{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-04_4_StR_186_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-04","aktenzeichen":"4 StR 186/57","doktyp":null,"leitsatz":"i,, Terkehrswicrig handel: ein Kraftfahrer, der\nmm innerhalt einer Ortenla?t einen an rechten Rand\neiner Bundessvraße auf einem niclt erhöhten und\nnicht scharf abgetrennten Gehstreifen gehenden\nFußgünger in einem Abstand vor nur 40 cm überholt. Denn er muß bedenken, da? der Fußgänger\ndurch ein plötzlich kinter ihm wnvermtet auftauchendes Fahrzeug erschreckt und zu einer unbedachten, ikn gefährdenden Bewegung veranlaßt\nwerden kann.\n\n2.) Andrerseits verhält sich unter solchen Umständen auch der Lufgünger verkehrswidrig, wenn ,\ner bei einem Blici: oder einer Wendung nach hinten auf den Fahrbaähnteil neben dem Gehstreifen\n\ntritt, obwohl er die Drekung innerhalb des Geh- ..;\n\nstreifens hätte „usführen können.","text_plain":"Für das Nachs:hlageverk !\nNicht für die Arvliche Saunlung !\n\nun. um mn mn mn m m nun m Aa a mm m m m me nt m A m mn nd mr San tn rn nn a mn ne a a mr a am\n\nGesstz: stvo § 1\n\nu re lan en mat\n\nRechtssatz: i,, Terkehrswicrig handel: ein Kraftfahrer, der\nmm innerhalt einer Ortenla?t einen an rechten Rand\neiner Bundessvraße auf einem niclt erhöhten und\nnicht scharf abgetrennten Gehstreifen gehenden\nFußgünger in einem Abstand vor nur 40 cm überholt. Denn er muß bedenken, da? der Fußgänger\ndurch ein plötzlich kinter ihm wnvermtet auftauchendes Fahrzeug erschreckt und zu einer unbedachten, ikn gefährdenden Bewegung veranlaßt\nwerden kann.\n\n2.) Andrerseits verhält sich unter solchen Umständen auch der Lufgünger verkehrswidrig, wenn ,\ner bei einem Blici: oder einer Wendung nach hinten auf den Fahrbaähnteil neben dem Gehstreifen\n\ntritt, obwohl er die Drekung innerhalb des Geh- ..;\n\nstreifens hätte „usführen können.\n\nAktenzeichen: 4 StR 186/57\nUrt. des BGH von 27.6.1957 LG Kassel\n\n4 SIR 180,57\n\nTa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ılauptmann der Schutzypolizei &a.D. Otto G\nu. KB, gebcren an GE 1 521 in\nBj Harz,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Sirafsenai; das Bundesgerichtskofs in der\nSitzung von 27. Juni 1957, an der teilgenommeu haben:\n\nSenatsoräsident Dr.Xtotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Koepner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Hichver,\nOberstaaisanwait\n\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJuetizangestellter\n\nas Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt: nn .\n\nAuf die Revision Ges Angeklagten\nwird das Urteil des „anrdgerichts in\nKassel vom 4. Februar 1957 mit der.\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sachs wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die\nKosten des kechismittels, an das Landgericht zsurückvervsiesen.