{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-17_4_StR_480_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-17","aktenzeichen":"4 StR 480/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| f | | 2242 015 Br\n\ne 4 StR 480/56\n\nEm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Sekretär Sebastian $ aus Im,\ngeboren am 1929 in’ ,\n\n2. den technischen Bundesbahnoberinspektor Josef iÜ ,\nsus ME. zeboren an 1909 in 3\n\nTandkreis C s\n3. den Bundesbahnoberrat Hans Adam Stefan R\n\naus ‚ geboren am dm 1905 in\n\nden Bundesbahnoberrat Heinrich Josef August von W 0]\nu bei geboren am\n\n1905 in ,\n\nwegen fahriässiger Tötung u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 17. Januar 1957 in der Sitzung an\n18. Januar 1957, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n-Bundesrichter Krumne\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Jang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Qr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ira\ndas Urteil des landgerichts München II vom 29,\nNovember 1955 aufgehoben, sowei- es ihn betrifft.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagten EEE una von weg gegen dieses\n\nUrteil werden verworfen.\n\nDie Kosten des gegen den Angeklagten 1\ngerichteten Verfahrens. einschließlich der ihm\nerwachsenen notwendigen Auslagen, sowje die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Iandeskasse zur Iast.\n\nvie Angeklagten RW und von Tg haben\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrürde:ı\n\n“Arm en nn\n\n&m i9. Juni 19%} ereignete sich auf einem höhenglei -\nchen Eisenbahnübergang der Bundesbahnstrecke München -. Herrsching (Ammersee) in unmittelbarer Nähe des Pilsensees ein\nschwerer Verkehrsunfall, der 16 Todesopfer forderte. Ein\nZastkraftwagen des Di in München-Pullach mit\n22 Philosophiestudenten und ihren Ausbildungsleiter Pater\nDr. Pe wurde, nachdem die Fahrtteilnehner das Klöster Andechs besucht und anschließend ihre Mittagsrast am Pilsensee verbracht hatten. bei der Rückfahrt auf dem Übergang\netwa um 16.31 Uhr von einem von München kommenden Personenzug erfaßt und in den Böschungsgraben geschleudert, wo\ner zerschmettert liegen blieb. 13 Studenten wurden auf der\nStelle getötet, 3 weitere starben bald darauf. Die übrigen\nFehrtteilnehmer erlitten ebenso wie der lastwagenführer teils\nschwere, teils leichtere Verletzungen.\n\nDieser Bahnübergang - bei km 28.613 - liegt an der\nzwischen den Eisenbahnhaltestellen Freihan und Herrsching\n(Landkreis Starnberg) eingleisigen, elektrisch. und \"hauptbahnmäßig\" betriebenen Nebenbahnstrecke, auf der die Züge\nmit einer Geschwindigkeit von 75 km/st verkehren. Die Bahnlinie verläuft dort in einer leichten Linkskurve mit\n7,5 °/oo Gefälle, die infolge dichten Baumbestands und der\nim Sommer üppig wuchernden Bewachsung der Bahnböschung nach\nSeefeld - Hechendorf zu, in Richtung München, besonders unübersichtlich ist. Der Übergang diente ursprünglich nur als\nÜberfahrt für die Bauern der benachbarten Ortschaften\nRausch und Hechendorf, denen durch den Bahnbau um die Jahrhundertwende die Zufahrtswege zu ihren östlich der Bahnlinie gelegenen Moorwiesen abgeschnitten worden waren, und\nmußte von der Bahnverwaltung zu diesem Zweck offengehalten\n\nTem mn\n\n. Bei richtiger Einstellung fielen sie von selbst wieder auf\n\nwerden. Er wurde durch Schlüsselschranken gesichert, zu de\nnen die berechtigten Grundstückseigentüner Schlüssel er.\nhielten. Ta die Schrenken nach dem Zusanmendruch von 1945\nöfter gewaltsan geöffnet und die Schrankenbäume wiederholt, -\nbesonders von Angehörigen der Besatzungsmacht, zertrümmert\nworden waren, ließ sie die Bahnmeisterei Herrsching in\nSelbstbedienungsschranken umwandeln. Die Schrankenbäume\nwurden senkrecht beweglich an Schwenkpfosten angebracht,\nSie mußten von den Wegcbenutze \"angehoben werden, wodurch\nNur eine Hochstellung von 70 bis 80 ° erreicht werden konnte,\n\ndie am gegenüberliegenden Wegesrand aufgestellten Pfostengabeln zurück. Vor den beiden Schwenkpfosten wurden an manns-\n\nhohen Pfählen Tafeln mit folgender Aufschrift - in deutscher\nund englischer Sprache - angebracht:\n\neigene Gefahr gestattet. Nach Überqueren des\nGleises beide Schranken schließen! Reichsbahnbetriebsamt München 3,1\"\n\nAußerdem wurden. am linken Straßenrand auf beiden Seiten des\nÜbergangs Warnkreuze für beschrankten ein- oder mehrgleisi- E.\ngen Bahnübergang aufgestellt. Das westliche Warnkreuz, auf der “=\ndem Pilsensee abgewandten Seite, stand 1 m vor der Achtungs- E\ntafel, so daß diese für den Führer eines dem Übergang sich\nnähernden Fahrzeugs verdeckt war. Das Östliche Warnkreuz\ntrug in der Mitte ein Blitzzeichen als Hinweis auf den\nelektrischen Betrieb der Bahn. Baken und sonstige Warnzeichen (Bild 5, 8 bis 10 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung alter Fassung) fehlten.\n\nTieser Zustana war zur Unfallzeit noch unverändert,\ntrotz der Jahrelangen Bemühungen des Bahnmeisters Hp und\nder ihm vorgesetzten, mitangeklagten Bundesbahnoberbeanten\n\nDs 1}\nı\n\num eine Beseitigung des gefährlichen Übergangs und dessen\nErsatz durch Ausbau eines Fahrwegs nebst. Fahrbrücke über den\nlängs der Bahnstrecke dem Ammersee zufließenden Fischbach.\nWarnkreuze und Achtungstafeln waren inzwischen Jedoch verwittert. Der westliche Schrankenbaum wies noch den ursprünglichen rot-weißen Anstrich auf; die Farbe des östlichen war\nabgeblättert, wodurch dieser wie eine Behelfseinrichtung:\nwirkte, Die Schranken wurden von den Benutzern, deren Zahl\nwegen dcr wachsenden Bebauung des Pilsenseegebiels, der\nNähe des Tbco-Krankenhauses und des sich mehrenden Badeverkehrs ständig zunahm, häufig offen gelassen, weil die\nSchrankenbäume infolge der witterungsbedingten Gewichtsverlagerung nicht von selbst zufielen.