{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-17_4_StR_393_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-17","aktenzeichen":"4 StR 393/56","doktyp":null,"leitsatz":"a)\n\nb)\n\nvi\n\nStGB | 240\nStGB §§ 266, 352\n\nSoll der Gegner durch Androhung der Folgen\neiner Strafanzeige veranlaßt werden, in einem\nbereits eingeleiteten Zivilverfahren auf die\ngerichtliche Nachprüfung der geltend gemachten Forderung durch Nichteinlegung der\nihm zustehenden Rechtsbehelfe zu verzichten,\nso kann das selbst dann rechtwidrig sein.\nwenn sich die Strafanzeige auf den gleichen\nSachverhalt beziehen soll, der auch dem\nbürgerlichrechtlichen Anspruch zu Grunde\n\ngelegt ist.\n\nTateinheit zwischen Gebührenüberhebung und\nUntreue ist möglich.\n- Nur zumIa und VI 2a des Urteils - San,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! It\n\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nu a nn 2243 00%...\n\nGesetz; 2)\nb\n\nRechtssatz: a)\n\nb)\n\nvi\n\nStGB | 240\nStGB §§ 266, 352\n\nSoll der Gegner durch Androhung der Folgen\neiner Strafanzeige veranlaßt werden, in einem\nbereits eingeleiteten Zivilverfahren auf die\ngerichtliche Nachprüfung der geltend gemachten Forderung durch Nichteinlegung der\nihm zustehenden Rechtsbehelfe zu verzichten,\nso kann das selbst dann rechtwidrig sein.\nwenn sich die Strafanzeige auf den gleichen\nSachverhalt beziehen soll, der auch dem\nbürgerlichrechtlichen Anspruch zu Grunde\n\ngelegt ist.\n\nTateinheit zwischen Gebührenüberhebung und\nUntreue ist möglich.\n- Nur zumIa und VI 2a des Urteils - San,\n\nAktenzeichen: 4 StR 393/56\nUrteil des BGH vom 17. Januar 1957 LG Bielefeld\n\n4 StR_393/56\n\nIm Nauen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Dr. Rudolf GC me - H\n\ner EEN ger\n\nEm, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungrhaft,\nwegen Erpressung u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 10. Januar 1957 in der Sitzung vom 17. Januar\n1957, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterrtn\n\"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 2. Januar 1956\n\nim Fall Ho > hinsichtlich der Ver-\n\nurteilung wegen uneidlicher Falschaussage, ferner\nzur Gesamtstrafe, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üiber die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII:\n\nDie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte von der\nAnklage der Gebührenüberhebung in den Fällen\nMD, Ve uni Sm (111, IV und V des\nUrteils) und der vollendeten Nötigung zum\nNachteil von Heinrich Dee (VII des Urteils) freigesprochen wird. Insoweit werden\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der\nLandeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist von der Strafkammer, wie folgt,\nfür schuldig befunden worden:\n\nIm Falle Erben CE der Untreue in Tateinheit\nmit Betrug,\n\nim Falle Gebrüder Mm der Untreue,\n\nim Falle Erben VeBües Betruges und des versuchten\nBetruges,\n\nim Falle SB der Erpressung,\n\nim Falle Fb üder Untreue\n\nund im Falle Hm gegen Dei der versuchten\nNötigung und der falschen uneidlichen Aussage.\n\nEr ist auf Grund dessen zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen\n\"von fünfhundert, eintausend: und fünfhundert DM verurteilt,\ndie bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von\nvier Jahren aberkannt worden.\n\nVon der Anklage der Urkundenfälschung (im Fall Ve)\nsowie des Betruges (im Fall SEM) ist er freigesprochen.\n\nA. Der Angeklagte bestand 1935 die Große Staatsprüfung.\nDanach war er als Angestellter beim NS-Rechtswahrer-Bund\nund als Gaustellenleiter in einem Gau-Rechtsamt tätig. Im\nJahre 1938 erhielt er die Anerkennung als Fachanwalt für\nSteuerrecht. Eine Anwaltspraxis eröffnete er bis zum Zusammenbruch nicht. Nach Rückkehr aus zweijähriger Internierungshaft wurde er 1949 in Gütersloh und Bielefeld als\nRechtsanwalt zugelassen.\n\nSchon vor seiner Zulassung sah er in der Kanzlei eines\nanderen Rechtsanwalts tagelang Kostenrechnungen durch. Was\n\n-4A-\n\nihn seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit vor allen interessierte,\nwaren das Geldverdienen und die Höhe seiner Kostenrechnungen\n(3 261 UA).- Infolge Führung zahlreicher Rückerstattungsverfahren entwickelte sich seine Praxis aus kleinen An-\n\nfängen bald so, daß er 1951 einen Bürovorsteher und bis\n\n1953 noch fünf weitere Angestellte einstellte. Auch nahm\n\ner zuletzt einen weiteren Anwalt - RA SB - hinzu.\n\nFür das Jahr 1953 ist beim Angeklagten ein steuerpflichtiges\nEinkommen von mindeetens 70.000 DM angenommen worden. In\n\nallen Gebührenfragen führte er den Schriftwechsel.\n\nSeit dem Jahre 1950 mußte die Anwaltskammer verschiedentlich gegen ihn einschreiten, u.a. wegen reklamehafter\nWerbung, unwürdigen Tons in seinen Briefen und wegen Pflichtwidrigkeit (Zurückhaltung von Mandantengeldern). Im l‘ärz\n1954 wurde gegen ihn vom Ehrengericht ein Berufsverbot erlassen. Auf Grund seiner Verzichtserklärung ist er Ende\n1955 in den Listen der Rechtsenwälte gelöscht worden.\n\nZwei Verfahren wegen Gebührenüberhebung wurden mit Rücksicht auf das vorliegende Strafverfahren zurückgestellt,\n\nB. Ende 1949 wandte sich der Kaufmann Hugo Br@ß an ihn-Br ist Jude und war nach dem Zusammenbruch wieder in\nseine westfälische Heimat zurückgekehrt. Br@B fragte den\nAngeklagten, ob er daran interessiert sei, die Rückerstattungssachen für die Juden aus der Umgebung von Gütersloh zu übernehmen. Er machte aber zur Bedingung, daß den\nJuden durch die Rückerstattungsverfahren keine Kosten entstehen dürften (S 16, 107 UA). Der Angeklagte erklärte\nsich zur Führung solcher Verfahren bereit. Auf Grund einer\nvon Br@@B erhaltenen Liste meldete er bereits ab Dezember\n1949 zahlreiche Rückerstattungsansprüche an, ohne in den\nmeisten Fällen eine Vollmacht der Berechtigten zu besitzen.\nEr setzte sich dann nach Rücksprache mit Br@@® nit einer\n\n-5-\n\ngroßen Zahl der vorwiegend im Ausland lebenden Berecl:tigten\n\nin Verbindung. Seit 1952 kam es zwischen ihm und Br zu\nStreitigkeiten, weil der Angeklagte in ?r@Bs eigenen Rückerstattungsverfahren und wegen der Vertretung in anderen\nSachen gegen diesen Kostenansprüche erhob, die Br für\nunberechtigt hielt (17, 43 UA). Im Februar 1953 erstattete\nBr gegen den Angeklagten Anzeige, die zum jetzigen\nStrafverfahren führte. Die ihm vorgeworfenen Straftaten\nstehen sämtlich in Zusammenhang mit Rückerstattungssachen.\n\n0% Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. |\n\nI. Zu II 1) und 2) der Revisionsbegründung vom 3. Juli\n1956: Diese Aufklärungsrügen sind unbegründet. Nach Beendigung der Voruntersuchung hat die Strafkammer in einer\nmehrere Wochen in Anspruch nehmenden Hauptverhandlung\nDutzende von Handakten des Angeklagten ausführlich erörtert\nund Hunderte von Briefen daraus verlesen, um die Zusammenhänge in allen Einzelheiten aufzuhellen und die Bewegsründe zu ermitteln, die den Angeklagten jeweils zu seinen\nTun veranlaßt hatten (S 260 UA). Die Revision beanstandet:\nDie Strafkammer hätte auch diejenigen Sachen nachprüfen\n‚müssen, in denen der Angeklagte im Rückerstattungsverfahren\nabgerechnet und die von ihm vereinnahmten Gelder überwiesen\noder transferiert hatte. Diese Rüge ist gemäß § 344 Abs 2\n\nS 2 StPO unbeachtlich, denn die Verteidigung nennt kein\neinziges Verfahren, das in dieser Weise vom Angeklagten\nbehandelt und abgeschlossen worden ist. Das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber Hugo Br war richt Gegenstanäd des\nvorliegenden Strafverfahrens. Br@@® ist als Zeuge vernommen worden (Bd VII Bl 29 d.A.). Die Revision kann nicht\ngeltend machen, daß dieses Beweismittel nicht genügend\n\n.6 -\n\nausgeschöpft worden sei (BGHISt 4, 125 /1267). