{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-07_4_StR_580_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-07","aktenzeichen":"4 StR 580/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.0\n\n“uns\n\n4_StR_580/56 2242 022\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreichergesellen Siegfried K EEE zus\nMEEBB- DEE. zeboren an GEB 1954 ir VOR: Kreis\n\nDB: zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 19. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht im Falle G verurteilt worden ist,\nsowie im Gesamtstrafenausspruch.-\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDer Angeklagte ist wegen drei versuchter Notzuchtverbrechen zu einer Geramtstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte im Jahre\n1955 zwei junge Mädchen und im Juni 1956 eine Frau liberfallen und versucht, sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, greift das Urteil nur in den beiden\nletzten Fällen an. Sie kann nur zum Teil Erfolg haben.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht an der 17jährigen Hausgehilfin CB verurteilt\nworden ist, wird der Schuldspruch von’ den Feststellungen\ngetragen. In dieser Hinsicht hat die Revision auch keine\nBeanstandungen erhoben, Ihre Ausführungen richten sich in\ndiesem Falle nur gegen das Strafmaß. Sie sind jedoch unbegründet.\n\nWegen dieser Tat hat das Landgericht unter Zubilligung\nmildernder Umstände eine Gefängnisstrafe von einem Jahr\nfür schuldangemessen erachtet. Dabei hat es strafmildernd\nverwertet, daß das Verbrechen nicht vollendet worden ist.\nZu einer weiteren Herabsetzung der Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe für eine vollendete Notzucht war\nder Tatrichter rechtlich nicht gehalten. Ein Ermessensmißbrauch kann in der Bemessung der Versuchsstrafe, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gefunden werden.\n\nGerade in diesem Fall ist der Angeklagte mit besonderer Roheit vorgegangen. Er stieß das Mädchen vom Fahrrad, würgte es, warf es zu 3oden und stürzte sich auf sein\nOpfer, um es zu überwältigen. Als es sich weiter heftig\nwehrte und laut um Hilfe rief, schlug er ihm mit seinen\n\n- 3.\n\nFäusten ins Gesicht, kratzte und würgte es wiederum, zog\n\nes mehrmals mit seinem Oberkörper hoch und stieß es so\nkräftig zurück, daß der Hinterkopf des Mädchens heftig\n\nauf die Erde schlug. Es konnte aber schließlich aufspringen\nund davonlaufen, als der Angeklagte sich während dieses\nRingens einmal umblickte, weil er fürchtete, beobachtet\n\nzu werden. Die Mißhandelte erlitt Kratzwunden und Schwellun- -\ngen im Gesicht und am Kopf. Sie war fast zwei Wochen arbeitsunfähig und litt noch zur Zeit der Urteilsfällung,\n10 Monate nach diesem Überfall, ständig an Kopfschmerzen\n\nEbenso unbegründet sind die Angriffe des Verteidigers\ngegen die Ablehnung einer weiteren Strafermäßigung wegen\nder angenommenen verminderten Zurechnungsfähigkeit des\nTäters infolge übermäßigen Alkoholgenusses \\§ 51 Abs 2\nStGB). Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten hier\nzum Vorwurf gemacht, daß er sich den ersten Überfall auf\ndie l4jährige Inge Fe, die er in der gleichen Weise\nmißhandelt und an der Gesundheit geschädigt hat, nicht zur\nWarnung dienen ließ, sondern wiederum stark gezecht hat.