\n\nDer Unfall ist darauf zurückzuführen, daß beide\nSchrankenbäume unmittelbar vorder Überfahrt des lastkraftwagens höch standen und der Fahrer Sim, der nicht mit\ndem Herannahen eines Zuges rechnete, diesen erst bemerkte,\n\nals der Kühler seines Fahrzeugs schon über die erste Schiene\n\nZuhr. Obwohl er den Gashebel sofort durchtrat, kam er mit\n\nder Hinterachse des Jastwagens nur noch bis zur Mitte zwischen\nden Schienen. Die rechte Seitenwand des Fahrzeugs wurde von\nbeiden Puffern des mit einer Gewindigkeit. von 70 bis 75 km/st\nheranbrausenden Zuges trotz der von dex Zugführer sogleich\neingeleiteten Schnellbremsung rechts und links der Hinterachse getroffen. >\n\nDie Strafkammer hat den lastkraftwagenführer Sg»\n- nach Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils durch\ndas Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n5. Februar 1955 - wiederum von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTransportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.\nund fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen,\n\nDen früheren Bahnmeister Mg hat das Landgerich+\nabermals wegen \"fahrlässiger Transportgefährdung in Tatein.\nheit nit :6 rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Fahr.\nlässigen Tötung und 8 rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung\" zu einer - um zwei\nMonate geringeren - Gefängnisstrafe von sechs Monaten ver.\nurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\n\nmenu DET Schuldspruch gegeniiber den beiden ihm vorge- ._.\n\nsetzten Bundesbahnbeanten ist rechtskräftig. Das erste\ntatrichterliche Urteil war insoweit nur im Strafausspruch\nim Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden des Kraftfahrers Sm aufgehoben worden. Das Tandgericht hat\n\ndiese Angeklagten nunmehr, unter Herabsetzung des Strafmaßes um zwei Monate,. zu Gefängnisstrafen von fünf und\nsechs Monaten verurteilt und die Strafen zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nmit der Rüge, das sachliche Strafrecht sei verletzt,\ngegen die Freisprechung des Angeklagten Sm uni\ndas Strafmaß bei den übrigen Angeklagten. Me greift das\nUrteil in vollem Umfang en und rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Strafrechts.\nRE una von Tg wenden sich wiederum gegen das\nStrafmaß. |\n\nDie Revision des Bahnmeister ME» muB Erfolg haben.\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltscheft sowie der\nAngeklagten RB una von VE sini unbegründet.\n\n- Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n(Aminen an Bin m Ahle Ei GE En mn nn in ne ne --—-— nn. nn\n\nA. Pie Freisprechung des Angeklagten SW ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nler Angeklagte hatte behauptet, er habe sich bei der\n\n.._ ersten Überfahrt auf dem Hinweg zum Rastplatz an die Gleis-\n\nanlage einer Munitionsfabrik im Wald bei Augsburg erinnert,\nweil keine rot-weißen Querbalken und kein Breieckschilda\n\nmit Zäun den Übergang ankündigten, die beiden Schranken\nvöllig verschieden waren und das Gleis nach links unmittelbar in den Wald führte,\n\ni. Tan Übereinstimmung mit den Ausführungen des ersten\nRevisionsurteils ist das Tandgericht nunmehr ausdrücklich\n\n. davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer auch beim Überqueren\n\neiner Nebenbahnstrecke die größtmögliche Sorgfalt im Sinne\ndes § 79 Abs 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO)\nanwenden müsse, solange er keine Gewißheit darüber habe, daß\nsich kein Zug oder wenigstens nur ein sehr langsam fahrender\nZug dem Übergang nähern werde. Es hat nicht verlangt, \"daß\n\ner sich über äie Art der Bahn und ihre Betriebsweise be-Sohdere Gedanken macht\" , wenn er nur die für jeden Bahnübergang notwendige Sorgfalt anzuwenden bereit sei, Die\nVorstellungen des Angeklagten über die Art des Bahnbetriebes hat es mithin - rechtsirrtumsfrei - nur insofern für\nwesentlich erachtet, als sie für die Möglichkeit eines unverschuldeten Irrtuns über das Wirksamwerden (die Funktions-\n\n'weise) der Schranken erheblich sein können, weil er nämlich\n\ndann. \"wenn sich ihm die wahre Bedeutung der Strecke mit\n\nihren wirklichen Gegebenheiten hätte aufdrängen müssen, gegen-\n\nüber der sich ihm darbietenden Schrankenanlage erhebliches\nMißtrauen hätte empfinden müssen!\n\nTiese allgeneinen Darlegungen werden durch den Hinweis\nder Revision nicht erschüttert, daß der Angeklagte eben\nnicht die größtmögliche Sorgfalt angewandt habe, weil er\nnicht vor dem Befahren der Gleise nach rechts geblickt habe. Wie oben wiedergegeben, wird bei der Erörterung des\nrechllichen Ausgangspunkts im Urteil nur die Bereitschaft\n\ndes Kraftfahrers zur Beobachtung der Sorgfaltspflicht er...\nwähnt. Die dem Angeklagten im Hinblick au? die besondere\nJage des Übergangs zumutbare Aufmerksamkeit und die ihm\nunterlaufene Säumnis hat das Landgericht in anderen Zusammenhang zutreffend erörtert, darin aber kein für den Unfall\nursächliches Verschulden feststellen können,\n\n2, Soweit sich die Revision gegen die von der Strafkammer angenommene Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über die Art der Bahnstrecke und die Bedienungsweise der Schranken wendet, greift sie die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch\nVerstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt, in unzulässiger Weise an. Einerseits läßt sie die Urteilsfeststellungen außer acht, anderseits sucht sie an Stelle der\neingehend dergelegten Auslegung des Tatrichters eine andere\ndem Angeklagten ungünstigere Deutung der festgestellten Tatsachen zu setz.