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und Hugo Br@ brauchten\nfür die Strafkammer kein \"Testfall\" zu sein. Dieses Ver-Kältnis unterschied sich wesentlich von der Lage der übrigen Rassengenossen Br@®s. Er war der einzige, der wieder\nin Deutschland lebte, während die anderen meist fern im\nAusland weilten. Die Nerbeiziehung: der Zivilprozeßakten\nGen em gegen Br haben weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger beantragt. Jber- den Inhalt dieser\nAkten macht die Revision keine durch Tatsachen belegte\nAngaben. Schon deshalb ist auch dieser Angriff unbeachtlich. Wie übrigens die Ermittlungen des Senats ergeben\nhaben, endeten sämtliche Gebührenprozesse gegen Hugo Bra\nim Juli 1956 mit einem Vergleich über 5.000 DM (Bl 75 d.A-6 0 318/52, LG Bielefeld). Das weitere Vorbringen der\nRevision insoweit. wendet sich unzulässigerweise gegen\n\ndie rechtlich möglichen Schlüsse des Tatrichters.\n\nII. Zu II 3 der Revisionsbegründung vom 3. Juli 1956:\n\nDie Zeugen Rechtsanwalt Kan una Bürovorsteher = —\nsind, nach Anhörung der Beteiligten, gemäß § 60 Nr 3 StPO\nunvereidigt‘ geblieben, \"da sie der Beihilfe zu mehreren\nder zur Anklage stehenden Taten verdächtigt sind\". Die Revision macht .geltend, die Zeugen hätten insoweit vereidigt werden müssen, als der Verdacht der Beteiligung nicht\nbestand. Das ist richtig (§ 59 StPO; R6St 49, 358 /3597).\nDie Revision bringt nun, allerdings in ganz allgemein\ngehaltener Form, vor, der Tatrichter habe auch diese Beweismittel als Schlüssel für die Handlungsweise des Angeklagten \"falsch genutzt\" (S 9 dieser Revisionsschrift).\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch eindeutig, daß die Strafkamner dem Zeugen Ki trotz\nseiner Nichtvereidigung in vollen Umfang Glauben geschenkt\nhat. Ferner geht daraus hervor, daß der Zeuge Kıdmn\n\n- T-\n\nim Fall seiner Vereidigung für den Angeklagten keinesfalls\ngünstiger ausgesagt hätte. Nas Urteil beruht also nicht auf\ndem Verfahrensfehler (§ 337 Abs 1 StPO).\n\nIII. Zu III der Revisionsbegründung vom 3. Juli 1956:\n\nDem Landgericht brauchte sich auch nicht die Notwendigkeit\naufzudrängen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Die Strafkammer\nhat ausdrücklich festgestellt, daß irgendwelche Anhaltspunkte für die Anwendung des § 51 StGB nicht erkennbar\ngeworden sind (S 264 d.A.). Beweisamträge in dieser Richtung\nhaben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Der Angeklagte hatte sich\nallerdings in seiner 252 Seiten umfassenden Schutzschrift\nvom 23. September 1955 (Beginn der AV: 31. Oktober 1955)\nunter anderem darauf berufen, daß die dauernde Einnahme\nübermäßiger Schlafmittelmengen seinen Verstand, seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit zerstört habe. Er hatte\nbeantragt, einen Sachverständigen zu hören. Der Verteidiger\nhatte in einer Schutzschrift behauptet, der Angeklagte habe\nu.a. an Psychoneurose und zeitweiligen Dämmerzuständen\ngelitten. Die Staatsanwaltschaft hatte - ebenfalls vor dem\nHauptverhandiungstermin - angeregt, den Angeklagten vorsorglich auf seine Zureehnungsfähigkeit untersuchen zu\nlassen (Bd VI Bl 1434 d.A.). Die Behauptung der Revision,\ndaß diese Anregung keine Wirkung gehabt habe, ist jedoch\nnicht ganz richtig. Der Angeklagte ist am 10. Oktober 1955\nvom Anstaltsarzt untersucht worden (Bd VI Bl 1464 d.A.).\nDer Arzt verneinte einstweilig dessen Haftfähigkeit, aber\nwegen Hypotonie und hochgradig vegetativ-nervöser Lesilität\nbei gutem Ernährungszustande, also nicht wegen irgendwelcher,\nin den Bereich des § 51 StGB fallender geistiger Störungen.\n\n-8-\n\nFerner stellt die Strafkammer fest, sie habe während\nder wochenlangen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, den\nAngeklagten auch nach seiner menschlichen Qualität recht\ngut kennen zu lernen und die Beweggründe seines Handelns\nzu ergründen. Die durch die erwähnten Eingaben etwa aufgetauchten Bedenken sind offensichtlich durch den vom Angeklagken gewonnenen persönlichen Eindruck zerstreut worden.\n\nDas Landgericht stellt nämlich fest, der Angeklagte sei\n\nseit längerer Zeit ziemlich schwer herzleidend und habe\ndeswegen in den letzten Jahren mehrfach Badekuren gebrauchen\nmüssen (S 10 UA). Zu psychiatrischer Beobachtung und Behandlung hatte also damals kein ernsthafter Anlaß bestanden.\n\nDer Hinweis in der Schutzschrift des Verteidigers auf eine\nAuskunft \"der Universitätsklinik in Münster\" war ganz un-.\nbestimmt gehalten. Er brauchte den Tatrichter zur Anhörung\neines psychiatrischen Sachverständigen nicht zu nötigen.\n‚Der Angeklagte hat sich denn auch im Verlauf der langen\nHauptverhandlung auf mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht berufen. Er hat vielmehr bestritten, sich\n\nin irgendeinem Fall strafbar gemacht zu haben. Den Nervenarzt Dr. Weinland hatte er in der erwähnten Schutzschrift\n\n(S 2) nur als Leumundszeugen ‘genannt.\n\nDas Landgericht erwähnt zwar im Rahmen der Strafzumessung die labile Art des Angeklagten, die ihn hinderte,\nsich selbst von Zeit zu Zeit über sein Tun Rechenschaft\nabzulegen (S 262 UA). Damit ist jedoch, entgegen der Revision, nicht das Bild eines seeliech kranken Menschen gezeichnet, sofern dergleichen überhaupt i.S. des § 51 3163\nKrankheitswert hätte. Wie der anschließende Satz ergibt,\nsollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte\nhabe infolge dieser, zu seiner Skruppellosigkeit hinzutretenden Labilität Gewissensregungen unterdrückt oder beigeitegeschoben. Die Strafkammer besaß ersichtlich genügend\n\n-9-\n\nSachkunde, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Aängeklagten selbst beurteilen und die Beweggründe seines\nHandelns ermitteln zu können. Seine Herzkrankheit und\nLabilität hat der Tatrichter strafmildernd berücksichtigt\n(S 264 UA).\n\nDer vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat zu\nden Verfahrensbeschwerden keine Ausführungen gemacht.\nD. Die sinzelnen Fälle:\nI; Erben GW (Untreue in Tateinheit mit Betrug)\n\nDer Angeklagte bearbeitete mehrere Rückerstattungsansprüche für Werner Bre@&® (Buenos Aires), Frau Ida oo )\n(Tel Aviv) und Frau Ilse Bro@ß (London) als Erben nach\nEnil NO Es stellte sich dabei heraus, daß diese\nMandanten auch als Erben der Frau Mally CEEEEED,\nsch. Nm in Frage kamen. Dieser hatte in Sin\nein Grundstück gehört, das nach ihrer Deportierung dem\nDeutschen Reich verfallen war. Der Angeklagte meldete\ndaher im Juni 1950 einen Rückerstattungsanspruch auf dieses\nGrundstück an, dem ein Jahr später stattgegeben wurde\n(S 33 UA). Im Juli 1950 schrieb der Angeklagte an Frau\nBro unter anderem: \"mache ich Ihnen folgenden Vorschlag:\nIch treibe mein Honorar beim Gegner bei, ... Notfalls entnehme ich mein Honorar aus dem Erlös, jedoch verlange ich\n. von Ihnen persönlich kein Honorar, zumal dies wegen der\nDevisenschwierigkeiten ohnehin kaum möglich ist. Die Anwaltsgebühren errechnen sich nach einer Tabelle und werden\ngewöhnlich in Form einer Pauschalsumme dem Gegner auferlegt...\" (S 21 UA). Frau Bro@@übersandte dem Angeklagten\neine formularmäßige Prozeßvollmacht \"zur Führung des Rechtsstreits Rückerstattungssachen Erben Mally CB\" .\nAuch von den Miterben Br und R@BB hatte der angeklagte\n\n- 10 -\n\nnur einfache Prozeßvollmachten erhalten (A 25 UA). Inzwischen meldete sich der Bieter des Grundstücks Karl\nGem schriftlich beim Angeklagten. Ge@iillBwollte das\nGrundstück erwerben, es war ihm etwa 20.0C0 DM wert. Der\nAngeklagte unterrichtete die drei Erben davon, worauf\nFrau Bro@820.000 DM als erheblich zu niedrig bezeichnete\n(S 23 UA).