{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-24_4_StR_540_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-24","aktenzeichen":"4 StR 540/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\nPe BP\nPe 3 A 2\n\nYin es\nDE .'.\n\nzen\n”L\n\nenf!\n\non... „ee. .\n+ Pr DREER Pe\n[2 . \".\n\n2242 029 ‘\n\nva Namen des Voikes\n\nin der Strafsa:he\n\ngegen\n\n1. den Revidierer Erhard N aus DEE »\n1926 in B\n\ngeboren am ‚ in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Otto Alfred W aus Be\nEB, üort geboren an 1930, in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nObderstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts .\n\n\"Le Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Tandgerichts in Limburg an der Iahn\nvom 3. Oktober 1956 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfr\n\nPassion et.\n\nDR Y\n\nze\n“\nN\n.*\n..\nD\n\nmn\n\nIRCFER\nSr\n\neo. .\non gt wenn?\n8 PEZYEEE\n\n2 ” un\ner weh BROS\n..r ne :\n\nGründes\n\n m ut Baei 5 nn en\n\nDas JTandgericht hat verurteilt:\n\nTen Angeklagten Nee wegen gemeinschaftlich begangenen\nschweren Raubes, wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Verkehrsunfallflucht und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und ärei Monaten Zuchthaus und\nden Angeklagten Otto VB wegen gemeinschaftlich begangenen\nschweren Raubes zu drei Jahren Gefängnis:\n\nDem Angeklagten N hat es außerdem die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn\ndie Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue\nFahrerlaubnis erteilen darf. Enälich hat es bei NED peschlagnahmte Werkzeuge, nämlich eine Kneifzange, eine Eisenfeile, einen Bund mit fünf Zündschlüsseln und eine Stabtaschenlampe eingezogen.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nwine pp in bon bmuh en in „BR GENE IR RER TR FR Die m Mh ann WESEN a\n\nSoweit die Revision des Angeklagten N Feststellungen angreift, die seiner Verurteilung wegen Raubes zugrunde\nliegen, bemängelt sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tandgerichts. Sie verkennt dabei auch, daß\nes dem Tatrichter nicht verwehrt ist, seine Überzeugung\nvon dem Tathergang auch aus den Angaben eines Kitangeklagten\nzu gewinnen. Die Strafkammer konnte auch ohne Verletzung\n\nr-\n\ndes Verfahrensrechts die beantragte Vernehnmung eines Sachverständigen über die Fähigkeit des Zeugen RW; nach dem\ngenossenen Alkohol noch verläßliche Wahrnehmungen zu machen,\nmit der Begründung ablehnen, daß sie sich selbst genügend\nSachkunde zutraue, um diese Frage beurteilen zu können.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist sie dabei von\n\nde r Alkoholmenge ausgegangen, die der Finlassung des\nAngeklagten entsprach.\n\nTie Revision des Angeklagten WED beanstandet die\nAblehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Einnahne\neines Augenscheins zwecks Feststellung, daß die Tat nicht\nauf einem Öffentlichen Weg begangen worden ist. Tabei verkennt sie, daß von dieser Maßnahme nach § 244 Abs 5 StPO\nabgesehen werden kann, wenn die Benutzung dieses Beweismittels nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Dafür, da?\ndie Strafkammer hierbei die Grenzen ihres Ermessens verkannt\noder sonst von ihm einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht habe; hat die Revision nichts vorgetragen.\n\nIl. Wegen der leichten Verletzungen, die der Fahrer und :\nder Beifahrer des lastkraftwagens infolge des von dem Angeklagten NED verschuläeten Zusammenstoßes erlitten,\nhat die Strafkammer diesen Angeklagten auch aus § 230\n(in Tateinheit mit § 248 b StGB) bestraft, dabei aber nicht\nausdrücklich festgestellt, daß die Verletzten gemäß § 232\nStGB die Straiverfolgung beantragt hatten. Die Nachprüfung\ndieser Prozeßvoraussetzung ergibt aber, daß der Fahrer\nBEE zu 14. April und der Beifahrer Arnold Sn\nam 13. April 1956, also rechtzeitig, zu polizeilichem\nProtokoll Strafantrag gestellt haben (B1l 110 R und 111 R\nd:A.):\n\niIl. Die Sachrüge beider Angeklagten richtet sich\ngegen die Anwendung des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB mit der Begründung, daß der Feldweg, auf dem die Tat begangen worden ist, kein Öffentlicher Weg im Sinne dieser Vorschrift\nsei. Rarauf kommt es aber nicht an. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte N den von ihm gesteuerten\nVolkswagen einige hundert Meter hinter Naunheim auf der\nvon diesem Ort nach Waldgirmes führenden Landstrasse angehalten. RW uni Helga WEM entstiegen dem Wagen\nund gingen einige Meter in den Feldweg hinein.\nAuf den hier stehenden RED vegann dann einer der beiden\nMittäter in Ausführung des gemeinsam gefaßten Beraubungsplanes unvermittelt einzuschlagen. Ter Senat hat schon in\nseinem Urteil vom 20. September 1956 (JZ i957 S 28) ausgesprochen, daß unter den Schutzbereich des § 250 Abs 1 Nr 3\nStGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege fallen.