{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-18_4_StR_334_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-18","aktenzeichen":"4 StR 334/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in 2263 046\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wagenführer und Schaffner Adolf Sc n EB aus\nDam EEE, zenoren ar @D. Gib GEB :n GE\n\nwegen fahrlässiger Transpertgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. November i957, an der teilgencmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr,Flitner\neis beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB bei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanweltschaft wird das\nUrteii des Landgerichts in Darmstadt vom 18.Februar\n1957, scvreit es den Angeklagten Sch »etri{T;,\nmis den rFesistel:ungen aufgehoben. In diesem Um--\nfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das „andgericht in Frankfurt a.N. zurückverwi.e-See\n\nVon Rechts wegen\n\neE ründes\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger Transportgerfährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen worden. Die mit Verletzung des sachlichen Sirafrechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft muß £ErfoiLg haben,\n\nDen Uriveilsgründen kann folgender Sachverhalt entnommen werden:\n\nAm 29. Dezember 1655 nach 16.55 Uhr waren auf der Strecke\nDENE SCHE an der Haltesteile \"Pelzschneise\" mehrere\nZüge der dort auf besonderem Bahnkörper verkehrenden Strassenbahn ineinandergefehren, so daß die Strecke 100 m vor\näieser Haltesteile blockiert war. Der Angeklagte fuhr mit dem\nvon ihm geführten Straßenbahnzug der Linie i (Triebwagen Nr.\n59) auf den Jeizten Anhänger des dor; haltenden Zuges der\nLinie 8 auf, weil er das Schlußiicht erst auf eine intfernung von 40 m Gesehen hatte und möglicherweise die Strombremse versagte. Kurze Zeit vorher war der Nitangeklagte\nLange mit einem Straßenbahnzug der Linie 1 (Triebwagen\nNr. 52) en derselben Haltestelle auf den gerade abfahrenden\nEinsatzwagen Nr. 75 aufgefahren,\n\nOb und weiche weiteren Straßenbahnzüge - außer dem genennien Zug der Linie 8 — dort von den beiden Unfallzügen\nauf Gen Gieisen eingeschlossen waren, ferner ob und weshaib sie eiwa chne weiteren Infall zum Halten gebracht\nwerden konnten, iassen die Urteiiseusführungen nicht erkennen, obtwoni diese Frage für die Feststeliung eines Verschuldens des Angeklagten Sch@iuge von Bedeutung sein könnte,\nWelche UnfaiıTolgen Gurch den, zısamnenstoß herbeigeführt\nwurden, ist aus dem Urteii ebenfalls nicht ersichtlich,\n\nAiR.S-\n\nra\noo.\n\n2. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Fahrjässigkeit SchD verneint, begegnet durchgreifenden Be\ndenken.o\n\nNach den Feststellungen näherte sich Sch@B der Haltestelie Pelzschneise mit einer Geschwindigkeit von 40 — 45\na.,86. Er sah das Schlußlicht des Anhängers der linie 8,\ndes ncch aus der Kriegszeit stammte und besonders klein war,\nerst 406 m davor. Darauf betätigte er die Strombremse, die\nnach seiner unwiderlegten Einlassung trotz vorhandener\nStrommarke nicht angesprochen haben soll, und den Sandsweuer,\nunterließ es aber, die elektrische Schienenbremse zu ziehen,\n\nDas Landgericht meint, die Witterungs-, Sicht- und\nLichtverhüitnisse seien so ungünstig gewesen, daß dem Angeklags5en nichi nachgewiesen werden könne, er habe das Schlußlicht und den haltenden Zug auf eine Entfernung sehen müssen,\ndie seibst beim Versagen der Strombremse ausgereicht hätte,\nseinen Zug rechtzeitig zum Halten zu bringen, Wie es hierzu\nnäher ausführt, regnete es zur Unfallzeit. Die Scheiben\nwaren von innen beschiagen und mußten vom Angeklagten