\n\nNach Verhandlungen mit GegiWP kan in September 1950\nzwischen dem Angeklagten und diesem ein von einem Notar\nbeurkundeter Kaufvertrag über das SB Srunästück\nzustande, wobei der Angeklagte als Bevollmächtigter der\n\nErben CE zu handeln vorgat.\n\nAls Kaufpreis wurden 20.000 DM festgesetzt, wovon\n5.000 DM von Ge@@B sofort zu bezahlen waren, der Rest\nbei Auflassung. Die 5.000 IM sollten auf ein noch zu errichtendes gesperrtes Konto bei der Sparkasse in Gen\neingezahlt werden. ‘Die Wirksamkeit des Vertrages war von\nder Zustimmung der Erben CE abhängig gemacht.\n\nDie Eheleute GegiiD übernahmen die Kosten des Vertrages\nund seiner Ausführung.\n\nGe üverwies Anfang Oktober 1950 den im Vertrag\ngenannten Teilbetrag von 5.000 DM auf das ihm inzwischen\nvom Angeklagten bezeichnete Sparkassenkonto Erben Cem:\nFerner hatte sich Gerland auf Verlangen des Angeklagten\ndiesem gegenüber verpflichtet, an ihn 1.500 DM für die\nProzgeßführung beizuschießen: (S 24 £, 61 UA). Ge wollte\naber vom Angeklagten die Zusage haben, daß ihm dieser Betrag bei Nichtzustandekommen des Hauskaufs zurückgezahlt\nwerde. Nach weiterem Schriftwechsel einigten sich der Angeklagte und GeggißB über diesen Punkt. Darauf überwies GegiD\nim Oktober 1950 die 1.500 DM auf das Geschäftskonto des\nAngeklagten. Jber diese 1.500 DM stand nichts im Kaufver--\n\n- 1 -\n\ntrag. Diese Zahlung vermerkte der Angeklagte auch nicht in\nseiner Kontoakte. Sie erschien nur im Kassenbuch. Die Erben\nCE erfuhren nichts davon (S 29 UA). Das Sparkassenkonto hatte der Angeklagte für die Erbin Ce © inrichten und das Sparbuch sich aushändigen lassen. Nachdem\nder Angeklagte Geb mitgeteilt hatte, daß seine Mandanten mit einem Kaufpreis von nur 20.000 DM nicht einverstanden seien, kamen im September 1951 vor einem Notar ein\nNachtragskaufvertrag und die Auflassung zustande. Der Kaufpreis wurde auf 25.000 DM erhöht. Es wurde erwähnt, daß\n5.000 DM bereits gezahlt seien. Von dem Rest wurden 9.500 DM\ndurch Hypothekenübernahue für getilgt erklärt. Die verbleibenden 10.500. DM waren sofort zu zahlen und wurden auch\n\nauf das Sparkassenkonto alsbald überwiesen. Unmittelbar\ndanach hob der Angeklagte von diesem Konto 3.022 DM ab und\nvereinnahnte sie als seine entstandenen Anwaltskosten.\n\nSeinen Mandanten teilte der Angeklagte zunächst weder\nden Vertragsabschluß nebst Auflassung noch die Zahlungen\nGerlands, ebensowenig die Abhebung der 3.022 DM mit.\n\n(5 33 - 37 UA). Erst im Februar 1952 schrieb der Angeklagte\nauf eine Anfrage Werner Br(@@s diesem unter anderem: Die\nGesamtkosten machten 3.022 DM aus; von der bereits erfolgten\nAbhebung dieses Betrages machte er auch diesmal keine\nMitteilung. Der Kaufpreis sei mit 15.500 DM gezahlt, hinzu\nkomme die Hypothekenübernahme. — Es folgte nun eine langwierige Korrespondenz zwischen dem Verireter Werner Bre®s\nin Buenos Aires, Rechtsanwalt Te , und ‘dem Angeklagten. Rechtsanwalt PEN ersuchte mehrfach für\nWerner Bre@® un Spezifizierung der 3.022 DM und um Angaben\nüber den Verbleib des Kaufpreises. Der Angeklagte hielt\n\nRechtsanwalt TEE durch unklare Antworten hin\n(5 56 UA) und erklärte überdies, er sehe sich gezwungen,\n\n- 12 -\n\nfür das Verfahren in Sachen Erben Ne von jedem Erven\neinen Vorschuß von je etwa 600.- DM einzubehalten (S 46,\n\n47 UA). Werner Br, der, ebenso wie seine Verwandten,\nzuch jetzt noch nichts von der Abhebung der 3.022 DM und\nder Ge’ schen Zahlung von 1.500 DM wußte, erklärte\n\n. sich schließlich am 8. April 1953 mit dem Voerschußverlangen\neinverstanden. Darauf ließ sich der Angeklagte sofort\nweitere 1.800 DM von dem Sparkassenkonto der Erben Ge>\nGEM überweisen. Er hat bis heute noch keinem seiner\nMandanten die der Abhebung der 3.022 DM zugrundeliegenden\nKostenrechnungen übersandt, auch über das Sparkonto nicht\nabgerechnet. Die Eheleute GegiiD wurden Ende Dezember 1952\nals Eigentümer des fraglichen Grundstücks eingetragen,\nnachdem formelle Anstände endlich behoben waren (S 50/51\nUA)» . '\n\nIn diesen Fall war dem Angeklagten Untreue in Tateinheit mit Betrug und Gebührenüberhebung zur Last gelegt\n(S 52 UA)»\n\nGebüihrenüberhebung (§ 352 StGB) hat das Landgericht\naus subjektiven Gründen nicht für hinreichend nachgewiesen\ngehalten (§ 52 bis 56 UA). Die Strafkammer legt zwar dar,\ndaß die .3.022 DM Gebühren objektiv um annähernd 2.000 DM\nübersetzt waren. Sie sah jedoch die Einlassung des Angeklagten, er habe an die Richtigkeit seiner Kostenrechnungen\ngeglaubt, nicht als voll widerlegt an. Es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte mit seinen\nrecht unsicheren Kenntnissen der gesetzlichen Bestimmungen insoweit seinem Bürovorsteher untergeordnet habe. Er\nhabe allerdings gewußt, daß seine Kostenforderung, im ganzen\ngesehen, fragwürdig war. Für § 352 StGB müsse ihm aber äie\nKenntnis der Unrichtigkeit einzelner Gebührensätze nachgewiesen werden. Da dies nicht mit hinreichender Sicherheit\n\n- 13 -\n\nnachweisbar sei, könne er wegen Gebührenüberhebung nicht\nverurteilt werden.\n\nDie Strafkammer erblickt jedoch eine Untreue des Angeklagten im Zusammenhang mit der Abhebung der 3.022 DH.\nEinen damit in Tateinheit stehenden Betrug hat das Lendgericht darin gesehen, daß der Angeklagte gegenüber seinen\nAuftraggebern verschwieg, daß ihm Ge 1:500 DM zu den\nKosten des Verfahrens bezahlt hatte.\n\na) Untreue:\n\nDie Verurteilung wegen Vergehens gegen § 266 StGB ist\nrechtlich nicht angreifbar.\n\nUnrichtig ist zunächst die Auffassung der Revision\n(3 21/22 der dritten Revisionsbegründung v. 2. Januar 1957),\ndie Strafvorschrift gegen Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)\nschließe als Sondertatbestand Untreue (§ 266 StGB) aus.\nDer § 352 StGB beruht auf dem Bestreben,die Bedrückung\nder Zahlungspflichtigen durch Willkür (RGSt 18, 219, 222)\nund einen Mißbrauch des Amtes zu verhindern (Kohlrausch-Lange, 41. Aufl, Anm VIII- zu § 352 StGB). Die Vorschrift\nberuht dagegen nieht auf dem Gedanken einer Verletzung von\nTreupflichten, wie sie § 266 unter Strafe stellt, übrigens\nunter eine, verglichen mit § 352 StGB, wesentlich schärfere\nStrafdrohung. Mit bewußter Gebührenüberhebung seitens eines\nNotars oder Anwalts wird zwar meist ungetreues Verhalten\nverbunden sein (§ 73 StGB). Begriffenotwendig ist dies\njedoch nicht»\n\nEs ist der Revision (S 4 - 6 der letzten Begründungsschrift) zuzugeben, daß die Strafkammer zur Darlegung der\nvon ihr angenommenen Untreue des Angeklagten nicht ständig\ndieselben Gesichtspunkte anführt. Das Urteil wird jedoch\ndadurch nicht in Frage gestellt. Nach dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe lag das ungetreue Verhalten des Angeklagten\n\nf}\n\n-_1U-\n\nin folgendem: Er hatte von Guthaben seiner im Ausland\nlebenden Auftraggeber 3.022 DM als ihm angeblich zustehende\nGebühren abgehoben, ohne daß er dies seinen Mandanten\nwenigstens alsbald mitteilte, wobei das Landgericht mit\nRecht auf § 86 RAGO hinweist. Er hat außerdem diese Abhebung gegenüber seinen Auftraggebern nicht nur weiterhin während längerer Zeit verschwiegen, sondern dies zudem verschleiert. Er hat ferner die Nachprüfung seiner\nHandlungsweise, zumai dem darauf drängenden Werner Bro»\ngegenüber, mit allen Mitteln zu verhindern gewußt. Kostenrechnungen hat er niemals übersandt, auch über das Sparkonto nicht abgerechuet S 56 - 60 UA). Als besonders\nschwerwiegend hat das Landgericht den Umstand angesehen,\ndaß die Abhebungen die dem Angeklagten zustehenden Gebühren\nerheblich überstiegen und der Angeklagte dies billigend\n\nin Kauf