{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-02-02_4_StR_472_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-02","aktenzeichen":"4 StR 472/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 101 ei\n\n4StR_472/57 /\n(alt: 4 StR 104/56)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Arbeiter Karl Ks GERN, = =in; wohnhaft in\nHo bei Schi, geboren am EB in x,\n2.) den Hetzger Viktor_6 F—y gu zuletzt wohnhaft in\nEm, geboren am ®. in Dee EB (staatenlos),\n3,) den Arbeiter Gerhard D Sorenundb. iD zulaiit wohnhaft in\nFon WB. Acrt geboren am\n\n4.) den Baukilfsarbeiter Franz -E b GEB aus >= voB:);\n\ndort geboren an &. RED ,\nzu 1) und 4) in dieser Sache in Untersuchungshaft, zu 2)\nund 3) in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 4; Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 17: Oktober 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter ‚Krumne\n‚ale, Vorsitzender; . . -,\nSundesrichter Dr. Sauer\n\"Buldesrichter Dr. Seibert\n. Bundesrichter Prof. Dr.., Lang-Hinr ichsen.\n‚Bundesrichter Dr. Filitner\n= als beisitzende Rickter, oo.\n\\ Bundesanwalt CE in der Verhandlung), -_\ntaatsansalt MP dei der Verkändung\nale Verireter der Bundesanwaltschaft,\ndJustisangesiellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, -\nfür Recht erkannt:\n\nf\nı .\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen cas Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 2. Februar 1957\n- werden verworfen.\n\nJeder AÄngeklagie hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten EUR wird die seit dem\n\n3. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft,.\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe argereohnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n{\n\n-. « Futh.\n\nA\n-3-\n\nGründer\n\nA: Die Angeklagten sind im Dezember 1954 aus dem Gerichtsgefängnis Bon (WEEB.) ausgebrochen. Hierbei kam der\nJustizaushelfer Karl VW, sin bereits bejahrter, gutnütiger Sirafaustaltebediensteter, zu Fode.\n\nDas Schwurgericht in Münster hatte die Angeklagten wegen Gefangerenneuterei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nKörperverletzung mit Todesfolge - DEMEB außerdem wegen\nRückfalldiebstahls - verurteilt, und zwar Keil und\nCHE zu. je zehn Jahren, DE zu dreizehn Jahren\nund sechs Monaten sowie EB zu acht Jahren Zuchthaus,\njeweils unter Anrechnung der Untersuchungshaft (Bd. V,\n\nBl. 162 d.£.).\n\nDie Binzelstrafe für den Rüdkfalldiebstahl Dmume\nbetrug zwei Jahre Zuchthaus (Bd. TV. 31. 213, 214 d.A.).\n\nAuf die Revision der Itaatsanwaltschaft wurde diesas\nUrteil durch Entscheidung des Senats (4 StR 104/56) aufgehoben, soweit die Angeklagien wegen Gefangenenmeuterei in\nTatoinheit niv Xörperverleizung verurteilt worden waren, ferner im\nGesamtstrafaussvruch gegen TB. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen. Die Verviveilung DB wegen Rückfalldiebstahls war nieht angefochten worden (S. 9 des Urteils des\nSenats; ineoweit Rechtskraftvermerk Bd. V, 31. 161 R d.A.).\n\nAuf Grund der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht\nin Essen die Angeklagten wegen Kordes in Tateinheit mit\nGefangenenmeuterei verurteilt, und zwar Kegiun, C EEEENEND\nund DEE zu lebenslangen Zuchthaus, VE - unter An-\n\nA -\n\nwendung des § 106 Abs. 1 JGG - zu zwölf Jahren Zuchthaus.