{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-14_4_StR_556_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-14","aktenzeichen":"4 StR 556/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"um\n\nrn\n\n2242 020\n\n4_StR_ 556/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisenden Gerhard S En zu: EEE,\ngeboren am EEE :922 ir m.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE ::: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14. September 1956\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr im Januar 1956 gegen 2 Uhr morgens in seinem Volkswagen von Hannover-Ricklingen, wo er\nmit zwei bekannten Frauen eine Gastwirtschaft besucht\nhatte, auf der Göttinger Chaussee stadteinwärts, um seine Begleiterinnen nach Hause zu bringen. Er hatte seit\n18 Uhr des Vortages einige Glas Wein und mehrere Flaschen\nBier getrunken. Als er sich der Kreuzung Göttinger Chausscc Pfarrstraße näherte, übersah er die etwa 18 m vor\ndieser an der Verbindungsstraße zur Pfarrstraße aufgestellten Verkehrsschilder. Durch sie war das Weiterfahren\nin gerader Richtung auf der sich dort um 2 m verengenden\nGöttinger Chaussee untersagt und die Benutzung der in\nnordwestlicher Richtung abzweigenden Verbindungsstraße\nvorgeschrieben (Bild 12 und 24 der Anl. 2.StVO). Er fuhr\nmit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st und mit stark\nbeschlagenen Wagenscheiben auf der gesperrten Straße\nweiter geradeaus, ohne den an der nordwestlichen Ecke der\nKreuzung am Straßenrand auf der Fahrbahn stehenden Kaufmann AB zu bemerken, der dort im Licht von drei Bogenlampen bemüht war, die Kette seines Fahrrades anzulegen,\nwährend der Gärtner Sp neben ihm auf dem Bürgersteig\nstand und zusah. Sein Wagen streifte Kg und das Fahrrad, wodurch dieser umgerissen wurde. Er lag nach dem Unfall\nin einer Entfernung von 1 m stadteinwärts über seinem Fahrrad, mit dem Kopf an der Bürgersteigkante, und zwar mit\ndem Gesicht nach unten. Er wurde mit einem Schädelbasisund Kieferbruch bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert\nund starb nach einigen Stunden. Die am gleichen Tage vorgenommene Blutuntersuchung ergab bei ihm einen Alkoholgehalt von 2,25 °/oo, während der Angeklagte einen solchen\nvon 1,06 9 /oo zur Zeit des Unfalls aufwies,\n\nPr\nwi,\n\n-3-\n\nObwohl durch die Berührung des Kaufmanns Tun\noder seines Rades ein lautes Geräusch entstand und der\nAngeklagte auch einen Schlag gegen den Kotflügel seines\nWagens verspürte, beschleunigte er seine Geschwindigkeit\nund fuhr davon.\n\nKurz darauf stieß er auf der Deister Straße mit\neinem ihm entgegenkommenden Lieferwagen des Gärtners\nSch» zusammen, als er —- ohne diesen zu beachten -\nplötziich nach links in die Posthornstraße einbog. Dabei wurden beide Fahrzeuge um 180 ° herumgeschleudert.\n\nSowohl der Fahrer des Lieferwagens als auch die Begleiterinnen des Angeklagten wurden erheblich verletzt, die\nFahrzeuge schwer beschädigt.\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt, seinen Führerschein eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist\nbeträgt drei Jahre.\n\nMit seiner Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\nwendet er sich nur gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger. Tötung und Fahrerflucht,\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet,\n\n1. Eine Verletzung des § 254 StPO ist nicht ersichtlich.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten u.a. auf seine Aussage bei seiner ersten\npolizeilichen Vernehmung gestützt, ohne daß diese in der\nHauptverhandlung verlesen worden ist. Dies war indes entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 254 StPO un.