\n\nWenn auch nicht festgestellt worden ist, daß in den\nvom Angeklagten bezeichneten Gebiet tatsächlich bediente\nSchranken an Industriegleisen vorkommen, so kann doch kein\nRechtsfehler darin 8efunden werden, daß der Tatrichter es\n\n!:\n\ngleichwohl nicht für widerlegt erachtet, daß der Angeklagte \"erinnerungsmäßig aus den Nachkriegsjahren aus\n\ndem Erlebnis eines weitverzweigten Industriegleisnetzes\nund rotweißgestrichener, bedienter Schrankenbäume in\nunmittelbarer Nähe des Gleisnetzes unbewußt und gefühlsmäßig bediente Schranken an einer Strecke des nicht öffentlichen Verkehrs als keinen unvereinbaren Widerspruch\nempfunden hat.\" Damit hat das Llanägericht die Möglichkeit\n\nes selbst, wie es im Urteil hervorhebt, durch den Augen-\n‚schein den Eindruck gewonnen hat,\"daß die Iage des sich\nbei Benutzung der in Frage stehenden Zufahrtswege erkennbar darbietenden Streckenabschnitts ohne besondere Prüfung des Bahncharekters und bewußte Ausschau speziell\n\nin Richtung nach Herrschirg zunächst unwillkürlich das\nErlebnis einer abgelegenen Gleisanlage nicht besonderer\nBedeutung vermittelt.\" Der bestimmten Feststellung, daß\nder behauptete Irrtum tatsächlich vorgelegen hat, bedurfte\n\nes im Hinblick auf die Beweislage im Strafverfahren nicht.\n\n3. DieGründe, aus denen die Strafkammer die Möglichkeit eines entschuldbaren Irrtums im einzelnen herleitet,\nhalten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.\n\n&) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, bei\nder Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten\nüber seinen Eindruck von der Art der vor ihm liegenden\nBahnstrecke hätte auch seine zum Teil abweichende Einlassung in der ersten Hauptverhandlung herangezogen werden\nmüssen. Diese Auffassung beruht ersichtlich auf einer Verkennung der Verfahrensrechtslage, nach der die neue Verhandlung für die Bildung der richterlichen Überzeugung\nallein maßgeblich ist. Zwar Kann ein auffallender Wechsel\n\nPe Er\n\nwegen\n\nder Einlassung im Laufe des Strafverfahrens zu Zweifeln an\nder Glaubwürdigkeit eines Angeklagten Anlaß geben. Ein sol.\ncher liegt aber hier nicht vor. Es handeit sich bei den von.\nder Revision bezeichneten Punkten vielmehr um geringfügige\nAbwandlungen, die auf den zwischen beiden Verhandlungen lie.\ngenden Zeitraum und das Bemühen, die früheren Angaben zu\nverdeutlichen oder richtigzustellen, zurückzuführen sein\nkönnen. Zudem hat des Landgericht die Glaubwürdigkeit der\nEinlassung nunmehr in allen Richtungen gründlich überprüft,\n\nDaß der Angeklagte am Bahnübergang nach Warnzeichen im\nSinne der Straßenverkehrsoränung \"Unschau gehalten!\" oder\nsie gar \"gesucht\" habe, ist im angefochtenen Urteil nicht\nfestgestellt. Der von der Revision gerügte Widerspruch der\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe weder die Achtungstafel noch die elektrische Oberleitung gesehen, ist\nmithin nicht ersichtlich.\n\nDie westliche Tafel war nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts durch das davorstehende Warnkreuz\nfür den Angeklagten sowohl bei dem ersten Aufenthalt\nauf dem Hinweg zum Rastplatz 50 m oberhalb des Übergangs\nim Welä als auch bei der Überquerung des Übergangs von\nWesten her verdeckt. Auf der Rückfahrt bemerkte er die\nÖstliche Tafel ebenfalls nicht, weil sie für ihn erst in dem\nAugenblick sichtbar war, in dem er durch die gebotene Ausschau nach links abgelenkt wurde. Der Tatrichter hat nun-\n\nehr auch auf 4 der Ortsbesichtigung mit Bestimmtheit\nBR ORTE Ne\nanhielt, daß er sie ohne sein Verschulden nicht. gesehen\nhat ‚Die elektrische 'Oberleitung konnte der Angeklagte nach\nden Urteilsdarlegungen bei dem Anhalten in Wald oberhalb‘\ndes Übergangs ebenfails nicht sehen. Bei der Überquerung von\nWesten her brauchte sein Blick aus dem - infolge des Gefälles\n\nabwärts geneigten - Jastkraftwagen nicht auf die Iberleitung\n\nzu fallen, weil er seine ungeteilte Aufmerksamkeit auf den\nGleisübergang richten mußte. Bei der Rückfahrt von Osten\nher hätte er zwar beim Heben des Blickes,. nicht schon infolge der Steigung des Weges, ein Stück der Leitungsdrähte\nsehen können. Ties war ihm aber trotzdem nicht möglich,\nweil er nun seine volle Aufmerksamkeit dem schlechten Weg\nund der Sichrankenstellung zu widmen hatte,\n\nWährend des Anhsltens unmittelbar vor der ersten Über\"\nquerung des Übergangs {von Tiesten her) hatte der Angeklagte.\nzwar - wie die Revision richtig bemerkt - einige Augenblicke\nZeit und Gelegenheit, sich den Bahnkörper näher anzusehen,\nwährend der Student Mill ausstieg una hinüberging, um\nden Östlichen Schrankenbaum hochzuheben. Dabei hätte er\nauch die elektrische Oberleitung bemerken können, Hierzu\nführt däs Landgericht indes zutreffend aus, daß der Angeklagte, der die Iage des Rastplatzes selbst nicht kannte\nund nicht wußte, welchen Weg der Reiseleiter für die\nRückfahrt anordnen würde und welche Schrankenstellung er\ngegebenenfalls später vorfinden werde, in diesem Zeitpunkt\nnoch keine Veranlassung hatte, eingehend zu überlegen und\nge.au zu beobachten, wie die Bahnstrecke im einzelnen be-Schaffen sei. j\n\nDem Blitzzeichen in dem üstlichen Warnkreuz, das in\nder Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen ist, brauchte\nder Angeklagte keine besondere Bedeutung beizumessen. Der\nauf der Rückfahrt in seiner Sichtrichtung gelegene, nüchste\neiserne Teitungsmast der Bundesbahn war nach den Urteilsfeststellungen nahezu unsichtbar, weil er vor einer Baumgruppe stand, die als laubkulisse das durchbrochene Eisengerüst des Nastes den Blicken verbarg. Überdies würde das\nErkennen des elektrischen Betriebs den Glauben, eine private Industriebahn vor sich zu haben, nicht unbedingt ausschließen\n\n2\n\nmaß die Schienen einer abgelegenen Industriegleisanlage\nimmer verrostet seien, wie die Revision meint, ist kein\nallgemeiner Erfahrungssatz. Bei Regennässe, die hier vorlag,\n\nfällt ein solcher Zustand überdies kaum ins Auge.