\nIhn wurde die Unterruchungshaft angerechnet.\n\nGegen dieses Trtcil richten sich die kevisionen der\nAngeklagien, mit denen die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrachts gerügt wird. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nB. TI. Revision Dahlmann:\n\n1) Die Rüge einer Verletzung dee § 338 ür. 1 5tPO greift\nnicht durch. Allerdings war an dem zur Fortsetzung der\nHauptverhandlung bestimmten vierten Tag der Geschworene\n\nDr, Bub nicht erschienen. Es ist jedoch damals, entgegen der Behauptung der Revision, nicht verhandelt worden,\nDies ergeden die Kiederschrift und die dienstlichen Äußerungen der Richter sowie des Staatsanwalte (S. 1 bis 5 der\nGezenerklärung). Gerade weil das Gericht nicht vollständig\nerschienen wer, wurde nicht zur Sache verhandelt. &s fanden vielmehr Srörterungen zwischen den Vorsitzenden, den\nVerteidigern und dem Staatssnwalt über die weitere Verfehrenshandhabung statt, wobei auch die Terminswünsche der\nanwesenden Geschworenen zur Kenntnis genommen wurden. Einen\nzwischen einen Verseidiger und dem Staatsanvalt entstandenen\nsachlichen Keinvugsstreit unterband der Vorsitzende.\n\nals geladene Zeugen meldeten sich an diesen Tage unter\nanderr d. HB, Dr. SEE jun., Ereip und Brude (Bd. VI,\nBl. 134 d.A.). Durch den Vorsitzenden wurde ein neuer Verhandlungstermin bestimmt, zu dem verschiedene Zeugen und\nSachverständige mündlich geladen wurden oder deren Umladung\nangeoränet wurde. Am Schluß der Niederschrift über diese\nVorgärge heißt es: \"In allseiten Jinverständnis wurden die\nZeugen IWW; Dr. CME jun., Zr und EBrußB nicht neu\n\ngeladen\", Diese Anoränung wurde ersichtlich ebenfalls vom\n\na\n\nwi Vorsitzenden getroffen. Sie bietet keinen Anhalt für die\n17 Behauptung der Revision, daß an dem betreffenden Tage\nea eben doch eine Verhandlung stattgefunden habe, Ihr Ziunu verständnis konnten die Verfahrenabeteiligten auch an\n\n\" jenem Tage uni gegenüber einem nicht vollständig versammelten Gericht erklären. Diese Erklärung dauerte für\n\ndie weiteren Verhandlungstage fort und gelangte bei diesen\nzur Auswirkung. Die bereits genannten vier Zeugen sind\nspäter nicht mehr erschienen. Anträge au? ihre Vernehmung\n\n“o wurden nicht xesiellt (vgl. insbesondere Bd. VI, Bl. 138 R\nAi. oben d.A.). Die ängeklagten - dies gilt zumal für die\n\nI Revisionsengriffe üer Beschwerdeführer Erb und CE -\nIn können also nicht geltend machen, die Abstanänahme von der\nGy Vernehmung der vier Zeugen sei in verfahrensmäßig unzu-\n\n“ lässeiger Weise erfolgt. Weshalb sich dem Schwurgericht,\n\nx trotz des Verzichts der Beteiligten, die Notwendigkeit\n\nY- hätte aufdrängen sollen, diese Zeugen zu hören (§ 244\n\nBC Abs. 2 StPO), ist weder ersichtlich noch dargetan, Hiera5 durch ‚erledigen sich auch gie entsprechenden Verfahrens-KB rügen der Angeklagten SUB (S. 1, 2 seiner Revisions-\n\nA Rechtfertigung) und CEEEEEB (S..3, 4 seiner. Revisions-\n;? Begründung) .