{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-07_4_StR_453_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-07","aktenzeichen":"4 StR 453/56","doktyp":null,"leitsatz":"Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren\nwegen libertretungen und in Privatklagesachen\nmuß der Richter in aller Regel so begründen,\ndaß die Verfahrensbeteiligten erkennen können,\naus welchen Gründen er die Nichtvereidi.gung\nnach § 62 StPO für zulässig hält. Die für die\n\nAusübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.\n\nAktenzelchens 4 StR 453,56\nj Bayer.Oberst.LG München\nBeschluß des BGH vom 7. Februar 1957 AG München\n\n&_ StR 453.56\n\nBearvh,.ranB\n\n‘tv der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmax nn \\ ud aus ME. ü rt ge\nö ron an GENE 15:8,\n\nwegen .!bertretung der Straßenrerkehrsardnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\njes Oberbundesanwalte in der Sitzung vom 7. Februar 1957\ndurch den Senatspräsidenten Tr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr.Seibert, Hoepner und Frof.Dr.Lang\nHinrichsen\n\nbeschlosser«\n\nDie Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen\ntipertretungen und in Privatklagesachen mıß der\nRichter in aller Regel so begründen, daß die Verfarrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zu-\n\na rn\n\nmaßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.\n\neründss\n\nTer Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung\nder Vorfahrt gemäß 8§ 1, 13 Abs 4 StVO zu einer Geldstrafe\nverurteilt worden, Er war mit seinem Personenwagen auf\neiner Straßenkreuzung beim Linksabbiegen mit dem ihm entgegenkommenden, seine Richtung beibehaltenden Personenwagen des Kaufmanns ZB zusammengestoßen, wodurch beıde\nFahrzeuge beschädigt wurden.\n\nSe\n\nN3\n)\n\n‚rn der Hauptverhardlung machie der Angeklagte gelie:c,\nes sel ihm nicht möglich gewesen, ZWidie Vorfahrt zu.\nlassen. weil dieser miv einer viel. zu hohen Geschwindigkeit von 80 km,st an die Kreuzung herangefahren seı. um\ndas Grürjicht der Verkekrsampel auszunutzen. ZB sag: :\nals Zeuge aus, er habe sirh der Kreuzung höchstens mit\n30 km’st genähert und sein Fahrzeug aus dieser Geschwiniigkeit abgebremst. Seine Bekundungen wurden durch die Angabe","text_plain":"2242 101 dl\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung;\n\nGesetz: StPO § 62\n\nRechtssatz: Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren\nwegen libertretungen und in Privatklagesachen\nmuß der Richter in aller Regel so begründen,\ndaß die Verfahrensbeteiligten erkennen können,\naus welchen Gründen er die Nichtvereidi.gung\nnach § 62 StPO für zulässig hält. Die für die\n\nAusübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.\n\nAktenzelchens 4 StR 453,56\nj Bayer.Oberst.LG München\nBeschluß des BGH vom 7. Februar 1957 AG München\n\n&_ StR 453.56\n\nBearvh,.ranB\n\n‘tv der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmax nn \\ ud aus ME. ü rt ge\nö ron an GENE 15:8,\n\nwegen .!bertretung der Straßenrerkehrsardnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\njes Oberbundesanwalte in der Sitzung vom 7. Februar 1957\ndurch den Senatspräsidenten Tr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr.Seibert, Hoepner und Frof.Dr.Lang\nHinrichsen\n\nbeschlosser«\n\nDie Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen\ntipertretungen und in Privatklagesachen mıß der\nRichter in aller Regel so begründen, daß die Verfarrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zu-\n\na rn\n\nmaßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.\n\neründss\n\nTer Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung\nder Vorfahrt gemäß 8§ 1, 13 Abs 4 StVO zu einer Geldstrafe\nverurteilt worden, Er war mit seinem Personenwagen auf\neiner Straßenkreuzung beim Linksabbiegen mit dem ihm entgegenkommenden, seine Richtung beibehaltenden Personenwagen des Kaufmanns ZB zusammengestoßen, wodurch beıde\nFahrzeuge beschädigt wurden.\n\nSe\n\nN3\n)\n\n‚rn der Hauptverhardlung machie der Angeklagte gelie:c,\nes sel ihm nicht möglich gewesen, ZWidie Vorfahrt zu.