\n\nvon Rechts wage:\n\nGründe:\n\nrun rm pe rn\n\nI. Als der Angeklagte am 3. Juli 1956 um 17.45 Uhr\nmit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 251 durch das\nDorf Ehlen fuhr, stieß er mit dem am rechten Straßenrand\nin gleicher Richtung vor ihm gehenden 55-jährigen Bergmann\nKarı WEB zusammen. Dieser wurde zu Boden geschleudert\nund tödlich verletzt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger |\nTötung zu sechs konaten Gefüngnis rerurisilt. Wie ihre Feststellungen im einzelnen ergeben, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h durch Ehlen. Der asphaltierte Teil der\nStraße war an der Unfallstelle 5,60 m breit. Rechts daneben in gleicher Höhe verlief ein 50 cm breiter ungeteerter\nVegstreifen, an den sich noch weiter rechts eine etwas erhöhte Grasnarbe anschloß. Nachdem. der Angeklagte eine leich- ',\nte Linkskurve durchfahren hatte, kam ihm ein Möbeliastzug Ui:\n\nentgegen. der sich nicht auf seiner Fahrbahnhälfte \"hielt, er!\n\ner. »\nne,\n\nsohäern etwa 50 cm über die Fahrbahnnitte hinaus Beanspruch- '.\\f. :\n\nw.r\n1\n\n% - ”\nwi.\n\n[4\nw\nww.\n\n„\n\nPER E27\nm\n\nte.. Als der Angeklagte sich dem Lastzug näherte, sah er re\netwa 20 m vor sich einen erwachsenen Fußgänger - es. war der ch\nspäter verunglückte Bergmann WEB -, der auf dem nicht 4%\nasphaltierten Straßenstreifen in der Fahrtrichtung des Ange- u\n\nklagten ging. Dieser bag, okne seine Geschwindigkeit zu ver- ...\nmindern, wegen des enigegenkommerden lestzugs aus seiner\n\n£\nPEEPPERPRGEENT SEE\n\nbisberigen Fahrlinie etwas weiter nach rechts ab, sodaß Ne\nder Abstand der reckten Räder seines Wegens von dem nicht- Fi\nasphaltierten hegstreifen nur nock höchstens AO cm betrug. S\n\nAls er sich unmittelbar hinter dem Fulginger befard, drehte\ndieser sich nach links und tat Mlizeitig einen halben\noder ganzen Schritt zur Falrbahn hin. In diesem Augenblick\n\n“ nach iinks zu wenden; um sich zu vergewissern, db er ge-\n\nbefand sich der vorderste Teil des Volkswagens vmmivtelbar neben dem Fußgänger. Weil dieser den Wagen bis dahin\nweder gesehen noch wegen des Geräusches des Hödelwägens\ngehört hatte, erschrak er und taumelte gegen die reckte\nSeite des Volkswagens. Er wurde zu Boden geschleudert\nund tödlich verietzi.\n\nDe ER EUEIGET Tue\n\nPEPPER\n\nII. 1. Das unfallursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, \"daß er mit der Geschwinäigkeit von annähernd 40 km,h den Fußgänger in dem\n. Abstand von allerhöchstens 40 cm überholt hat\". Ein solcher Abstand sei für die gefahrlose Überholung einss Fußgängers zu gering, da diesen ein gewisser Bewegungsspielraum gelassen werden müsse. Ein Kraftfahrer habe jederzeit\ndamit zu rechnen, daß ein Fußgänger möglicherweise plötzlich nach links die Straße überqueren wolle. Zwar sei der\nj Fußgänger vor Beginn dieses Vorhabens varpflichtet. sich\n\nZacrlos die Straße Überaueren könne. Er bendtie aber für\näle Linkswendung, ‘die er nicht auf der Stelle vorzunehmen\nbrauehs, einen Umkreis, der mindestens 40 cm nach links’ w\n\nur Fahrbahn hin reiche. Ein Kraftfahrer handele desbab .#&\nnwoh Zahrlässig, wenn er nur in einem Abstend dieser Größe\neinen Fußgänger überhole. 