{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-24_4_StR_515_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-24","aktenzeichen":"4 StR 515/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 084\n\nFür das Nachschlagewerk,\nNicht für die Amtliche Sommlung\n\nGesetz: StPO § 328, GVG §§ 24 Abs 2 und 74 Abs 1.\n\nRechtssatzs Wenn das Berufungsgerich+ beı Bildung einer\nGesamtstrafe nach N 79 StGB die amtisgerichtliche\nStrafgewalt (§ 24 Abs 2 GVG) überschreiten muß,\nkann es selbst in erster Instenz entscheiden,\nmuß dann aber die Verfahrensvörschriften beschten, die für erstinstanzlichs Verhandlungen var\nden Strefkammern gelten.\n\nAktenzeichen; 4 StR 515, 56\nUrteil des BGH vom 24. Januar 1957 1G Wuppertai\n\n4 StR 515/56\n\nTm Yanıen des Veike93\n\nIn der Strafsacne\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Otto W\n\nTon KB. seboren am 1911\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\naus\ninT , 2 Zt.\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom i9. März 1956 wird verworfen-\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn tn er rar nn un ze m rn ne\n\nTas Schöffengericht in Kuppertal hat den Angeklagten\nam 25. März ı955 wegen Betruges und Rückfeildiebstehls in\nzwei Fällen zu seiner Gesamtstrafe von zwei Jaiüiren Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrsechte auf drei Jahre\naberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie Berufung des Angeklagten hat das Landgericht in\nWupvertal mit der Maßgabe verworfen, daß es gemäß § 79\nStGB aus den in der vorliegenden Sache verwirkten Einzelstrafen von zweimal einem Jahr Zuchthaus und sechs Monaten\nGefängnis mit der durch Urteil des Amtsgerichts in Helmstedt von 26. April 1954 - 1 DLs 1/54 - verhängten Gefängnisstrafe von einen Jahr und mit den gemäß Urteil des Schöffengerichts in Hamburg-Altona vom 25. Mai 1955 - 9 Is 97/54 -\nverwirkten Einzelstrafen von einem Jahr Zuchhaus, einem\nJahr Gefängnis und zweimal drei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Honaten Zuchthaus gebildet hat. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Kevision\ndes Angeklagten hat das OÖberlandesgericht in Tüsseldorf\ndurch Besc}luR vom 13. September 1956 seine Unzuständigkeit\nausgesprochen und den Bundesgeric.ıtshof ais das zuständige\nGericht bezeichnet. Dieser Beschluß bindet den Bundesgerichtshof nach § 348 Abs 2 StPO.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts-\n\nSeine Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht die Tatsachen angibt, in denen die Verletzung\ndes Verfahrensrechts gesehen wird-\n\nEs sind auch keine Bedenken daraus herzuleiten. daß\n\nus der V\n\nm\n\nweder aus den Grüuden des Urteils noch z ei\nTungentederschrift der Wille des Berufungsegerie: t3 erkensibar\nist, mit Rücksicht auf $% 24 Abs 2 und 74 Abs I 0VG I V:.n\n\n§ 3228 Abs 2 StPO als erstinstanzliches Ge: !c.it zu entschei-\n\nden, weil die zu b’ldende Gesamtstrafe äje Strafgewalt des\n\nAntsgerichts überschreitet (vgl RGSt 74, 139)\n\nTas Oberlandesgericht Hamm (JMB1l NordrhW 1953, 287) hat\ndie Meinung vertrester, die Strafkanmsr überschreite \"als Bemfurgsgericht ikre sachliche Zuständigkeit\", wenn\nsie in derartigen Fällen als erstinstanzliches Gericht entscheide, ohne dies in Sitzungsprotokoll oder ir den Urteilsgründen zum Ausiruck zu bringen; das sei ein Wangel\nden das Revisionsgericht von Amts wegen zu\nbeachten habe. Diese Meinung übersieht den Unterschied\nzwischen der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit. Sachilizh zuständig für die von Angeklagten\neingelegte Berufung waren nach § 74 Abs 2 GVG \"die Strafkammern\", d.bk. eine Strafkanmer des örtlich zuständigen Landgerichts; funktione 11 zuständig war\nnach dem Geschäftsverteilungsplan die für Berufungssachen\nzuständige erste große Strafkammer des lanrdgsrichts. Nur\ndiese funktionelle Zuständigkeit hat sich geändert, nachden\ndie Urteile des Amtsgerichts/Helmstedt und des Schtffenserichts in Hamburg-Altona rechtskräftig geworden waren,\nworaus Sich jetzt gemäß § 79 StGB notwendig eine Überschrei -\ntung der amtsgerichtlichen Strafgewalt durch die Strafkammer ergab-\n\nOb das Revisionsgericht die funktionelle Zuständigkeit\neiner von mehreren Ssrafkanmern desselben Landgerichts von\nAmts wegen zu prüfen hat, bedarf hier keiner Entscheidung,\n\nda die erkennende Kamm.r hier auch funktionell zuständig\nwar Diese Zuständigkeit hat das keichsgericht in solchen\nFällen zehrrach der ursprünglich als Berufungsgericuht zuständigen Strafkammer zugebilligt (JW 1890, 399, 135 Recht\n1912 Nr 157; RGSt 74, ı39). Hierzu verweist es in der JE\n935, 2055, 21 abgedruckten Entscheidung auf die Fassung\ndes früheren § 369 Abs 3 StPO, an dessen Stelle jetzt\n\n8 328 Abs 3 StPO getreten ist. Jene frühere Vorschrift\n\nsah für den entsprechenden Fall ausdrücklich vor, daß das\nLandgericht die Sache entweder an das zuständige Gericht\nverweist oder, wenn es (d.h. das Landgericht in sachlicher\nZuständigkeit. nicht die Strafkammer in funktioneller) in\nerster Instanz zuständig ist, selbst erkennt was Reiclsgericht hob hervor, daß zu der Zeit, als § 328 StPO seine\njetzige Fassung erhielt, die Strafkammern nur Berufungsgericht waren, daher bei ihnen eine Verhandlung vor dem\nerstinstanzlichen Gericht gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen war. Nachdem es jetzt wieder eine erstinstanzliche\nZuständigkeit der Strafkammer gibt, kann nach der Ansicht\ndes Reichsgerichts, der der Sen.t beitritt. die Befugnis der\nStrafkammer aus der früheren Fassung des Gesetzes entnommen\nwerden, in solchen Fällen in der Sache seibst zu entscheiden. Das ist ein auch im Interesse des Angeklagten liegendes\nGebot der Prozeßökonomie;\n\nDabei hat allerdings das Berufungsgericht die Verfahrensvorschriften zu beachten, die für erstinstanzliche\nVerhandlungen vor den Strafkamnen gelten; insbesondere\nsind für diese Verhandlung nicht die Abweichungen von dem\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gestattet,\nwelche die Strafprozeßordnung in § 325 für das Berufungsverfahren zuläßt Solche Abweichungen läßt die Niederschrift\nüber die Ve handlung dieser Sache vor der Strafkammer aber\nnicht erkennen; sie ergibt im Gegenteil, daß die für\n\nerstinstanzliche Verhandlungen wesentlichen Förilichkerı .\nten eingehalten worden sind-\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte sach- [\nlichrecthsliche Wachprüfung des ganzen Urteils hat keinen\nRechtsfehler erkennen lassen. Mithin ist die Revisicn des\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Sauer uud Dr. Seibert sind beurlaubt und an der ihnterschriftsleistung verhinderi.\n\nKruinme\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-24/4-str-515-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-24/4-str-515-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.274239+00:00"}}