\nlassen. weil dieser miv einer viel. zu hohen Geschwindigkeit von 80 km,st an die Kreuzung herangefahren seı. um\ndas Grürjicht der Verkekrsampel auszunutzen. ZB sag: :\nals Zeuge aus, er habe sirh der Kreuzung höchstens mit\n30 km’st genähert und sein Fahrzeug aus dieser Geschwiniigkeit abgebremst. Seine Bekundungen wurden durch die Angaben des Polizeibeamten TB über Bremsspur, Haltepunkt und Rishtung des Fahrzeugs des Zeugen ZB Yestä\ntigt. Beide Zeugen blieben ausweislich der Sitzungsniederschrift \"gemäß § 62 StPO\" unbeeidigt. Auf ihren Aussagen\nberuht die Verurteilung des Angeklagten.\n\nDie hevision rügt U.a., daß die Niohtvereidigung der\nzeugen nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung\ndes § 62 StPO begründet worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer an seiner zweckentsprechenden Verteidigung\ngehindert worden (§ 338 Nr 8 StPO).\n\nTas zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige\nBayerische Oberste Landesgericht hält an seiner ständigen\nRechtsprechung fest, nach der die Verweisung auf die Vor.\nschrift des § 62 StP9 für die Nachprüfung durch das Revi.--\nsionsgericht genügt (BayObL@ St 1952, 9). Es möchte !m\nvorliegenden Fall eine Verletzung des § 64 StPO schon deshalb verneinen, weil der Verteidiger aus der Fassung des\nBeschlusses habe entnehmen können, daß das Gericht beide\nAusnahmen des § 62 StPO nicht für gegeben erachte. Damit\nwill es zum Ausdruck bringen, es sei hier offensichtlich,\ndaß der Amtsrichter die Vereidigung der Zeugen weder wegen\nder ausschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussagen noch zur\nHerbeiftihrung wahrer Aussagen für notwendig gehalten hat.\nAn dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteij des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts !n Bremen um 2<, Julı\n1953 - Ss 50/53 - (NJW 1953. 1565 Nr 33) gehindert, das\ndie einfache Verweisung auf § 6? St29 ir aller Aegei nich“\nzur Begründung eines die Vereidigung ahblekneuden Eesehtiu: -\nses genligen lädt. Desnall hat es die Sache dem Bundesgrrichtseko? gemäß § 121 Abs 7 GVG zur Entscheidung vorgelegt.\n\nTie Vor\\egung ist zulässig. Es mag zweifelhaft sein,\nob die beabsichtigte Entscheidung des Baysrischen Ohbsrsten Landesgerichts im Ergsbnis von dem bezeisäaneter Urveil\ndes Oberlandesgerichts in Bremen abweicher nürie. zeit auch\ndiesss Gericht eine Begründung des Beschlusses für entpehrlich hält, \"wenn =s nach der Sashilage ganz olTensichtlich\nı5t. daß das Gericht die Aussage von ausschlaggebender\nBeleutung gehalten. die Besidigung aber in Ausübung seines\nZrmessans nicht für notwendig erachtet hat\". Jedenfalls\nwürde eine solche Entscheidung eindeutig von dem Erkenntnis des Oheriandesgerichts in Hamm vom 29, Septiemwer 1955\n- 2 53 919/55 (DAR 1956. 53 Nr 32) abweichen. das - soweit\nersichtlich — einen Hinweis auf die Vorschrift des § 62\nStPO schlechshin für unzulänglich hält. Daß dieses Urteil\nmöglicherweise von den Entscheidungen anderer Senate des_\nselben Oberlandesgerichts abweicht (VRS 7, 128; 9, 44),\nist für die Zuständigkeit des Bundesgerichtshufs nach § 121\nAbs 2 GVG hedeutungslos.\n\nDer Senat geht davon wis, daß die Strafverfolgung der\nden Gegenstand des Verfahrens tildenden Ühertretung noch\nnicht verjährt ist, weil der Vorsitzende des 1, Sirafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerich!s erklärt het,\ner habe schon am 28. November 1955 in dieser Sache einen\nBerichtersiatter bestelli. Auch während äes Verfahrens\nbeim Bundesgerichtshn? ist dıe Verfehlung nicht verjährt\n\nDer Senat vermag der Rechtsauffassung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts nicht zuzustimmen.\n\nWenn die Vereidigung eines Zeugen unterbleiben soll,\nmuß der Grunä der Nichtvereidigung nach § 64 StPO in der\nSitzungsniederschrift angegeben werden. Diese Bestimmung\ngilt auch für die Anwendung des § 62 StPO, wie allgemein\nanerkann; wird (Kieinknecht-Müller-Reitberger 3. Aufl § 54\nAnm 13 Löwe-Rosenberg 20. Aufl § 64 Anm 3 iV.m. § 62 Acır 7;\nPeters, Strafprozeß 274; Eb. Schmidt. Lehrk, II § 60 Eri. €),\nWie weit die Begründungspflicht reicht, ist allerdings streitig.