\n\n= 2) Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe es\nF unterlassen, von der Staatsanwaltschaft sichergestellte\n\nüberführungse tücke (Jacke, Sanäsack, Hand?eger, ein Schuh)\nals Beweismittel zum Gegenstand einer Augenscheinseinnahme\nzu machen (§ 245 Satz 1 StPO). Es ist zutreffend, daß diese\nGegenstände, wie auch Handtlicher, in der Anklageschrift\n5 als Überführungsstücke aufgeführt sind (Bd. IV, Bl. 163\nd.A.). Ferner ist durch die dienstliche Äußerung des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (S. 6, IV 2 der\n\n6 .--\n\nGegenerklärung) die Behauptung der Revision dargetan, daßdiese Gegenstände während der Hauptverkandlung auf dem Richter.\ntisch gelegen haben. Das Schweigen der Niederschrift (§ 274\nStPO) stebt dem nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht\num einen protokollpflichtigen Vorgang handelte. Im übrigen\nwird in der Niederschrift (Bd. VI, Bl. 152 d.A.) erwähnt,\n\ndaß der Sachverständige Dr. Zr sein Cutachten \"auch\n\nauf äie vorliegende asservierte Jecke and liose\" erstreckt\n\nhat. Die Revisionsrüge ist also bezüglich der Jacke ohne\nweiteres unbegründet; denn sie ist ausweirlich der kiederschri?t vom vericht den Sachverständigen übergeben und damit von ihm, als. Gehilfen des Gerichts, zum Gerenstand des\nAugehschsins gemacht worden. \"\n\nFür die fibrigen Gegenstände ist nicht dargstan, daß\neiner er Zeteiligten den Willen bekundet habe, sie als\nMittel des Augenscheins verwenden zu lassen (RöSt 41 8S. 4,\n135 BGH 4 Sta 866/53 vom 8. April 1954 betreffend einen vom\nStaatsanwalt vorgslagtsen Briefwechsel). Es kann auf sick\nberuken, ob an diesen Erfordernis festzuhalten .wäre bei\nin. der Änklsageschrift genannten Überführungsstücken, die\n- während der Hauptverhandlung auf dem Gerichtstisch liegen\n\n(vgl. dasus Löwe, Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 7b zu-§ 245\nStPO; beiläufig BGH 1 StR 791/52 vom 27. August 1953, S. 11,\n12 unter Hinweis au? KG VRS 5, 211; anderseits: Gage/Sarstedt,\n3. Aufl., $. 140 und Note 721 dortselbst). Selbst wenn diese\nYatwerkzeuge els herbeigeschaffie Beweismittel im Sinne des\n\n§ 245 Satz 1 StPO anzusehen wären, so beruht jedenfalls das\nUrteil nicht auf einer etwaigen Verleizung dieser Vorschrift.\n\nDurch eine Vorführung der übrigen vberflihrungsstücke\n(also außer der vorgezeigten Jacke) konnte euf kainen Fall\ndargstan werden, daß die Angeklagien, vor allem die mit-\n\nwirkenden Eco, EB und CD , mit dem Würgen\ndee Opfers durch DEE nicht zinverstanien waren und daß\nsie diese Tötungshandlung ihres Tatgenossen nicht durch\nihr bercites Dabeistehen und ihr eigenes Tun unterstützten.\nDas Schwurgericht hat diese Feststellungen ganz unabhängig\nvon der Art und der Firksankeit des Sandsacks, des Handfegers, des Schuhs und Ger Handtücher getroffen. Zuden hat\nes für erwiesen erachtet, daß die Angeklagten, zumal auch\nci, Eu urd CB bereits bei der ursprüng.-\nlichen Planung befilrchtet hatten, der zu Überfallende könne\nan den Folgen der beebsichtigten „ern vannendung mit ‚gen.\n\nSntgegen der Auffassung der Verteidigung iat dee Revisionsgerichi im hisr’ gegebenen, besonders gestalteten Fall in der\nLage, meangelndes Seruhen (§ 337 Abs. 1 StPO) anzunehmen.