\n\nIm übrigen war der Bahnkörper den Blicken des Angeklagten nicht nur auf den Hinweg, sondern auch vom Rastplatz\naus und ebenso auf dem Rückweg zum Bahnübergang entzogen,\nweil die Sicht zur Bahnstrecke hin durch die überhängenden\nKronen der am linken Straßenrand stehenden Bäume und durch\nBuschwerk beeinträchtigt war. Die Bahnböschung wer mit\nhohem Grase und Schilf sowie staudenartigen Sträuchern bis.\nzu 1,5 m Höhe bewachsen. Ter Zufahrtsweg von Osten her stieg\num 10,75 % an; sogar die Sicht auf den Übergang war erst\n20 bis 18 m vor der östlichen Schranke nach Vorüberfahrt\nan einer dort stehenden Baum- und Buschgruppe möglich. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt, läßt die im Urteil auf\nGrund der Ortsbesichtigung anschaulich geschilderte Örtlichkeit außer acht.\n\nEbenso unbegründet sind die Revisionsausführungen über\ndie Wahrnehmungen des Angeklagten auf dem Rastplatz. Nie\nStrafkammer hat nunmehr, den Anregungen des ersten Revisionsurteils folgend, auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme festgestellt, daß der Angeklagte den lastwagen\nwährend der viereinhalbstündigen Mittagsrast nicht verlassen\nhat, weil es den ganzen Tag regnete. Er schlief im Fihrerhaus\netwa eine Stunde lang, nahm dort auh sein Essen ein und\nunterhielt sich im übrigen mit den ihn von Zeit zu Zeit besuchenden Fahrtteilnehmern. Es konnte ihm auch nicht widerlegt werden, daß er in dem geschlossenen Führerhaus weder\nZuggeräusche noch Pfeifsignale gehört hat. Die nächste\nIP-Signaltafel befand sich etwa SO m südwestlich von Iastwagen entfernt. Tie wührend der Mittagspause vorüberfahrenden 4 Züge verkehrten nur in der Richtung nach Süden. Der\n\nm\n\ny\n\nSchall der erst bei jener Tafel beginnenden Signale wurde\nvon dem damals herrschenden Noräwestwind von lastwagen fortgetragen. Demgegenüber brauchte das Landgericht der Bekundung der Zeugin Wi. sie könne das Pfeifen der Züge\n\nvon ihrem 120 m nordöstlich gelegenen Hause aus jederzeit\nhören, Keine Bedeutung beizumessen. Naß die Zeugin, die sich\nAurch die Signale gestört fühlte, sie immer wieder wahrnahn,\nschließt nicht aus, daß der Angeklagte sie während seines\nkurzen Aufenthalts nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat,\nzumal auch andere Fahrtteilnehmer sie nicht gehört haben,\nobwohl sie sich sogar außerhalb des lastwagens bewegten.\n\nEine Rechtspflicht des Angeklagten, während der Mittagspause schon. darliber nachzudenken, wie er den Rastplatz\ngefahrlos verlassen könne, bestand schon deshalb nicht, weil\ner nicht wußte, welche Wünsche dieBeteiligten über den\nRückweg Eußern würden. Er durfte auch in diesem Zeitpunkt ohne\nVerschulden glauben, er werde den Übergang ebensogut überqueren können wie auf der Hinfahrt.\n\nb) Die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Anerkennung eines möglicherweise vorliegenden entschuldbaren Irrtums über die Bedienungsweise der Schranken zugrunde liegt,\nläßt ebenfalls entgegen den Revisionsausführungen keine\nVerstöße gegen die Denkgesetze: oder die Lebenserfahrung erkennen, |\n\nOhne Rechtsirrtum geht die Strafkammer auf Grund neuer\nTatsachenfeststellungen davon aus, daß der Angeklagte sich\nder Schrankeneinrichtung \"ohne schuldhafte Fehlbeurteilung\ndes sich ihm darbietenden Streckenabschnitts\" und damit\nohne Veranlassung zu besonderem Hißtrauen gegenübersehen\nund deshalb dem Irrtum zum Opfer Fallen’ konnte, die westliche rotweiß gestrichene Schranke sei in Betrieb und werde\nfernbedient, weil eine örtliche Schrankenbedienung nicht zu\nsehen war, während der ungestrichene Schrankenbaum nicht\nbahnbedient und nur als Behelfseinrichtung in Gestalt einer\n\nvom Wegebenutzer selbst zu bedienenden Handschranke angebracht\n\nworden sei. Nach der umfassenden Beweisaufnahme des Tandgerichts\n\nentsprach dies auch dem Eindruck anderer . Fahrteilnehner, u.a.\ndes Pater Dr. PB Sogar die Einheimischen bezeichneten den\nungestrichenen Schrankenbaum als \"äußerst primitiven, behelfsmäßigen Sperrbaum\" und nicht\"wie einen solchen, der an\neiner viel befahrenen Strecke stehe.\" Wenn die kevision meint.\nden Angeklagten, der das Fehlen des Hängegitters an der rotweißen Schranke bemerkte, habe auch auffallen müssen, daß die\nfür eine Fernbedienung wesentlichen Einrichtungen wie Seilzug,\n\nRad und Glocke fehlten, so überschätzt sie die Kenntnisse eines\n\nLaien von der Betriebsweise fernbedienter Schranken, Dies bezeugen die Bekundungen des Paters Dr. PB und des Philosophiestudenten Nun, welche die gleichen Vorstellungen hatten\nwie der Angeklagte. Von diesem konnte kein größeres Interesse\nfür bahntechnische Einrichtungen verlangt werden, wie in dem\nangefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben ist.\n\nMit der nunmehr rechtsirrtumsfrei dargelegten Möglichkeit der unverschuldeten irrigen Annahme des Angeklagten,\ndie westliche rotweiße Schranke sei im Gegensatz zur östlichen babnbedient, entfallen auch die weiteren im ersten\nRevisionsurteil (8 9) erhobenen Bedenken.\n\n4. Demnach hat das Landgericht für die strafrechtliche\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten mit Recht nur\ndie in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nim einzelnen dargelegte Sorgfaltspfitcht zugrunde gelegt,\ndie jedem Kraftfahrer obliegt, der einen beschrankten Bahnübergang bei offenen Schranken übergueren will. Dieser ist\nselbst an unüb.rsichtlichen und deshalb erkennbar besonders\ngefährlichen Eisenbahnübergängen nicht verpflichtet, anzuhalten oder einen Lotsen zu entsenden. Er muß seine Aufmerksamkeit nämlich in erster Linie auf den Weg und die Stellung der Schranken richten, weil diese sich jederzeit wieder senken könnten. Zur Beobachtung des Bahikörpers ist er\n\n&\ni\n3\n\nie\n\nee YA he\n\nnur im Rahmen der Möglichkeiten verpflichtet, die sich ihm\nnach der Sicht- und Hörmöglichkeit vom fahrenden Fahrzeug aus\nbieten (BGH VRS 3, 171; 4, 131); denn der durch die Unübersichtlichkeit bedingten Gefahrenerhöhung scl1 gerade durch\ndie Anbringung von Schranken vorgebeugt