\nDaß die Landstraße Naunheim-Waldgirmes ein öffentlicher\nWeg ist, steht fest. Da der Tatort nur wenige Meter von\ndieser Straße entfernt liegt, sind beide Angeklagten\nmit Recht wegen schweren Raubes im Sinne jener Vorschrift\nverurteilt worden.\n\nIV. Auch die weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen\n\n\"der Revision des Angeklagten NP sind nicht geeignet, ihr\n\nzum Erfolg zu verhelfen.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision setzt die Bestrafung wegen vollendeten Vergehens nach § 142\nStGB nicht voraus, daß es dem Flüchtenden gelungen ist,\nsich soweit aus dem räumlichen Bereich des Unfallortes zu\nentfernen, daß seine Ergreifung und die Feststellung seiner\nPerson nicht mehr möglich ist. § 142 StGB soll die schuldhafte Verletzung des Verbots, sich vom Unfaliort zu entfer-\n\nnen, schon dann treffen, wenn diese zu Aufklärungsschwierig.\nkeiten oder Beweisverlusten führen kann (BGH VERS A.\n52, 533 9, !36 ff). Diese Gefahr bestand hier aber, da der\n\nAngeklagte gerade noch rechtzeitig eneckt und von dem ihm nach- &\n\nlaufenden Borzymowski eingeholt wurde, bevor er in einen nahe;\nliegenden Waldstück verschwinden konnte,\n\n2. Nie Revision des Angeklagten hält ferner seine Verurteilung aus § 245 a StGB für fehlerhaft, weil das landgericht Gegenstände als Diebeswerkzeug erklärt hat, die\nnoffenkundig lediglich Werkzeuge sind, die bein Betriebe\neines Kraftwagens benötigt werden\". Tabei übersieht sie,\ndaß Diebeswerkzeug im Sinne der genannten Vorschrift\njede bewegliche Sache ist, die sich nach ihrer Beschaffenheit dazu eignet. die diebische oder räuberische Wegnahme\nvon Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern. wenn sich aus ;\nden Umständen des Einzelfalles ergibt, daß sie nach dem Willen;\nder dafür maßgeblichen Person zur Verwendung bei Diebstahl\noder Raub bestimmt ist (BGHSt 8, 1105 9, 96). Taaher können\n- auch die hier beim Täter vorgefundenen Gegenstände in der\nHand eines Diebes, der mit ihrer Hilfe sich die Ausführung\n\nua CA\nPR '\n\n> ee, ehl . 2\n\n6\nne, \\\ngen .\n.. ..-\n\nBR.\ner 7\n3 Yy\nh\n\nvon Raub oder Diebstahl ermöglichen will, sehr wohl Tiebes- |\n\nwerkzeug sein. Die Strafkammer hat nichtden \"zum Reparaturbesteck eines Volkswagens gehörenden Satz Werkzeuge\" als\nTiebeswerkzeug angesehen, sondern nur die mit diesen zusanmen in einer Aktentasche mitgeführten Gegenstände, nämlich\neine Kneifzange, eine Eisenfeile, einen Bund mit fünf verschiedenen Zündschlüsseln und eine Stabtaschenlampe. Sie\nhält diese Gegenstände für Diebeswerkzeug, weil sie, selbst\nwenn sie der Angeklagte versehentlich mitgenommen hat, !zu\neinem Teil sowohl ihrer Art als auch ihrer Menge nach zu del\nn rmalen Bedarf insoweit in gar keinem Verhäitnis mehr ste-\n\nhen\"; in der Hand des \"u.a. auf Autodiebstähle spezialisierten Angeklagten NED\" komme diesen Sachen daber die\nEigenschaft von Diebeswerkzeug zu. Nun enthält das Urteil\nallerdings weder zur kriminellen Vergangenheit des Angeklagten noch zu seinen jetzt abgeurteilten Taten Feststellungen, die ihn als \"auf Autodiebstähle spezialisierten Täter\" kennzeichnen, wenn man darunter einen Täter versteht,\nder Kraftwagen stiehlt; die Absicht, die fraglichen Werkzeuge zur Begehung von Vergehen nach § 248 b StGB zu bemutzen,\nwürde allein die Anwendung des § 245 a StGB nicht rechtfertigen. Das Landgericht meint aber ersichtlich, daß der Angeklagte zu den heute nicht seltenen Dieben gehört, die zum\nStehlen anderer Gegenstände oder zur Begehung von Raub widerrechtlich fremde Kraftwagen benutzen. In diesem Sinne spricht\ndas Urteil auch von den hier festgestellten beiden Vergehen\nnach § 248 »d StGB als von \"Taten, zu welchen er immer wieder\neinen besonderen Hang erkennen 1äßt\" (UA 17), und zur Begründung der Anordnung nach § 42 m StGB auf Ne als von\neinem \"rückfälligen und vorliegend erneut zu mehreren Malen\nin Erscheinung getretenen Autodieb und motorisierten Straßenräuber\", Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich als\n\n‚Überzeugung der Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte\n\ndie genannten Gegenstände benutzen wollte, um künftige Diebstähle oder Raubüberfälle mit Hilfe unbefugt benutzter fremder\nKraftwagen leichter ausführen zu können, und daß die hier\nfraglichen Sachen tatsächlich dazu geeignet waren. Tas aber\nrechtfertigt die Anwendung des § 245 a Abs 1 und 3 StGB.\n\nBe\n\nen er\n\nV. Rie durch die allgemeine Sachrüge\nbeider Angeklagten gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergab ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nKrumme Bundesrichter Nr. Sauer und Dr- Seibert\n\nsind beurlaubt und an der Unterschrifts.\nleistung verhindert\n\n‘ Krumme\n\nHoepner Zang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-24/4-str-540-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-24/4-str-540-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.298090+00:00"}}