\nDie vom Asickagericht (RGSt 65, 304, 307/308) insoweit ge-\n, äußersen Bedenken gelten bier nicht. Dort hatte es sich um\n. einen Filmstreifen gehandelt, dessen Inhalt ohne. Vorführung\nna turgenäß: mieht bekannt: sein. könnte; dadselbe wird. grundsätzlich von nicht gehörten: Zeugen oder Sachverständigen\nund nicht verlerenen Urkunden (BGH 3 StR’ 512/54 vom 26. Mei\n‘.1054, 5, 15/16) zu gelten haben. Dagegen hat der 1. .Ferienstrafsenat im Urteil vom 27. August 1953 - 1 SiR 791/52. -\nbei Lichtbildern denselaen Standpunkt eingenommen wie er\nhier vertreten wird.\n\nDurch diese Ausführungen erledigen sich die im wesentlichen gleichlautenden Verfahrensbeschwerden der drei anderen\nR Angeklagien (S. 4; S. 2 Nr. 3 und S. 3 ihrer Revisionsbegründungen vom 27., 28. und 29. Härz 1957)»\n\n2 mm >ur\n„tr\n\n8 -\n\n3) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, die\nUrteilsgründe seien lückenhaft. Die Angabe. von Jeweisanzeichen ist nicht zwingend vorgeachrieben (§ 267 Abs. 1\n. Satz 2 StPO).\n\nDas Schwurgsricht sagt zwar 9. 8 UA: \"Den Dii>\nwar ee gleichgültig, ob Valentin bei der Durchführung des\nFluchtplans uma Leben kam\". Diese Urteilswendung allein\nwürde allerdings die Annahme eines Handelns mit bedingtem\nTötungsvorsatz, das zur Verurieilung wegen lordes aus- '\nreicht (BGH XIW 1955, 1119 Nr. 26'.nicht tragen (BGH NW\n1953, 152/155 Nr. 21 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatrichter hat aber seine Überzeugung an anderer Stelle\n(S. 14, 15 unten UA) vöäher und damit ausreichend begründet.\nHort wirü DEE ale vaikräfiig, gefühllos, väcksichtslos und von ıieuals nachiassender Überlegung beherrscht\nbezeichnet, sis ein kensch, der alles bedenkt und in Rechnung stellt. ir war sich, ale er VOREEEED würgte und kne-\n\nbalte; berußt, \"daR dieser deswegen sterben konnte, und er\nwar mit dieser Folge auch einverstanden.: Das Schwurgericht\nhat sich äcrt eusärlicklich mit der Linlassung Dei\nberaß:, er habe. niemals gedacht, daß Valentin zu Tode\n‚kommen kön ra, Io ba% indes diese Darstel.lung auf Grund\ndes von DENE» gevionnenen pereönlienen Kindrucks im\n‚einzelnen wiärrlegt (§ 261 StPO).\n\nDer Tatrichter war auch, entgegen der Auffassung der\n. Revision, nicht genötigt, sich in den Urteilsgründen mit\nallen Beweisergebnissen ausdrücklich auseinanderzusetzen,\nz.B. nit dem Inhalt. des in der Fiederechrift (Bd. VI,\nTl. 122 d.A.) erwähnten Buchs: \"latt in 13 Zügen\" (dazu:\nS, 17 des Urteils des Schwurgerichis Münster, 3d. V, Bl. 177)-\n\na,\n\nwen.\n= Fe\n\nFESTER TERN E TER SV\n\nung\n\n- 9.\n\nDie Revirion kann ebenfalls nicht geltend machen, daß\nsewisse <ntlaetende Tatsachen in den Urteilsgründen nicht\nerwähnt seien. Jberdies hat das Urteil den bedingten Tötungsvorsatz De im Hinblick auf das minutenlange kürgen\ndes Opfers - sie oben erörtert - ausdrücklich festgestellt.\n\nEs hat damit nach dem Urteilszusammenhang zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß ger ursprüngliche Tatolan von ihm und seinen\nTatgenossen bewußt abgewandelt worden war (vgl. auch S. 16\noben JA). Auf jenen Ursprungsplan kam es mithin nicht entscheidlend an.\n\n4) Die Verurteilung wegen iordes (§ 211 StGB) grlindet der\nTatrichter sowohl auf Heimtücke wie auch auf die Absicht,\neine andere Straftat zu ermöglichen (S. 16 UA). Heimtiickische\nTötung ist rechtlich bedenkenfrei dargelert.