{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-07_4_StR_548_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-07","aktenzeichen":"4 StR 548/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_548/56 / /\n2242 009 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Löter Werner W EB aus op ( , zehoren\nom GEN 1512 in ze,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 14. September\n1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\nDer Angeklagte hat sechs Kinder (16 - 24 Jahre alt).\nSeine Frau ist nervenkrank und leidet an Wirbelsäulen-\n+uberkulose. Ende 1950 floh er aus der Sowjetzone in das\nBundesgebiet und wurde 1951 durch das Landgericht Erfurt\nin Abwesenheit wegen Gefangenenbefreiung und Begünstigung\nim Amt zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nIn den Jahren 1953 und 1955 wurde er durch Gerichte\nder Bundesrepublik verurteilt, und zwar wegen fortgesetzten\nBetruges zu zwei Monaten und wegen Hehlerei zu einem. Honat\nGefängnis. Die erste Strafe wurde ihm auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen, die zweite hat er verbüßt.\n\nJetzt ist er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nzu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, .der Gelä\nbrauchte, einen von dem Mitangeklagten BB durch Einsteigen begangsnen Diebstahl von etwa 890 kg. Messingstangen und -rohren unterstützt, indem er dem Mitangeklagten Beilard einen Abnehmer des zu entwendenden Materials\nverschaffte. und den Treffpunkt sämtlicher Beteiligten\nvor der Tat vermittelte. Er erhielt dafür 600 DM, während\n200 DM sein bei dem Diebstahl beteiligter 18 Jahre alter\nSohn Kurt für sich verbrauchte (10 - 14, 16 - 17, 20 UA).\n\nSeine Revision, die sich auf die allgemeine Sachbeschwerde beschränkt, ist nicht begründet.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe zum schweren Diebstahl 1äßt keinen -\nRechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. »s beschwert\nihn nicht, daß er nicht auch wegen Hehlerei (BGHSt 7,\n\n134 f) verurteilt worden ist»\n\n- 3-\n\nZur Strafzumessung führt der Tatrichter gegenüber den\n\nBeschwerdeführer Werner Witzel aus: Die - bereits erwähnte _,\n\ntzuchthausstrafe sei außer Betracht zu lassen. \"Auch seine\nübrigen Vorstrafen können nicht ohne weiteres als straferschwerend verwertet werden. Sie setzten erst ein, als\nder Angeklagte W. Witzel infolge der Nachkriegsverhältnisse, unter denen er als Zonenflüchtling besonders zu\nleiden hatte, den Halt einer sicheren Existenz verloren\nhatte. Die Kammer hält ihm zugute, daß die schwierigen\nwirtschaftlichen Verhältnisse seiner kinderreichen Fa-\n\nmilie ihn zur Begehung der bisherigen Straftaten wesentlich veranlaßt haben und auch jetzt wieder haben straffällig werden lassen, Andererseits ist angesichts der\nVorstrafen eine empfindliche Strafe erforderlich, um den\nAngeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten\".\n\nWie auch der Oberbundesanwalt hervorhob, sind diese\nZumersungsgründe nicht gerade glücklich gefaßt (vgl auch\nDallinger, MDR 1957 S 17). Sie enthalten indes nur scheinbar einen Widerspruch. Das Landgericht hat offenbar ragen\nwollen: Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen:\ndaß ihn seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse\nauch diesmal wieder straffällig werden ließen, Aus denselben Gründen seien seine beiden Vorstrafen - wegen Betruges und Hehlerei - nicht so schwer zu werten wie im\nNormalfall. Dennoch sei wegen dieser Vorstrafen aus Gründen der Einzelabschreckung eine empfindliche Strafe, die\nmit zehn Monaten Gefängnis zu bemessen sei, angezeigt.\n\nSo betrachtet, enthalten diese Darlegungen keinen Rechtsfehler. Die Verteidigung hat denn auch hiergegen keine\nbesonderen Angriffe erhoben. Daß der Angeklagte sogar\nseinen minderjährigen Sohn Kurt als Gehilfen des Einsteigediebstahls zur Verfügung gestellt hatte, hat das\nLandgericht dem Angeklagten, obwohl es dies hätte tun\nkönnen, nicht strafschärfend zur last gelegt.\n\n-4-\n\nJedenfalls läßt sich der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht beanstanden.\nNach slledem ist die Revision als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\nSeibert\n\nLang-Hinrichsen\n\nRotberg Krumme\n\nHoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-548-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-548-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.930584+00:00"}}