{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-07_4_StR_574_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-07","aktenzeichen":"4 StR 574/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tür das Nachschlagewerk! 2 2 4 2 0 2\nNicht für die Amtliche Sammlung! 82\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;\n\nAktenzeichen;\n\nUrteil des BGH vom\n\nNtGB §§ 222, 230\n\nIst es für den Leiter einer Werkstatt,\n\ndem die Instandhaltung des Fuhrparks\n\neiner Straßenbahn obliegt, erkennbar,\n\ndaß das ihm gelieferte Material Konstruktionsfehler oder sonstige Mängel\naufweist, die die Sicherheit des Betriebes\ngefährden können, so hat er die Pflicht,\n\n‚die zuständige Stelle des Unternehmens\n\nhierauf aufnerksam zu machen, um die Abstellung der Mängel zu ermöglichen,\n\n4 StR 574/56\n7. Februar 1957 LG Paderborn\n\n-- .-. \n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Straßenbahnführer und Schaff inrich 5 EEE\nini 1896,\n\naus SB. dort geboren am\n2.) den Werkmeister F M aus En ei CE\ndort geboren am 1905,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.8\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 28. September 1956, soweit es den Angeklagten Mg betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des gegen\ndiesen Angeklagten gerichteten Rechtsmittels zu befin-\n\nden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat insoweit die\nLandeskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nünde:\n\nAm 11. August 1956 gegen 12,40 Uhr ereignete sich in\nPaderborn ein Straßenbahnunglück In einer Rechtskurve, die\nsich an eine etwa 350 m lange und um durchschnittlich 25 °/oo\ngeneigte Gefällstrecke anschiießt, stürzten von einem Strassenbahnzug, bestehend aus Triebwagen und zwei Anhängern, der\nTriebwagen und der erste Anhänger um. Dabei kam ein Fahrgast\nzu Tode; 35 weitere Fahrgäste wurden teils leicht, teils\nschwer verletzt. Zahlreiche Fahrgäste erlitten Sachschäden.\nDer Triebwagen und der erste Anhänger wurden schwer beschädigt. Außerdem erlitten drei Insassen eines in entgegengesetzter Richtung fahrenden Personenkraftwagens, auf den der\nTriebwagen fiel. Schwere Verletzungen.\n\nDen Angeklagten SB una mem, sowie zwei inzwischen rechtskräftig freigesprochenen Schaffnern, wurde\nzur Last gelegt, durch Fahrlässigkeit den Unfall verursacht\nzu haben. Der Angeklagte SED war Fahrer des Triebwagens. Zu seinen Aufgaben gehörte es im wesentlichen, die\nFahr- und Bremseinrichtungen zu bedienen. Der Angeklagte\nMe i5t Werkmeister der Paderborner Elektrizitätswerkund Straßenbahn- Aktiengesellschaft (Pesag). Er ist verantwortlich für die Instandhaltung des Fuhrparks. Vor allem hat er die vorgeschriebenen Haupt- und Zwischenuntersuchungen der einzelnen Wagen durchzuführen und zu überwachen. Die Hauptuntersuchung ist jeweils nach Zurücklegung von 200 000 km, mindestens aber alle 4 Jahre durchzuführen, die Zwischenuntersuchungen in geringeren Abständen.\nAn dem Unfalltriebwagen haben am 28.0ktober 1952 eine Zwischenuntersuchung, am 19.2.1953, am 9.4.1954 und am 8.2.1956\nHauptuntersuchungen stattgefunden. Der beim Unfall umgestürzte Anhänger ist am 23.7.1955 einer Haupt- und am 11.7.\n\ni956 einer Zwischenprüfung unterzogen worden. Bei der\n\nHauptuntersuchung werden die Wagenkästen vom Fahrgestell\nheruntergenommen und die Einzelteile, soweit als möglich,\nzerlegt, bei der Zwischenuntersuchung die wesentlichsten\nBetriebsteile überprüft. Dem Angeklagten MB stehen\nzur Erfüllung seiner Obliegenheiten Facharbeiter und\nungelernte Arbeiter zur Verfügung.