\nzulässig; denn diese Vorschrift bestimmt nur, unter welchen\nVoraussetzungen Erklärungen des Angeklagten verlesen werden\ndürfen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten\nsind. Der Inhalt der früheren polizeilichen Vernehmung konnte auch auf andere Weise, z.B. durch Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge oder durch Vorhaltungen an den Angeklagten, in die Verhandlung eingeführt werden, wenn dieser\nvon seinem Recht, ihre Verlesung nach § 249 Satz 1 StPO\nzu beantragen, keinen Gebrauch machte (BGHSt 1, 94 /96/,\n337 /33975; 3, 150). Er behauptet selbst nicht, daß er die\nim Urteil bezeichneten Angaben vor der Kriminalpolizei\nnicht gemacht und in der Hauptverhandlung geltend gemacht\nhabe, daß er diese Erklärung nicht abgegeben habe,\n\n2. Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen\ndarüber, in welchem Abstand der Angeklagte an dem tödlich Verunglückten vorbeigefahren ist. Wie im Urteil ausgeführt ist, fuhr er so dicht an ihm vorüber, daß er ihn\nberührte. Re hielt sein Rad so, daß.es zwischen ihm\nund dem Bürgersteig stand. Es war aber nicht parallel zu\ndiesem gerichtet. Vielmehr war das Hinterrad, das zur\nStadtmitte zeigte, 0,80 bis 1.m vom Bürgersteig entfernt,\nwährend das Vorderrad dicht an der Gosse stand. Da sich\nam Gepäckträger des Rades Farbteilchen vom Wagen des Angeklagten fanden, muß dieser Wagen - wie den Urteilsgründen als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu ent-\n\nde\n\nnehmen ist — ebenfalls in einem Abstand von 0,80 bis Im\n\nvom Fahrbahnrand, also ganz dicht an Ks vorbeigefahren\nsein. Daß der Verletzte rückwärts gegen den Wagen des Angeklagten gefallen sei, hält das Landgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen sB für widerlegt, der nicht einmal\nein Schwanken seines Freundes bemerkte, obwohl er dicht neben ihm stand (vgl Nr 4 dieses Urteils).\n\n3. Widerspruchsvolle Teststellungen über den Unfallshergang sind in der Sachverhaltsschilderung des Urteils\nnicht zu finden. Finen .- solchen Widerspruch bedeutet es\nentgegen der Annahme der Revision nicht, daß der getötete\nKaufmann Km nach den Feststellungen des Urteils (5 UA)\nunmittelbar vor dem Unfall sein Fahrrad mit der rechten\nHand hielt und mit der linken Hand versuchte, die Kette\naufzulegen, wobei er sich über das Rad beugte. Es ist durchaus möglich, daß Km bei der geschilderten Hantierung mit\nder linken Hand von links durch den Rahmen hindurch die auf\nder rechten Seite des Rades verlaufende Kette gegriffen\nund sich dabei über das Rad gebeugt hat. Im übrigen kommt\nes, wie der Urteilszusammenhang erkennen 1äßt, für die\nErklärung des Unfalls nur darauf an, in welcher allgemeinen Körperhaltung Te von dem Wagen des Angeklagten gestreift worden sein kann, während es unerheblich ist, wodurch im einzelnen diese Haltung veranlaßt worden ist.\n\nEbenso ist es als Beweismittel für die Berührung\ndes Rades durch den Wagen des Angeklagten unwesentlich,\ndaß sich später Farbe vom Wagen an dem Rade befand, nicht\n\n-6 -\n\ndagegen, ob der Tatrichter 'die Stelle des Rades,an dem\ndie Wagenfarbe gefunden wurde richtig dahin beschrieben hat, daßdies an der linken Seite des Gepäckträgers\ngewesen sei (7 UA):\n\nDaß Km von dem Volkswagen nur gestreift, aber\ndabei umgerissen wurde und nach dem Sturz 1 m weiter stadteinwärts über seinem Rad lag, 1äßt sich mit der auf dem\nSachverständigengutachten beruhenden Annahme der Strafkam-\n\nDZ\n\nmer, er sei mit großer Gewalt auf die Straße geschleudert\nworden, ohne weiteres vereinbaren. Diese Wirkung erklärt\nsich durch die hohe Geschwindigkeit des Wagens, die erfahrungsgemäß schon bei leichtem Streifen eines Körpers\neinen kräftigen Stoß zur Folge haben kann. Auch die Schlußfolgerung des Tatrichters, der Verletzte könne und werde\nnicht angefahren, sondern nur gestreift worden sein, weil\ner nicht weit weggeschleudert wurde, ist denkgesetzlich\nnicht zu beanstanden. Bedenken des Landgerichts gegen seine eigene Beweisannahme lassen sich aus dieser Fassung, entgegen der Ansicht der Revision, nicht herauslesen.\n\nEin unlösbarer Widerspruch kann schließlich auch darin nicht erblickt werden, daß der Tatrichter das durch das\nStreifen des menschlichen Körpers oder des Fahrrades entstandene Geräusch einmal als \"dumpfen Knall!\" bezeichnet,\nwährend bei der Wiedergabe der Zeugenaussagen von einem\n\"lauten Schlag\" und einem \"starken Bumms\" die Rede ist.