werden. Diese müssen\nnach den Vorschriften der BO, sofern es sich nicht um verschlossen gehaltene Schlüsselschranken an Privatübergängen\n\nhandelt, stets bahnbedient sein ($} 18, 46 RO)- _ —\n\nUnbeachtlich sind hiernach alle Angriffe der Revision,\ndie eine Verpflichtung des Angeklagten zum Anhalten oder\nzur Entsendung eines Beobachters begründen sollen oder voraussetzen. Dies gilt auch, soweit die Anhaltepflicht aus der\nBesonderheit des Fahrzeugs, seinem Zustand, seiner Belastung,\nder Art der Unterbringung der Fahrgäste und seiner geringeren Beschleunigungsfähigkeit hergeleitet werden soll. Selbst\nvon dem Führer eines schweren lastzuges oder eines Omnibusses\nkönnte hier nichts anderes verlangt werden. Auch er darf\ndarauf vertrauen, daß die Schranken den gesetzlichen Vor-Schriften entsprechend eingerichtet und bedient sind. Nach\nden Feststellungen war die Fehrgeschwindigkeit des lastwagens\nnit 9,5 km/st für eine zügige Überfahrt in Anbetracht der\nstarken Steigung des Zufahrtweges und der scharfen Kurve\nsowie der Pflicht, nötigenfalls sofort anzuhalten, richtig\ngewählt (vgl BGHSt 3, 171). Der lastwagen war übrigens\nvoll betriebsfähig und keineswegs überlastet. Taß der Angeklagte trotz Durchtreten des Gashebels die Schienen nicht\nmehr rechtzeitig verlassen konnte, liegt en der Geschwindig- .\nkeit des herannahenden Zuges und rechtfertigt jedenfalls\nkeine andere Beurteilung seiner Sorgfaltspflicht:\n\n5 Ein für den Unfall ursächliches Verschulden bei\nder Überfahrt hat der Tatrichter ohne Rechtsverletzung verneint.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angelilagte kurz\nvor dem Übergang zuerst nach links nach Herrsching zu\nAusschau gehalten, wo die Sicht verhältnismäßig frei war,\n\n|\n!\ni\n!\n\num erst dann nach rechts zu sehen, sobald er mit einer Über.\n\nsicht der Bahnstrecke in Richtung Hechendorf rechnen konnte.\nHierzu kam er aber wegen der Kürze der Zeit vor Eintritt in\n\nden Gefahrenraum nicht mehr. \"Er war bereits mit der Kühler_\n\nspitze über dem ersten Gleis\", als der.neben ihm sitzende\n\n- Dr, PB ihn durch Zuruf auf den erst. in diesen Augenblick\nbemerkten Zug aufwerksam machte. Den Achtungspfiff der 1okomotive konnte er naturgemäß - ebenso wie Dr. FM - ers+\nspäter hören, als der Wagen schon auf die Bohlen fuhr. Das\nGeräusch des sich nähernden Zuges wäre wegen des eigenen\nMotorengeräuschs des Diesellastwagens selbst bei geöffneten\nFenster nicht früher zu hören gewesen.\n\nDie Revision erkennt selbst an, daß der Unfall auch bei\neiner früheren Ausschau nach rechts, also vor dem Beginn\nder Überfahrt, nicht hätte vermieden werden können, weil der\nAngeklagte den Zug doch nicht rechtzeitig hätte sehen können. Dies wird im angefochtenen Urteil auch auf Grund des\nSachverständigengutachtens rechnerisch dargelegt. Danach\nhätte der Angeklagte eine Berührung mit d.m vorüberfahren--\nden Zug gerade noch vermeiden können, wenn er das Fahrzeug\nspätestens aus einer Entfurnung von 7,33 m ab Gleismitte\nzum Haiten gebracht hätte. Zu diesem Zeitpunkt konnte er\naber nur etwa 48 m weit, von der Übergangsmitte an gerechnet, nach rechts auf den Schienenstrang sehen, während die\nLokomotive des nahenden Zuges in diesem Augenblick noch\n\n77 m entfernt, also für den Angeklagten noch nicht sichtbar war.\n\nDemgegenüber beruft sich die Revision darauf, dal es\ndem Angeklagten, wenn er pflichtgemäß rechtzeitig vor dem\n\net\n\na\n\na. u\n\nnk eiidarg street Meran\n\nana\n\n..\nıu-\n\nnun\n\nSchienenstrang nach rechts geblickt hätte, möglich gewesen\nwäre, den Zug euf eine entfernung von 5,5 bis 6 m von der\nGleismitte ab zu erkennen. Tann hätte er durch sofortiges\nAbbremsen des Fahrzeugs erreichen können, daß der lastwagen nicht\nbeiderseits der Hinderradachse, sondemin seinen vorderen .\n\nTeil getroffen und so die Unfallfolgen vermindert worden\n\nwären. Die Revision verkennt indes, daß sich die Folgen einss\nsoichen Zusammenstoßes bei der Wucht des Anpralls des mit\n\n70 bis 75 km/st herannahenden Zuges auch nicht annähernd\n\nbestimmen lassen, zumal die Verletzungen der Fahrzeuginsassen .- --... ...\n\nwesentlich von der Art ihres Sturzes abhängen. Auch wird\n\nbei dieser Berechnung eine Schnelligkeit der RKaaktion vorausgesetzt, die das einem Kraftfahrer zumutbare Maß weit überschreitet.\n\nNicht anders wäre die Sachlage, wenn der Angeklagte\nden neben ihm sitzenden Dr. PM darum gebeten hätte, die\nAusschau nach rechts an seiner \"Stelle zu Übernehmen. Dies\nhat Dr \"Ze nach seiner von lanägericht nicht angezweifelten\nBekundung ohnehin gemäß der Erwartung des Angeklagten aus\nfreien Stücken getan. Da er aber wegen des Pflanzenwuchses\nam Straßenrand und auf der Bahnböschung nichts sehen konnte,\nschaute er kurz nach linke. Als er sich dann wieder der\nrechten Seite zuwandte und den Zug erblickte, war der Wagen\nschon auf dem Gleis. Er hatte nach den rechtlich unangreifbaren Darlegungen des Urteils jedenfalls keine bessere\nSicht als der Angeklagte. Wenn die Revision eine Sichtbehinderung dieses im Führerhaus sitzenden Zeugen durch die\nüppige Bewachsung des Bahndamus bestreitet, löst sie sich\nvon dem für das Revisionsgericht' bindend festgestellten Sachverhalt. Auch nach der Vorbeifahrt an der einige Meter vor\ndem Übergang stehenden Baum- und Buschgruppe war die Sicht\nnach rechts auf die Bahnstrecke entgegen der Behauptung der\nRevision nicht wesentlich erleichtert,\n\nPISEESGEREEUEEREIEEIKEENDEREHEEEN\n\nTa Dr, PO nicht Beifahrer, sondern Fahrgast war wie\ndie übrigen Beteiligten, war es ihm entgegen den Revisionsausfükrungen nicht zuzumuten, sich bis an die Windschutzscheibe vorzuneigen und das Gesicht ganz nahe an das rechte\nFenster zu bringen oder sich gar bei Regen so aus dem geöffneten Fenster zu beugen, daß seine Sichtweite dadurch wesent.