\n\nPP\n\nDie Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil\nfreigesprochen worden,\n\nMit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die |\nVerletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher\nVorschriften.\n\nI, Revision hinsichtlich des Angeklagten SB:\n\n— m wn|u 00 Um EEr um m GRnE Em Ur ap arm mia GR am Ir mm umnilblhaiiin Mine GiR um\n\nDas Landgericht hat im Einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nNachdem der Angeklagte SEE am Unfalltage seinen Dienst um 4.00 Uhr morgens angetreten und die Strecke\nSchlangen-Paderborn und zurück mehrfach befahren hatte,\ntraf er kurz nach Mittag auf seiner vorletzten Fahrt am\nBahnhof in Paderborn ein, wo die Strecke endete. Der Triebwagen mußte für die Rückfahrt nach Schlangen umgesetzt\nwerden. SEM betätigte bei diesem Umsetzen entsprechend\nden Vorschriften nur die Fahr- und Bremseinrichtungen, Das\nLösen und Herstellen der einzelnen Verbindungen war Sache\nder Schaffner, Einer von diesen steckte den einen Kabelkopf (Stecker) des Verbindungskabels für die elektrische\n\n4\n-4-\n\nLeitung der Strombremse in die Stirnwand des ersten Anhängers, wo sich eine fest eingebaute Steckdose befindet,\nund legte den Schutzdeckel, der am oberen Rand der Steckduse mittels eines Scharniers beweglich angebracht ist,\nwaagerecht über den Kabelkopf, ein anderer tat das gleiche\nan der Rückwand des Triebwagens.\n\nDie Fahrt führte zunächst über drei Haltestellen in\nder Innenstadt, an denen der Angeklagte SM hielt, vis\nzur Haltestelle \"Am Bogen\", Die Strecke bis zur nächsten\nHaltestelle (Haltestelle \"Jg\" ), die 350 m entfernt ist,\nverläuft im wesentlichen gerade, weist aber das bereits erwähnte Gefälle von 25 °/oo auf. Etwa 30 m hinter der Haltestelle \"IB\" befindet sich die Rechtskurve, in der\nsich das Unglück ereignete,\n\nEtwa 100 m hinter der Haltestelle \"Am Begp\" wollte\nder Angeklagte SW premsen, um wegen des Gefälles der\nStrecke keine zu hohe Geschwindigkeil aufkommen zu lassen\nund an der Haltestelle \"ge\" oränungsgemäß halten zu\nkönnen. Der Zug hatte an dieser Stelle etwa eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht. Um bremsen zu können, mußte\ner die Strombremse, d.h. die übliche Betriebsbrense, betätigen. Als er diese bis zum 3. oder 4. Kontakt eingeschaltet hatte, bemerkte er, daß keine Bremswirkung zu verspüren\nwar. Anstatt, wie dies die Dienstvorschriften für einen\nsolchen Fall vorschreiben, einen weiteren Bremsversuch mit\nder Strombrense zu unterlassen und sofort über den 6. Bremskontakt hinaus auf den 7. Kontakt zu schalten, mit welchem\ndie sog. Frischstrombrense, die ein Anhalten auf kürzeste Entfernung ermöglicht, in Tätigkeit gesetzt wird, anstatt ferner Notsignal zu geben, um die beiden Schaffner in den Anhängeyn zur Bedienung der in diesen befindlichen Handbremsen\n\nzu veranlassen, selbst den Sandstreuer zu betätigen und\n\ndie Handbremse des Triebwagens kräftig anzuziehen, unternahm der Angeklagte SB noch zwei weitere Bremsversuche\nmit der Strombremse. Er schaltete also auf die Nullstellung\nzurück und betätigte die Atrombremse erneut, dieses Mal \"is |\nzum 6. Kontakt und über diesen hinaus bis zum 7. Kontakt.