{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-14_4_StR_235_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-14","aktenzeichen":"4 StR 235/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2240 045\n\nIn Manen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut C EEE zu:\nDO, dort geboren am ED 1924, zur Zeit in inter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs in der Sitzung\nvom 19: Juni 1957, an der teilgenommen habenzs\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 14. Februar 1957 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und üntscheidung\n\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsnmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt woräen. Wit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO). Dagegen mußte das Urteil aus\nsachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\nAllerdings greifen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel nicht durch. Er ist der Meinung, daß er nicht wegen\nsieben rechtlich selbständiger Iiandlungen, sondern wegen einer\nfortgesetzten Handlung hätte verurteilt werden müssen. Diese Auffassung ist unrichtig. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte mit dem Zeugen DB nie ein Zusammentreffen vereinbart habe, sondern stets einen neuen Entschluß, gleichgeschlechtlich zu verkehren, gefaßt habe, wenn eı ihn zufällig traf und\ndie Umstände diesem Treiben günstig waren. Mit seinen Ausführungen greift er lediglich die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen an. Eine Verletzung von Denkgesetzen und\nallgemeinen Erfahrungssätzen liegt ihnen nicht zu Grunde, \"Auch\nist der Begriff der selbständigen Handlung im Sinne des § 74\nStGB nicht verkannt-\n\nDagegen läßt das Urteil eine Prüfung der Frage vermissen,\nob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben sind. Eine solche Prüfung hätte im vorliegenden Fall nahegelegen, da der Angeklagte bereits dreimal in den letzten\nJahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht zu mehrmonatigen\n\n-3-\n\nGefängnisstrafen verurteilt v.orden ist unä das Gericht auf\nGrund der un„ideilegt.n Binlassunz des Angeklagten davon\nausgeht, das er sich zum weiblichen Geschlecht nie hingezo-\n\ngen gefühlt, nie geschlechtliche Beziekungen zu Frauen unterhal.\nten habe und daher gleichgeschlechtlich veranlagt sei,\n\nWie das Reichsgericht und der Bundcs, erichtshof mehrfach\nausgesprochen haben, umfaßt § 51 StGB über den Kreis der Geistes.\nkrankheiten im ®inne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle\nStörungen, die die bei einem normalen und ceistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willenebildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgliltig ist, ob\nes sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um\nsolche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im S nne des § 51\nStGB sein. Sie können ferade bei gleichgeschlechtlich veranlagten Personen vorliegen, wenn der abartige Geschlechtstrieb\ndie gesamte innere Grundhaltung des Täters und damit dac \\lesen\nseiner (ersönlichkeit-so bestimmt, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von\nAurchschnittlicher Stärke sein (Handbuch der Kriminologie 676,\n6815 BGH 1 StR 475/54 Urteil vom 8.2.1955 = IM § 51 Abs 1\nNr 55 1 StR 69/55 vom 27.6.1955 = IM § 51 Abs 1 Nr 105 dort auch\nAngabe weiterer Rechtsprechung). Allerdings scheidet die Anwend\ndes § 51 StCB aus, wenn die Nichtzügelung des Triedes überwiegend auf einem Charaktermangel oder einer eittlichen Schwäche beruht. Zu einer Beurteilung der Frage, ob die genannten\nVoraussetzungen hier gegeben sind, bedarf es einer eingehenden medizinischen und psychologischen Untersuchung Wenn auch\ndas Vorliegen des § 51 Abs 1 StGB selbst bei einer auf Veranlagung beruhenden Homosexualität nur selten in Frage koın..en\nwird, war cs doch nötig, das Urteil auch im Schuldspruch auf-\n\nn. PR\nnm lee\n\ner,” ge\n\n- Ak -\n\nzuheben, da jene Wöglichkeit nicht von vornherein vollkor.-\nmen ausgeschlossen »erden kann.\n\nRotberg Krumne Sauer\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-14/4-str-235-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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