nahm (S .60/61 UA). Wenn der Tatrichter hierzu\nbemerkt, diese Tatsache müsse sich \"nindestens auf das\nStrafmaß auswirken\", so ist auch das rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht konnte ohne Rechtsfehler\n\nein ungetreues Verhalten des Angeklagten im Sinne des\n\n§ 266 StGB schon darin erblicken, daß er die Abhebung\nüberhaupt vornahm, ohne gemäß § 86 RAGO zumindest gleichzeitig eine ordnungsmäßige Kostenrechnung zu übersenden,\nferner daß er die Abhebung verschwieg und verschleierte\nsowie spätere Rechnungslegung nicht nur unterließ, sondern\nverweigerte. Die Strafkammer hat sich hierzu mit Recht\n\nauf die Entscheidung RGSt 73, 284 £ berufen, mit der die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt. Die\ngenannte Entscheidung, deren Anforderungen die Revision\n\n- zu Unrecht - als Üüberspannt bezeichnet (S 35 der Revisionsbegründung vom 13. November 1956), wird gerade von\nMaurach (Besond. Teil, 2. Aufl, S 303) gebilligt, auf den\nsich die Verteidigung ihrerseits beruft (S 8 der Begründung\n\n- 15 -\n\nv. 2. Januar 1957). In seinem, ebenfalls die Untreue eines\n\nRechtsanwalts betreffenden Urteil vom 22. April 1954 - 4 StR\n\n639/53 /6 KMs 1/53 StA Bielefeld/ - hat der Senat mehrfach\n\n“ auf R6GSt 753, 283 £ hingewiesen; „gl auch BSH GA 1956, 122,125, mit\n\nweiteren Nachweisen. Die Revision (S 7 der Begründung v.\n2, Januar 1957) beruft sich nun einmal auf die \"umfangreiche anwaltliche Tätigkeit\" des Angeklagten in dieser\nSache. Dem gegenüber hat die Strafkammer dargelegt, daß\ngerade das vorliegende Verfahren recht glatt verlief.\n\nDie meiste \"Arbeit\" sei durch den vermeidbaren späteren\nSchriftwechsel entstanden, und zwar gerade dadurch, daß\nder Angeklagte sich stark überhöhte Geblihren durch Abhebung verschaffte, pflichtwidrig keine Rechnung legte und\nden Rechtsbeistand Werner Br@@®s durch unklare Auskünfte\nhinhielt (S 56 UA). Im übrigen ist das mit der Erledigung\neiner Sache verbundene Maß von Arbeit des Rechtsanwalts\nkein in der Gebührenordnung anerkannter Naßstab der Gebührenhöhe. Daß der Angeklagte überhaupt Gebührenforderungen hatte, hat das Landgericht nicht in Abrede gestellt\n(S 54 UA); auf die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage der vom Tatriechter vorgenommenen Abzüge\n\n- statt 3.022 : allenfalls 1.055 DM (S 52-- 54 UA) - wird\nnoch eingegangen werden.\n\nDie Revision stellt weiter zur Erörterung, ob der\nAngeklagte die ihm zustehenden Gebühren von den durch ihn\nverwalteten Sparkonten abheben Aurfte. Sie verweist hierzu auf die Wendung im Brief des Angeklagten vom 14. Juli\n1950 .an die in London lebende - Frau Ilse Bro@ß (S 21 UA).\nDie Strafkammer hat jedoch an anderer Stelle ihrer umfangreichen Ausführungen (S 107 UA) dargelegt, daß es sich\nhierbei um \"stereotype Redewendungen\" gehandelt habe, wie\nsie in zahlreichen Briefen des angeklagten Anwalts wieder-\n\n-16 -\n\nkehrten, denen er damals selbst keine rechtliche Bedeutung\nbeimaß. Er hat sich ausweislich seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung zur Sache Ce (5 51 UA) auf\ndiese Briefstelle auch nicht berufen. Er hätte zwar nach\n§ 84 RAGO Vorschuß fordern können, wie er dies später bezüglich der NE ' schen Angelegenheit getan hat. So\nist er jedoch hier nicht vorgegangen. Er hat vielmehr\n\nvom Guthaben seiner Auftraggeber : eigenmächtig und heim-_\nlich 3.022 DM abgehoben. Dazu war er keinesfalls berechtigt, und darin lag zugleich ungetreues Handeln, wie die\nStrafkammer rechtsbedenkenfrei ausführt. Dabei kann auf\nsich beruhen, ob er durch Ausnutzung seiner Machtstellung\nauch den Mißbrauchstatbestand erfüllt hat. Das Landgericht\nist dieser Frage wohl nicht nachgegangen, weil überwiegend die Meinung vertreten wird, rein tatsächliche Einwirkungen auf das betreute Vermögen genügten hierzu nicht\n(Dreher-Maassen, 2. Aufl, Anm 2 b zu § 266 StGB). Anderreits hat der Tatrichter, für das-Revisionsgericht bindend, festgestellt, daß der Angeklagte, entgegen seiner\nEinlassung, die abgehobenen Gelder nicht als Vorachuß\nansah; er habe vielmehr den abgehobenen Betrag bereits\nendgültig an sich bringen und behalten wollen (5 55 UA).\nDer Angeklagte hatte es geradezu zum System entwickelt,\nseine Auftraggeber über die für sie verwalteten Guthaben\nim Unklaren zu lassen, damit er angebliche Kosten davon\nabheben und jede Abrechnung so lange hinausschieben\nkonnte, bis die Mandanten, mürbe geworden, sich schließlich mit dem zufrieden geben würden, was er ihnen guiwillig zukommen ließ (S 60 UA). Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten seinen\nAuftraggebern vorsätzlich Nachteile zugefügt, ist gleichfalls rechtlich einwandfrei: Angesichts des festgestellten\nheimlichen Vorgehens und irreführenden Verhaltens des An-\n\nFr\n\n- 17 -\n\ngeklagten bedarf das an sich keiner weiteren Ausführung\nZu den insoweit erhobenen Angriffen der Revision ist nur\nsoviel zu sagen: Das Landgericht hat - zugunsten des Angeklagten - nur eine Vermögensgefährdung der Erben CD\nGE angsnowunen (S 58 £ UA). Wenn es S 59 UA einmal\nvon Schädigung spricht, so war das i.$S. der einer Schädigung gleichkommenden Gefährdung gemeint. Auch bei der\nUntreue kann die gegenwärtige Vermögensgefährdung einer\nBeschädigung gleichgesetzt werden. Dies wird gerade von\nMaurach (Besond. Teil, 2. Aufl, S 303) betont, auf den\nsich die Revision als vermeintliche Gegenmeinung! beruft\n(S 8 der letzten Begründungsschrift). Das Landgericht\n\nhat mit Recht eine solche Gefährdung als Folge des'Verhaltens des Angeklagten bejaht. Er hatte es, wie der Tatrichter darlegt, durch sein Verhalten. den fern im Ausland\nlebenden Treugebern unmöglich gemacht, die geeigneten\nSchritte zu tun, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen,\n‚insbesondere die Grundlagen seiner Abhebungen nachzuprüfen: Anstatt eine klare ‚Forderung gegen die. ‚Sparkasse\nzu haben, -— mochte diese damals ohne weiteres, durchsetzbar sein oder nicht -, war .die vermögensrechtliche Lage\nder Treugeber nunmehr, soweit der Angeklagte. über das\nGuthaben zu seinen Gunsten verfügt hatte, völlig ungeklärt. Diesen Zustand hielt er viele Monate hindurch\naufrecht. Es ist nicht zutreffend, wenn die. Verteidigung\nbehauptet, die Strafkammer habe insoweit äie tatsächlichen\nFeststellungen weitgehend außer Acht gelassen (S 9 f£ der\nletzten Revisionsbegründung). Es kann hierzu zunächst auf\ndie Darlegungen des Landgerichts auf S 57, 58 UA verwiesen werden. Erst nahezu sieben Monate nach der heinlichen Abhebung der 3.022 DM teilte der Angeklagte dem\nRechtsanwalt Dr. PIE. ohne nähere Einzelheiten,\n\n- 18 -\n\nmit: \"Das geld ist auf ein Sperrkonto bei der hiesigen\nSparkasse eingezehlt\" (Bl 39 UA). Die Mitteilung des\nKontostandes, \"nach Abzug aller Unkosten\", erfolgte sogar erst im Januar 1953 (S 46 UA). Die im September 1951\nvom Angeklagten zu seinen Gunsten vorgenommene Abhebung\nkonnten die Auftraggeber auch zu diesem sehr späten Zeiipunkt — Januar 1953 - nur ahnen.\n\nDie Verteidigung stellt weiter zur Erörterung,. ob\nder Angeklagte vor dieser Zeit, d.h. vor der Ende 1952\nerfolgten Eintragung der örwerber Ge@@iWB, seinen Auftraggebern eine Verfügung über das Sparkonto überhaupt\ngestatten durfte. Dieser zinwand liegt neben der Sache.\n\n‚> emmuuberu arin tun (id üyumm anıien am men mu\n\nschon im September 1951 zu seiner Gunsten über das Guthaben seiner Treugeber zu deren Lasten zu verfügen. Nur\nhierum und das Innenverhältnis Anwalt - Auftraggeber geht\nes hier. Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung der\nFrage der Vermögensgefährdung unerheblich, wann die Auftraggeber - Erben GENE - nach Beschaffung der erforderlichen Devisengenehmigungen über ihr Guthaben hätten\nverfügen können. Während er selbst die intern gefertigten\nKostenrechnungen zum Nachweis der Höhe seiner Gebühren\n'gegenliber der kontoführenden Sparkasse zwecks Abhebung\nverwendete (S 19 UA), offenbarte er die Rechnungen seinen\nAuftraggebern nicht und ließ die Mandanten lange Zeit\n\nim Unklaren.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dem Angeklagten hätten in den Rückerstattungssachen Ton\nGebührenforderungen zugestanden, ohne daß die Strafkammer\ninsoweit liber deren Höhe und Fälligkeit Feststellungen\ngetroffen habe (S 35 zu b der zweiten; S 10 der letzten\nRevisionsbegriindung). Der ihm bekannten Pflicht zu so-\n\n- 19 -\n\nfortiger Belegung der Abhebung der 3.022 DM durch Kostenrechnungen in der Angelegenheit des SB Grunastücks (Erwerber Ge) war der Angeklagte naturgemäß\nnicht dadurch überhoben, daß er außerdem die Verfahren\nin Sachen NE betrieb. Daß der Angeklagte selbst\nnicht dieser Auffassung war, ergibt der Urteilszusamıenhang, insbesondere der vom Landgericht hervorgehobene\nUmetand, daß er für erstere Angelegenheit schon im Juli\nund September 1951 drei Kostenrechnungen über insgesamt\n3.022 DM fertigen und zu seinen Handakten nehmen ließ\n\n(5 34 - 36 u). Die NEED Verfahren waren auch im\nJanuar 1953 noch nicht abgeschlossen. Deshalb ersuchte\n\ner hierfür, wie schon erörtert, um Vorschüsse von rund\n1.800 DM. Diese Beträge würden dann, wie er schrieb, wohl\nbei Abschluß der Verfahren N) vom Gegner beigetrieben oder aus dem Erlös I N entnommen werden\n(Schreiben des Angeklagten vom 6. Januar 1953, Bl 46, 47\n: VA). Es heißt zwar im Brief des Angeklagten an Rechtsanwolt PD von 24. Januar 1953: \"Die endgültige\nAbrechnung soll dann nach Abschluß aller Sachen erfolgen\"\n(S 47 UA). Auf diese einseitige Erklärung kann sich der\nAngeklagte indes nicht berufen. Sie lag im Rahmen seiner\nvom Landgericht hervorgehobenen hinhaltenden Verschleierungstaktik.\nZzuäsi:: Wär:noch- \"nicht einmal eine vorläufige Abrechnung\nerteilt. Auch war die Untreue damals schon vollendet.\n\nOb der Angeklagte zur damaligen Zeit noch zahlungsfähig war, konnte die Strafkammer ungeprüft lassen (S 59\nUA). Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der\nStrafkammer, daß es ikm am Zahlungswillen fehlte. Das\nhat der Tatrichter ersichtlich aus seinen Verhalten in\nsonstigen Fällen, z.B. gegenüber Alfred Mgiimm. Sr @EEEEEB,\nHB und Sc gefolgert (S 12, 74. 79, 86, 133, 209,\n210 UA).\n\nWie schon erörtert, hat das Landgericht strafschärfenä\ngewertet, daß die Gebührenansprüche, die der Abhebung der\n3.022 DM zugrundelagen, erheblich überhöht waren (S 52 - 55,\n57 UVA). Die Revision stellt auch dies zur Nachprüfung.\n\nDiese hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, Die Strafkammer ist dabei im Zusammenhang\nmit der ersten Kostenrechnung (3. Juli 1951) zugunsten\n\ndes Angeklagten von einem Streitwert von 30.000 DM ausgegangen, während in Wirklichkeit nur ein solcher von 27.000 DM\n(25.000 + 1.848,75 'DM) zugrundezulegen war. Dies benachteiligt den Angeklagten ebensowenig wie eine geringfügige\nAbweichung bezüglich der Umsatzsteuer der zweiten Rechnung\n(16.45 DM statt 12.45 DM). Einzelangriffe gegen die 3erechnung des Landgerichts hat die Revision denn auch nicht\nerhoben» | j\n\nZum inneren Tatbestand führt die Strafkammer insoweit\naus: Der Angeklagte habe villigend in Kauf genommen, daß\ndie Abhebung der 3.022 DM in dieser Höhe unberechtigt und\nseine Forderung erheblich übersetzt war. Der von der Revision behauptete Widerspruch zu den Feststellungen zur\nFrage einer Gebührenüberhebung (§ 352 StPO) liegt nicht\nvor. Das Landgericht verweist bei ihren zur Untreue gemachten Darlegungen (S 61 UA) auf jene Feststellungen:\n\nEs war sehr wohl denkbar, daß dem Angeklagten nicht bekannt war, welche Einzel-Gebühren-Ansätze ganz oder teilweise unberechtigt waren, daß er aber die Gebührenforderurgen\ninsgesamt, also hinsichtlich ihrer Endsumme als fragwürdig\nansah und dies in Kauf nahm. Hierbei hat die Strafkauner\ndie von Gerland gezahlten 1.500 DM außer Betracht gelassen\n(S 58 UA). Wenn an späterer Stelle der Urteilsausführungen\ndie 1.509 DM mit auftauchen, so ist das weder widerspruchrvoll noch sonst rechtlich angreifbar. Das Landgericht hat\näie diesbezügliche Handlungsweise des Angeklagten hier\n\nnur als Beweisanzeichen für den Nachweis des bedingten\nYorsatzes mit herangezogen (§ 261 StPO)-\n\n- 21 -\n\nb) Betrugs\n\nEntgegen der Arnahme der Revision ist das Landgericht\nnicht von verschiedenen, einander ausschließenden Sachver--\nhalten ausgegangen. Wie den Feststellungen zu entnehmen\nist, hat es der Angeklagte verstanden, außer den 3.022 DM,\ndie er später unberechtigt vom Konto der Erben Gen\nabhob, sich schon im Oktober 1950 von dem Käufer Gen\nweitere 1.500 DM als Kostenbeitrag zahlen zu lassen. Die\nTatsache dieser Sonderabrede und Zahlung hat er für\nlängere Zeit seinen Auftraggebern verschwiegen. Zur Rechtfertigung der - niemals spezifizierten - 3.022 DM \"Gesamtkosten\" hat er sich in seinem Schreiben an Werner Br\nvom 11. Februar 1952 unter anderem auch auf das Erbscheinsverfahren berufen (S 37, 38 UA). Erst im November 1952\nteilte er den drei Auftraggebern mit, der Erbnachweis sei\nerbracht. Die gesamten, nicht unerheblichen Kosten habe\nentgegenkommenderweise der Käufer Ge übernommen\n(5 44 UA). Dabei war der Erbnachweis schon im Juni 1951\ngeführt worden. Auch hatte Geggißß keine Kosten für das\nErbscheinsyerfahren übernommen, sondern, wie erörtert,\nauf Verlangen des Angeklagten an diesen unmittelbar\n1.500 DM als Kostenbeitrag gezahlt. Erst lange nach Erhalt der 1.500 DM hat der Angeklagte eine Kostenrechnung\nin der von ihm angelegten Erbscheinsakte über 1.500,45 DM\naufgestellt (S 44, 45 UA), eine Rechnung, die zumindest\nvöllig übersetzt war. In den 3.022 DM war schon eine Gebühr für das Erbscheinsverfahren enthalten.\n\nDer Angeklagte war zwar nicht verpflichtet, den Erben\nCD über diese 1.500 DM im einzelnen Rechnung zu\nlegen. Diese Verpflichtung hätte er gegenüber Geb\ngehabt. Der Angeklagte mußte aber auf Grund des zu seinen\nMandanten bestehenden Geschäftsbesorgungs- und TreuverrHältnisses diesen die Zahlung der 1.500 DM alsbald mit-\n\n..\nTray\n\n- 22\n\nteilen. Die Revision bestreitet diese Offerbarunesrflicht\nmit der £rwägung: Der Bedienstete, der sich bei Ausfihrung\nvon Geschäften für den Dienetherrn von der anderen Seite\nGeld geben lasse, auf das der Auftraggeber keinen Änspruch\nhabe und das der Beauftragte für sich behalten wolle,\nbrauche solche Zahlungen seinem Dienstherrn nicht mitzuteilen. Desgleichen begehe der Bestechliche nicht deshalb\neinen Betrug, wenn er seinem Auftraggeber verschweige, daß\ner sich habe bestechen lassen. Diese Beispiele liegen auf\neiner anderen Ebene. Die 1.500 DM waren weder ein Trinkgeld noch eine Bestechungssumme, sondern ein Beitrag des\nKäufers zu den Gebühren des Anwalts der Verkäufer. Das\nergibt der Urteilszusammenhang. Durch das Schreiben vom\n17. November 1952 (S 62 UA), auf das sich die Revision\n\nzu Unrecht beruft, hatte der Angeklagte gerade anerkannt,\ndaß die Kostenbeiträge Ge für ihn, den Angeklagten,\nFremdgelder waren. Dies hat der Tatrichter ersichtlich\nerwogen, Diese Zehlung mußte der Angeklagte seinen Mandanten\nauf seine Gebührenforderung gutbringen. Das hat er nicht\ngetan, sondern seinen Auftraggebern Gebühren in Rechrung\ngestellt, die teilweise bereits von der Gegenseite an ihn\ngezahlt waren.. Er hat außerdem seine Auftraggeber in den\nGlauben versetzt, daß sie allein die Kosten zu tragen\nhätten. Der Ängeklagte war Anwalt und nicht ein Makler,\nder bei zulässigen Doppeldiensten seinen Lohn von beiden\nSeiten fordern kann (dazu: Staudinger, 9. Aufl, Anm 2b, c\nzu § 654 BGB). Durch die Täuschungshandlungen hat der\nAngeklagte seine Mandanten außerstande gesetzt, von ihm\nAufklärung darüber zu verlangen, ob und wieviel sie ihm\nnoch schuldeten, oder ob etwa nun ein Überschuß zu ihren\nGunsten verblieb, der zur Befriedigung der weiteren Kostenansprüche des Angeklagten hätte verwendet werden können\n\n(S 62 UA). Ihre Vermögensgefährdung lag, wie dargelegt,\n\n- 23 _\n\nauch darin, daß sie es infolge des bei ihnen hervorgerufenen Irrtums unterließen, Einwendungen gegen die Gebührenansprüche des Angeklagten nachdrücklicher zu erheben.