{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-18_4_StR_518_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-18","aktenzeichen":"4 StR 518/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[3\n\nA_StR 518/56 2242 0OSC\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeboren am MD 1919 in rem,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 17, Januar 1957, in der Sitzung am\n18. Januar 1957,an denen teilgenommen haben:s\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Leng-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaetsenwalt EB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aim\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n6. September 1956 wird verworfen»\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 ?iff 1 StB\nzu einher Gefängnisstraie von einem Jahr verurteilt worden.\n\nIm Jahre 1948 hatten die Eltern des Angeklagten, die\nEheleute TB. ihre im Jahre 1935 geborene Großnichte\nKariaenne VW - ihr Großvater ist ein Bruder der Frau\nTan - wie ein eigenes Kind in ihr Haus aufgenommen.\n\nDer Angeklagte lernte Marianne 7 kennen, als er\nim Jahre 1948 zu Besuch bei seinen Eltern in Mei var.\nNach seiner endgültigen Rückkehr dorthin nahm er bei\nseinen Eltern Wohnung.\n\nAlsbald nach ihrer Schulentlassung begann Marianne\nME in Geschäft des Angeklagten gelegentlich mitzuarbeiten und war. schließlich seit 1952 dort voll beschäftigt.\nIn Herbst des gleichen Jahres gründete der Angeklagte in\nICE, dem Sitz seiner Filiale, einen zweiten Wohnsitz\nund verbrachte hier wöchentlich regelmäßig mehrere Tage\nhintereinander. Marianne MW nahm er dorthin nit, wo\nsie zwei möblierte Zimmer bewohnten und einen gemeinsamen BE\nHaushalt führten. Hatte der Angeklagte in Mm 5eschäft- ih\nlich zu tun, so ließ. er sich ebenfalls von Marianne be- re\ngleiten. Beide wohnten dann wie bisher bei den Eltern des\nAngeklagten, bei welchen sie auch gewöhnlich das Wochenende verbrachten. Darüberhinaus nahm er das Mädchen auch\nauf sonstige Geschäftsreisen mit.\n\nUrsprünglich hatte Marianne MB vor, eine kaufmännische Lehre im Geschäft des Angeklagten durchzumachen.\nAuf einem Vordruck wurde von ihr und dem Vater des Angeklagten auf der einen und dem Angeklagten auf der anderen\n\n. ern\nRE\n\nstar „vn RES\n\nPe\n\nee\n\nEL EL\n\n. Ne\n. eu ®\n\nnän\n\n- 3 -\n\nSeite ein Anlerrvertrag unterschrieben. Der Argeklagte hai\nsich jedoch unwiderlegt dahin eingelassen, Marianus hätte\nspäter keine Lust mehr gehabt, ie Lehre durchzuführen.\n\nWarrscheinlich im Jahre 1952 war Marianne von den\nEltern des Angeklagten zu ihren Eltern mit deu Bemerken\ngeschickt worden, Harianne sei zu wild, sie könnten daber\ndie Erziehung nicht mehr übernehmen. Wenige Zeit darauf\nerschien der Angeklagte bei den äheleuten IWW und erklärte, er wolle Karianne bei sich im Geschäft haben. 3ei\neiner Unterredung mit Frau er brachte er zum Ausdruck,\ner übernehme als Lehrmeister für Marianne die Verantwortung.\nDie Eltern MW schickten darauf Marianne wieder zurück,\nwobei gegenüber den Eltern des Angeklagten klargestellt\nwurde, daß die Erziehung von Marianne weiterhin in deren\nHänden verbleiben soll.\n\nSpätestens seit dem Jahre 1954 unterhielt der Angeklagte mit Marianne geschlechtliche Beziehungen und begann\ndamit. Nacktaufnahmen von ihr anzufertigen. Auf diesen\nBildern erscheint sie teils allein, teils zusammen mit dem\nebenfalls unbekleideten Angeklagten, teils mit einen\nnackten Straßenmädchen. Auf allen Bildern erscheint sie\nin grob anstößigen Stellungen, zum Teil auch bei Ausübung\nabartigen Geschlechtsverkehrs und zusammen mit einer Dirne\nbei gleichgeschlechtlichen Handlungen.\n\nDer Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen,\nseit 1953/54 habe zwischen ihm und Marianne die ernste Absicht bestanden, einander zu heiraten. Zu dieser Zeit war\ner mit einer Engländerin verheiratet. Diese hatte ihn jedoch im Jahre 1946 verlassen und war nech England zurückgekehrt. In der Folgezeit hat er die Veryindung mit ihr\nvollkommen verloren und kannte schließlich nicht einmal\n\n‚mehr ihre Anschrift, In der Zeit, in der er sich in dieser\n\nKR\n\n-4-\n\nSache in Untersuchungshaft befand, führte er seine ühescheidung durch, Er beabsichtigte nunmehr, sich in kürzester\nZeit mit Marianne zu verheiravsen. Im übrigen bestreitet er,\nFrau Mm zsegenüber erklärt zu haben, er fühle sich für\nMarianne verantwortlich. Das Gericht hat jedoch diese\nÄußerung als erwiesen erachtet.