ständig mit einem Lappen blank gerieben werden. in ihnen spiegelten sich infolge der Benetzung von außen die Lichter\ndes rechts am Bahnkörver verbeifiutenden Straßenverkehrs\nund der Neon-Straßenleuchten. Dadurch wurden so ungenaue\nLichtverhältnisse geschaffen, daß auch der aus den haltenden\nZügen fallende Lichtschein und die Umrisse der lagen aufge\nsogen wurden. Im Vegensatz hierzu. steht indes das an anderer\nStelle mitgeteilte Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen, nach dem das Schlußlicht schon auf eine Entfernung von 150 m zu sehen ist. Dieser Widerspruch kann aus\ndem Urteli nicht gelöst werden, weil nicht dargeiegt ist,\nob bei. der Probefahrt des Sachverständigen die gleichen Witterungsverhälitnisse und LichtverhäLwnisse herrschten wie zur\n\n1\n\nZeit des Unfalles, Es kann nicht ohne weiteres angenommen\nwerden, daß der Sachverständige seine Untersuchung nicht\nunter ähnlichen Verhäitnissen vorgenommen hat,\n\nEine Bestätigung ihrer Annahme, daß das Schiußiicht\nfür Sch nicht früher sichtbar gewesen sei, sich; die\nStrafkammer darin, daß auch der während der Fahrt; neben ihm\nstehende Zeuge VW, der den Bahnkörper beobachtete,\nden haltenden Zug Test zu gleicher Zeit erkannte vie Schi».\nHierbei ist jedech unerörteri geblieben, ob Blickrichtung\nund Sicht des Zeugen ebenso günstig waren, wie die des Angeklagten. Auch ist nicht berücksichtigt, daß der Zeuge\nals Fahrgast nicht zur Aufmerksamkeit verpfiichtet war.\n\n3. Nicht £Zrei von Rechtsirrtum ist ferner die nicht\nnäher begründete Armahme des Landgerichts, daß eine Fahrgeschwindigkeit von 40 - 45 km/st, mit der sich der Angeklagte der Haltestelle Peizschneise näherte, der Verkehrslage angemessen gewesen sei,\n\nDa für Straßenbahnen innerhalb des Verkehrsraums einer\nöffentlichen Siraße grundsätzlich die für den Straßenverkehr geschaffenen allgemeiner Vorschriften gelten, soweit\nkeine Ausnehmebessimmungen getroffen sind (§ 45 StVO,\n§ 55 DFStrab), müssen sie wie sonstige Fehrzeuge nach § 9\nStVO ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen\n(vgl. EGH VRS 12, 440). -Der Straßenbahnführer muß daher\nebenfalls in der Regel veibegrenzter Sicht so langsam fahren,\ndaß er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke vor einem\nauf der Fahrbahn auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten\nkenn; denn der Betrieb der Straßenbahn ist nicht wie bei der\nBundesbahn durch Signalsteliung von Blockstellen aus gesichert. Ob dieser Grundsatz auf Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper uneingeschränkt anzuwenden ist, kann hier\n\nsl\n\ndahingestellt bleiben. Da das Betreten oder Überqueren des\nBahnkörpers nur an den dafür vorgesehenen Stelien gestasiet\nist ı$$ Al, 42 BOStrab); könnte es zweifelhaft sein, ob die\nPfiicht zur Geschwindigkelisbeschränkung aligemein auch\neu? freier Strecke gilt (RE VAE 1942, 97). Bei.der Annäherung an Wegübergünge und Haltestellen müssen die Straßenbahrnführer jedenfeils damit rechnen, daß Züge -- durch irgend.\nwelche Hindernisse zum Verweiien gezwungen - dort unvermutet\naußerplanmäßig halten, und ihre Fahrgeschwindigkei.t danach\neinrizhten.