\nlich verbessert wurde. Mit einer Unterlassung des Dr. 7»\nkönnte zudem ein Verschulden des Angeklagten nicht begründet\nwerden. Fir diesen bestand nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Tatrichters angesichts der geöffneten Schranken - unter Berücksichtigung des ihm nicht widerlegten entschuläbaren Irrtums über deren Betätigungsart -\nauch keine Veranlassung, Dr. Bo) zu bitten, in der geschilderten Weise Ausschau zu halten.\n\nB. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Strafmaß bei den übrigen Angeklagten wendet, kann\nsie ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nObwohl der Strafausspruch des ersten tatrichterlichen\nUrteils nur im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden des\nAngeklagten Schenk aufgehoben worden ist, war die Strafkammer\nnicht gehindert, die Strafen auf Grund der neuen Hauptverhandlung niedriger zu bemessen, wenngleich SD )]\nwiederum freigesprochen worden ist. °\n\nDie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war berechtigt, bei der Abwägung\nder verschiedenen Strafzwecke den Sühnegedanken im Hinblick\nauf die Persönlichkeit der Angeklagten weitgehend zurücktreten zu lassen. Die strafmildernde Berücksicltigung der\nvon hohen Verwaltungsbeanten der Bundesbahn vertretenen Auslegung der Sicherheitsforderungen nach der BO steht nicht\nim Widerspruch zu den Schuläfeststellungen. Ler Tatrichter\nmußte im Rahmen der Strafzumessung von dem im Hinblick auf\njene Auslegung geringern Schuldvorwur? ausgehen. Das ist\n\n1x‘\n\ndie Nichtbeseitigung der Schranken unter Herstellung sünstigerer Sichtverhältnisse und gleichzeitiger Ermäßigung\nder Zuggeschwindigkeiten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist hiernach in\nÜbereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts in\nvollen Unfang zu verwerfen.\n\nII. Revision des Angeklagten gg.\n\nment emben vr ET rn mn u a u En 5 ED En nn mare\n\nME war schon in den Jahren 1937 bie 1941 Bahnmeister in Herrsching gewesen und trat diesen Dienst im Herbst\n1947 wieder an. Während seiner Abwesenheit waren die früheren\nSchlüsselschranken bei km 28,613 in Selbstbedienungsschranken umgewandelt worden. Er. bemerkte in der Folgezeit,\ndaß sich der Verkehr über den Bahnübergang wesentlich vermehrte, und erkannte die besondere lagebedingte Gefährlichkeit dieses Übergangs. Auch erfuhr er durch die Streckengeher\nund beobachtete selbst, daß die Fallschranken öfter von\nden Wegebenutzern offen gelassen wurden. Über diesen Zustand\nberichtete er im Mai 1948 seinem Vorgesetzten, dem Mitangeklagten BE, als Vorstand des Betriebsamte 3 in\nMünchen. Er schlug vor, die Schranken örtlich bedienen zu\nlassen oder den Überweg zu beseitigen und ihn nttigenfalls\ndurch Ausbau des östlich neben der Bahn verlaufenden Feldweges (Fischbachweges) als Ortsverbindungsstraße nebst\nFahrbrücke über den Fischbach zu ersetzen. RB 1:itete\nden Vorschlag an die Eisenbakndirektion weiter, die der\nAuflassung des Übergangs nur zustimmen wollte, wenn sich die\nÜbergangsberechtigten und die Träger der Straßenbaulast - die\nGemeinden Hechendorf una Herrsching - finanziell am Ausbau\ndes Fahrwegs beteiligten. Zuständiger Sachbearbeiter der\n\n- 20 -\n\n‘ der Tirektion war der Mitangeklagte von VB. Ür veran-\n\nlaßte die Aufstellung von \"IP-Tafeln“ beiderseits des Ühergangs, durch welche die Lokonotivführer zur Abgabe von\nPfeifsignalen verpflichtet wurden. Die Verhandlungen der\nAngeklagten U und \"nie mit den Gemeinden Hechendorf\nund Herrsching, dem Iandratsamt Starnberg unä deu übergangsberechtigten Grundeigentümern über ihre Kostenbeteiligung\nscheiterten trotz der Androhung des Betriebsamts, den Übergang aus polizeilichen Gründen sperren ru lassen. Im August\n1949 teilte die Eisenbahndirektion dem Betriebsamt mit,\n\ndaß die erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit nicht bereitgestellt werden könnten und deshalb von der -Auflassung\ndes Überwegs zunächst abgesehen werden müsse.\n\nIn der Folgezeit beschränkte sich MD sarauf, die\noffen stehenden Schranken em Bahnübergang gelegentlich\nschließen und die den Schrankenbäumen aufgeschraubten Ge- .\nwichtsteine neu einstellen zu lassen.\n\nNunmehr beantragte : RM, das \"Fischbachprojekt\"\nu.a. zwecks Auflassung des Überwegs als Bauvorhaben der\nBundesbahn in den Haushalt für 1951 aufzunehmen. Daraufhin\nbesichtigte eine Haushaltskommission den Bahnübergang an\n21. September 1950, um die Berechtigung und Dringlichkeit des\nVorhabens zu prüfen. MM und Pie waren hierbei anwesend.Der Sicherheitsdezernent von lo ) war nicht zugegen. Nie Kommission gewann bei der halbstündigen Besichtigung den Eindruck, es handle sich um einen unbedeutenden\nprivaten Überweg für berechtigte Bauern, die Verschließung\nder Schranken sei wegen Tisziplinlosigkeit der Benutzer\ndauernd in Frage gestellt, Zu einer sofortigen Änderung fand\nsie keine Veranlassung. Eine »sinigung wurde nicht erzielt.\nMangels technischer, finanzieller und rechtlicher Reife der\nPlanung sollte die Vorbereitung einer Auflassung des {berwegs von der Direktion weiterbehandelt werden,\n\n> rechnete nach diesem Ergebnis mit eirer weiteren\nVorbereitungszeit von einem halben bis einem Jahr und wandte\nsich deshalb nochmals an die Gemeinde Herrsching, um sie für\neine Kostenbeteiligung zu gewinnen. Anm 25. Mai 1951 schrieb\ner ihr schließlich, das Bauvorhaben komme aus Mangel an\nWirtschaftsmitteln nicht zur Ausführung. Eine Änderung der\nSchranken wurde nicht veranlaßt. Sie wurden bei der Direktion\nnach wie vor als \"Schlüsselschraenken\" geführt\n\nDas Landgericht hat äfgenommen, daß der ursprünglich\n\nals Privatüberweg geschaffene Übergang seit der Umwand-\n\nlung der Schlüsselschranken in unbediente Fallschranken und\nder Aufstellung der Achtungstafeln ein tatsächlich öffentlicher Weg geworden sei mit dem Recht der Bundesbahn als\nGrundstückseigentümerin zu jederzeitigem Widerruf und zum\nWiederverschließen der Schranken. Auf diesen Übergang seien\n\n‚die allgemeinen Vorschriften der §§ 18, 46 BO anwendbar,\n\ndie nur bahnbediente Schranken zulasse mit Ausnahme von\n\n. Schlüsselschranken an Privatüberwegen, die ständig ver-\n\nschlossen zu halten sind, wenn - wie hier - keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist (§ 18 Abs 7, § 46 Abs 10 BO). Die\nnicht verschließbaren und unbedienten Fallschranken seien\nJedenfalls sowohl für einen Privatüberweg als auch für einen\n\nÖffentlichen; Weglibergang gesetzwidrig.