\nmit dem die Frischstrombremse ausgelöst wurde. Als er noch\nkeine Bremswirkung verspürte, wiederholte er den gleichen\nVorgang und ließ den Schalter jetzt auf dem 7. Kontakt stehen,|\nso daß die Frischstrombremse eingeschaltet blieb. Die Geschwindigkeit des Zuges hatte inswischen zugenomuen. Er befand sich jetzt reichlich 200 m hinter der Haltestelle \"am\nBogen\" und knapp 150 m vor der Haltestelle JB: Erst jetzt\nbediente er den Sandstreuer und zog die Handbrense an. Notsignal zu geben, vergaß er in seiner Aufregung und Kopflosigkeit. Wegen der hohen Geschwindigkeit, die der Zug inzwischen erreicht hatte, - sie betrug jetzt etwa 45 km/h -,\ngelang es ihm nicht mehr, den Zug mit Hilfe der Handbremse,\nder Strombremse und der Frischstrombremse zum Stehen zu\nbringen oder seine Geschwindigkeit auch nur wesentlich zu\nermäßigen. Daher überfuhr er die Haltestelle. Etwa 30 m weiter, in der schon erwähnten Rechtskurve, die einen Radius\nvon 50.00 m aufweist, ereignete sich dann wegen der für die\nKurve zu hohen Geschwindigkeit der Unfall.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er sich\nauf die ihm an sich bekannte Dienstvorschrift, die in Fällen\nsolcher Art die genannten Maßnahmen vorschreibt, in jener\nLage nicht besonnen habe. Alles sei so schnell gegangen, daß\ner keine Zeit zum Überlegen gehabt habe,\n\nDas Landgericht ist der Meinung, daß dem Angeklagten\n\nvr\n\n-6 -\n\nein Verschuldten mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden könne.\n\nDie eine Ursache des Unfalls liege darin, daß die\nStrombremse des Zuges nach der Abfahrt von der Haltestelle \"am BB\" in den beiden Anhängern - nicht im Triebwagen - versagt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, daß\nder Kabelkopf des Bremskabels zwischen Triebwagen und erstem\nAnhänger in der Steckdose des letzteren keinen genügend\nfesten Sitz gehabt und sich nach der Abfahrt von der Haltestelle \"Am BB\"zu weit gelockert habe oder ganz aus der\nSteckdose herausgefallen sei — welche der beiden Möglichkeiten zutreffe, habe nicht aufgeklärt werden können-, so\ndaß der Stromfluß der Leitung der Strombremse zu den beiden\nAnhängern unterbrochen worden sei. Schon ein Zurückgleiten\ndes Kabelkopfes aus der Steckdose um 15 mm genüge, diese\nWirkung eintreten zu lassen. Damit sei die Strombremse in\nden beiden Anhängern ausgefallen. Ihre Bremskraft im Triebwagen habe aber, selbst bei der anfänglichen Geschwindigkeit\nvon nur 20 km/h im Augenblick des ersten Bremsversuies wegen des Gewichts des stark besetzten Zuges und des erheblichen Gefälles nicht genügt, um eine wesentliche oder auch\nnur spürbare Bremswirkung auszuüben.\n\nDie zweite Ursache liege darin, daß sich der Angeklagte Schmidt als Fahrer falsch verhalten habe, indem er,\nals er zum ersten Mal das Fehlen einer Bremswirkung bemerkte, nicht sogleich die ihm vorgeschriebenen Verrichtungen\nvorgenommen habe. Hätte er dies getan, so hätte er den Unfall trotz Versagens der Strombremse in den Anhängern verhindern können. Er hätte den Zug noch vor der Rechtskurve\nmit aller Wahrscheinlichkeit zum Halten bringen, auf jeden\nFall aber seine Geschwindigkeit mit Sicherheit auf ein un-\n\ngefährliches Maß herabmindern können, Als der Angeklagte\nvon den vergetJichen Bremsversuchen mit der Strombremse\nAbstand genommen habe, habe der .Zug Schon eine Geschwindigkeit von etwa 45 km/h erreicht und war nur noch ungefähr 150 m von der Rechtskurve entfernt. Bei dieser Geschwin.\ndigkeit und der Kürze der bis zur Kurve noch zur Verfügung\nstehenden Entfernung sei es nicht mehr möglich gewesen, den\nZug mit Hilfe der Handbremse - auch nicht, wenn die Schaffner in den beiden Anhängern auf ein zu gebendes Notsisnai\nhin jetzt noch ihrerseits die beiden dort befindlichen Handbremsen betätigt hätten -— und der allein .im Triebwagen wirkenden Strom- und Frischstrombremse rechtzeitig zum Halten\nzu bringen oder seine Geschwindigkeit auch nur so wesentlich\nzu vermindern, daß er gefahrlos die Rechtskurve hätte durchfahren können. \"\n\nDies hätten auch die belden Sachverständigen in ihren\nGutachten übereinstimmend und überzeugend ausgeführt unä\nzur Gewißheit der Kammer durch Erläuterung der Art und Wirkungsweise der einzelnen zur Verfügung stehenden Bremsen\n(Handbremse, Strombremse und Frischstrombremse) begründet.