{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-16_4_StR_269_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-16","aktenzeichen":"4 StR 269/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 013 »\n\n4 StR 269/57\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Anna I EEE zeborene TB au: CB\nEEE, zeboren ar GE 1951 ir C OEEEEEED-\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11‘. Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten HB wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 16. Februar 1957,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidun; , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGrünäß\n\n4\ne\n——\n\nDie Angeklagte wurde von ihrem Ehemann wiederholt geschlagen. Davon erzählte sie dem Mitangeklagten Günther Die.\nSie fZreundete sich mit ihm an, und es kam zwiuchen ihnen zu\nZärtlichkeiten. Als die Angeklagte wegen ehelicher Zerwürfnisse nicht mehr wubte, was sie tun sollte, entschloß sie sich\nim Frühjahr 1953, mit Din die Sowjetzone zu fahren, wo\ndieser Verwandte hatte. Unterwegs nächtigten sie einmal auf\neinem Bauernhof zwischen Braunschweig und Helmstedt im selben\nBett in einem Zimmer, in dem auch noch drei Kinder des Bauern\nschliefen. An der Zunengrenze wurde DB wegen eines bei\nseinen früheren \"Wirtsleuten begangenen Diebstahls festgenommen,\nwährend die Angeklagte nach Hause zurückgeschickt wurde.\n\nDer Ehemann HEMEEEB erhob nun Scheidungsklage. Als die\nAngeklagte in Erfahrung gebracht hatte, daß DB in diesen\nRechtsstreit als Zeuge vernommen werden sollte, schrieb sie\nan diesen, über seinen Bruder, einen Brief. In diesem Schreiben\nforderte sie, wie das Landgericht feststellt, DEM auf, bei\nder Vernehmung zwar die \\iahrheit zu sagen, aber hierbei zu\nverschweigen, daß er mit ihr einmal zusammen in einem Bett\ngeschlafen habe. Sie befürchtete, daß DEE sie velasten\nund daß ihr dann ihr (eheliches) Kind nicht zugesprochen\nwerde.\n\nDEE wurde im September 1953 gerichtlich vernommen\nund sagte unter anderem der Wahrheit zuwider eidlich aus,\ner habe zur Angeklagten keine ehewidrigen oder ehebrecherischen\nBeziehungen unterhalten. Auch verschwieg er das Zusammenschlafen\n\nin jener Pluchtnacht.\n\nDas Landgericht hat - den u. a. wegen schweren Raubes\nerheblich vorbestraften - Günther DIEB wegen Meineids zu\neiner längeren Gefängnisstrafe und die Angeklagte Fe\nwegen Anstiftung zum Keineid zu acht Honaten Gefängnis,\nunter Strafaussetzung, verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten\nHe, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts gerügt wird.\n\nDas Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\nMn:\n>\n\nDer Brief, durch den die Angeklagte ihren Bekannten\nDEE zum Meineiä angestiftet haben soll, lag dem Gericht\nnicht vor. In der Hauptverhandlung wollte sich die Angeklagte nicht mehr im einzelnen an.den Wortlaut jenes Briefs erinnern. Sie hat sich jedoch, wie das Landgericht darlegt, \"glaube\nhaft dahin eingelassen\", sie habe jenen Brief aus der Besorgnis ”-\nheraus geschrieben, daß DW sie belasten würde, und weil\nsie gewußt habe, \"daß DEWWBAie Gelegenheit ausnutzen\nwürde\", daß sie seiner Zeit zusammen in einem Bett übernachtet hätten (S 4 UA).\n\nEi A\n\n- X hr\n“\n\\\n. Yan\nwe\n. Bw‘\nz en\n,\nSE\n*\nSe,\nre\nBr\nN\n.\nAle\n73\na\n: >\n“w\n. x\nEr\nER\n4\nRt\n. N >\nvu\ny RR\n. F\n\"Er\nFe\nI:\n€\n\n#\n\nDas Landgericht hat hierzu weiter ausgeführte\n\n\"Hat sie den Brief an DW aus den vorstehenä aufgeführten Gründen geschrieben, dann hat sie mit dem Brief: nur\n“ den Zweck verfolgt, auf DEE dahin einzuwirken, daß er -\nin einem bestimmten Sinne für sie aussagen solle. Wie er\naber aussagen sollte, und.in welchem Sinne sie an DD\n.geschrieben hat, das hat die Angeklagte eindeutig aber: bei\nihrer polizeilichen Vernehmung, nachdem sie vorerst überhaupt in Abrede gestellt hatte, an DEEP einen Brief geschrieben zu haben, - wie der Zeuge ZUEB unter Eid ausgesagt hat, - erklärt, nämlich, daß DIEB bei seiner Vernehmung die #ahrheit sagen, aber dabei verschweigen solle,\n- er habe mit ihr in einem Bett geschlafen. Sinngemäß hat\nsie in der Hauptverhandlung gesagt, der Zweck des Schreibens\nen DEE sei gewesen, daß ihre Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden werden sollte. Die Angeklagte wollte\nauch, zumindest hat sie nach der Überzeugung der Kammer\ndies mit in Kauf genommen, daß der Angeklagte auf Grund\n\n.