\n\nDas für. den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten WB sieht die Strafkammer darin, daß er der \"ihm\nbekannten gesetzlichen und auch durch die Geschäftanweisung\nfür die Dienststellenvorsteher der Reichsbahn begründeten\nPflicht, am Unfallübergang wieder einen gesetzlichen Zustand\nherzustellen\", nicht nachgekommen ist. Er hätte die Schlüs-'\nselschranken wieder einrichten lassen und durch tatkräftige\nbahnpolizeiliche Überwachung dafür sorgen müssen, daß sie\nständig verschlossen blieben. Wenn er der Meinung gewesen\n\nsei, daß der ailgemeine Verkehr nicht wieder beschränkt\n\nwerden sollte, so hätte er die Aufhebung der Schranken beim\n\nBetriebsamt beantragenund sie:bis zur Entscheidung über diesen\n\nAntrag zwecks Beseitigung der jederzeit ürohenden Gefahr\n\nverschlossen halten müssen. Zu einer solchen Abhilfe sei\n\ner auch noch nach der Besichtigung durch äie Haushalts-.\n' konmission verpflichtet gewesen.\n\n— Ter Schuläspruch kann nicht aufrechterhalten werden\n\n‘\nNie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können\n/ unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde äurchgreift,\n\nWas das Landgericht dem Beschwerdeführer an schuldhafter\nSäumnis in Bezug auf. die Aufrechterhaltung des von ihm Nals\nordnungswidrig erkannten\" Zustandes der. Schranken und\nsonstigen Sicherungseinrichtungen am Unfallübergang bis\nzur Besichtigung durch die Haushaltskommission zum Vorwurf\nmacht, kenn den Schuldspruch nicht tragen, weil es nichtbis\nzum Unfall fortwirkte. Darauf hat das erste Revisionsurteil\nschon nachdrücklich hingewiesen. Für die Zeit nach dieser\nBesichtigung ist dem Angeklagten im Hinblick auf seine\nuntergeordnete Stellung, aie er als Bahnmeister gegenüber\nden für die Sicherungseinrichtungen verantwortlichen Beamten\nder Bundesbahnverwaltung innehatte, kein zur Verurteilung\nausreichendes Verschulden nachgewiesen.\n\nAllerdings kannte der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit des Übergangs infolge ungenügender Sichtverhältnisse,\nmögen sie nun mit den Sicherheitsforderungen der BO im Einklang gestanden haben oder nicht. Gerade deshalb hatte er\nsich jahrelang um eine Beseitigung des Übergangs bemüht,\n\n|\n!\n\nml 1 U 0 -\n\nindem er die. Unzulänglichkeit der Schranken eindringlich\nschilderte. Auf seinen Vorschlag, die Schranken örtlich\nbedienen zu lassen, erhielt er jedoch überhaupt keine Antwort. Auf seinen Bericht, daß die Wegebenutzer die Wiederverschließung der Schranken meist unterließBen, veranlaßte\nder zuständige Sicherheitsdezernent von Werden nur die Aufstellung von TLP-Tafeln, wodurch die Lokomotivführer verpflichtet wurden, bei der Annäherung an den Übergang\n\n. Achtungssignale zu geben. Als die Haushaltskommission so-\n\ndann den Übergang besichtigte, durfte der Angeklagte erwarten, daß sie nun auch den Gefahrenzustand sorgfältig\nprüfen und zutreffend beurteilen werde; denn sie hatte\n\n- wie er wußte - die Berechtigung und Tringlichkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Ersatzkosten zu untersuchen.\nzu den Kommissionsmitgliedern gehörte neben den beteiligten\nDezernenten auch der Präsident der Bundesbahndirektion\nMünchen. Sie waren nach Prüfung der Sichtverhältnisse unter\nsich der Auffassung, daß alles in Ordnung sei und den\nForderungen der BO Genüge geschehen wäre, wenn sie dies\n\nauch nicht nach außen hin verbindlich zum Ausdruck brachten.\nDengemäß teilte der Streckendezernent MUB dem Sicherheitsdezernenten von Weib alstala nit, \"daß die Kommission am\nOrt keine Veranlassung zum Eingreifen gefunden habe. Zwar\nwar es - wie festgestellt - nicht die Aufgabe der Haushaltskommission, die örtlichen Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen und für ihre Änderung Sorge zu tragen und dadurch\n\ndie zuständigen Tienststellen von ihrer Veraniwortlichkeit\nzu entbinden. Die Iösung der Sicherungsfrage war mithin\nnicht\"au? die höhere Ebene\" übernommen, sondern nur die\nweitere Vorbereitung der Überwegauflassung. MB bemerkte\naber, da er bei der Besichtigung zugegen gewesen war, daß\n\n| selbst die höchsten Beamten der Bundesbahndirektion bei ihrer\n\nJE\n\n\"ingere Zeit dauernden Anwesenheit an Ort und Ste.le keinen\nAnlaß nahmen, den Sicherheitszustand am Bahnübergang zu be.-\nanstanden, und er erhielt auch von der ihm unmittelbar vorgesetzten Tienststelle nach der Besichtigung keine Anweisungen zur Änderung oder Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen. Er konnte deshalb im Vertrauen auf die größere\nUrteilskraft der akademisch vorgebiläeten und in der Auslegung der für die Bundesbahn geltenden gesstzlichen Bestimmungen erfahreneren Verwaltungsbeamten obne Verschulden annchnen, daß er esıbis zur Erledigung des in Bearbeitung befindlichen Ersatgvorhabens beim alten Zustand bewenden lassen dürfe. Wenn das Landgericht meint, er habe sich auch jetzt\nnicht von der Verpflichtung zu eigenen Handeln im Rahmen ;\nseiner Zuständigkeit ohne Vergewisserung entbunden fühlen \"\ndürfen, so überspannt es die Anforderungen, die an das Erkenntnisvermögen und die Sorgfaltspflicht eines mittleren\ntechnischen Bundesbeannbeamten gestellt werden dürfen. Daraus,\n\n\"daß Mg ein übriges tat, indem er sich bei der Gemeinde,\ndem