\nals sie es getan. Die Verurteilung wegen Betruges ist daher gleichfalls rechtlich einwandfrei.\n\nII. Gebrüder Mil (Untreue):\n\n1} In der \"Kristallnacht1938 war das Anwesen des jüdischen Kaufmanns Josef Mg irn CHE in Fiaumen\naufgegangen, das auch von einem der Söhne, dem Viehhändler\nPaul ME nit bewohnt worden war. Das Grundstück wurde\nvon einer Bank ersteigert und später an die Stadt Ceiiknm\nveräußert.\n\nEnde 1949 meldete der Angeklagte im Auftrag Hugo Br@®@s\nwegen dieses Grundbesitzes Rückerstattungsansprüche gegen\ndie Stadt an. Er korrespondierte dann mit dem in Philadelphia\n(USA) ansässigen Sohn Paul MW, später auch mit dessen\nin BED - TEE iebenden Bruder Alfred. Paul Miu\nhatte er am 4. Februar 1950 unter anderm geschrieben: Seine\nGebühren werde er vom Gegner beitreiben oder aus den eingehenden Geldern entnehmen. Bei diesen großen Werten spielten\ndie geringfügigen Kosten ja keine Rolle (§ 66 UA). Paul\n“EEE 1ie2 sich jedoch vom Angeklagten bestätigen, daß\ner ihm im \"Negativfall\" keine Kosten berechnen werde\n(S 67 UA). Hierauf wies der Angeklagte in einem späteren\nSchreiben auch Alfred MB hin. In der Folgezeit erwirkte er für jeden der Brüder MB Zahlungs- und Voll-\n\nstreckungsbefehle über je '1.500 DM gegen Hermann Mög:\neinen der Teilnehmer an der Inbrandsetzung des Josef Kin\n\nEB: schen Anwesens, nachdem er zuvor einen entsprechenden\nVergleich mit Mög abgeschlossen hatte (s 71, 72 UA).\nUnter Hinweis auf Grundbesitz des Schuläners Mög eelang es ihm, für die Vermögensverwaltung Alfred “En\n\n- 24 -\n\ndie Einräumung eines Kredits bis zu 4.000 DM durch die Sparkasse zu erreichen. Diese eröffnete ein entsprechendes Konto\nfür Alfred Mn 3EEEB, \"z.Hd. Rechtsanwalt Dr. Ciw-TED\" - Au selben Tage hob er von diesem Konto u.a\n1.153,- Dä Anwaltskosten für den Vergleich Mög ab, chne\nAlfred Mb davon Kenntnis zu geben (S 74 UA):\n\nDagegen lehnte er es ab, Alfred Mm. den es\nwirtschaftlich schlecht ging, einen von diesem erbetenen\nBetrag von 150 DM als Krankheitskosten von dem Konto zu\nüberweisen, da der Kredit nur für Gerichtskosten und Vorschüsse verwendet werde. Er schlug Alfred Mg vor;\nsich von einem seiner Freunde ein paar. tausend Mark zu\nleihen. Gleichzeitig überwies er aber am 11. April 1956\nzu Lasten des Guthabens einen Betrag von 1.500 DM auf sein\nsigenes Konto als Kostenvorschuß für die beabsichtigte\nSchadensersatzklage gegen die Stadt CE u.a.. Auch\nhiervon machte er seinen Mandanten keine Mitteilung. Wegen\ndieser Abhebung ist das Verfahren vorläufig eingestellt\nworden (S 114 UA). Der Schadensersatzprozeß endete 1953\ndamit, daß, nach Erledigterklärung der Hauptsache, drei\nViertel der Kosten des Rechtsstreits den Brüdern Men\nauferlegt wurden, weil die vom Angeklagten für sie geltend\ngemachten Ansprüche offensichtlich stark übersetzt waren\n\n.(sS 76, 77 UA):\n\nDa.der Sparkassenkredit nun im wesentlichen ausgeschöpft war, sann der Angeklagte auf neue Kittel und Wege,\num zu Geld zu kommen, Er kam auf den Gedanken, das KB\nGEM sche Grundstück, über dessen Rückerstattung noch nicht\nentschieden war, zu verkaufen. Er bemühte sich daher, ohne\njeden Auftrag seiner Mandanten, Käufer zu finden. Im November 1950 kam es zu einem vorläufigen Kaufvertrag mit\nder SGEB-ic und einem Makler Hi. Gleichzeitig ließ\n\n- 25 -\n\nsich der Angeklagte von Hi@@® einen Honorarschein unterschreiben, in dem dieser erklärte, er habe Herrn Dr. cg>-\nHE \"215 Nebenintervenient zu seinem Verteidiger\nbestellt\" unä verpflichte sich, statt der geringeren gesetzlichen Gebühr ein Honorar von 5.000 DM für alle Instanzen zu zahlen. Am selben Tage überwies Hi iem Angeklagten die 5.000 DM, die dieser für sich vereinnahnte.\nAnschließend machte der Angeklagte den Brüdern Ne\nvon dem vorläufigen Kaufvertrag und der Honorarvereinbarung Mitteilung (S 78, 79 UA). Im Frühjahr 1951 traten\ndie SGWB-AC und Hi von ihren Kaufangeboten zurück,\nworauf Himme seine 5.000 DM vom Angeklagten wieder haben\nwollte. Dieser zahlte zunächst aus eigenen Mitteln 2.000 DM\nin Raten an Hi@®:. Die restlichen 3.000 DM entnahni er im\nHovember 1951 einem für die Brüder Mgilb neu eingerichteten Konto (Sparkonto), worauf noch einzugehen sein\nwird.\n\nEs kam dann im Rückerstattungsverfshren zu einem Vergleich, in dem sich die Stadtgemeinde, gegen Verzicht auf\nRückerstattung, zur Zahlung von zunächst 27.500 DM, endgültig: 30.000 IM verpflichtete (5 80 - 85 UA). Zur Aufnahme der Vergleichssumme ließ der Angeklagte für die\nBrüder Ulm ein im devisenrechtlichen Sinne gesperrtes\nKonto bei der Sparkasse errichten, das Sparbuch nahm er,\nwie üblich, an sich. Am 19. November 1951 überwies die\nStadtkasse der Sparkasse zu Gunsten der Brüder Vu\ndie 30.000 DM. Im Einverständnis mit dem Angeklagten zog\ndie Sparkasse von diesem Betrag den bis zur Höhe von\n4.901,78 DM ausgeschöpften Kredit ab und brachte die restlichen 25.098,22 DM dem neu errichteten Konto der Brüder\nN gut. Von diesen Guthaben ließ der Angeklagte\nbereits am 20. November 1951 drei Beträge von 10.000,\n3.000, und 1.000 DM auf sein Geschäftskonto überweisen.\n\nEr überwies seinerseits an Hi@@Wdie diesem noch geschuldeten restlichen 3.000 Dä. Ferner zahlte er einen Betrag\nvon 1,000 Dä. Hierüber machte er in seinen äkten nur den\nallgemeinen Vermerk \"Gutachterkosten\". Erst im jetzigen\nStrafverfahren ergab sich, daß Empfänger dieser 1.000 DM\nder Großhändler und Ratsherr Free war. Dieser hatte\nnach dem ersten Vergleich den Angeklagten wissen lassen,\ndaß die Stadt gegebenenfalls auch bis zu 30.000 DN zu\nzahlen bereit sei (S 81, 86 UA). Die 1.000 DM waren die\nVergütung für diesen Fingerzeig FreBB:. Von der Erhöhung der Vergleichssumme auf 30.000 DM, deren Zahlung,\nihrer Verwendung und den Abhebungen machte der Angeklagte\nden Brüdern Kl zunächst keine Mitteilung. Im Verlauf einer langwierigen Korrespondenz mit diesen und einem\nAlfred 1 vertretenden Berliner kechtsanwalt gebrauchte der Angeklagte immer neue Ausreden, um seine\nerheblichen Abhebungen nicht zugeben zu müssen. Schließlich\nübersandte er am 3. März 1952 eine Kostenzusammenstellung\nin Sachen Mb. die sich auf 28.424,53 belief (S 92 UA),\nderen Einzelsummen jedoch nicht zergliedert waren. Dabei\nwaren die weitaus meisten Rechnungen, deren Endbeträge der\nAngeklagte in diese Zusammenstellung übernommen hatte.\nschon seit Oktober 1951 bei den Handakten. Dennoch wurden\ndiese Rechnungen nicht beigefügt. Eine Zusammenstellung\nder Einnahmen, die der Angeklagte für die Brüder Me\ngehabt hatte, legte er ebenfalls nicht bei, sodaß diese\nselbst jetzt noch nicht ersehen konnten, wie hoch ihr\nGuthaben bei der Sparkasse war. Eine endgültige Abrechnung\ndes Kontos Me erfolgte nie (s 93/95 UA).