\n\nDagegen ergeben die Sachverhaltsfestistellungen, daß\ndie Täter nicht zugleich geiötet haben, um das Verbrechen\nder Gefangenenmeuterei durchführen zu können. Sie haben\nsich vielmehr zurammengerottet und den Anstaltsbeanten angegriften, mithin den Tatbestand der Gefangenenmeuterei\n\n.(§ 122 StGB) verwirklicht, um die Freiheit erlangen zu\n\nKönnen, Selbsibefreiung als eolche ist nicht sirafber. Der\n\nGesichtspunkt des Iendelns zwecks-Ermöglichung eines Ver-\n\nbrachens entfällt elso. Dadurch wird aber die, wie schon\ndargeleg”, einwandfrei auch auf Heimtücke gegründetete Verurteilung wesen Fordes nicht berührt. '\n\nAuf das Uirafmaß kenn sich jener Fehler bei DOEEREEEED;\n\nN und CB nicht auszewirkt haben, weil sie.\nzu lebenslangen Zuchthaus verurteilt worden sind. Das Gleiche\n\nist aber auch bei Er offensichtlich. Dieser ist zwar\nzu einer zeitigen Zuchthausstrafe -— von zwölf Jahren - verur-\n\n- 10 -\n\nteilt worden (S. 17 UA). Die ihn betreffenden Zumessungserwägungen lassen jedoch deutlich erkennen, daß jene von\nSchwurgericht irrig vorgenommene zusätzliche rechtliche\nWertung bein Strafmaß keinerlei Auswirkung zum Nachteil\nEr zehabt hat.\n\n5) Entgegen der Ansicht. der Verteldigung wer der Tatrichter\nnicht verpflichtet, bei DEE eine I:rtscheidung über die\nAnrechnung erliitener Untersuchungshaft zu treffen. Das\njetzt erkennsnde Schwurgericht wäre hierzu nicht einmal\nberechvigi gewesen. Sein Urteil iautete au? lebenslanges\nZuchslieus. Auf eine solche. Strafe ist eine Anrechnung von\nUntersuchungshaft schon begrifflich nicht möglich (OGH NIW\n\n. 1950, 271, 272 iv. 16). Nit der rechtskräftig gewordenen\nVerurteil.aug wegen Röckfalldiebstahls auf Grund der Wegnahnme\neiner dem Opfer gehörenden Geldbörse nebst Inhalt (S. 51,\n52, 53 vis 54 des Urteils des Schwurgerichts WHünster vom\nDie Behebung von Zweifeln bezüglich der Vollstreckung der\nfür den Rückfalldiebstahl seiner Zeit ausgeworfenen “inzel--\nptrafe muß einen etwaigen Verfahren nach § 458 StPO vorbehalten bleiben (vgl. such OGH aa0 S. 272 am .nde).\n\nII. Revision Kb: oo |\n\n.) Die von ker Revision mehrfach erhobene Rüge einer Ver-Aetzung der Aufkiärungspflicht (§ 244 Abe. 2 St20) geht\nZehl. Mit dieser karn nicht geltend gemacht werden, daß\n\nder Tatrichter Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft\nhabe (BöESt 4, 125, 126). Zudem ist die Vernehmung von Angeklagten kein Beweismittel i.S. des § 244 Abs, 2 StPO,\n\n2) Der 3eschwerdeführer war in erster Linie des \\iordes\nbeschuldigt (BG. TV, 31. 31, 32 6A.) und ist auch deswegen\nverurteiit wcrien. Schon desialb scheidet eine Verietzung\n\nm\nFr’\nl\n\ndes § 265 Abs. 1 StPO aus. Ganz abgesehen davon war der Angeklagte bereits durch das Urteil des Senats vom 3. Mai 1956\nauf die kKöglichkeit einer Verurteilung wegen - bedingt -\nvorsätzlicher Töiung nachdrücklich hingewiesen worden (vgl.\ninsbes. S. 5 bis 58 jener äntscheidung).\n\n3) Von einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO kann keine\nRede sein,\n\n4) Nach den Fesistellungen des Schwurgerichts hat sich\nKeB, oline da3 as rechtlich entscheidend hierauf ankäme, an dem Kampf gegen den Strafanstaltspeamten sehr rege\nbeteiligt. Er stieß ihn zurück, als er aus der Zelle hinaus\nwollte. Er gab DEE einen Handfager, den dieser auf dem\nKopf des Opfers entzweischlug. “r band dem Übertallenen die\nFÜßB2 zusammen und orachte DEE sin Handtuch, das dieser\nzur Befesiigung des Knebels verwendete. Er sah, daß Dim\nden Besarnten rimmtenlang am Hals würgte. Dies zu beobachten\nwar ihm, trotz der nur nässigen Flurbeleuchtung, möglich,\nwie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt (S. 14 U).