\n\nDer Angeklagte SW habe die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er in seiner Dienststellung als Fahrer verpflichtet gewesen sei. Das Gericht habe aber erhebliche Zweifel,\ndaß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der lage gewesen sei, unter den gegebenen Umständen richtig zu handeln;\nsich also auf seine Dienstvorschriften zu besinnen und die\ndort vorgeschriebenen Handhabungen vorzunehmen.\n\nBei dem nicht unerheblichen Umfang der zu ergreifenden\nHilfsmaßnahmen hätte er in der Kürze der zur Verfügung ste-\n\n-8-\n\nhenden Zeit sehr schnell handeln müssen. Das habe seine\nKräfte überstiegen. Jedenfalls könne das Gegenteil nicht\nmit Sicherheit festgestellt werden . Er stehe im Alter\nvon 59 Jahren, mache einen einfachen und geistig und körperlich wenig beweglichen Eindruck. Der Unfall habe sich\nkurz vor seinem Dienstschluß ereignet, nachdem er mehr als\n8 Stunden Dienst hinter sich gehabt habe, also stark beansprucht und ermüdet gewesen sei. Auch dadurch sei seine\nReaktionsfähigkeit, die an sich schon nicht sehr groß sei.\nnoch weiter beeinträchtigt worden.\n\nHinreichende Anhaltspunkte sprächen dafür, daß der\nAngeklagte SW; als er das Versagen der Strombremse\nbemerkt habe, kopflos geworden, in Aufregung geraten sei,\nsich auf seine Dienstanweisung nicht besonnen und nicht gewußt habe, wie er sich habe verhalten sollen, Das habe die\nAussage des Zeugen PD ergeben, üer sich in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle aufgehalten und den Straßenbahnzug mit auffällig hoher Geschwindigkeit habe herankommen\nsehen. Er habe dabei den Angeklagten SB auf nur kurze\nEntfernung beobachten können und bemerkt, daß er mit sehr\n\nhastigen Bewegungen an der Fahreinrichtung im Triebwagen han-\n\ntiert und mit angstverzerrtem Gesicht auf die Schienen vor\ndem Triebwagen gestarrt habe,\n\nEine ähnliche Beobachtung der Hilflosigkeit habe der\nSachverständige TEE nach dem Unfall gemacht. Auf\neiner Probefahrt habe er dem Angeklagten SW den Auftrag gegeben, den in der gleichen Weise wie beim Unfall zusammengestellten Straßenbahnzug an einer bestimmten Stelie\nanzuhalten. Er habe ihm hierbei verschwiegen, daß er die\nBremsstromleitung zwischen Triebwagen und erstem Anhänger\n\nunterbrochen und insoweit die gleiche Lage wie bei dar\nUnfailfahrt hergestellt habe, Als der Angeklagte Sc\nnun beim Bremsen das Versagen der Strombremse bemerkt habe,\nsei er völlig kopflos geworden und habe sich nicht zu helfen\ngewußt; ersi auf einen energischen Hinweis des Sachverstin-.\ndigen habe sich SM aus seiner Erstarrung gelöst und\nsich auf die ihm vorgeschriebenen Verrichtungen besonnen,\ndie er dann vorgenommen habe,\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß die Lage, in\nder sich Sg auf der Unfallfehrt befunden habe, weit beunruhigender gewesen sei als bei der Probefahrt. Denn Schmidt\nhabe die Strecke der Unfallfahrt gekannt und daher, als die\nStrombromse versagt habe, genau gewußt, welche Gefahren\nwegen der in der Nähe befindlichen Kurve gedroht hätten.\n\nBeide Sachverständigen hätten übereinstimmend und\nüberzeugend ausgeführt, daß nur eine sofortige Vornahme\nder Hilfsmaßnahmen nach dem erstmaligen Versagen der Stromvremse erfolgreich gewesen wäre.