2,\n\n2. Ein Hitverschulden des verunglückten Tüßglingers\nan dem tödlichen Zusammenstoß verneint die Strafkammer mit\nder Begründung, er habe unter Berücksichtigung seiner Kör-\n»erbreite und seiner Gehbewegungen den an der Unfallstelle\n50 cm breiten Gehstreifen voll benötigt. Der Angeitlagte\nhabe desaalb bedenken müssen, daß er sich dem Fußginger\nauf 40 cm nähere, wenn er nur diesen Abstend vom linken\n\nRand des Gehstreifens einhalte. Ein solcher Abstand aber\nsei \"viel zu gering bemessen\". Dabei komme es für die\nBeurteilung des Verschuldens des Angeklagten nicht darauf\nen, ob der verunglückte Fußgänger die Dreh- und Schrittbewegung zum Voikswagen hin vollzog, weil er infolge Erschreckens \"unsicher wurde, ins Taumeln geriet und so\ngeradezu in den Wagen hineinstürzte\", oder ob er im Begriff wer, sich umzusehen und dabei mit dem Volkswagen\n\nin Berührung kam.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten, mit der er sach- :-,,°\n\nlichrechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, muß zu des- : ”\n\n[4\n\nsen Aufhebung führen. ur F\n\n1. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts bieibt unklar, warum der verunglückte Fußgänger\ndie folgenschwere, nit einer Schrittbewegung nach Yinks\nverbundene Körperdrehung ausführte., Die Strafkammer halt\nes zwar Fir erwiesen. daß er erıchrak, als der Volkswagen\n\nunvermufet neben ihm auftauchte, dann taunelte und’ mit dem.\noberei Teil der Karosserie. zusarmenstieß. An einef-anderen ...\n\nUrteilsstelle aber (UA S 6) zieht sie zwei Gründe für jene\nDreb- und Schrittbewegung in Betrachts möglicherweise -\nhabe der Fußgänger sie erst infolge des Schreckens über die\npiötzliche Annäherung des Volkswagens vorgenommen, möglicherweisge aber deshalb, weil er bereits, bevor er ercchrax,\nsich umgedreht hatte, um sich über eine Gelegenheit zu\nsicherer Fahrbabnüberquerung zu vergewissern, dabei schon\nwegen seiner Drehung und seines Ausschreitens nach links\nin gefährliche Nähe des Volkswagens gekommen wer, danı eT-\nschrak und infolgedessen taumelte. Die Strafkammer hat\n\ndas Verschulden des Angeklagten ar Unfail ohne Rücksicht\ndarauf bejaht, ob das Verhalten des Fußgängers auf dem\neinen oder anderen Grund beruht haben mag; und zwar hält\nsie ilın ir jedem der beiden möglichen Fälle des Unfailverlaufs für allein sohuldig.\n\n2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\na) Sollte der Fußgänger sich bewußt nach links gewandt und dorthin einen Schritt ausgeführt haben, um sich\nnach einer Gelegenheit zu ungefährdeter überquerung der\nStraße umzusehen, so würde er sich, jedenfalls bei der\nVerkehrslage, in der er sich befand, nicht ordnungsgemäß\nverhalten haben. Er ging am rechten Rand einer Fernverkehrsstraße auf einem schmalen Gehstreifen, an dem sich zu sei-\n- ner linken Seite unmittelbar die aspheliierte Tahrbann anschloß. Zwar war er, wovon die Strafzarner zutreffend ausgeht, als Erwachsener für sein Vorwärtsgehen wegen der damit unvermeidlich verbundenen mögiichen Schwankungen nach\nbeiden Seiten auf den Gehstreifen in seiner ganzen Breite\nangewiesen. Einen so breiten Raum benötigt ein erwachsener\n\"Fußgänger für seine seitlichen Körperbewegungen auch damn,\nwenn er sich, wovon die Strafkammer im vorliegenden Fall\nausgeht, dicht am rechten Wegranä hält. Denn erfahrungsgemäß verläuft die Gehrichtung eines ungezwungen ‚sich fortbewegenden Fußgängers nicht schnurgerade, sondern weicht\nvon der bestenfalls in seiner Vorstellung vorhandenen\ngeraden Leitlinie