\nDer Angeklagte wußte, wie er zugegeben hat, daß er durch Alkohol\ngenuß stets stark erregt werde, Seit der ersten Straftat\nwaren zudem kaum 2 Monate vergangen. Wenn er auch in dieser\nZeit - wie er jetzt behauptet - nach Alkoholgenuß nicht\nwieder in eine gleich starke geschlechtliche Erregung geraten sein sollte, so mußte er den früheren Vorfall gleichwohl zum Anlaß nehmen, sich bei dem Genuß geistiger Getränke die größte Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht\nwieder straffällig zu werden. Der selbstverschuldete\nRausch hätte sogar strafschärfend berücksichtigt werden\nkönnen (BGH VRS 5, 283).\n\n2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Feststellung der — verminderten — ZurechnungS-\n\nPa\nDS, Wer\n\n-4-\n\nfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des letzten Notzucht-\n\nVor dieser Tat hatte der Angeklagte Richtfest gefeiert\nund erheblich dem Alkohol zugesprochen. Er wollte deshalb\nzuerst nicht mit seinem Moped heimfahren, sondern bei seinen\nMeister übernachten. Dieser hielt ihn aber noch für fahrtüchtig und ließ ihn nach Hause fahren. Der Überfall auf\nFrau GB schius fehl, weil der Angeklagte, als er\nsie von ihrem Fahrrad zu sich herüberriß, selbst zu Fall\nkam und die Überfallene sich dadurch befreien konnte, Als\nsich auf ihre Hilferufe ein Fenster eines in der Nähe\nliegenden Hauses öffnete und jemand fragte, was denn ge--\nschehen sei, ergriff der Angeklagte auf seinem Moped die\nFlucht. Er kehrte noch in derselben Nacht in einer Gastwirtschaft ein, in der er ohne Schuhe ankam. Einen Schuh\nhatte er bei seinem Sturz am Tatort verloren, den andern\nließ er draußen bei seinem Fahrzeug zurück, Hierdurch konnte\ner als Täter ermittelt werden.\n\nDer Angeklagte hat sich darauf berufen, er sei so betrunken gewesen, daß er nicht wisse, was er getan habe.\nDas Landgericht glaubt dagegen, aus seiner Fahrweise nach\nder Tat, die trotz der hastigen Flucht weder zu seinen\nSturz noch zu einem Unfall geführt habe, aus seinem Srinnerungs-.\nvermögen und auf Grund der Bekundungen seines Meisters, der\nihn noch für fahrtüchtig hielt, auf eine wenigstens verminderte Zurechnungsfähigkeit schließen zu können. Seine\nDarlegungen lassen aber nicht mit Sicherheit erkennen, ob\nes den Begriff der Zurechnungsfähigkeit richtig angewandt\nhat, Während der Tatrichter zunächst den gesetzlichen Ausdruck \"Bewußtseinsstörung\" gebraucht, führt er an anderer\nStelle aus, der Angeklagte könne nicht \"sinnlos betrunken\"\ngewesen sein, weil er sich noch daran erinnere, daß er.\nseinen zweiten Schuh ausgezogen und bei seinem Moped ge-\n\n-5-\n\nlassen hat, als er nach dem Überfall die Gastwirtschaft\n\n\"Zum Brunnen\" aufsuchte. Abschließend hebt die Straf-\n\nkammer zwar hervor, sie halte es für ausgeschlossen, daß\n\nder Angeklagte die Tat in Volltrunkenheit ausgeführt habe,\nfügt aber hinzu, dieser Feststellung ständen im Falle\nCE auch nicht die Bekundungen der Zeugen Grauen\nund PM entgegen, die nur bekundeten, daß der Angeklagte anderthalb Stunden nach der Tat stark betrunken,\n\naber nicht so betrunken war, \"daß er nicht mehr wußte,\n\nwas er tat\",\n\nEine \"sinnlose\" Trunkenheit, bei der der Angeklagte\n\"nicht mehr wußte, was er tat\", also nicht mehr überlegt\nund zweckgerichtet handeln konnte, ist nicht erforderlich, um seine Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB\nauszuschließen; bei ihr würde sogar die natürliche Handlungsfähigkeit entfallen, die im § 51 StGB vorausgesetzt wird.