\n\nAuch sonst sei dem Angeklagten ein Verschulden nicht\nnachzuweisen. Seine Fahrweise bei der Abfahrt von der Haltestelle \"Am Be\" sei nicht zu beanstanden. Das Einschalten des Fahrschalters bis zum 3, oder 4. Kontakt an dieser\nStelle der Strecke und das Erreichen einer Geschwindigkeit\nvon 20 km/h bis zum ersten Bremsversuch sei auch nach den\nübereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen zweckmäßig und richtig gewesen.\n\ntestelle \"Am Be\" keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt,\n\nDer Angeklagte habe auch bis zur Abfahrt von der Haldaß die Bremseinrichtungen nicht in Ordnung gewesen seien- |\n\ny1\n\nDie Strombremse habe bis zu dieser Haltestelle bei der\nFahrt durch die Innenstad? an mehreren Haltestellen ordnungsnäßig ihren Dienst getan, obwohl sich vor der Haltestelle \"Am BB\" eine Strecke mit einem noch größeren Gefälle als danach befunden habe.\n\nWas seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Reaktionsfähigkeit betreffe, so habe er nach seinen glaubwürdigen Angaben bei sich noch keinerlei Ausfälle erlebt,\ndie’ zu dem Bedenken hätten Anlaß geben können, daß er den\nAnforderungen als Fahrer nicht mehr gewachsen sei.\n\nEs könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, daß\ner es vor der Abfahrt am Bahnhof in Paderborn nach dem Unmsetzen des Triebwagens entgegen seiner Dienstanordnung unterlassen habe, eine Bremsprobe vorzunehmen. Denn diese Unterlassung sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen,\nda die Strombrense bis zur Abfahrt von der Haltestelle \"Am\nBE\" in Ordnung gewesen sei. -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft konnte keinen\nErfolg haben,\n\n1.) Die von ihr erhobene Aufklärungsrüge greift nicht\ndurch,\n\nDer Tatrichter ist zu seiner Überzeugung auf Grund\ndes im Urteil ausführlich geschilderten persönlichen Ein-Arucks des Angeklagten in Verbindung mit den Beobachtungen\ndes Sachverständigen BD) bei der Probefahrt und den\nBekundungen des Zeugen Be gelangt. Allerdings bezieht\nsich die Aussage DW’s , der Angeklagte SED have\nmit hastigen Bewegungen an der Fahreinrichtung im Trienwa-\n\nsen hautiert und mit angstvrerzerrtem Gesicht auf Jie\nSchienen gestarrt, unmittelbar nur auf den Zeitpunkt,\n\nals Schmidt bereits in die Unfallkurve hereinfuhr., Das\nLandgericht konnte jedoch ohne Rechtsverstoß aus den TErfahrungen des Sachverständigen bei der Probefahrt, auf\nwelcher der Angeklagte bei Versagen der Strombremse vöilig kopflos und hilflos wurde und in eine \"Erstarrung\"\ngeriet, den Schluß zielen, daß der vom Zeugen Becker geschilderte Zustand bereits eingetreten war, als Sn\nbemerkte, daß eine Bremswirkung nicht zu verspüren war.\n\nDa ferner nach den übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger in diesem Augenblick nur eine sofortige Vornahme der Hilfsverrichtungen erfolgreich gewesen wäre und\ndies nach der Meinung des Sachverständigen Te >ei\neinem Straßenbahnfahrer von der schwerfälligen Wesensart\ndes Angeklagten SWR vorausgesetzt hätte, daß deren\nDurchführung - was ersichtlich nicht der Fall war - \"wie\nauf dem Kasernenhof exerziermäßig eingedrillt!