{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-15_4_StR_217_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-15","aktenzeichen":"4 StR 217/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lp\n12\ne&\nI)\nih$)\n[x\n1.2\n.%\nHS\nIN\n\n2240 042\n\nin Namen des Voikss\n\nTn der Strafsache\ngegen\n\näen Maschinens>hiasser Wolfgang Heinrich Wilhelm H EEE\neus DEE, :::t zevoren an EB 193: ,\n\nwegen Zuhäitzarei.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n‘9. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundssrichter Prof.Dr.lang-Hinri.chsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt iiWBhei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangesteilter ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 15. Februar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[n}\n- [5\n\nGründe:\n\nDer Augekiegte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe “on ” Jahr 6 Monaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geht fehl,\n\n!. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht\nhabe nicht aufgeklärt, daß er von seiner Arbeitgeberin nicht\nentlassen worden sei. Wie das Urteil ergibt, ist der Tatrichter nicht davon ausgegangen, daß eine Entlassung des Angeklagten erfolgt sei. Das Urteil führt lediglich aus, daß\ndas Arbeitsverhältnis durch die Festnahme im vorliegenden\nVerfahren am i5. November 1956 \"beendet\" sei. Hiermit will\ns# ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß eine tatsächlishe Beendigung aus dem angeführten Grunde eingetreten ist.\n\n2. Ferner vertritt der Beschweräsführer die Auffassung,\ndas Gericht habe prüfen müssen, daß er am Tage der Auszahlung des Krankengeldes nicht, wie das Gericht auf Grund der\n‚Angaben der Zeugin SW festgestellt hat, wöchentlich\nmeist 10 — 12 Mark Zech- und Spielschulden in den Gaststätten RB unG ZU gehabt und die Zeugin SEE diese bezahlt habe. Er beruft sich hierbei auf das \"Personal\nder Gaststätte Fb\". Es kann unentschieden bieipen, ob\ndie Aufklärungsrüge dem Gesetz entspreshend begründet ist\n(§ 344 Abs 2 StPO),oder ob der Beschwerdeführer hätie angeben müssen, welche einzelnen zu dem Personal. gehörenden\n\nParssnen ÜLerv seine Behauptung Angaben marhen können.\nseidenfalls brauchte sich dem Gericht, wenn es den Angaben\nder Zeusin SCEEEEBC!auben 5:henkte, nicht die Notwendigkeit aufzudrängan, weitere Exmittiungen anzustellen,\nEin Beweisamtrag ist übrigens in der Hauptverhandlung\n\nnicht gestellt worden.\n\nIL. Auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\nmußte zum Schuldspruch erfolgios bleiben,\n\nDas Landgericht hat mit Recht die Tatbestandsmerkmale des § 81 a St@B als erfüllt angesehen. “\n\nDer Angeklagte ist der Auffassung, daß zwischen ihm\nund der Zeugin SW ein Liebesverhältnis bestanden hade und daher eine ausbeuterische Zuhälterei nicht vorliege. Ersichtlich will er- sich hierbei auf die vom Bundesgerichtshof insbesondere in den Entscheidungen 5 StR 173/52\nvom 25.6.1953, NIW 1953, 1929, und 3 StR 748/53 vom 24.6.\n954, NW 1354, 294, entwickelten Grundsätze. berufen.\nNach diesen rechtfertigt die Annahme selbst wiederholter\nVorteiie aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne die. Bejahung\nGes Tathestandes der ausbeuterischen Zuhälterei nur dann,\nwenn die Verteiiserlangung den eigentlichen Zweck der vom\nTäter aufgesommenen Verbindung mit der Dirne darstellt.