\n\nZur Sicherung des Straßenverkehrs schreibt § 34 BOStrab\nfür Straßenbahnen alier Art vors \"Ein Zug dar? einem anderen\nnur in einem solchen Abstand fcigen, daß er selbst bei unvermutetem Halten des voreusfahrenden Zuges auch bei unglünstigen Strecken-, Licht-- und Wiiterungsverhältinissen durch\nBeiriebsbrensung rechtzeitig zum Halten gebracht werden\nkann\", Diese Bestimmung ist in § 56 Nr. 1 DV5trab wiederhoit und unter Nr, 2 dahin ergänzt worden, daß die Zugfoige,\ndie bei einer Fahrgeschrindigkeit von AC Im/st auf ebener,\ngerader Bahn bei 'irakenen Schienen 100 m. Dei einer Fahrgeschwindi;gkei.t von 50 km/st 150 m beträgt, mindestens verdoppeit werden muß, wenn die Schienen schlüpfrig oder schmierig sind. In § 8 DFStrab wird sodann engeoränet, daß die\nFahrgeschwindigkeit bei ungenügender Sicht sc zu vermindern\nist, daß ein Zug auf halbe Sichtweite stillgesetzt werden\nkenn. Ob diese Di.enstvorschriften unter eilen Umständen\nauch für Straßenbahnen auf besonderem Babniörper gelten\nso_ien, kenn ebenfails unerörteri bleiben. Fedenfalls sind\nsie für den führer einer solchen Streßenbehn denn richtungsweisend, wenn er sich gefährlichen Stellen nähert, dei. dene\ner erfahrungsgemäß demit rechnen muß, Hindernissen auf dem\nBahnkörper zu begegnen. aisc besonders vor Haltestellen unl\nkegübergingen. .\n\nWenn Sch infolge des Regens und der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse bei Annäherung an die Haitestelle\n\"Pelzschneise\" tatsächlich nur eine Sicht von 40 m gehabt\nhaben solite, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit soweit\nherabseizen müssen, deß er den Zug innerhalb dieser Strecke\nzum Halten bringen konnte. Das Urteii stellt nicht fest, wie\nlang der Bremsweg seines Straßenhahnzuges bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 — 50 km/st auf der bezeichneten leichten\nGefällstrecke war. Es 1&ßt auch nicht mit Sicherheit erken--\nnen, ob Sch@b. der seinen Triebwagen 320 m vor der Haltestelle beim Erkennen des bisuen Wernlichts eines aneri-\n'kanischen Krankenwagens ohne Strom Laufen ließ, schließlich\nwieder mit 40 km/st weiterfuhr, Das Landgericht hätte dies\nnäher darlegen und prüfen müssen, ob nicht schon darin ein\nstrafrechtliches Verschulden des Angeklagten zu finden ist,\ndaß er trotz ungenügender Sicht und regennasser Schienen\nbei Annäherung an die Haltestelle möglicherweise eine Geschwindigkeit von 40 — 45 km/st beibehielt,\n\n4. Rechtlich nicht zu billigen ist schließlich auch die\nAuffassung des Landgerichts, dem Angeklagten könne es nicht\nzum Vorwurf gemacht werden, daß er beim Versagen der Strombremse nur den Sandstreuer bemitzte, aber von der elektrischen Schienenbrense keinen Gebrauch machte, Bei der Nähe\ndes piötzlich vor ihm aultauchenden Zuges, dessen Entfer- |\nnung möglicherweise kaum für den Anhaiteweg bei Ansprechen\nder Strombremse reichte, hätte er sogleich aile ihm zur Ver.-\nfügung stehenden Bremsmöglichkeiten benutzen müssen (vgl.\n\nWRS 6, 45). Wenn Sch@ie seine Fahrprüfung auch erst einige\nMonate vorher abgelegt und keine große Fahrpraxis hatte,\n\nso ist Goch die Bedienungs- und Wirkungsweise der verschiedenen Bremsen eine der wichtigsten Fragen, die einem Straßenbahnführer in jeder Lage ohne längere Besinnung geläufig sein\nmuß. Es könnte ihn nicht entschuldigen, wenn er den verant-\n\nvortungssvo,ilen Posten eines Straßenbahnführers übernommer.\nhötte, ohne dieser Aufgabe gewachsen zu sein. Üherdi.es hätte\ner mit Rücksicht auf seine geringe Fahrpraxis wegen der ungünstigen Sicht besonders vorsichtig und langsam fahren\nmüssen.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils,\nDem Sena+ erschien es zweckmäßig, die Sache gemäß § 354\nAbs, 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das benachbarte Landgericht in Franifurt a.M. zurückm-\n\nverweisen .\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwa! ts.\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-18/4-str-334-57","cited_norms":[{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-18/4-str-334-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.491205+00:00"}}