\" worden wäre,\nist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter zu der\nAuffassung gelangte, daß der geistig und körperlich wenig\nbewegliche 59-jährige Angeklagte nach mehr als 8 Stunden\nDienst und einer hierdurch eingetretenen Ermüdung den für\nihn erheblichen Anforderungen auf Grund seiner begrenzten\nFähigkeiten nicht gewachsen war. Unter diesen Umständen\nbrauchte sich dem Landgericht nicht die Meinung aufzudrängen, durch Hinzuziehung eines medizinischen oder psychol>-\ngischen Sachverständigen könne eine weitere Aufklärung des\nSachverhalts erfolgen. Insbesondere mußte für den Tatrichver die Annahme nahe liegen, daß eine zuverlässige Beurteilung der Reaktionsfähigkeit des Angeklagten durch den\nSachverständigen nur bei einer erneuten Probefahrt erfolgen könne, es aber nicht möglich sein würde, diese unter\n\nx\n\nir\nı\n\nden gleich günstigen psychologischen Bedingungen, die bei\ndem ersten Versuch bestanden, zu wiederholen,\n\nAus entsprechenden Gründen brauchte sich das Landgericht nicht veranlaßt zu sehen, Probefahrten in seiner\neigenen Gegenwart und der des Angeklagten vornehmen zu lassen. Es konnte insoweit nach seinem pflichtmässigen Ermessen ohne Verletzung der Aufklärungspflicht die Bekundungen\ndes technischen Sachverständigen über seine Beobachtungen\nals ausreichende Beweisgrundlage ansehen.\n\n2.) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft neue\nTatsachen vorträgt, können diese nicht berücksichtigt werden.\n\nIm übrigen richten sich die Angriffe gegen die den\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Eine Verletzung\nvon Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen läßt sie\nnicht erkennen.\n\nWas den Angeklagten MB anlangt, bei dem eine Verantwortlichkeit für das Versagen der Strombremse in den beiden Anhängern in Betracht kommt, hat das Gericht folgenden\nSachverhalt festgestellt;\n\nWie erörtert, ist das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen EB zu der Überzeugung\ngelangt, daß das Versagen der Strombremse darauf zurückzuführen gewesen sei, daß der Kabelkopf der Bremsstromleitung\nin der Steckdose an der Stirnseite des ersten Anhängers keinen genügend festen Sitz gehabt habe, so daß er sich durch\n\n- 13 —-\n\ndie Erschütterungen der Fahrt nach der Haltestelle \"Au De»\nBB\" zu weit gelockert habe oder ganz herausgefallen rei\n\nso daß der Stromfluß unterbrochen worden sei. Die beiden\nweiteren von dem Sachverständigen SB is Ursache erwähnten Möglichkeiten, nämlich ein Versagen der Strombrense auf Grund eines technischen Fehlers in der Bremsanlage\nder nicht mehr aufgeklärt werden könne, und ferner ein sog.\n\"Überbremsen!\", das bei zu schnellem Betätigen der Strombrense eintrete, da diese beim Einschalten nur mit Verzögerung\nanspreche, hat das Gericht auf Grund eingehender Beweiswür-Aigung ausgeschlossen.\n\nDaß der Kabelkopf der Bremsstromleitung keinen genügend\nfesten Sitz gehabt habe, beruhe darauf, daß die beiden Klemnbacken den Stecker nicht genügend festgehalten hätten, so\ndaß er in der Steckdose habe hin und her bewegt werden können. Dies sei mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Abnutzung bei der täglichen Inanspruchnahme zurückzuführen Dies\nhätten die Schaffner, die das Einsetzen der Kabel am Bahnhof vorgenommen hatten, nicht erkennen können. Der Zustand\ndes Kabelkopfes allein habe noch keinen Anlaß zu Besorgnis geben können. Beim Hineinstecken und Herausziehen se‘.\nder Mangel auch nicht zu bemerken gewesen. Allein bei Prüfung\nder seitlichen Beweglichkeit hätte er festgestellt werden\nkönnen. Den Schaffnern sei es aber in den regelmäßigen Belehrungen verboten gewesen, nach Einführen des Steckers in\ndie Steckdose ihn durch Hin- und Herbewegen auf seinen Sitz\nzu überprüfen, da die Haltevorrichtungen in der Steckdose\ndadurch unnötig ausgeweitet würden.\n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, daß die Arme der Halteklauen am unteren Ende des Schutzdeckels der\nSteckdose zu lang waren. Diese Halteklauen sind eine zu-\n\n- 14 -\n\nsätzliche Sicherungseinrichtung für das Festhalten des Kabelkopfes in der Steckdose, um das Zurückgleiten oder Herausfallen des Kabelkopfes aus der Steckdose während der Fahrt\n\nzu verhindern. Sie können ihren Zweck nur erfüllen, wenn ihre\nArme so kurz sind, daß sie knapp und fest hinter die beiden\nNocken am kKabelkopf greifen.