{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-07_4_StR_20_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-15","aktenzeichen":"4 StR 20/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2162 063\nSsuPpo § 62\n\nDer Senat hält an seiner Entscheidung vom 7. Februar\n1957 - 4 StR 453/56 - (BGHSt 10, 909) fest, nach der\ndie Nichtvureidigung von Zeugen in Verfahren.,wogen\nÜbertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründot werden muß, daß dic Verfehrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält, während er die für die Ausübung seines ErT-\nmessens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2162 063\nSsuPpo § 62\n\nDer Senat hält an seiner Entscheidung vom 7. Februar\n1957 - 4 StR 453/56 - (BGHSt 10, 909) fest, nach der\ndie Nichtvureidigung von Zeugen in Verfahren.,wogen\nÜbertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründot werden muß, daß dic Verfehrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält, während er die für die Ausübung seines ErT-\nmessens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.\n\nBGH, Besch-.v. 15. Juni 1960 - 4 StR 20/60 -\n\nAG Bad Oeynhausen\nOLG Hamm\n\nBsschluß\n\nin der Privatklagesache\n\ndes kaufmännischen Angestellten Rolf SB in\n\nBad OGiiEEEEn\ngegen\n\nFrau Inge MED ir ei\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von\n\n15. Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg\nsowie die Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler beschlossen:\n\nDer Senat hält an seiner Entscheidung vom 7.Februar 1957 - 4 StR 453/56 - (BGHSt 10, 109) fest,\nnach der die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen !Übertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründet\nwerden muß, deß die Verfahrensbeteiligten erkennen\nKönnen, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung\nnach § 62 Stpo für zulässig hält, währenä er die für\ndie Ausübung seincs Ermessens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.\n\nGründe;\n\nIn Sen oben bezeichneten Privaiklagevrerfahren hat\ndas Amtsgericht die Über das Tatgeschehen vornommenen\n\nDi\n\nZeugen \"gemäß ) 62 StPO\" ohne Angabe von Gründen unvereidigt gelassen unä die Beschuldigte von dem Vorwurf der Belcidigung mangels Beweiscs freigesprochen.\nDie Revision des Privatklägers stützt sich auf den\nBeschluß des Senats vom 7. Februar 1957 (BGHSt 10, 109)\nüber die Begründungspflicht bei der Nichtvereidigung\nvon Zeugen in den im § 62 StPO bezeichneten Verfahren.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte von dieser\nEntscheidung ebweichen. Es hat die Sache deshalb gemaß § 121 Abs. 2 GVG mit der Bitte um Überprüfung jenes Beschlusses vorgelagt-\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von seincr Trüheren\nEntscheidung abzugehen.\n\n1.) & § 4 StPO Tordert die Begründung jeder Nichtvereidigung san Zeugen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, unter welchen Voraussetzungen in einzelnen dic\nVereidigung nach den vorhergehenden Bestimmungen\nder §§ 60 bis 63 StPO unterbleiben darf. Die Nichtvereidigung stellt in allen diesen Fällen eine Ausnahne von dem üinhergeordneten allgemeinen Vereidigungsgebot des § 59 StPO dar, zu dem der Bundesgesetzgeber\nzwecks Wiederhcrstellung der Rechtsstaatlichksit des\nBeveisverfahrens zurückgekehrt ist, nachdem die Vereidigungspllicht zugunsten des richterlichen Ermessens\nunter der Herrschaft des Nationalsozialismus weitgehend aufgelockert war. Yon. dieser Entwicklung aus ist\nauch der im § 64 S;PO