\n\nEs muß ihm aiso aus eigensüchtigen Beweggründen an ihrem\nUnzuchtsgswerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen\ngelegen sein. Die Zuhälterei kann somit ausgeschlossen sein,\nwenn es dem Mann auf die persönlichen Beziehungen zu der\nDirne ankommt. Ein auf die Unterhaltung geschlechtlicher\nBeziehungen beschränktes Interesse genügt für die Annahme\nder Zuhöiterei nicht.\n\nNa:h den vcm Tatrichter getroffenen Fesisteilungern sind die in diesen Entscheidungen aufgestellten Merkma‘'.e, die cine Zuhäiterei aussshlieden könnten, nicht\ngegeben. Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es dem Angeklagten darauf angekommen ict, die\nZeugin EB bewußt una willentlich dazu auszunutzen,\nin den Monaten von Mitte Juli bis Oktober 1956 seinen\nLebensunterhalt zu einem nicht nur geringfügigen Tei: aus\ndem Erlös dass Unzuzn;5sgewervss zu bestreiten. Tem steh\nes nicht entgegen, daß der Angeklagte, als er die Zeugin\nSCHE kennen Lern;e, noch nicht wußte, daß es sich un\neine Prostituierte handelt, Er hat dies jedoch bereits\nzwei Tage sräter erfahren und in der Folgezeit in der vom\nGericht festgestellten Weise seinen Lebensunterhalt zu\neinen erhsbi.ichen Teil aus ihrem Gewerbe bestritten. Es\nschließt die Erfüllung des Tatbestandes des § 181 a StGB\nauch nicht aus, daß er bereits, bevor er von dem Gewerbe\nwußte, eine gewisse Sympathie zu der Zeugin hatte und\ndiese nach den Feststellungen des Urteils auch in Zukunft\ngehabt haben mag. Beziehungen dieser Art sind mit einem .\nZchälterverhältnis durchaus vereinbar. Nach den angeführten Entscheidungen kommt es darauf an, ob es dem Täter in\n‚ erster Linie auf die persönlichen oder geschlechtlichen\nBeziehungen ankommt oder ob die Vorteilserlangung d'’eneigentlichen Zweek der Verbindung mit\nder Dirne darstellt.Die Entscheidung dieser Frage liegt\nim Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist darin, daß er auf Grund\nder getroffenen Feststellungen ein Liebesverhältnis von\n\nseiten des Angeklagten verneinte, nicht zu erkennen. Selbst\n\nwenn der Täter der Dirne gelegentlich Geschenke gemacht °\nhaben solitz, was das angefochtene Urteil indessen ver-\n\nun\n}\n\nneind, konnte der Tairicnver rechtsirrtunmsfrei vor allen\nauf Grund des Umstandes zur Bejahung des Tathestandes der\nZuhältsrei sriangen,. daß mit den Geldmittein der Dirne\n\nio5+ nur die Ausgaben in Hoteis und Gaststätten zu einem\nüberwisgenden Teil, sondern auch persönliche Schulden. die\nder Angeklagte hatte, bezahlt worden sind, vor allem aber.\ndaß er einmal. als er Geld benötigte, die Zeugin I)\nentgegen ihrem Willen veranlaßte, der Unzucht nachzugehen\nund sich dann das von ihr.erworbene Geld auszahien iieß,\ndaß er ferner, wenn die Zeugin ihm gelegentlich Geld nicht\ngeben wollte, ausfallend wurde ,ihr Schläge. androhte und\n\nes deswegen auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen\nbeiden kam. Bereits aus diesen Umstönden konnte das Gericht\nohne Verstöße gegen Erfahrungssätze den Schluß ziehen, daß\nnicht die Unterhaltung persönlicher Beziehungen, sondern\ndie Vorteilserliangung den eigentlichen ?weck seiner Verbindung mit der Dirne darstellte.\n\nB,\n\nDer Angeklagte hat sich auch darauf berufen, daß er\nselbst zu den gemeinschaftlichen Ausgaben einen erheplichen Beitrag geleistet habe, Der Bundesgerichtshof hat zwar\nausgesprochen, daß ein Ausbeuten der Dirne bei gemeinschafs.