225), Diese aber hat der Angeklagie getan. Denn er\nminderie gieichzeitig mit Abgabe des lupzeichens seine\n\nzn.\n\nur\n1\n\nschon ohnedies seringe Gerchwindigkeit weiter. Der Sachver-\n\nbalt ergibt zur Jberzeugun: Jes Senats, daß die Geschwindigkeit, Aıe der Angeklagte einhielt, es ihm ermöglicht hätte,\n\nsein Kraitrad vor den Fußgänger anzuhalten, wenn dieser\n\nJedoch stellte sich für den Angeklagten die Verkehrslage wesentlich verändert dar, als KrilB zwischen den\nrechten Schienenpaar stehen blieb. Selbst wenn dies\nnicht durch das Hupzeichen des Angeklagten veranlaßt\nworden sein sollte, so durfte dieser es doch darauf\nzurückführen. Denn das Verharren des Fußgängers unmittelbar nach dem Hupzeichen durfte der Angeklagte so\ndeuten, daß es mit Rücksicht auf ihn geschehen sei unä\nder Fußgänger ihn die Vorbeifahrt gestatten werde, Zwar\nblieb dessen Kopf nach wie vor Zür den Angeklagten hinter\ndem Eegenschirm verborgen. Dennoch durfte er damit rechnen,\ndaß der Fußgänger das Nahen des Kraftrades, zumal er sich\nin schröäger Richtung auf dieses hin bewegte, unter dem Schirm\nhervor werde wahrnehmen können und wahrgenommen habe, nachdem er unmittelbar nach dem Hupzeichen stehen blieb. Selbst\nwenn er - was zu vermuten ist - den Angeklagten selbst nicht\ngesehen haben sollte und sich die Blicke beider nicht begegnet waren, so bestand für den Fußgänger doch die löglichkeit, wenigstens den Lichtschein des nahenden Krades\ndes Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und sein Verhalten\ndarnach einzurichten. Daß Krb zum nindesten diese Yahrnehmung unter seinem Schirm hervor gemacht habe, lag nahe,\nsodaß auch der Angeklagte davon ausgehen durfie. Unter diesen\nUnständen durfte er mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weiterfahren und darauf vertrauen, daß der Fußgänger\nihn vorbeilassen weräe. Es kann unerörtert bleiben, ob\nEr etwa äurch eine unsichere Gehneise auf der für den\n\n0.\n1 Eon,\nul 6 37\n\nSE Sn\n\nur.\nEu\n\nPr\nenge SP\nwu\n\nEu\n\nAnsexlagten linker Seite der 12.40 2. breiten Svarkfurter\nStraße als alter und der Anforderunzen der Verkehrr nicht\nsehr gewachsene:lsun zu erkennen war und deshalb ein Araftfehrer, der dies erkannt hatte oder hätte erkennen vwüsren,\ndie Außerste Vorsicht beobachten und init unverechenbaren\nUngerchicklichkeiten und Urbeholfenheiten eines solchen\nVerkehrsteilnehmer“ rechnen mußt=, Denn üer Angeklagte\nkann unter den besonderen Siraßen- und hitterungsverhältniasen, deuen er sich gegenüber sah, nicht für vervflichtet gehalten werden, der linken Fahrbahnhälfte ein\nsolches ernöhtes Maß an Aufmerksankeit zuzuwenden, daß er\nin Ser Lage gewesen wäre, die unter den gegebenen Umständen\nnur schwierige Erkenntnis zu gewinnen, daß der Fußgänger\nin alter und verkenrsungewandter Mann sei. Der Angeklagte\nwar verpflichtet, in erster Linie bei der herrschenden\nDunkelheit uns mit Rücksicht auf die Glitschigkeit seiner\nFahrbahn diese besonders sorgfältig zu beobachten. Unter\ndiesen Uaständen noch zu fordern, daß er auch .die Gegenbahn sorgfältig beobachte, ohne daß ihn.eine in die Augen\nspringende Auffälligkeit hierzu.Anlaß bot, würde die Anforderungen Übersteigern, die billigerweise an den auf\neiner sehr breiten ausfallstraße einer Großstadt fahrenden\nEraftfshrer zu stellen sind.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil sie ihn der Straftat nicht für überflihrt hielt. Ihre\nFeststellungen und ebenso die Gründe ihrer Sntscheidung\nergeben, daß ein begründeier Verdacht der fahrlässigen\nWötung cder einer er.öeren Strafiat gegen ibn nicht besteht.\nDie Strefkarner hätte Geshslb gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\nseine eiwaigen Auslagen im Yerfahrer des ersten Rechiszuges\nder Lardenkaese auferl.egen tÜssen. Diese unterbliebene Ent-\n\nscheidung muste der Senat. auch au? Jie Nevision der Stasteamvaltscha?; hin (§ 301 SiPO), nachholen. Darüber hinaus hat\ner es „ir angezeigt gehalten, gemäß % 475 Ans. 1 Satz 2 StPO\nauch die votnendigen Auslagen des Angeklagten, Jie ihm in\nlievisionsrechtezug erwachsen sind, der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nNoiberg Krunme Sauzr\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/4-str-317-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/4-str-317-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.514882+00:00"}}