eingeführte Besründungszwanz zu\nverstehen. Er bezweckt, wie schon in dem Beschlus vom\n\n7. Februar 1957 dargelegt worden ist, die Verfahrensbeteiligten zu unserrichten, eus welchen Gründen ein\nZeuge unvsroläüigt bleiben soll, um ihnen SFelcgenheit\n\n”\n\nn\n\nzu geben, den Hinderungsgrund auszuräumen. Auch\nsoll dem Revisionsgericht ermöglicht werden, die\nRichtigkeit der Anwendung der Rechtsbegriffie, von\nücnen aie Entscheidung über die Nichtvercidigung\nabhängt, zu prüfen /vgl. Kleinknecht-Müller, 4. A\n8 64 Anm. 1).\n\nFür die Begründunsspflicht kommt es nicht darauf\nan, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zeugen\n\nunvereidigt vernommen werden dürfen oder müssen, welche Gründe der Geseizgeber zur Zefreiung von dem\nallgemeinen Vereidigungsgebot hatte und welchen\nSpielraum er dem richterlichen Zrmessen in den einzelnen Vorschriften gelassen net. Die Fassung des\n\n§ 62 StPO, nach der in den dort bezeichneten Strafverfahren von geringer Bedeutung das allgemeine\nVereidigungsgebot nicht gilt, sondern Zeugen nur\n\ndann vereidigt werden, wenn der Richter das beim\nVorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen sach seinem pflichtgemäßen Ermessen für\nnotwendig hält, läßt ebenfalls für die im § 64 StPO\ngeschaffene Begründungspflicht keine abweichende Auslegung zu. Denn die Grundlage dieser Ermessensentscheidung bildet die Beurteilung der Beweislage unter\nden im Gusetz bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten,\nvon deren richtiger Anwendung es abhängt, ob der\nRichter zutreffend von einer Vereidigung abgesehen\nhat (vgl. Kleinknecht-Müller a.a.0. § 62 Anm. 4).\nDaraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Auslegung\nder im Gesetz verwandten Rechtsbegriffe der Mitprüfung durch die Verfahrensbeteiligten und der Nachprüfung äurch das Revisionsgericht zugänglich zu machen,\nwie dies für die Auslegung der gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen in den übrigen Bestimmungen anerkannt ist,\nin denen die Wichtvereidigung von Zeugen vom Ermessen\n\ndes Richters abhängig gemacht ist.\n\n2. Dieser rechtsstaatlichen Forderung gegenüber\nkönnen die \"logischen Erwägungen\", die das Oberlandosgericht aus der Gestaltung des § 62 StPO herleitei,\nkeine ausschlaggebende Bedeutung haben. DaB sich der\nBegründungszwang in Bagatellsachen zu einem größeren\nSchutz des Angeklagten auswirken kann als in anderen\nStrafsachen, in denen er nicht immer Anspruch darauf\nhat, daß ihm der Richter in der Hauptverhandlung mitteilt, in welcher Weise er die Bedeutung der Zeugenaussagen für den Ausgang des Verfahrens bewertet, nötigt\nnicht zu einer anderen Auslegung der Bogründungspflicht.\nAbgesehen davon, daß sine solche Mitteilungspflicht\nauch im gewöhnlichen Strafverfahren bestehen kann\n(vgl. äie § 8 61 Nr. 3, 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2),\nkann diese Unterscheidung ihre Erklärung — wie der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat - gerade darin finden, daß dem richterlichen Ermessen im § 62 StPO ein\ngrößerer Spielraum eingeräumt worden ist als in den\nübrigen Vorschriften über die Zeugenvereidigung und\ndeshalb zince Verschärfung der Rechtsüberwachung notwendig erschien, “a die Erfüllung der auch in Bagatellverfahren unelngeschränkt geltenden Wahrheitserforschungspfliicht zu gewährleisten. Ohne diese Nachprüfungsmöglichkeit besteht die Gefahr, daß der Richter\ndie Frage nach der ausschlaggebdenden Bedeutung einer\nAussage und ihrer Beeidigungsbedürftigkeit unentschieen läßt, aber dennoch nach seinem Ermessen sich für\nNichtvereidigung entscheidet. Dadurch würde das Recht\nder Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Prüfung Ger\nBeweislage vor der Fassung des Beschlusses auf Abschen\n\n\"l.