\nNach dieser Bestimmung ist schon derjenige zurechnungsunfähig, der noch die Tragweite seiner Handlung überschaut, aber infolge seines Rausches nicht mehr über das\nnotwendige Hemmungsvermögen verfügt, um seiner Einsicht _\ngemäß zu handeln. Dieses kann selbst bei einem planmäßig\nund überlegt vorgehenden Täter fehlen (BGHSt 1, 384;\n\nGA 1955, 269 ff), Auch \"inselförmige Erinnerungen\" kommen\ngerade beim Alkoholrausch nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft häufig vor. Sie schließen daher ebenfalls nicht aus, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat\neine das kinsichts- und besonders das Hemmungsvermögen\nbeseitigende Bewußtseinsstörung vorlag (vgl BGH MDR 1953,\n596; GA aa0).\n\nWeder der Umstand, daß der Angeklagte mit seinem\nMoped nach dem Überfall noch eine größere Strecke unfallfrei fahren konnte, noch seine Erinnerung an das - überdies besonders einprägsame - Ereignis des Verlustes eines\n\n- 6 -\n\n.\n’\n\nSchuhes und das Zurücklassen des anderen vor der späteren\nEinkehr in einer Gastwirtschaft ist hiernach geeignet, die\nstrafrechtliche Verantwortungsfähigkeit des Angeklagten\nzu begründen. Ebensowenig kommt der Bekundung von Zeugen\nüber den Grad der Trunkenheit des Täters für sich allein\nentscheidende Bedeutung zu (BGH GA aa0). Wenn der Malermeister Im den Angeklagten trotz seines erheblichen Alkoholgenusses noch als fahrtüchtig ansah, so\n\nkann hieraus kein zuverlässiger Schlu3 auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten gezogen werden, zumal zwei andere\nZeugen ihn für stark betrunken hielten. Das Landgericht\ndurfte auch bei der Würdigung dieser Aussagen angesichts\nder besonderen Sachlage nicht ohne Anhaltspunkte zuungunsten des Angeklagten ‚davon ausgehen, daß er während\n\nder anderthalb Stunden bis zu seinem Eintreffen in der\nGastwirtschaft \"Zum Brunnen\" noch weitere Gaststätten aufgesucht haben könne.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Ur-\n\nteils im Falle Gb.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, um\nzuverlässige Unterlagen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu gewinnen, nach Möglichkeit Art und Menge des vor der Tat ‘genossenen Alkohols\ndurch Vernehmung weiterer Teilnehmer des Richtfestes ermitteln und sodann - nötigenfalls unter Zuziehung eines\nSachverständigen - seinen Blutalkoholgehalt zur Zeit der\nTatausführung bestimmen müssen. Sollte es nicht zu einer\neindeutigen Feststellung darüber gelangen, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig war, so käme die Anwendung des § 330 a StGB als\nAuffangtatbestand in Betracht (Beschluß des Großen Strafsenats vom 15. Oktober 1956 - BGHSt 9, 390 = NJW 1957,\n\nTi Nr 16), sof@rn hier nicht ein verantwortliches Ingangsetzen des Geschehensablaufs vor dem Eintritt des Rausch-\n\n]\n\n/\n\n- 17 -\n\nzustands, sog. actio libera in causa, vorliegen sollte. Die\nVoraussetzungen dafür wären schon dann gegeben, wenn der\nBeschwerdeführer, der seine Neigung zu Notzuchtverbrechen\nunter Alkoholbeeinflussung aus den beiden Vorfällen von Oktober und Dezember 1955 kannte, in dem Zeitpunkt, in dem\n\ner sich in den Rausch versetzte, den bedingten Vorsatz hatte,\nin diesem Zustand eine bestimmte Straftat zu begehen, die\n\ner dann im Vollrausch ausführte (B6CH in IM Nr 7 zu § 51\n\nAbs 1 StGB).\n\nBei der Strafzumessung wird das Landgericht allerdings\nzu beachten haben, daß der Täter im degensatz zu der in dem\nangefochtenen Urteil enthaltenen Strafzumessungserwägung\ngegenüber der Frau CM richt nit der gleichen Roheit\nvorgegangen ist wie in den früheren Fällen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-580-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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