{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-14_4_StR_333_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-14","aktenzeichen":"4 StR 333/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nu.r\n\nna Nanen des Volkes\nIn aer Strafsarhe\ngegen\n\nden Bergmann Karl. Jakob D aus D geboren\ncn 979 in s Krso £ ; Ze2to\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Beihilfe zum Meineiä\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung _\n\nvom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter PFrof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 5. September\n1956 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver.--\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nes\n\nm\n\nn\n1\n\nGründe:\n\nDies de Fun m ve an En Ge Aa\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten einer am 21.9ktober 1953 begangenen Beihilfe zum Meineid für schuldig be--\nfunden und dafür eine Gefängnisstrafe von einem Jahr festgesetzt. Aus dieser Strafe hat sie gemäß § 79 StGB mit\nzwei. Einzelstrafen von je zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, die durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n6. September 1955 —- 5 KIs 15,55 -- unter Bildung einer Ge-\n\n samtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus rechts-\n\nkräftig gegen den Angeklagten verhängt worden waren, eine\nneue Gesamtstrafe gebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Rüge der Ge.-\nsamtstrafenbildung beschränkt. In diesem Umfang beanstan-\n\n‚det die Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des\n\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge wird zutreffend darauf gestützt,\ndaß der Inhalt der Stirafakten 5 Kls 15/55 ausweisiich der\n\nUrteilsgründe Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen\n\nist und daher die Strafkammer veranlassen mußte, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 79 StGB weiter aufzuklären, daß dies aber unterblieben ist. Aus Blatt 267\nbis 270 jener Akten konnte das Landgericht ersehen;\n\n1. Durch Beschluß vom 25. Mai 1956 hatte das Landgericht in Dortmund aus den erwähnten beiden Zuchthausstrafen und einer vom selben Landgericht früher gebildeten\nGesamtstrafe von fün? Monaten Gefängnis - Ns 5 M 80/55 -\nbereits eine neue Gesamtstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten Zuchthaus gebildet (B1 270 deA.).\n\n2. Lie Einzelstrafen, aus denen die Gesamistrafe in\ndem Verfahren Ns 5 M 80/55 gebildet worden war, waren\n\nverhängt durch ein Urteil des Schöffengerichts in Tortmund\nvom 2i. Juli 1955 in Höhe von zwei Monaten Gefängris, nach\nBlatt 269 rechtskräftig seit dem 22, Dezember 1955, und\ndurch ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Januar\n1956, das seit dem 1, Februar 1956 rechtskräftig war; hier\nbedarf es noch der Aufklärung, welche Einzelstrafe das\nLandgericht wegen der am 24. Januar 1956 abgeurteilten Tat\nals verwirkt ansah, und wegen welcher Straftater die beiden\nEinzelstrafen verhängt worden sind.\n\n3. Da die jetzt abgeurteilte Beihilfe zum Meineid am\n21. Oktober 1953 begangen wurde, liegt diese Tat vor den\n\n.drei genannten rechtskräftigen Urteilen.\n\n4. Die durch den Beschluß vom 25. Mai 1956 gebildete\nGesamtstrafe war am 5. September 1956 noch nicht vollständig verbüßt. Dagegen scheint die von der Revision ferner\nerwähnte Gefängnisstrafe von einem Monat aus dem Urteil\nvom 22. September 1955 wegen Unterschlagung, Betruges und\nUrkundenfälschung -5 Ms 97/55 - für die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht zu kommen, da sie nach Blatt 267\n{Nr 2). der Akten bis zum 30. Dezember 1955 bereits voll\n\nverbüßt sein sell,\n\nDer Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils\nmuß somit aufgehoben werden, um dem Landgericht Gelsgenhei‘\nzu weiteren Erhebungen darüber zu geben, ob nicht auch die\nerwähnten beiden Gefängnisstrafen in die Gesamtstrafe ein-\n\nzubeziehen sind.\n\nRotberg Krumne Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-14/4-str-333-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-14/4-str-333-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.323402+00:00"}}