\nGeräusche werden von Zeugen erfahrungsgemäß nicht einheitlich bezeichnet. Daß es sich um ein lautes Geräusch handelte, ergibt die im Urteil mitgeteilte Bekundung des Zeugen\nBierke, der es aus einer Entfernung von 50 m hörte und sich\n\ndaraufhin nach der Unfallstelle umdrehte.\n\n4. Der Tatrichter war auch rechtlich nicht gehindert.\ndie Bekundungen des zur Zeit des Unfalls möglicherweise\nebenso wie der Verletzte unter Alkoholwirkung stehenden\nAugenzeugen SW über den Unfallhergang zugrunde zu legen.\nEr hatte den Beweiswert dieser Zeugenaussage im Rahmen der\nfreien Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. \"Anerkannte Beweisregeln\" gibt es hierüber nicht. Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich überdies, daß der Gärtner\nSC trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses sehr vorsichtig und besonnen war, da er noch kurz vorher versucht\nhatte, seinen Freund dazu zu überreden, die Nacht bei ihm\nzu verbringen, und nach der Ablehnung dieses Angebots darauf bestand, ihn wenigstens bis zur Göttinger Chaussee zu\nbegleiten. Die Wahl des Standortes zur Anlegung der Fahrradkette an der durch Bogenlampen erleuchteten, für den\nKraftfahrzeugverkehr gesperrten Straßenecke bot dem Landgericht ebenfalls keinen Anlaß, an der Beobachtungsfähigkeit\ndes Zeugen zu zweifeln.\n\n5. Verstöße gegen Erfahrungssätze läßt die tatrichterliche Beweiswürdigung entgegen dem Revisionsvorbringen ebenfalls nicht erkennen-\n\nWie in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, ist nicht\nfestgestellt worden, ob der Verunglückte außer einem Schädelbasis- und einem Kieferbruch noch andere Verletzungen, besonders an den unteren Körperteilen erlitten hat. “Er wurde\nnicht daraufühtersucht, ob er etwa Prellungen am Gesäß\noder sonst hinten am Körper hatte, weil sein Schädelbruch\n\n-8 -\n\neine weitere Untersuchung verbot. und die Todesursache unzweifelhaft war\" Das Landgericht hat an der Unfallstelle\nnach Anhörung des Gärtners SB zu seiner vollen Überzeugung festgestellt, daß das Hinterrad des Fahrrades vor der\nBerührung mit dem Volkswagen um 0,80 bis 1 m schräg in die\nFahrbahn hineinragte, während Km es mit der rechten Hand\nam Rahmen oder am Lenker festhielt und versuchte, mit der\nlinken Hand die Fahrradkette anzulegen. Er stand also neben\nseinem Rad schräg am Fahrbahnrand, nicht etwa mit dem Rücken\nparallel zur Fahrbahn. Dieses Beweisergebnis läßt die Revision unbeachtet, wenn sie geltend macht, \"nach den Erfahrungen\ndes täglichen Lebens sei es undenkbar, daß eine in vorgebeugter Stellung stehende Person von einem Kraftwagen mit\neiner Geschwindigkeit von 60.bis 70 km/st auf die Straße geschleudert wird und dabei lediglich einen Schädelbasisbruch\nerleidet, ohne daß die Bein- bzw. Beckenknochen zertrümmert\nwerden.\" Bei der - für die Revisionsinstanz bindend — festgestellten Schrägstellung des Verunglückten war es möglich,\nihn nur durch das Streifen seines linken Armes oder des\nweiter in die Fahrbahn ragenden Gepäckträgers des Fahrrades\nauf die Straße zu schleudern, ohne daß das Becken und die\nBeine mit dem Wagen in Berührung kamen:\n\n6. Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Ablehnung seiner Beweisamträge vermag das Urteil ebensowenig zu\nFall zu bringen.\n\nDer Verteidiger meint, wenn festgestellt wäre, daß\ndie Beine und das Becken des Getöteten keine Verletzungen\naufweisen, könnte sich der Unfall nicht in der vom Landgericht festgestellten Weise ereignet haben. Viel näher läge\n\n-9 -\n\nes, daß der stark Angetrunkene ins Schwanken gekommen\nund nach hinten gestürzt ist, möglicherweise gegen den\ngerade vorbeifahrenden Kraftwagen. Er hat deshalb in\nder Hauptverhandlung folgende Beweisamträge gestellt:\n\ni. \"Der tödlich Verunglückte ist, während er\nin vorgebeugter Stellung versuchte, die Kette an\nseinem Fahrrade wieder aufzumontieren, infolge .\nGleichgewichtsverlusts oder Alkoholgenusses (über\n2 °/oo) nach hinten gestürzi, dabei ist das Fahrrad aus seiner Stellung hochgehoben und in der von\ndem Sachverständigen Dr. IB geschilderten Weise mit dem ?KW in Berührung gekommen.