unvermeidlicherweise nach beiden Seiten\nab. Hit Rücksicht darauf ist eine Bewegungsbreite vom 50 cm\nfür einen Erwachsenen auch dann nicht zu groß bemessen,\nwenn or tunlichst an der reshier Trenze des ihm zur Verfügung stehenden Fußgängerstreifens ertlang geht. Denn\n\n-\n‚\n\n-6-\n\nbilligerweise darf ihm nicht zugemutet werden, sicn während\nseiner ganzen Gehstrecke dicht an Straßenrand zu halten,\nweil er dies nur vernöchte, wenn er den Blick ständig\n\nan den Boden heftete, Dann zber liefe er Sefanr, den Verkehrsablauf vor und neben si}. aufter „chi zu lassen.\n\nAllerdings muß ein Fußgärger. der, wie ir vorliegenden Fall der verunglückite VW. innerteib einer geschlossenen Ortschafs am rechien Rand einer Zundesstraße, also\neiner regelmäßig sehr belebten Fernverkehrsstraße, ohne\nerhöhten Bürgersteig geht, immer bedenken, daß ein von\nihm unbemerktes Fahrzeug in seinem Rücken sich nähern und .:\ndaß dessen Lenker mit Rücksicht auf entgegenkomnende Fahrzeuge sich veranlaßt sehen kann, ihn in nur geringen Ab- >\nstend 'zu überholen. Vorliegerdenfalls hätte dies der verun- :\nglückte Fußgänger umso mehr vermuten müssen, als er wahrneh- :\nmen konnte, daß der üöbellastzug einem aus entgegengesetzter, ' u\nalso seiner, des Fußgüngers, Richtung kommenden Fahrzeug 3\neinen Teil der Fahrbahnhälfte wegnahm. Unter diesen Umständen _.;\nmußte er sich bei seiner ihm den Blick nach hinter ermög- ww:\nlichenden Rückwärtswendung innerhalb des 50 cm breiten Geh-.: Rn\nstreifens halten; denn für eine solche Wendung war dseser sh\nstreifen breit genug. Jedenfalls mußte er, um nicht durch .: A\n\n‚seine Rückwärtswendung in geführliche Jähe des Pornverkehre &\nauf der Bundesstraße zu geraten, sich hüten, dabei in den Be\nasphaltierten Fahrbalınteil, wenn auch nur mit einem Schritt, ‘S\nzu treten. Wenn er trotzden von seiner Gehrichtung in den R\n\nvr #8\n\n. 4\neigentlichen Fahrbereich der Bundesstraße abgewichen sein . 3\nsollte, ohne sick vorher Gewißheit über die Ungeführlich- iR\nkeit eines solchen Schritts verschafft zu haben, so wür- x\n\nde er sich verkehrswiärig verhalten haben. Damit hätte der B\nAngeklagte nicht zu rechnen brauchen. Er nätte vielmehr “\ndarauf vertrauen dürfen da: ein am äußersten rechten Rand\n\neiner Bundesstraße gehender erwachsener Verkehi’steilneumer,\nder die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, sich vorsichtig durch einen Blick nach hinten Gewißheit darüber\nverschaffen werde, ob er sein Vorhaben gefahrlos ausführen\nkönne, und dabei nicht weiter als unbedingt nötig in die\nFahrbahn treten vrerde. Zu solchen Vertrauen ist ein Fahrzeugführer dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, neben der\nasphaltierten Fahrbahn ein, wea.n davon such nicht scharf\n‚und geradlinig abgegrenzter, nichtasphaltierter Gehstreifen veriäuft, um so mehr berechtigt, als in aller Tegel\nein Fußgänger einen solchen Gehstreifen zur Fahrbahnmitte\nhin nicht überschreiten wird, wenn er dadurch sich oder\nandere gsfährden kann, Würde im vorliegenden Fall der\nverunglückte Fußgänger sich regelwiärig anders verhalten\nhaben, so müßte ihm ein für den tödlichen Zusammenstoß\nmitursächliches Verschulden zur Iast gelegt werden.