\n\nIm Verlauf des sich anschließenden weiteren Schriftwechsels herief sich der Angeklagte darauf, daß seine ursprüngliche Zusage, im \"Negativfall\" keine Kosten zu be-\n\nen me\n\n- 27 -\n\nrechnen, als Vereinbarung eines Erfolgshonorars standeswidris und damit rechtsungültig sei: In einem späteren\nSchreiben bezeichnete er die Frage der Standeswidrigkeit\nals \"absolut abwegig\" (S 97, 9E TA). In der Hauptverhandlung hat er sich dann wieder auf Unwirksamkeit der äbrede\nberufen (5 105 UA)»\n\n2) Die Strafkammer hat a.:ch hier Gebührenüberhebung i.S.\ndes § 352 StGB verneint. Dagegen hat sie Untreue bejaht.\nDiese hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte\n14.000 DM dem Guthaben seiner Auftraggeber entnahm, ohne\nihnen dies mitzuteilen, und die Berechtigung der, Entnahmen\nzu rechtfertigen, die zumindest in Höhe von 6. ;000° ‘DM unbegründet gewesen seien. Er habe nicht abgerechnet, um die\nAuftraggeber über seine Konto-Verfügungen im Ungewissen\n\nzu lassen, damit er im Genuß der abgehobenen Beträge verbleiben konnte. Zwar sei die Abrede - im \"Negativfall\"\nkeine Kosten - nach § 93 Abs 2 und 5 RAGO unwirksam. Der\nAngeklagte konnte aber, wie die Strafkammer darlegt, ohne\ngegen Treu und Glauben zu verstossen, nicht eine Vergütung\nbeanspruchen, auf die sich die Auftraggeber angesichts\nseiner vorausgegangenen üErklärungen nicht einzustellen\nbrauchten (BCH KJW 1955, 1921; S 105 UA). Er selbst habe\ndie Abrede damals für gültig gehalten (S 98 UA). Es sei\nihm ferner bekannt gewesdn, daß er nicht für jedes der\nvielen von ihm betriebenen, teilweise ganz willkürlich\neingeleiteten Verfahren bereits Gebühren berechnen und\nfordern durfte, sobald nur in irgendeiner anderen Sache\nseiner Auftraggeber ein Erfolg erzielt wurde (S 109 UA).\n\n3) Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die vom Angeklagten im November 1951 dem Guthaben seiner Auftraggeber entnommenen\n14.000 DM setzten sich, wie gesagt, zusammen aus:''3.000 DU,die\n\nII VOR\n\n- 28 -\n\nfür Hi@WB bestinmt waren, 1.000 DM Entgelt für den Ratsherrn\nFra und 10.000 DM \"Vorschuß\" für alle vom Angeklagten\nbetriebenen Verfahren. Die 3.000 DM betrafen eine den Angeklagten gegenüber Hi@B persönlich obliegende Rückzaklungsverpflichtung. Die Auftraggeber des Angeklagten hatten hiermit nichts zu tun. Die Entnahme dieses Betrages aus ihrem\nGuthaben war unzweifelhaft unberechtigt (S 112, 115 UA).\nBezüglich der 1.000 DM (FreB) hat das Landgericht dem\nAngeklagten ein vermutetes Einverständnis seiner Auftraggeber zugutegehalten (S 112, 115 UA). Insoweit erstreckt\nsich der Vorwurf der Untreye nur auf die Nichterteilung\nder Auskunft. Einen Vorschuß (§ 84 RAGO) nät der Angeklagte nicht gefordert, sondern die eigenmächtige Entnahme der 10.000 'DM, im Raben seiner Zusammenstellung\nvom März 1952, als Vorschuß auf die Gesamtkosten bezeichnet (S 93 UA). Anderseits hatte Alfred Keim dien\nAngeklagten im März 1950 schon mitteilen müssen, daß er\nwegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht einmal die Gerichtskosten für den gegen „ögelin beabsichtigten\nZahlungsbefehl vorlegen könne (S 78, 104, 105 UA)»\n\nDer Angeklagte hat sich nun zur Rechtfertigung seines\nVerhaltens auf die bereits erwähnte Kostenzusammenstellung\nberufen, die aus 18 Posten bestand und sich auf 28.424,53 DE\nbelief (S 92 UA). Das Landgericht hat hiervon 9.865,65 DM\nallenfalls als berücksichtigungsfähig anerkannt, nicht\njedoch die übrigen Ansätze für Sachen, in denen kein oder\nnoch kein Erfolg erzielt worden war oder - Position 10:\n\"Verkauf N -, in denen der Angeklagte ohne Auftrag der Brüder Mn unä dazu noch erfolglos tätig\ngeworden war (S 111, 112 UA).\n\nDiese Auffassung des Tatrichters ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Angeklagte hatte zunächst Paul und\n\n|\n>\noO\n|\n\nspäter auch Alfred Kim bestätigt, daß er ihnen \"im\nNegativfall\" keine Kosten berechnen werde (S 67, 70 UA).\nIm übrigen hatte er von geringfügigen Kosten gesprochen,\ndie bei den großen Werten keine Rolle spielten (S 110 UA)\nHieraus hat die Strafkammer mit Recht, unter Berufung auf\nBGH NJW 1955, 1921, den Grundsatz abgeleitet: Der Angeklagte habe, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen,\nnicht Vergütungen beanspruchen dürfen, auf die sich die\nAuftraggeber nach seinen früheren Erklärungen nicht\nhätten einzustellen brauchen, insbesondere habe er dem\naus einer Sache entstandenen Guthaben der Auftraggeber\nnicht Gebühren für andere Verfahren entnehmen dürfen,\n\ndie im damaligen Zeitpunkt keinen oder noch keinen Erfolg\naufzuweisen hatten, zu deren Einleitung er sogar teilweise keinen Auftrag besaß.\n\nnt Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.\nSie verweist zu Unrecht auf:das Schreiben Paul Mes\nan den Angeklagten vom 9 Dezember 1951 (S 87, 88 UA).\nDieser Brief.:stannt aus- einer Zeit, als Paul eu»\nVertrauen in ‘den Angeklagten neeh nicht völlig erschüttert\nwar. Anderseits gibt dieses Schreiben die völlige Überraschung wieder, in die Paul MB durch die letzten\nMitteilungen des Angeklagten versetzt worden war. Er\nstellt darin die Frage, warum man denn überhaupt prozessiert\nhabe, wenn nach Abzug überhöhter Kosten kaum etwas übrig\nbleibe (vgl dazu: Heilkerg JW 1921, 893). Dies hat die\nStrafkammer ersichtlich. erwogen. Sie hat zudem für die\nBildung ihrer Überzeugung nicht nur den umfangreichen\nSchriftwechsel, sondern die ganze Art des Vorgehens und\nVerhaltene des Angeklagten herangezogen (S 106 - 111 UA).\nAber auch abgesehen davon ist anerkannt, daß der Anwalt\nGebühren, die er nicht oder zur Zeit nicht von seinen\nAuftraggebern fordern kann, natürlich auch nicht auf ihm\n\n- 39 -\n\nseleistete Vorschüsse verrechnen darf (Friedländer Gebt\nfür Rechtsanwälte, 9- Aufl, Bem 14 zu § 84 RAGO); erst\nrecht muß dies für das hier zur Erörterung stehende Guttaben gelten. - Das von der Kevision auszugsweise wiedergegebene Gutachten der Hans-Soldan-Stiftung vom 31. August\n1953 hat die Strafkammer nicht übersehen. Sie erwähnt,\ndaß dieses vom Angeklagten eingeholte Gutachten die\nHonorar- und Auslagenforderung des Angeklagten auf\n\n16.549 DM angegeben habe (S 95 UA). Dieses Gutachten\nbrauchte das Landgericht schon deshalb nicht als maßgeblich anzusehen, weil es zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erstattet war, Hier ging es um die Berechtigung\n\nvon Abhebungen, die der Angeklagte bis zum 20. November\n1951 vorgenommen hatte (S 112 UA). Auch berücksichtigt\ndas Gutachten, wie der von der Verteidigung mitgeteilte\nAuszug ersehen läßt, zwar den Schriftwechsel ganz oder\nteilweise, aber nicht genügend das vom Landgericht eingehend gewürdigte Gesamtverhalten des Angeklagten, dessen\nZusicherungen und die Grundsätze von Treu und Glauben\n(vgl dazu auch R6Z 118, 366, 367; ausführlicher: JW 1928,\n99, 100 Nr 2). Die Strafkammer konnte nach alledem die\nRechnungen im einzelnen ungeprüft lassen, da der Angeklagte jedenfalls bis Ende November 1951 erheblich mehr\nfür sich abgehoben hatte, als ihm selbst bei wohlwollendser Berechnung und Zugrundelegung seiner eigenen Zahlen\nzugestanden hätte. Er hat, wie das Landgericht weiter\nfeststellt, selbst nicht daran geglaubt, zur Entnahme\neines Vorschusses von 10.000 DM berechtigt zu sein. Ihm\nwar nach der Überzeugung des Tatrichters bewußt, daß.\n\ner mindestens rund 6.000 DM mehr entnahm, als er zu\nfordern berechtigt war (S 112, 113 UA). Die Revision bezeichnet diese möglichen Feststellungen zu Unrecht als\nnicht ausreichend (§§ 261, 337 StPO).\n\n- 31 -\n\nDie Auffassung der Verteidigung, der § 352 StGB\nschließe als Sondervorschrift die Anwendung des § 266\n5tZB aus, ist schon eingangs der rechtlichen Würdigung\ndes Falls Goldschmidt abgelehnt worden.