\n\nDer Umstand, daß Deformationen am Fahrrad und\nReifen nicht festgestellt sind, rechtfertigt\ngleichfalls die hier im Beweisamtrag vertretene\nAnsicht,\n\nBeweis; Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen. \"\n\n2. \"Am Rumpf und an den ‚Extremitäten sind\ngrobe Verletzungen bei Einlieferung des Verletzten ins Krankenhaus nicht festgestellt.\n\nEin Anprall gegen die auf der Straße stehenden Beine oder das Becken des Verletzten ist mit\neinem mit 60 bis 80 km/st fahrenden PKW nicht erfolgt.\n\nBeweiss Sektion der Leiche des tödlich Verunglückten und Gutachten eines Sachverständigen.\"\n\n- 10 -\n\nZen ersten Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß \"das Gericht ihn in dieser Fassung\nfür die Entscheidung für unerheblich hält, den zweiten\ndeshalb, \"weil das, was bewiesen werden soll, bereits bewiesen ist und es auf die Frage, ob ein Beckenbruch erfolgt\nist, für die Entscheidung nicht ankommt. \"\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Erklärung darüber,\n\"in welcher Fassung der erste Beweisamtrag erheblich gewesen wäre.\" Ersichtlich hat das Landgericht nicht den äuße-\n\n‘ ren Wortlaut des Antrages gemeint, sondern den Inhalt des\n\nBeweisthemas.\n\nFür das Revisionsgericht ist der erste Beweisamtrag\naus sich heraus nicht verständlich, weil er auf eine Schilderung des Sachverständigen verweist, die in ihm nicht mitgeteilt wird; Auch die Revision gibt nicht an, in welcher\nWeise der Sachverständige die Berührung des Fahrrades durch\nden Volkswagen geschildert hat, um die etwas höhere lage\nder Schramme an diesem Fahrzeug gegenüber der rechten Strebe des Gepäckträgers des’ Fahrrades, an dem sich Farbteilchen des Volkswagensfanden, zu erklären, Diese Erklärung\nist auch dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit zu\nentnehmen. Die Verfahrensrüge ist daher schon nicht ausreichend begründet.\n\nDer Tätrichter hat angenommen, daß der hintere Teil\ndes Fahrrades im Augenblick des Streifens durch den Angeklagten hochgerissen worden ist. Die vom Verteidiger demgegenüber in dem Beweisamtrag \"vertretene Ansicht\", daß\nKücken sein Rad bei einem Sturz nach hinten hochgehoben\nhabe, ist eine denkgesetzlich nicht auszuschließende Möglichkeit, die keines Beweises durch ein Sachverständigen-\n\n- 11 -\n\ngutachten bedurfte, Mit ihr hat sich das Landgericht auch\nim Rahmen der Beweiswürdigung befaßt. Ohne Rechtsirrtum\nhat es das Beweiserbieten daher für unerheblich erachtet.\n\nAuf Grund der Aussage des Zeugen SW, der in\nAugenblick des Unfalls neben dem Verunglückten stand und\ndessen Bemühungen um sein Rad interessiert zuschaute, hat\nder Tatrichter sodann - wie schon erwähnt (Nr 2) - die\nrechtlich nicht angreifbare Überzeugung gewonnen, daß\nKB nicht geschwankt hat.und nicht etwa unter der Ein\nwirkung des Alkohols gestürzt ist.\n\nDie in dem Ablehnungsbeschluß zudem:zweiten Beweisamtrag gegebene Begründung, es solle bewiesen werden, was\nschon bewiesen ist, bezieht sich nur auf den ersten Absatz\ndieses Antrages, der auf die unterbliebene Feststellung\nweiterer Verletzungen bei der Einlieferung des Verunglückten in das Krankenhaus hinweisen sollte. Diese Tatsache hat\ndas Landgericht seinem Urteil selbst zugrunde gelegt. Die\nAusgrabung und Sektion der Leiche des Verletzten hat die\nStrafkammer mit Recht abgelehnt, weil die Beweistatsache\nunerheblich ist. Die Behauptung, daß die Beine und das\nBecken des Veruniglückten nicht verletzt worden sind, ist\nfür die Entscheidung über das Verschulden des Angeklagten\nohne Bedeutung, weil bei der festgestellten Schrägstellung des Verletzten ein Streifen seines Körpers - wie oben\nerörtert (Nr 5) — auch ohne Berührung des Beckens und der\nBeine möglich war. Davon ist ersichtlich auch der Tatrichter in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.