\n\nDas Landgericht führt aus, es sei zweifelhaft, ob\nMarianne zu dem Angeklagten in einem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis, insbesondere einem Lehrverhältnis, gestanden habe und ob der Angeklagte sich gegebenenfalls\neines solchen Verhältnisses bewußt gewesen sei. Sie sei\njedoch dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Er habe einen erheblichen Teil der seinen\nEltern von den Eheleuten WB übertragenen Aufsichtsund Betreuungspflicht dadurch übernommen, daß er bei der\nÜbersiedlung nach IB das Mädchen im Alter von\n16 Jahren voll in sein Geschäft genommen habe und zwar\n\nso, daß es weitgehend dem Einfluß seiner Pflegeeltern\n\nentzogen worden sei. Auch im Hinblick darauf, daß er in\nTg mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebte und\nsie auf Geschäftsreisen mit sich nahm, habe er zu ihr nicht\nlediglich in dem Verhältnis des Arbeitgebers zu einer jugendlichen Arbeitnehmerin gestanden. Vielmehr habe er sich nach\nder natürlichen Lebensanschauung für die Lebensführung\nseiner Nichte weitgehend verantwortlich fünlen müssen. Aus\nseiner Bemerkung gegenüber Frau Mi. er fühle sich als\nLehrmeister für das Mädchen verantwortlich, ergebe sich\nauch, daß er sich seiner Verantwortung bewußt gewesen Sei.\nEr habe sie dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß er mit\n\nihr geschlechtlich verkehrt, sowie eine Vielzahl von Nacktaufnahmen in grob anstößigen Stellungen gemacht habe. Ob\nMarianne mit dem Treiben des Angeklagten einverstanden\ngewesen sei und ob sie, wie sich der Angeklagte einge-\n\n5.\n\nlassen habe. hierzu sogar die Veranlassung gegeben habe,\nkönne offen bleiben,\n\nSit der Revision rügt der Angeklagte die Verietzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Großeltern\nder Marianne MB; die die Verhandlungen zwischen den\nAltern der Marianne und denen des Angeklagten geführt\nhätten, nicht als Zeugen darüber gehört habe, was bei der\nübersiedlung des Määchens in den Haushalt der üheleute\nNEM vereinbart worden sei. Die Rüge ergibt nicht eindeutig, ob sie sich auf die Vorgänge im Jahre 1948\n(1. Übersiedlung: VA S 3) oder im Jahre 1952 (2, Übersiedlung UA S 5) bezieht. Für beide Fälle hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme eindeutige Feststellungen getroffen und zwar dahin, daß Marianne wie ein\neigenes Kind in den Haushalt der Eltern des Angeklagten\naufgenommen wurde (UA S 3), bezw. daß die Erziehung weiterhin in deren Ränden verhleiben solle (UA § 5). Bei dieser\nSachlage brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung der\nGroßeltern Me nicht aufzudrängen. Beweisamträge sind\nin dieser Riehtung in der Hauptverhandlung nicht gestellt\nworden.\n\n2.) Sachrüge,\n\na) Die Annahme des Landgerichts, Marianne MB sei dem\nAngeklagten zu der Zeit, als die geschlechtlichen Beziehungen begannen (im Jahre 1954), zur Aufsicht und Betreuung\nanvertraut gewesen, wird durch die bisherigen Feststellungen\ngetragen. Dem Angeklagten lag im Hinblick darauf eine Aufsichts- und Betreuungspflicht im Sinne des 5 174 Nr 1 StGB\n\n*\n!\n\n6 —\n\nob, daß er bei seiner Übersiedlung nach IB in Jahre\n1952 das damals 16 jährige Mädchen voll in sein Geschäft\naufnahm mit der Wirkung, da3 es nunmehr weitgehend der Aufsicht der Pflegeeltern entzogen wurde, und er ferner der\nMutter der Marianne erklärte, daß er als Lehrmeister für\nsie die Verantwortung übernehne.\n\nDurch die letztere Äußerung, die ersichtlich dafür\nmaßgebend war, daß die Eltern-der Marianne WWW sich\ndauwit einverstanden erklärten, daß sie zurückkehrte und\nim Geschäft des Angeklagten weiter tätig war, hat er unmittelbar den Eltern des Mädchens gegenüber die rechtliche\nVerpflichtung übernommen, deren Lebensführung in geistiger\nund sittlicher Hinsicht zu Überwachen, wofür noch besonders\nspricht, daß er erklärte, als Lehrmeister die\nVerantwortung zu übernehmen. Dem steht es nicht entgegen,\ndaß bei dieser Gelegenheit klargestellt wurde, daß die Erziehung weiterhin in den Händen der Eheleute We verbleiben soll. Denn die Verpflichtung zur Leitung der\nLebensführung kann gleichzeitig mehreren Personen obliegen.