\n\n‚ Allerdings würde dazu auch der Angeklagte. deshalp ,\nfahrlässig beigetragen haben, weil. wie die Strafkammer\nnit Recht ausführt, der Abstand jedenfalls zu gering war,\nin welchem er den Fußgänger überholen wollte, Die Stirafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Abstand zwischen\n. den Fahrzeug des Angeklagten und den Beginn des Gehstrei-\n\nfens und damit dem Fußgänger-weil dieser, wie dargelegt,\nden Gehstreifen bis zum äufersten linken Rand für sich\nbeanspruchen durfte-höchstens 40 cm betrug. Dabei nat sie\nden auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung mit 40 cn ermittelten Abstand der rechten Ränder des Volkswagens von rechten Rand der asphaltierten Fabrbahn nit dem Abstand des\nVolkswagens se!bst gleichgesetzt. Sie hat Übersehen, dad\nder Abstand des Fahrzeugs zum Fußgänger notwendigerweise\num so viei geringer gewesen sein muß, als die üußersie\n\nrechte Begrenzung des Fahrzeugaufbaus über die Spurlinie\nder rechten Räder hinausreichte. Aber schon dann, wenn der\n\nAngeklagte einen Abstand von 40 cn eingehalten haben soilte,\n\nwürde er sich vorkehrswidrig verhalten haben, ais er ver-\n\nsuchte, in diesem Abstand den Fußgänger zu überholen. \\ielchen\n\nAbstand ein Kraftfahrer beim Überholen eines Fußgängers\neinhalten muß, um diesen nicht zu gefährden, iäßt sich\nunmöglich für alle Verkehrslagen allgemeingüliig bestimmen.\nImnerhalb gewisser äulerster Grenzen mu”, es den tatrichterlichen Ermessen überlassen bleiben, zu beurteilen, welchen\nAbstand bei einem bestimmten !berholvorgang der Überholende einhalten muß. In der Annahme der Strafkammer im vorliegenden Fall, der Abstand von 40 cm sei zu gering bemessen\ngewesen, zeigt sich kein Rechtsfehler.\n\nb) Sollte der tödlich verletzte Fußgänger - eine Möglichkeit, welche die Strafkammer in zweiter Linie in Be-.\ntracks zieht — durch das kinter ihn unveruvet nahende. . Fe\nFahrzeug des Angeklagten erschreckt worden sein und. ers\ndeshalb die gefährliche Bewegung zur Fahrbahn und zum\n\nVolkswagen hin gemacht haben, so würde der Angeklagte erst\nrecht verkehrswiädrig gelandeit haben. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, bot sich ihm schon aus einer\nzntfernung von 20 m hinter dem Fußgänger eine Verkehrslage,\ndie ihn zu besonders gewissenhafter Fahrweise hätte veranlassen müssen. Er beobachtete nämlich’ einerseits, das die\n“ ihn zustehende Fahrbahnhälfte durch den entgewenfahrenden\nHöbellastzug um etwa 50 cm verengt wurde. Auf der auderen\nSeite sah er den ihn den Rücken zuwendenden Fußgänger dicht\nneben dem asphaltierten Teil der Fabrbahn entlanggehen.\nWenn er, wie er es tat, in Ger Absicht, ungeführdet dem\nLastzug begesuen zu können, auf günstigenfails 40 cm, 5a\nwahrscaeinlich auf einen noch geringeren \\bstand dem Fu-\n\ngänger sich näherte und dabei eine Geschwindigkeit von\n\n40 km/h beibehieit, so hitte er nit der im Bereich der Iebenserfahrung liegenden „öglichkeit recinen müssen, daß\n\nein, überdies mit solcher, bei äcr scretenen Verkehrslage\n\nnicht unerkeblicien Geschwird3.gkeit in zu geringem Abstand\nüberholter Tußgünger durch ein pittzlich inter ikm auftauchendes Fahrzeug erschree::t und deäurch zu einer unbedachten, ihn mit diesem in lebensgefäirlicke Zerübkrung bringende Bewegung veranlaßt werden könne. Der Angeiilagie kütte deshalb, wie die Strafkammer mit Recht ausfiüurt, seine Geschwindigkeit wesentlich, erforderlichenfalls auf Schrittgeschwindigkeit #..