\n\n7. Auch ein strafrechtliches Verschulden des Ange-\n\na,\n\n—\n\n- 12 -\n\nklagten hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei begründet,\n\na) Der erste Unfall wurde nach den Feststellungen\ndadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte zu schnell\nund zu ' ungaufmerksam, dazu mit stark beschlagenen Scheiben in die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte, sich\nverengende Straße hineinfuhr., Bei sorgfältiger Beobachtung und langsamer, den Straßenverhältnissen angepaßter\nFahrt hätte er die i8 m vor der Unfallstelle angebrachten\nVerkehrsschilder mindestens im Licht seiner Scheinwerfer\nerkennen können und müssen, ebenso die dort infolge des\nVorspringens des rechten Bürgersteigs beginnende Verengung\nder Fahrbahn um 2 m. Erst recht hätte er die an der nächsten\nEcke im Licht der Bogenlampen am Straßenrand stehenden beiden Männer bemerken können und in angemessenem Abstand an\nihnen vorbeifahren müssen. Wenn ihn die beschlagenen Fensterscheiben in der Sicht behinderten, hätte er sie säubern\nmüssen. Die Voraussehbarkeit des durch seine Unaufmerksamkeit und Nachlässigkeit herbeigeführten Unfalls hat das\nLandgericht, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist,\n\nebenfalls bejaht. Die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten\n\nwar nicht so groß, daß sie seine Fahrtüchtigkeit wesentlich\nbeeinflußte.\n\nb) Die Verkehrsunfallflucht ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt. Der Angeklagte erkannte, daß der von\nihm wahrgenommene Schlag an seinem Wagen von dem Anfahren\neiner Person oder eines Gegenstandes herrührte. Er wußte oder\nrechnete mindestens stark damit, an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein. Das ergibt sich nach der Überzeugung der\nStrafkammer sowohl aus seiner Geschwindigkeitssteigerung\nals auch aus seinem Verhalten gegenüber der Polizei und\nseiner gewundenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Nach\n\nFu\n\nSc\n\n- 13 -\n\ndem zweiten Unfall auf der Deister Straße behauptete er\nnämlich an Ort und Stelle, aus der entgegengesetzten Richtung gekommen zu sein. Er erklärte, ortsunkundig zu sein,\nund bestritt, aus der Göttinger Straße herangefahren zu\nsein. Sodann führte er - wie das Lanägericht bei der Beweiswürdigung ebenfalls berücksichtigt - den zweiten Unfall bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung darauf zurück, daß er noch stark mit dem Schlag gegen seinen Wagen\nauf der Göttinger Chaussee beschäftigt war.\n\nAls alter Fahrer wußte cr auch, daß cr in eincm sol\nchen Falle zur Aufnahme der Ermittlungen an der Unfallstelle bleiben mußte. Er hat nach der Würdigung der Strafkammer gleichwohl seine Geschwindigkeit auf Grund der Wahrnehmung dieses Schlages sofort gesteigert, um Feststellungen\nhinsichtlich seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu verhindern. Die bezüglich der Beteiligung an einem Verkehrsunfall getroffene Feststellung\ndes bedingten Vorsatzes genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes der Fahrerflucht. Im übrigen ist der zur Verurteilung nach § 142 StGB notwendige bestimmte Vorsatz, sich\nvon der Unfallstelle zu entfernen, eindeutig festgestellt:\nWenn das Urteil abschließend noch ausführt, \"welche Motive der Grund seiner Flucht waren, ob es die Sorge war,\ndaß bei ihm eine Blutprobe entnommen würde, oder ob andere\nGründe hierfür vorlagen, möge dahingestellt bleiben,\" so\nwill es damit ersichtlich den vorher mit eingehender Begründung festgestellten Vorsatz, sich den Feststellungen\nder Polizei zu entziehen, nicht in Frage stellen. Gemeint\nsind hier offensichtlich nur die Gründe, die dafür entscheidend waren, daß der Angeklagte sich dazu entschloß,\nden polizeilichen Ermittlungen durch die Flucht auszuweichen.\n\n- 14 -\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum\nNachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, muß seine Revision als unbegründet\nverworfen werden.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-14/4-str-556-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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