\n\nEine andere Beurteilung wäre auch dann nicht begründet, wenn der Angeklagte und Marianne MB damals schon\nnicht mehr ernstlich gesonnen gewesen sein sollten, ihre\nBeziehungen als ein Lehrverhältnis aufzufassen. Der Angeklagte war im Hinblick darauf, daß er gerade durch seinen\nHinweis auf seine Stellung als Lehrmeister bei den leiblichen Eltern erreichte, daß sie auch ihm ihre Tochter zur\nBetreuung und Beeinflussung anvertrauten, an sein Wort ge-\n\nbunden.\n\nDie Ausführungen der Revision gehen schon deshalb\nfehl, weil sie die Bedeutung jener Äußerung des Angeklagten\nverkennen.\n\n\"2.0.\nEnge > 5 2 SE\nte\n\nELBA RN\n\n:\n\nug rien nn a\n.. .\" Fi eo.\n\nE02\n\n- 1 -\n\nIn der Folgezeit hat dieses Verhältnis eine Änderung\nseines Wesens auch nicht dadurch erfahren, daß nach der\nunwiderlegten Einlassung des Angeklagten dieser und Marianne\nSED seit 1953/54 ernste Heirstsabsichten hatten. Dies\nhob die ihm von den Eltern des Mädchens übertragene Verantwortung nicht auf. Er war von dieser umso weniger entbunden, als weder den Pflegeeltern noch den leiblichen .„1tern\nMaerienne Miles die Heiratsabsichten zur Kenntnis gebracht\nund diesen damit die Köglichkeit einer Stellungnahme zu dem\nVorhaben und einer üntscheidung darüber gegeben wurde, ob\nsie es verantworten wollten, das Mädchen gleichwohl weiter\nbeim Angeklagten zu belassen.\n\nWollte man unter diesen Umständen annehmen, daß die\nvom Angeklagten auf rechtlicher Grundlage übernommenen\nPflichten schon durch das Heiratsvorhaben eine Änderung\nihres Inhalts erleiden würden, so käme das darauf hinaus,\ndaß diese Pflichten ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten\neinseitig von den beiden unmittelbar am Über- und Unteroränungsverhältnis Beteiligten beseitigt werden könnten.\nDies würde nicht nur allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern\nüberdies gerade dem von § 174 Nr 1 StGB verfolgten Schutzgweck widersprechen. .\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei\nsich seiner Verantwortung gegenüber dem Mädchen nicht bewußt gewesen, wendet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung, die Verstö3e gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen 1äßt.\n\np) Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen üle Annshnie,\nder Angeklagte habe das Määchen zur Unzucht mißbraucht.\nInsofern tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts\nin vollem Umfang bei. Es führt im Einklang mit der kEntscheidung BGHSt 8, 278 2827 zutreffend aus, daß in Ausnahmefällen eine Einwilligung der kinderjährigen lediglich\n\nPl\n\n-8.-\n\ndem zwischen den Beteiligten ausgeübten Geschlechtsverkehr\nden Charakter eines Mißbrauchs zur Unzucht nehmen könne, nicht\naber so grob unzüchtigen Vorgängen, wie sie hier stattgefunden haben. insbesondere geschlechtlich abartigen 3eziehungen, Fotografieren in den beschriebenen Stellungen\nusw. Yinzu kommt noch, daß der Angeklagte dem Mädchen die\nGelegenheit zu widernatürlichen Handlungen mit einer Dirne\nverschafft hat. Unter diesen Umständen ist die beiderseitige\nAchtung in geschlechtlicher Beziehung, die eine notwendige\nVoraussetzung dafür ist, daß ausnahusweise die Einwilligung\nder Minderjährigen rechtlich beachtlich sein kann, nicht\ngewahrt. Ob das Mädchen, wie der Angeklagte behauptet hat,\nselbst den Anla2 zu seinem Verhalten gegeben hat, ist unter\nsen gegebenen Umständen unerheblich.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\nist durch Krankheit,\nSundesrichter Dr. Seibert\ndurch ÜUrlaubsabwesenheit\nam Unterschreiben verhindert.\n\nRotberg\n\nTLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-18/4-str-518-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-18/4-str-518-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.901020+00:00"}}