\n\nDer Sinn dieser allgemeinen Regelung ist nicht nur\nder, eine Prüfung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, ch\ndas Tatsachengericht die Verfahrensvorschriften beachtet\nhat. Vielmehr scllen in erster Linie die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, auf die tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Auffassung\ndes Gerichts etwa entgegenstehen, und sachgemäße Anträge\nzu stellen. Das gebietet schon die das Strafverfahrensrecht beherrschende Pflicht zur Wahrheitserforschung, die\nselbst die Mitwirkung des Angeklagten bei der Aufklärung\ndes Sachverhalts wegen der allgemeinen Unzulänglichkeit\ndes menschlichen Erkenntnisvermögens nicht entbehren kann.\nDemit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn besonders der Angeklagte durch eine ihm ungünstige Verfahrensgestaltung\nüberrascht würde, der gegenüber ihm vielleicht noch Verteidigungmittel zur Verfügung stehen, die dem Gericht bisher\nunbekannt geblieben sind. Eine solche Verhandlungsführung\nließe den rechtsstastlichen Schutz der Verteidigungsrechte\ndes Angeklagten außer acht (vgl hierüber allgemein Eb,\nSchmidt aa0 I Er1 20, 275 - 277; 296 - 299, 308)o\n\n6\n\nAuch die Nichtvereidigung von Zeugen bedarf deshalb,\nselbst wenn sie letztlich vom Ermessen des Richter abhäiigt.\nder näheren Begründung, um den Beteiligten die Nachprüfung\nder rechtlichen Grundlage für die Ermessensentscheidung\nund die Stellung entsprechender Anträge zu ermöglichen.\n\nNur die Ausübung des Ermessens selbst braucht nicht begründet‘ zu werden, weil dieses verstandesmäßigen Abwägungen\nnicht immer völlig zugänglich ist (vgl Löwe-Rosenberg\n\n8 64 Anm 3).\n\nIn Strafverfahren wegen Üjbertretungen und in Privatklagesachen ist die Vereidigung von Zeugen in § 62 StPO\ngrundsätzlich untersagt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen\nist sie gestattet, rämlich wenn die Aussage von ausschlag--\ngebender Bedeutung für die Urteilsfindung ist oder wenn\nnur unter Eideszwang eine wahrheitsgemäße Aussage erwar--\ntet werden kann und der Richter die Vereidigung aus diesen\nGründen oder einem von beiden für notwendig erachtet. Aus\nder Begründung des die Nichtvereldigung anoränenden DBeschlusses muß mithin hervorgehen, ob der Richter bloß den\nRegelfall für vorliegend erachtet, die Aussage also inshbesondere nicht für ausschlaggebend hält, oder ob er zwar\neinen der in § 62 bezeichneten Ausnahmefälle annimmt, aber\ngleichwohl von seinem Ermessen im Sinne der Nichtvereidi--\ngung Gebrauch machen will.\n\nFreilich wird es Fälle geben, in denen die Sachlage\nso eindeutig ist, daß die Beteiligten ohne weiteres erkennen können, von welchen der genannten rechtlichen Voraussetzungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht, so\ndaß die Begründung durch den Hinweis auf die gesetzliche\nVorschrift ersetzt werden kann. Das gilt z.B. wenn nur\nein Tatzeuge vorhanden ist, gegen dessen Wahrhaftigkeit\nkeine Bedenken bestehen, weitere sachliche Beweismivtei\n\nfehlen und der Richter dem Zeugen auch ohne Eid glauben\nwill. In aller Regel aber wird eine eingehendere Begrürdung, je nach der Sachlage sogar unter Angabe von Tatsachen,\nerforderiich sein, Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen brauchen aber in keinem Falle angegeben zu werden,\n\nMit dieser Ansicht stimmen nicht nur die im Voriegtngsbeschluß angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichts\nBremen {NJW 1953, 1565 Nr 33), Köln (NJW 1954. 442, 57C)\nund Schleswig (GA 1955, :-316) im wesentlichen überein. Sie\nwird auch von Eb. Schmidt geteilt (aaO II § 64 Erl 2 ix\nVerbindung mit § 60 Eri1 7), während Löwe-Rosenberg /20.Aufl\n§ 62 Anm '7), Kleinknecht-Müller-Reitberger (3. Aufl §§ 62\nAnm 5) und Schwarz (19. Aufl § 64 Anm 2 A dä) den gegenteiligen Standpunkt vertreten, ‚ohne ihn allerdings im\neinzelnen zu begründen. Auch die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den Umfang der Begründungspflicht im Falle\ndes § 60 Nr 3 StPO (NW 1952, 273 Nr 19) und des § 61 Nr 2\nStPO (BGHSS 1, 176) beruhen auf den hier vom Senat zugm.ındle\ngelegten Erwägungen.\n\nDiese Entscheidung entspricht der sachiichen Steillängnehme des Oberbundesanwalts, der allerdings die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 121 Abs 2 GVG nicht für gegeben\nhält.\n\nRotberg Krumme Seibert\nHoepner Tang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-453-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-453-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.906238+00:00"}}