{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-31_4_StR_168_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-31","aktenzeichen":"4 StR 168/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanesex. des Voüikes\nin de» Strafsarche\ngegen\n\nden Volksschullehrer Adcı£ B mw aus rd\ndort geboren am EEE 1.916.\n\nern:\n\nwegen Unzuchi mit Männern\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 2\nvom 23, Mai 1957, an der teilgenommen haben: i\nBundesrichter Krumme Br\n\nals Vorsitzender, NS\nBundesrichter Dr.Sauer. “ h;\nBundesrichter Dr.Seibert 29\nBundesrichter Hoepner . .E\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen En\n\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwalt pr üer Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestel1ter ip .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 31. Januar 1957\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nrn pur. RE eu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen eines Vergehens nach § 175 StGB zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Eine Strafaus--\nsetzung zur Bewährung hat sie abgeiehnt, weil nach ihrer\nÜberzeugung das Öffentliche Interesse die Vollstrecku:g der\nerkannten Strafe erfordert.\n\nDie Revision rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts; die Revisionsbegründung enthält aber Ausführungen nur zur Frage der Verietzung des § 23 StGB.\n\nDie sachlichrechtliche Naehprüfung des ganzen Urteils\nergab weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nDas Jandgericht hat auch die Vorschrift des § 23 StGB\nnicht dadurch verletzt, daß es die Aussetzung der Strafvolistreckung in Anwendung von Abs 3 Nr 1 dieser Vorschrift\nversagt hat. In ihrem Sinne erfordert das öffentliche Irteresse die Strafvollstreckung dann, wenn einer oder mehrere\nder anerkannten Zwecke des staatlichen Strafens, die nach\nLage der Sache besondere Beachtung verlangen, ohne die Vollstreckung nicht erreicht werden können, Auch wenn den in\n§ 23 Abs 2 StGB in den Vordergrund gestellten Zwecken bei\nAussetzung der Strafe Genüge getan würde, kann doch z.B.\ndas Beäürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch\n‚die Tai begengenen Verletzung der Rechtsordnung (der Sühnezweck) oder die Notwendigkeit die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken (der Gedanke der allgemeinen Abschreckung)\ndie Vellstreckung erforderlich machen (EGH NJW 1955, 30,\n18). Welchen der verschiedenen Strafzwecke das Gericht bei\nder Entscheidung über die Straflaussetzung maßgebenä sein\nı8ßi, überläßt das Gesetz seinem vflichtmäßigen Ermessen\n\n. .\nne ner\n\n(BGHS% 6, 125).\n\nMit dem Abschreckungszweck, der sog. Generalprävention,\nbegründet der Tatrichter das öffentliche Interesse an der\nVoilstreckung hier nicht. Dadurch schon verliert die Behaup‘sung der Verteidigung an Bedeutung, daß die Straftat\nin der Öffentiichkeit überhaupt nicht bekannt geworden sei;\nim übrigen enthält das Urteil aber auch keine derartige Fesistellung. Die Strafkammer ist vielmehr der Meinung, daß der\nStrafzweck der Sühne für begangenes Unrecht hier nur durch\neine Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann. Dies\nbegründet sie mit der \"besonderen Abscheulichkeit der Straftat, dem schamlosen Vertrauensbruch des Angeklagten, dem\nhohen Unrechtsgehalt seines Vergehens und der besonderen\nberuflichen Stellung des Angeklagten (eines Volksschullehrers}f:\nim Gemeinschaftsleben\", Damit nimmt sie Bezug auf die Straizumessungsgründe, die das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich bezeichnen, weil er das Vertrauen eines\njungen lIenschen (eines 18-jährigen ehemaligen Schülers, den\ner von einer Wiedersehensfeier ehemaliger Volksschüler in\nseine Wohnung eingeladen hatte) und dessen Respekt vor\n- seinem früheren Lehrer schamlos mißbraucht hat und auch die\nAusführung der Tat \"ekelhaft und scheußlich\" sei: der Ange\nklagte habe durch sein Verhalten zugleich den ganzen Lehrerstand \"diskreditiert\", der in seiner Lebensführung für die\nJugenä beispielhaft sein solle,\n\nDiese Erwägungen tragen die Entscheidung, daß die Tat\nnur durch die Vollstreckung der erkannten Strafe gesühnt\nwerden könne, Es ist auch kein Rechtsfehler, daß sie gleichzeivig bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\nMuse\n\n. .\n\n.\n“, “ [ DB\nWRbberis ger\n\nu, \"a\nBu #0. N\n\nnr\nge,\nEau\n\n»\n;\nT\n;\n.\n% 2 . ' r ”\nA Du os En bi\na ag\n\nYur\na\n\nN $:\nnd,\n\n0\n-\nPIPBR]\nTE\nE72?\n\nL\nunter.\nEZ 22 7\n\nr\n“\n\nu ahnen teen Äh\n\nAlan\n\nor... ..\nea wenn tun rn tm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-31/4-str-168-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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