{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-31_4_StR_397_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-31","aktenzeichen":"4 StR 397/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 397/56\n\nEEE Ä 2242 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauer Iudäwig F br BELS DEE: ceneinae\nee Post ; goren > din\n\n1927 in Ip, Gemeinde Kreis Vo.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n- als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt rn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein\nvom 2. Juli 1956 wird verworfen.\n\nTie Kosten des Rechtsmittels,\neinschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden\nder Staatskasse auferlegt;\n\nVon Rechts wegen\n\nrn N,\n\nur\n\nen\n\n—m 0.\n\nGründes\n\nwen wre rer wench, mar Sn ar zum me ann\n\nTas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit\nmit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis entzogen.\n\n\"Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge stützt sich allein auf eine vermeintliche Verletzung des § 267 StPO, die darin gesehen\nwird, daß die Urteilsgründe \"nicht in dem erforderlichen\nMaße erkennen lassen, warum das Schwurgericht ein Verbrechen des versuchten Totschlags beim Angeklagten nicht\nfür erwiesen erachtet hat\", Dabei verkennt die Revision,\ndaß die Strafprozeßordnung dem Tatrichter in solchem Falle\nnicht vorschreibt, die Gründe anzugeben, warum er die\ntatsächlichen Voraussetzungen einer nicht angewandten\nStrafnorm nicht für gegeben hält (vgl § 267 Abs 1 und Abs\n5 StPO). Im übrigen erörtert das Urteil aber auch ausführlich, warum das Schwurgericht den mindestens bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht für nachweisbar hält.\n\nDie Sachrüge beanstandet insbesondere, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags\ngemäß §§ 212, 43 StGB verurteilt hat:\n\n1. Das Schwurgericht hat einen Totschlagsversuch u.&.\nmit der Begründung verneint, ein Totschlagsversuch habe\nzur Voraussetzung, daß die Entfernung des Angeklagten von\n\nDH\nPr? PP\n\n’ t,e .. .\nFAR Zee et 2\n\nder Unfallstelle für den Tod des Verunglückten ursächlich 5\ngewesen wäre ‚UA 16). Die Revision führt zutreffend aus,\nes dränge sich hiernach die Annahme auf, daß das Schwurgericht der Meinung war, als habe der Angeklagte nur dann “\n\nwegen versucht en Totschlags verurteilt wer-\n\nden können, wenn das Liegenlassen des Verunglückten für\ndessen Tod ursächlich gewesen wäre.Es ist ihr zuzugeben,\ndaß das Schwurgericht möglicherweise den Begriff des Versuchs insofern verkannt hat: Aber darauf beruht das Urteil erkennbar nicht, weil der Tatrichter auch bei Vermeidung dieses Rechtsfehlers zur Verneinung eines Totschlagsversuchs kommen mußte, da es an dessen innerenm\nTatbestand fehlte, Hierzu stellt das Schwurgericht fest,\nder Angeklagte habe den Anprall des Fußgängers gegen den\nScheinwerfer seines Kraftwagens gesehen, das Geräusch des\nAnstoßens gehört und ferner beobachtet, daß der Fußgänger\n\nzur Seite geschleudert wurde; der Angeklagte habe sich vorgestellt, daß der Mann mehr oder minder schwer verletzt\nwurde, nicht aber, daß er lebensgefährliche Verletzungen\nerlitten habe; er habe nicht damit gerechnet, daß die un-\n‚terlassene Hilfeleistung den Tod des Verletzten herbeiführen könne, und er habe eine solche Möglichkeit nicht\n‚gebilligt.\n\nDie Revision führt eine Reihe von Wendungen der ÜUrteilsgründe an, aus denen sich nach ihrer Meinung gemäß\nder Lebenserfahrung zwingend ergebe, daß der Angeklagte\nmit der Möglichkeit der Todesfolge gerechnet habe. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob ein Erfahrungssatz des Inhalts\nbesteht, daß ein Kraftfahrer stets auch mit der Möglichkeit einer Lebensgefahr für den Verletzten rechnet. wenn\ner eine schwere Verletzung für möglich hält. Nenn\njedenfalls verstößt die Feststellung des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte den Eintritt eines solchen Erfolges\n\n|!\n\n{\nPaper Won\n\nEn.\n\nnicht gebilligs hat, als er weiterfuhr, weder gegen Denk-\n\ngesetze noch gegen die Jebenserfahrung. Daher kann dieser\nAngriff der Revision keinen Erfolg haben:\n\nTie durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Prüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang\nergab keine Rechtsfehler. Bei der gegebenen Sachlage er-\n\nAuslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz aufzu-\n\nerlegen:\n\nnie Entscheidung enspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:\n\nRotberg Krumne Hoepner\nLang-Hinrichsen Dr. Hengsberger\n\n..\n\nrt u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-31/4-str-397-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-31/4-str-397-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.563597+00:00"}}