\nEr war zwar, gegen üunde des Kampfes, zwei oder dreimal für\n\nkurze Zeit abwesend (S. ı1 UA). Dies hinderte ihn jedoch\n\nersichtlich nicht, das lang andauernde Würgen zu beobachten;\ndeun seine ganze Aufmerksamkeit war während des Kampfes aus-\n\n“ schließlich oder doch wesentlich auf VB gerichtet\n\n(5. 14 VA). Die Jacke war VE über den.Kop£ geworfen .\nworden (S, 10 und 11 UA). Die Feststellungen des Tatrichters\n\nbieten keinen Anhalt für die Vermutung der Revision, Keil\n\nhabe \"das Verhalten des DW nicht klar in seiner Gefährlichkeit als Würgegriff am Halse erkennen\" können. ii )\nwurde nicht am Kopf, sondern am Hals gewürgt. Daß auch ein\nre (5. 16 UA) die Gefährlichkeit eines lang\n\n1\n\nKR he iie sogar bereite für den. Fall der Verwendung\ndes Sandsecks den Tod VERERENBD == möglich vyorausgesehen\n(Ss. 8 UA).\n\nAls sich der Schlag mit dem Sandsack als vergeblich\nerwias, war Koi auch mit dem fürgen einverstanden und\nbilligte die Todesfol8®; obwonl sie ihn unerwünscht war, Um\nauf jeden Fall die Freiheit erlangen 20 können (S. 10 bie 15:\n15 UA).\n\nDen Tatbeitrag Keiiiiiiiib Hat das Schwurgericht ersichtlich in den bereits geschilderten Berktigungen sowie darin\nerblickt, daß er durch sein eingriffsbereites Debeistehen\nDEE in seinen Tun bestärkte, und zwar, ungeachtet der\nÜberlegenheit und geistigen Führuns Do, =1: Hittäter:\nnicht nur als Gehilfe. Das Schwurgericht mecht den Angeklagten\nnicht lediglich den Vorwurf, er habe \"nichts dagegen getan”\nVielmehr legt es weiterhin dar, Kogggiiii> nabe “in der BE-\nschilderten feige bei den Angrif? gegen VeBBEEB nitgewirkt\"\n(S. 15 oben UA). Dieser Angriff begann bereits mit dem Schlag\nmit dem Sandaack und setzte sich denn in weiteren Gewalttätigkelien fort, durch die VaBREED- vehr os geuacht und den\ntödlichen Würgen durch DEE ausgeliefert wurde. Von einen\n\"Excese\" Die kann nach den Feststellungen keine Rede\nsein, sondern von einer unter bewußter Fitwirkung säntlicher\nTatgenossen vollzogenen Abwandlung dee urrprünglichen ?lan®.\nFieräurch bedurfte es nicht einer erneuten ausdrücklichen\nVerabredung, ne E\n\n5) Auch im übrigen 1äßt. das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nechteil Kegiiili® erkennen. |\n\nA\n- 13 -\n\nIII. Revision Cup:\n1) Bezüglich der Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2, § 245,\n\n8338 Nr. 1 StPO) kan auf das zu den Revisionen Die\nund Keil Ausgeführte verwiesen werden.\n\n2) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe\nden langdauernden Würgegriff DEE nicht sehen können,\nist dieser Angriff unzulässig (§ 261, § 337 Abs. 1 St70).\nDas Schwurgericht hat gerade auch bei diesem Angeklagten\nbedenkenfrei das Gegenteil festgestellt (S. 14 oben UA).