\n®\n\n27\nPry2\n\nv..\n\nihres Briefes seine Bekundungen, auch soweit er die Tatsache des gemeinsamen „chlafens in einem Bett verschweigen\n\nsollte, beeidete\".\n\nNun hatte der Verteidiger der Angeklagtanin der haupt--\nverhandlung beantragt,\n\nvon einer Familie S in KO, Kreis TE,\ndie Tochter, den Sohn und die Magd als Zeugen darüber\nzu hören, daß in dem Brief der Angeklagten an TED\nnicht gestanden hat, DEE solle verschweigen, daß\nman in einem Bett geschlafen hat.\n\nDieser Beweisamtrag wurde durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, \"weil auf Grund\nder eigenen Einlassung der Angeklagten FEB das Gegenteil\nder in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen bereits\n\nerwiesen ist\".\n\nGegen diese Art der Bescheidung des Beweisamtrages\nwendet sich die Revision mit Recht. Die Ablehnung von\nZeugen-Beweisamträgen mit dieser Begründung ist im Gesetz\n(8 244 Abs 3 StGB) nicht vorgesehen, im Gegensatz zu § 244\nAbs 4 Satz 2 StPO bezüglich weiterer Sachverständiger.\n\nDie fragliche Ablehnung lief auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus, die unzulässig war (vgl Eb. Schmidt,\nLehrkommentar II Nr 50 zu § 244 StPO; BGH 4 StR 92/56 vom\n19. April 1956). Dafür daß die angebotenen Beweismittel\n\nals solche völlig ungeeignet gewesen seien oder der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt war (§ 244\nAbs 3 StPO), ist nichts ersichtlich, zumal die Angeklagte\nnach ihrer im Urteil mitgeteilten Einlassung in der Hauptverhandlung nicht eindeutig eingestanden hat, TED un ein\nVerschweigen der gemeinschaftlichen Fächtigung während der\nFlucht gebeten zu haben.\n\nin\n\nDas Landgericht hat aber außerdem die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Da der Brief selbst nicht vorlag, war der Tatrichter verpflichtet, den Inhalt dieses\nSchreibens mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln soweit\nwie möglich aufzuklären. Dazu gehörte auch die Vernehmung\nder von der Verteidigung benannten drei Zeugen.\n\nDie Notwendigkeit, diese Zeugen zu hören, entfiel nicht\ndurch die Erklärungen, welche die Angeklagte zu diesem, vor\nJahren geschriebenen Brief in der Hauptverhandlung und\nfrüher vor der Polizei abgegeben hatte.\n\nSchon aus diesen Gründen muß das Urteil, das auf\ndiesen Verfahrensfehlern beruht, mit den Feststellungen\naufgehoben werden. Die Strafkammer erhält dadurch zugleich\nGelegenheit, die Ehescheidungsakten berbeizuziehen und\ndas weitere tatsächliche Vorbringen der Revision zu’ würdigen.\n\nDas Landgericht mag auch im einzelnen zu der von Deutel\nam 11. Mai 1956 im Gefängnis erstatteten Selbstanzeige\n(B1 2 ff d.A.) Stellung nehmen, insbesondere auch dazu, was\ner in ihr über den Brief der Angeklagten angegeben hatte.\nDie Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, dabei nochmals\nzu überprüfen, ob diese Anzeige wirklich durch Gefühle\nder Reue bestimmt war.\n\nEs wird ferner einer deutlicheren Darliegung bedürfen,\nob gerade der Brief der Angeklagten an DW für diesen\n\nVena”\n“ .\n.\n\nsa:\nSE\n\nNE ce ur”\n\nESSEN\n\nFREE SE 2\nu. met Per} RR\n\n>\n\n.\n\nbestimmend war, falsch auszusagen (§ 48 Abs 1 StGB), und\n\nsogar unter Eid. Auch in dieser Hinsicht hat der Oberbundesanwalt gegenüber den bisherigen Urteilsdarlegungen Bedenken\ngeäußert.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-16/4-str-269-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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