\n\nDie Kammer habe nicht mit Sicherheit feststellen können, ob der Angeklagte N@B aus dem Zustand der Kabelverbindung, wie er sich ihm bei der Überprüfung des Wagens in\nder Werkstatt darbot oder bei sorgfältiger Überwachung hätte darbieten müssen, habe schließen und voraussehen können,\ndaß er den Anforderungen nicht mehr genügt habe und ein Zurückgleiten oder Herausfallen zu befürchten gewesen sei. Bisher sei im Betriebe der Pesag noch nie ein Versagen der Stronbremse auf Grund einer mangelhaften Kabelverbindung eingetreten. Auch der Sachverständige Eisenmenger habe trotz Augenscheinseinnahme und Prüfung der Schalteinrichtung und der\nKabelverbirdungen zunächst keinen Fehler feststellen können.\nEr sei darauf, daß das Versagen der Strombremse auf jenen\nMangel zurückzuführen sei, erst dann gekommen,als er an der\nBremsleitung der Strombremse elektrische Messungen vorgenonmen und bemerkt habe, daß der Strom eine zu geringe Spannung\naufgewiesen habe. Unter diesen Umständen sei es für den Anseklagten Menne bei seinen Überprüfungen nicht erkennbar gewesen, daß der Kabelkopf so locker gewesen sei, daß der Stromfluß unterbrochen werden könne. j\n\nWas die Länge der Arme der Halteklauen anlangt, so\nhabe es sich um einen Konstruktiorsfehler gehandelt, der bei\nden meisten der vom Gericht in Augenschein genommenen zahlreichen Steckdosen, selbst bei neu gelieferten, vorhanden sei.\nNach Auffassung des Tatrichters sei es nicht Sache des Ange-\n\nklagen NR. für eine Ausrüstung der Wagen mit konstruktionsfelillerfreiem Material Sorge zu tragen Das sei ein:\nFrage der Organisation des Betriebes, für die er nicht zuständig sei. Ihm habe es nur obgelegen, das üÜbergebense Naterial instand zu halten und instand zu setzen Außerden\n\nsei es-in Übereinstimmung mit dem Gutachten der beiden Sachverständigen - zweifelhaft, ob die Fehlerhaftigkeit der Halteklauen für das Lockern oder Herausfallen des Kabels ursächiich gewesen sei. Möglicherweise hätten auch ordnungsmäßige Halteklauen ein Zurückgleiten oder Herausfallen des\nKabelkopfes nicht verhindern können, weil der Deckel der\nSteckdose, an der sich die Halteklauen befänden, nur lose\nauf dem Kabelkopf aufliege und nicht durch eine Feder auf\ndiesen gedrückt und festgehalten werde, wie sie der Angeklagse MB jetzt aus eigenem Antrieb an dem Schutzdeckel angebracht habe,\n\nDie Ausführungen des Urteils geben zu der Annahme Anlaß, daß das Gericht den Grad der Sorgfalt, den der Angeklagte bei der Überprüfung der Wagen zu beachten hat, rechtsirrtümlich zu gering bemessen hat. Wie das Urteil ergibt, war\ndie nicht genügende Festigkeit des Kabelkopfes in der Steckdose durch Hin- und Herbewegen erkennbar. Wenn es auch den\nSchaffnern aus dem vom Tatrichter angeführten Grunde nicht\ngestattet war, eine Prüfung in dieser Weise vorzunehmen, so\nist bisher in keiner Weise ersichtlich, warum nicht der Angeklagte Menne zu einer Nachprüfung der Festigkeit durch Hinund Herbewegen verpflichtet gewesen sein sollte. Der Grund.\ndaß bei einer häufigen Vornahme einer solchen Prüfung durch\ndie Schaffner die Federn der Kabelköpfe vorzeitig verschlissen werden, liegt nicht vor, wenn der Werkmeister bei seinen\nnur in gewissen Abständen erfolgenden Überprüfungen der Wa-\n\ngen sich in dieser Weise von der Festigkeit der Kabelverbindungen überzeugt hätte.