\n\n3) Gewiß sah der Angeklagte anfangs nur die Möglichkeit\nvoraus, daß der Tod VE durch äie vorgeschenen Schläge\nmit dem Sandsack eintreten könne. Dies schloß aber keineswegs aus, daß er im späteren Verlauf der Ereignisse erkannte, daß das auch von ihm gebilligte Würgen VOREED\ndurch DGEEEEEEB den Tod des Überfallerien zur Folge haben\nkönne.\n\nAuch dieser Angeklagte hat ar dem Angrif? gegen VOEEEn\n‚mitgewirkt, einmal, indem. er. minuteniang den einen Arm\nVOREEEEED festhielt (S. 11 UA) und weiter dadurch, daß er\nden - YeBEED wärgenden - Angeklagten DEE durch sein\nTätigwerden bestärkte (vgl. auch die: Ausführungen dieses\nUrteils zu II 4): , ,\n\nMW. Revi sion zu: _ Be u\n\n1) Eine Aussetzung der Hauptverhanälung (F 965 Abs. 4 StPO)\nhat weder der Beschwerdeführer nock sein Verteidiger beantragt. Zu einer Aussetzung von Amts wegen beständ kein Anlaß. Die Verteidigung gibt selbst zu (S. 2 Nr. 4 der Revisonsbegriindung). daß Er im Lauf üer Hauptverhandlung\ngefragt worder war, ob er das Würgen DEEEREEEED wahrgenommen\nhabe. Auch wenn er dies in Abrede stellte, wußten er und\n\n- 14 -\n\nsein Verteidig>r damit rechnen, daß das Schwurgaricht die\ngegenteilige Überzeugung erlangen und daraus rechtliche\nSchlußfolgerungen zichen werde, - Im übrigen kann bezüglich der Verlahrenerügen dieses Beschwerdeführers auf die\nAusführungen zur Revision DD verwiesen werden.\n\n2) Der Tatrichter hat keinen \"dolus generalis\"t, sondern\nbedingten Tötungsvorsatz angenommen und rechtlich einwandfrei begründet.\n\n3) &s imt nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung\ndes Schwurgerichts, Gas Würgen habe minutenlang angedauert,\ndem Gutachten des Sachverständigen widersprechen soll»,\n\nWie im Urteil ausgeführt wirä (S. 10 unten UA), würgte\nDEEEEEEB sen Überfallenen \"im Verlaufe des Kampfes am\nHalse nehrere Minzten lang und so stark, daß VE> davon\ndas linke opbere Kehlkonfrorn gebrooken wurde\" (vgl. auch\n3. 12 UA). Jber einen viötzlichen Würgegrit?, wie ihn die\nRevision behauptet, entaält das Urteil nichts.\n\nDie Revision beruft sich weiter darauf, Exp habe\ndas Wirken schor deshalb nicht sehen können, weil er\nVORBEEE .><< gefesselt habe. Die Verteidigung übersieht hierbei, daß nach üen nunmehr getroffenen Feststellungen nicht TIP, sondern: Kenn dem Überfallenen\ndie Füße band \\S, 11 UA}.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, daß EbEMP trotz seines\n(mittleren) Schwachrinns (S. 16, 17 UA) die Gefährlichkeit\nder Wirgegriffe erkennen konnte und erkannte, ist rechtlich richt angreifbar. Der Tatirichter hebt zudem hervor,\ndaß sick Evi \"in schlauer Weise dümmer stellt als er\nist\" (S. 17 TA). EWR war übrigens derjenige, der sich,\nneben DER, vescaiers eifrig beteiligt hat. Er führte\ndcn ereaten Schlag unit dem Sendsack auf Vi !:o»£.\n\n-15 -\n\nFerner schlug er auf VOEEEB in Gang so lange mit dem Sandsack ein, bis dieser entzwei ging. Auch reichte er DENE\ndea Schuh, damit dieser damis auf das Opfer einschlagen\nkonnte (S. 10, 11 VA).\n\nDie übriren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.\nC. Sonit sind sämtliche Revisionen zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Seibert\nLang-\"inrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-02/4-str-472-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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