Betriebsamt und sogar bei der Direktion um die Förderung\n\nund Bescotleunigung des Ersatzprojektes bemühte, 1§ 8t sich\nentgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schließen, daß\ner sich auch dazu verpflichtet gefühit habe, bis zur Auflassung des Übergangs durch Verschließung der Schranken\nfür eine Minderung der Gefahrenlage zu sorgen, zumal ädiese\nMaßnahme, wie festgestellt ist, nur mit großen Schwierigkeiten hätte durchgeführt werden können:\n\nNach alledem muß der Beschwerdeführer We von der\nAnklage der fahrlässigen - Transportgefähräung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung und mit fahrlässiger Körperverletzung aus Rechtsgründen freigesprochen werden,\n\nTa somit ein begründeter Tatverdacht gegen ihn nicht\nvorliegt, müssen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen\n\ngemäß 8 467 Abs 2 Satz 2 StPO der Iandeskasse auferlegt\n\nwerden\n\nTIi. Revision der Angeklagten ran und von Weg».\n\nmu nm u bein nun m m in iin in in Ana Sb © . nn ana. .onn nun ni mn\n\nDie Rechtsmittel dieser Angeklagten sind unbegründet:\n\nDer Schuldspruch gegen sie ist rechtskräftig. Ihr\nVorbringen richtet sich in der Hauptsache gegen die Verneinung eines Witverschuldens des Angeklagten SB. Zun\ngroßen Teil widerspricht es den für das Revisionsgericht\nbindenden Urteilsfeststellungen und enthält neue Tatsacl.enbehauptungen, die in der Revisionsinstanz nicht mehr\nberlicksichtigt werden können. Im übrigen erschöpft es sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die dem Matrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Widersprüche noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen\n\nläßt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision der\n\nStaatsanwaltschaft verwiesen. ,\n|\n\nDie Aufklärungerlge des Beschwerdeführers zen\n\nist nicht ordnungsgemäß begrindet (§ 344 Abs 2 Satz 2 EtPO):.\n\nDie Stellung des westlichen Warnkreuzes und der westlichen\nAchtungstafel hat das Tandgericht an Ort und Stelle festgestellt. Darauf, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen unrichtig seien, kaun die Revision grunäsätzlich\nnicht gestützt werden.\n\nDurch das angeblich schwebende Wiederaufnabneverfahren wird die Antscheidung des Revisionsgerichts nicht\nberührt:\n\nBei diesen beiden Angeklagten mußte das Landgericht\nallerdings ein mögliches Mitverschulden des Kraftfahrers\nSEM berücksichtigen. Diesesist indes durch die all-\n\nREN WE =.\n\ngemeine strafmildernde Verwertung fahrlässigen Verhaltens\nvieler anderer Personen mitabgegolten. Es konnte auch.\ngegenüber dem Verschuiden der für den Zustand der Sicherungseinrichtungen an Bahnlibergängen verantwortlichen Beamten\n\nder Bundesbahn nur geringfügig ins Gewicht fallen.\n\nIm übrigen läßt die Strafzumessung keine zum Nachteil\nder Beschwerdeführer ausschlagenden Rechtsfenler erkennen.\n\nDas tatsächlich neue Vorbringen des Beschwerdeführers\nRO üiner den Umfang seiner Bemühungen zur Beseitigung\ndes Übergangs ist für das Revisionsgericht unbeachtlich.\n\nDie rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung der\nStrafkammer, daß die angeklagten Bundesbahnbeamten ihre\nBemühungen zur Vermeidung von Unfällen in unzweckmäßiger\nRichtung eingesetzt haben, ist ersichtlich nicht als\nstraferschwerender Gesichtspunkt berücksichtigt worden.\n\nTie im Bundesverkehrsministerium vertretene Auslegung des § 46 (5) BO über die Zulässigkeit von Bahnübergängen bei einer Sichtmöglichkeit von nur 50 m hat\ndie Strafkammer den Angeklagten zugute gehalten. Eine die\nBeschwerdeführer belastende Einschränkung kann in den\nUrteilsausführungen insoweit nicht gefunden werden. 0b\ndie Ansicht des Tatrichters über die Bedeutung jener Bestimmung zutrifft, braucht mithin nicht erörtert zu werden\n\nDie angebliche Aussage des Hinisterialdirektors Kg\niiber den Wert von Fallschranken ist in dem Urteil nicht\nmitgeteilt. Tas Revisionsgericht ist nicht in der Lage,\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit auf Rechtsfehler\n\nPP N Pre \"TUT\n\nPr nie\n\n[_ Tr:\n\neg\n\n- fahrlässige Verhallen vieler anderer Personen und’ auch\n\nzu überprüfen. Der Tatrichter war jedoch nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Zeugenaussagen im einzelnen auseinanderzusetzen. Die Auffassung Kin brauchte\ndas Landgericht iberdies ebensowenig wie die angebliche\nWarnung des Direktionsjuristen Dr. Meg \"vor einer Beseitigung der Schranken\" in den Strafzumessungsgründen\nbesonders zu erörtern, weil es - wie schon erwähnt - das '\nder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung von den meldepflichtigen Lokomotivführern bis hinauf zur Tirektion\nallgemein strafmildernd verwertet hat:\n\nObne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer von Vom\nI) schließlich gegen die straferschwerende Bewertung der\nerheblichen Unfallfolgen. Die Würdigung der Strafkamner,\n\"daß diese Folgen im Eisenbahnbetrieb schlechthin und\nkonkret in diesem Fall in ihrem ganzen Ausmaß für die\nAngeklagten vorhersehbar waren\", 1äBt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Es verstößt keineswegs gegen die Lebenserfahrung,\nwenn ein ortsfremder Kraftfahrer mit einem von Ausflüglern\nbesetzten Iastwagen auf schmalen und beschwerlichen Feldwegen in ein zum Baden geeignetes Seegebiet fährt. Indes\nbedurfte es der Feststellung der konkreten Voraussehbarkeit\nnicht einmal, um die besonders schweren. durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Unfallfolgen im Strafmaß zu berücksichtigen.\n\nNach alledem sind diese beiden Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\nist durch Krankheit am\nUnterzeichnen verhindert,\n\n. Rotberg\nSeibert Ieng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-17/4-str-480-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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