\n\nEs wird auch grundsätzlich davon ausgegangen werden\nkönnen, daß es einem Werkmeister bekannt ist oder bekannt\nsein muß, daß die mangelnde Festigkeit eines Kabels nicht\nschon beim Hineinstecken und Herausziehen, sondern erst beim\nAin- und Herbewegen mit Sicherheit festgestelltü werden kann.\nAngesichts der großen Bedeutung der Festigkeit der Kabelverbindung für die Betriebssicherheit gehört die Vornahme einer\nsolchen, dazu noch sehr einfachen Probe zu den bei den Prüfungen zu erfüllenden Obliegenheiten. Es kommt daher darauf\nan, ob der Angeklagte bereits bei der Vornahme der letzten\nUntersuchung der Wagen den Mangel auf diese Weise hätte\nerkennen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt bisher noch nicht erörtert worden.\n\nDas Gericht hat ferner nicht untersucht, ob der Angeklagte im Interesse der Betriebssicherheit zu einer Nachprüfung der Wirksamkeit der Kabelverbindung durch elektrische\nMessungen der Stromstärke verpflichtet war.\n\nWeiterhin kann der Auffassung des Landgerichts nicht\nbeigetreten werden, daß sich der Angeklagte MB lediglich\ndarauf zu beschränken hatte, das ihm übergebene Material zu\nbenutzen. Erkannte .er oder hätte er erkennen sollen, daß\ndas Material Konstruktionsfehler enthält, die die Sicherheit des Betriebes gefährden können, so war es seine Pflicht,\ndie zuständige Stelle des Betriebes auf diese aufmerksam zu\nmachen, um deren Abstellung herbeizuführen. Zu ihnen gehört\nes auch, daß die Deckel nicht mit Federn versehen waren, die\nein wirksames Festhalten der Steckdose hätten bewirken können. Im allgemeinen wird die Betriebsleitung darauf angewie-\n\n>JI\n\nsen sein, Kenntnis von Fehlkonstruktionen gerade dur.h denjenigen Betriebsangehörigen zu erhalten, der durch seine\ntägliche Arbeit in der Lage ist, Mängel dieser Art zu erkennen. Sollte das Gericht in der neuen Verhandlung zu einer\nBejahung der Fahrlässigkeit aus diesem Gesichtspuukte gelangen,\nso wird es zu berücksichtigen haben,daß in der Lieferung des\nmangelhaften Materials möglicherweise ein mitwirkendes Verschulden anderer Betriebsangehöriger liegt, das für dıe Strafzumessung von Bedeutung Sein kann.\n\nAngesichts der schweren Folgen, die nicht genügende\nÜberprüfungen der Wagen und die Unterlassuig der Anzeige\nvon Materialmängeln für die Sicherheit des Straßenverkehrs\nfür Lebeu und Gesundheit zahlreicher Menschen und für bedeutende Sachwerte haben können, müssen an die Sorgfaltspflicht\ndes Werkmeisters eines derartigen Betriebes hohe Anforderungen gestelit werden,\n\nEs liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils\ndarin, daß das Lanägericht den Sachverhalt unter den angegebenen Gesichtspunkten nicht ausreichenä geprüft hat,\n\nDas Urteil mußte daher . '. insoweit aufgehoben werden.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung zur\nBeurteilung der Frage, welche Sorgfaltspflicht dem Angeklagten Mg nach seinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen zuzumuten war, einen Sachverständigen zuzuziehen,\nder sich gutachtlich darüber äußert, welche Prüfungen übl1-\ncherweise von dem Werkmeister eines derartigen Betriebes vor-\n\nY\n\n- 8 -\n\ngenommen und welche Materialmängel der Detricbsleitung angezeigt zu werden pflegen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte hinsichtlich beider Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt.\n\nBundesrichter Krumme\n\nRotberg ist durch Urlaub am\nUnterzeichnen verhindert,\n\nRotberg\n\nSeibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-574-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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