-\nlicher _Wirtsshaftsführung, zu der beide Teile geld oder\nSachwerte beisteuern, nur dann vorliege, wenn die Beiträge\ndes Maunes den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der\nGemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGHSt 4,\n316). Abgesehen davon, daß dieser Grundsatz nur für den\nFall ausgesprochen worden ist, daß der Zuhälter mit der\nDirne in einem Haushalt lebte, die Lebensführung auf ge-\n\nmeinsame Wirtschaft eingerichtet war und für sie auch Beiträge der Dirne mitverwandt wurden, geht im vorliegenden\n\nEr yo,.t 35,\n\ne. et\n1 . ” ss R\nEx ET EBESPIEN\n\ns\nw\n\nYon ..\n\nIN\n.. 7\n&\na\nWS\nBin\n1\na,\n3\nx\nFS\nRa\ngr\nwe\n3\nr\n\n-6-\n\nFati> der vrn der Dirn> geleistete Beitrag mu Jen gemsinschaftli:ken Ausgabeı erheblich übsr den des Angeklagten\nhinaus. Ersichtlich ist das Gericht on der Angate der\nZeugin SEE ausgegangen, daß der von inr geleistete\nBeitrag sich in der angegebenen Zeit auf 2.0900,- Mark Delief, Selbst wenn man die Behauptung des Beschwerdeführers\nzugrunde legt, daß er selbst 1.000,- Mark beigesteuert habe, würde dies nur ein Drittel der gemeinschaftliochen Ausgeben darstellen.\n\nEin Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts\noder in den Bekundungen der Zeugin SEE liegt entgegen\nder Ansicht der.Revision nicht vor.; Sie meint, daß die Zeugin SED nach ihren Angaben in der angegebenen Zeit\n5.000,- bis 7.000,- Mark eingenommen und ihr gesamtes Unzuchtsgeld dem Angeklagten zur Verfügung gestellt haben\nwill, den für die gemeinschaftlichen Ausgaben aufgewandten\nBetrag jedoch nur auf 2.000,- DM beziffert hat. Nach den\ngetroffenen Feststellungen hat sie jedoch ihre Einnahmen\ndem Angekiag;an nicht in der gesauten Zeit volikommen zur\nVerfügung gestellt, sondern nur in der letzten Zeit der Beziehungen \"\n\nIm übrigen richten sich die Revisionsangriffe hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die von dem Tatrichter getroffenen Feststellungen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesem ob und kann vom Revisionsgericht nur nachgeprüft werden,\nsofern Verstösse gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Dies ist aber nicht der Fall. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin SB ist Sache\ndes Landgerichts.Das Revisionsgericht kann nieht nachprüfen,\nwelche Bekundungen die Zeugin im Termin angeblich gemacht haben soll. Für dieses ist lediglich der Urteilsinhalt maßgebend.\n\n|\n\n.\n<\n\nFe\n\nJedoch geben die Erwägungen des Gerichts zur Strafzumessung zu Bedenken An.aß. Der Tatrichter hav einige aus dem\nSachverhalt sich ergebende Umstände. die für die Bemessung der\nStrafe von Bedeutung sein können, ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Er hätte insbesondere prüfen müssen. ob der\nUmstand das Gesamtverhalten des Angeklagten in mi.lderem\nLicht erscheinen läßt, daß der Angeklagte sich seit siniger\nZeit bemüht hatte, von der Zeugin SB 1oszukcommen und\ndies auch getan hat, obwohl er von der Zeugin mit Strafanzeige bedroht worden war, falls er sich von ihr löse, und daß -\ner ferner die Absicht hatte, zu seiner geschiedenen Frau und\ndem gemeinschaftlichen Kinde zurückzukehren.\n\nDas Urteil mußte daher. da die\" für die Strafzumessung\nwesentlichen Punkte nicht voll berücksichtigt worden sind,\nund nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung der Strafe\nhierauf beruht, im Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nRotberg Krumme Sauer\nHoepner Lang-Hirvwichsen\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-15/4-str-217-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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