\nerxäßigen müssen, als er den Fußgänger erblickte und gleich- &\nzeitig die gefährliche Verengung seincr Yabkrvahn durch den\nLastzug wahrnahm, um im äußersten Fall sein Fahrzeug auf\nkürzeste Entfernung hinter dern gefährdeten Fußgänger anhalten zu können. Daß dann der tödliche Unfail vermieden\nworden wäre, durfie die Strafkammer ohne Denkverstoß annehmen.\n\n W. 1. Die unter III 1. erörterte Unklerheit in den\nFeststellungen des Landgerichts darüber, worauf letztlich »\ndie Linksdrehung des Fußgängers zurlickzuführen war, hindert .\nden Senat. an einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung\ndes Sachverhalts. Weil das Ergebnis der neuen Beweiswürdigung\ndes Landgerichts nicht abzussi-en und auch von vornherein nicht .\nvöllig auszuschliefen i:t, daS die ergünzenden und klärenden\nErmittlungen ein für den Angeirlagten nicht voreussehbares Ver-.\nhalten des verunglückten Fußgingers ergeben, bet der Senat das\nUrteil auch im Schuldspruch aufgehoben. Darüber, ob 7 WER . 5\nFahrbahn überqueren oder geradeaus weitergehen wollte, wird 4\ndie Strafkarmer aus den Bekundurgen ven Angehörigen Anheltspunkte gewinnen und sich möglickerreise dann eine Überzeugung\nbilden können. Sollte eine Xlürung der Absichten des Fußgängers\nnicht gelingen, so wird von der des Angeklagien günstigsten\nMöglichkeit, nämlich dem Willen, die Straße zu ÜJberqueren,\nauszugehen sein.\n\n2. Bei ihrer Entscheidung wird die Strafkanmer, wenn\nsie den Angeklagten wiederum schuldig sprecher sollte, die oo\nMöglichkeit haben, zu seinen Gunsten ein etwaiges Mitverschulden WBs i:: Strafmaß berücksichtigen. Sie würde\nes ihm zugute halten müssen, wern es sich als erheblich £\nherausstellen sollte. Außerden wird sie Gelegenheit haben,\nim Rahmen der Strafzumessung auch die Tatsache zu bedenken,\ndaß der Angeklagte u.a. durch ein nögıicherweise grob verkehrswidriges Überschreiten der Fahrbahnmitte durch den\nbegegnenden Isstzug in die gefährliche Bedrängnis geriet,\nin der es zu dem Unfall kam.\n\nvers\n\nRotberg Sauer Seibert ei\nHoepner “ Hübner une\n\n»\nER s\n. we\n2 . far dr\n» v nen\nN\n\\ N > nn:\n”\". ... werte ”\n’ “\nD nr 3 nesZr Pe\nx . mn En EB x?\ns x v + N „er\nr vo B Por « Fariar Fe\n2. A . * > v.. ““ rt er ”x\nv. x ” . vlt) ,7\nB . EEG BRUNS Are:\nIren KO PE VR GT y.\n5 ” PER GL u ON\n. ’ . vw rm\n° 4 ‘ “ > 3\n- sr + . rs en r\nur; r » ” De ran\n.. F “ . »m\nad wi\n» H\n2 } F3 Fu win\nB 2\n” ‘ « , wen,\n> € 7\n» „. ei.\n’ .. np wege\n? » & Br a int r\na2’ar 208\nar ” 2\nKT Ti 5\n„° g en\n> “ ren ‘\nis EAN Pi 2\n, Ft .ye\nLan ai,\n.\" Ba “ FA\nw \"ed,\n» B 5\nven:\nDALE\n> SUR\nweten\nx\n»> ER;\nN\n.\nr\n\n»\nv\n.\nT,\nen de Bi % Pi\n\non\nFa\n>» .\n\n+\nEn\nwer Tr\n.n ..\n\n.\nr\nop»\n,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-04/4-str-186-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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