-\n\nAl.\n\nvon der Vereidigung verletzt werden»\n\n3. Auf einer irrigen Auslegung des Beschlusses des\nSenats vom /. Februar 1957 beruhen die Ausführungen des\nOberlandesgerichts, soweit sie sich gegen die vermeintliche Ansicht des Senats richten, die nicht ausschlaggebende Zeugenaussage bilde in Übertretungs- und Privatklagesachen\ndie Regel,die ausschlaggebende dagegen die Ausnahme.\n\nEine solche Annahme lag dem Senat fern. Die vom Oberlendesgericht angeführten Sätze jenes Beschlusses\n\n(S. 5 Abs. 2) betreffen cindeuiig nur das durch die\nFassung des § 62 StPO festgelezste Verhältnis der grundsätzlichen Nichtvereidigung zv. den Fällen, in denen der\nRichter die Wahl zwischen Verziäigung und Nichtvereidigung hat. Das tatsächliche ZaL/enverhältnis in der großen Menge der im § 62 StPO bezzichneten Verfahren ist\nfür die Entscheidung unerheblich.\n\n4. Auch der Einwand, die xechte der Beteiligten seien\nschon durch 3 33 StPO gewahrt, der ihre Anhörung vor der\nEntscheidung vorschreibe, und ebenso durch die Möglichkeit, Gegenvorstellungen nach Verkündung des Beschlusses über die Nichtvereidigung zu erheben, vermag die Auffassung des Senats nicht zu erschüttern. Denn durch die\nBegründung nach §§ 64 StPO. sobl.die.verfahnensrechtliche\nStellung der Beteiligten gerade dadurch erleichtert\nwerden, daß sie erfahren, von welchen rechtlichen\nVoraussetzungen der Richter ausgeht, worauf auch der\nGeneralbundesanwalt hingewiesen hat. Sie sollen nicht\ngezwungen seien, alle denkbaren Möglichkeiten, die sich\naus § 62 StPO nach der Verfahrenslage ergeben könnten,\nzu überlegen und ihre Verfahrenshandlungen danach einzurichten, auf äie Gefehr hin, daß der Richter die Be-\n\nweislage andergy beurteilt, als sie vorausgesetzt haben,\noder auch den § 62 StPO anders - möglicherweise unrichtig - auslegt.\n\nDaraus ergibt sich, daß der bloSce Hinweis auf\n§ 62 StPO zur Begründung üer Nichtvereidigung eines\nZeugen, den das Oberlandesgericht für ausreichend erachtet, keine genügende sachliche Begründung enthält, und\ndaß in aller Regel weiter begründet werden muß, warun\ndas Gericht nach der besonderen Verflahrenslage die\nrechtlichen YVorausestzungen für die ‘jahl der Nichtvereidigung eines Zeugen für gegeben hält. Bei einer für\nalle Beteiligten eindeutigen Beweislage genügt allerdings der bloße Hinweis auf § 62 StPO, wie der Senat\n\nv\n\nschon in seiner früheren Entscheidung dargelegt hat.\n\n5. Die vom Oberlandesgericht angegebenen praktischen\nGründe fallen gegdnüber dem oben dargelegten übergeoräneten rechtsstaatlichen Gesichtspunkt nicht ins Gewicht.\nDic im Vorlegungsbeschluß erwähnte Gefahr der Umgehung\nder Begründungspflicht durch eine großzügige Vereidigung von Zeugen darf nicht dazu führen, die Rechte der\nVerfahrensbeteiligten auf Bekanntgabe der Gründe zu\nverirürzen, aus denen der Richter im Yinzelfall eine\nNichtvereidigung für zulässig hält.\n\nN\n\nDer Generalbundesanwalt ist ebenfalls der\nMeinung, daß an dem im Beschluß vom 7. Februar\n1957 vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten\nwerden müsse.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/4-str-20-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/4-str-20-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.883982+00:00"}}