\n\nIII. Erben Ve (Vollendeter und versuchter Betrug):\n\n1) Im Juni 1950 wurde der Angeklagte von den Geschwistern\nSelma Ro. zev. VW und Berta How zei. VW.\nbeide in Santiago de Chile ansässig, beauftragt, sie in\nihrer Wiedergutmachungsangelegenheit zu vertreten. Weitere\nKiterben waren ihre Geschwister Erich WB und Sibilla\nVom, geb. VW in Brasilien. Das in Frage kommende\nGrundstück liegt in Wim bei AgiB- Das Rückerstattungsverfahren lief bereits, als sich der Angeklagte\n\nim Juli 1950 äls Bevollmächtigter der Hiterbinnen Roi\nund Hegiiiie meldete. Das Wiedergutmachungsamt hatte\n\nschon am 9. Juni 1950 die Rückerstattung dea Grundbesitzes\nan die vier Miterben angeoränet. Anschließend erhielt der\nAngeklagte auch von Erich VB und Sibilla VE Proze3-\nvollmachten. Über die Kostenfrage wurde nichts vereinbart. Die vom Angeklagten beantragte Berichtigung des\nGrundbuchs zugunsten der Miterben WB erfolgte im November 1950. \"\n\nInzwischen setzte sich der Mieter des Grundstücks, _\nWilhelm SB (VE) mit dem Angeklagten in Verbindung, weil er den Grundbesitz erwerben wollte. Anschließend teilte der Angeklagte den Erben Vggg mit, daß\ner eine vergleichsweise Regelung nit Sp dahin erstrebe, daß für die Erben nach Abzug aller Kosten wenigstens\n5.000 DM netto übrig blieben. Er erhielt hierauf keine\nAntwort. Der Angeklagte entschloß sich nun, seine Auftraggeber vor vollendete Tatsachen zu stellen und einen\nKaufvertrag mit SpeBB abzuschließen. Gleichzeitig\n\n- 32 —\n\nlieS er üurch seinen 3ürovorsteher zwei Kostenrechnungen\nfertigen, die eine für das Rückerstattungsverfahren, die\nandere für den \"Verkauf\" des Grundstücks. Die letzte\nRechnung änderte er noch selbst zu seinen Gunsten ab.\n\nSie beliefen sich über 1.646,50 und 1.010,65 DM und waren\nbeide erheblich übersetzt. Der Angeklagte behielt sie,\nwie üblich, bei seinen Akten.\n\nIm Oktober 1951 kam SpB zum Angeklagten nach\nGEB: Dieser bereitete einen Vertragsentwurf vor,\nwonach SpB zis Kaufpreis 6.000 DM zahlen sollte.\n\nEr erreichte durch Verhandlung mit Spin, daß dieser\nsein Angebot auf 9.500 DM erhöhte. Speckgens war sich\ndarüber klar, daß davon zunächst 1.000 DM für Kosten des\nAngeklagten bestimmt waren. In dem anschließend von einem\nNotar beurkundeten Kaufvertrag wurden als Kaufpreis dis\nursprünglich genannten 6.000 DM aufgeführt, Die Kosten\ndieses Vertrages übernahm SpB - Anschließend wurde\ndie Auflassung erklärt. Der Angeklagte trat bei diesen\nVerhandlungen als Bevollmächtigter der Erben VW auf.\nSpin übergab dann dem Angeklagten zwei Schecks,\n\neinen über 2.000 DM als erste Rate des Kaufpreises und\neinen über 3.467,15 DM. Dieser Betrag ergab sich daraus,\ndaß der Angeklagte den erwähnten Rechnungen von 1:646,50 DM\nund 1.010,65 DM völlig willkürlich noch drei weitere\nPosten hinzugesetzt hatte. Er wollte auf diese Weise die\nVorteile der bei Sr intern erreichten Kaufpreiserhöhung auf 9.500 DM sich zukommen lassen, Er ließ dann\n\nfür die \"Erben Gottschalk Ve in vi\" ein Konto\n\nbei der Sparkasse errichten, wobei er, wie gewöhnlich,\n\ndas Sparbuch an sich nahm. Diesem Konto ließ er den Gegenwert des Schecks über 2.000 DM gutbringen, den des zweiten\nSchecks dagegen seinem Geschäftskonto.-\n\n- 33 -\n\nDen Erben Ve berichtete er, der von ihm erzielte\nKaufpreis betrage 6.000 DM. Erich VB erwiderte sofort,\ndaß er den Kaufvertrag keinesfalls anerkenne, da der\ngebotene Preis viel zu niedrig sei. Auch Frau Ten\nund Frau Ro vwidersprachen. Der Angeklagte beschied\ndarauf Erich VB u.a. dahin: \"Der Verkauf ist rechtskräftig und daran ist nichts zu machen\". Erich V@B erwiderte, daß er keine Vollmacht zum Grundstücksverkauf\nerteilt habe. Auch das Grundbuchamt beanstandete die\nUmschreibung, weil keine inhaltlich und formell ausreichende Vollmacht vorhanden sei. Eine Einigung der\nVertragsteile - Erben Ve: SriB - gelang dem Angeklagten nicht. Die Erben beantworteten seine weiteren\nBriefe nicht mehr. Dem wiederholten Verlangen des Mieters\nSp nach Rückzahlung der Scheckbeträge kam der\nAngeklagte nicht nach, Lediglich 2.000 DM wurden 1954\naus dem Vermögen des Angeklagten auf Veranlassung des\nUntersuchungsrichters an Sp zurückgezahlt.\n\n2) Die Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten\neinmal als vollendeten Betrug zum Nachteil Sriib (a)\nund als versuchten Betrug gegenüber den Erben VB (b)\ngewürdigt (§ 74 StGB). Hierzu ist zu bemerken:\n\na) Die Strafkammer hat es - wohl wegen der geringen\nRechtskenntnisse des Angeklagten - dahingestellt gelassen,\nob er die ihm von den Erben ausgestellten unbeglaubigten\nProzeßvollmachten als formell ausreichend zum Verkauf von\nGrundstücken ansah oder nicht (S 138 UA). Er wußte aber,\nwie das Landgericht darlegt, daß er auf Grund dieser nur\n‚für das Rückerstattungsverfahren erteilten Vollmachten\nzum Verkauf des Grundstücks materjiel_ nicht bevollmächtigt\nwar. Dennoch spiegelte er Sp@ll> vor, er sei dazu bevollmächtigt. Hierdurch irregeleitet und in der Annahme,\nes liege eine wirksame Abmachung. vor, wurde Speckgens\n\n- 34 -\n\nveranlaßt, die beiden Zahlungen zu leisten. Der Angeklagte\nverfolgte dabei den Zweck, sich durch von SypilB erlangte Zahlung der 3.467,15 DM, auf die er diesem gegenüber keinen Änspruch hatte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte wußte, daß Spem\nnur unter der Voraussetzung eines wirksamen Vertrages\nbereit war, irgendwelche Kostenansprüche zu tilgen, die\n\nder Angeklagte an sich nur gegen seine Auftraggeber hatte\n(5 140 UA). Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich\nnicht angreifbar.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Strafkamer im Fall\nve (5 109 UA) ausführt: \"Von diesen einfachen Prozeßvollmachten, die er selbst als \"Generalvollmachten\" ansah, machte der Angeklagte ganz willkürlich Gebrauch\nund betrachtete sie - in Unkenntnis der Formvorschrift\ndes § 29 Abs 1 GBO - sogar als ausreichend zum Verkauf\nvon Grundstücken\". Auch im hier zu erörternden Fall Ve»\nhat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe die\nihm erteilte Vollmacht, mangels jeder Einschränkung,\nals \"Generalvollmacht\" und als formell ausreichend zum\nVerkauf angesehen (S 134 UA). Die Strafkammer hat indes\nseiner Einlassung, er habe Generalvollmacht angenommen,\nkeinen Glauben geschenkt. Anderseits konnte der Tatrichter\nunentschieden lassen, ob der Angeklagte \"die von den llan--\ndanten ausgestellten unbeglaubigten Prozeßvollmachten\nals formell ausreichend zum Verkauf von Grundbesitz ansah\noder nicht\" (S 138 UA). Der Angeklagte glaubte demgemäß möglicherweise, daß auch eine unbeglaubhigte Vollmacht\nformell - gegenüber Notar und Grundbuchamt - an sich zur\nVeräußerung an Grundstücken ausreiche. Er wußte aber,\ndaß die hier erteilten Vollmachten nur für das Rückerstattungsverfahren ausgestellt waren, als vom Grundstücksverkauf noch keine Rede war, daß also die Voll-\n\n- 35 _\n\nmachtsurkunäden erkennbar gegenständlich beschränkt wsren.\nIhm fehlte, wie ihm bekannt war, nicht lediglich im\nInnenverhältnis der Auftrag, sondern auch nach außen\n\neine Vollmacht zur Grundstücksveräußerung. Dem Notar\ngegenüber berief er sich auf seine Vollmachten, ohne\n\nsie vorzulegen. Er erweckte dadurch bei diesem und den\nVertragsgegner Sp den irrigen Eindruck, daß seine\nVollmacht \"so weit reiche\", (S 137 UA), d.h. sich auf\nVeräußerung des Grundbesitzes der Erben VB erstrecke.\nDas Grundbuchamt dagegen, das die Vollmachtsurkunden\nbeizog, beanstandete sie, als formell und inhaltlich\n\nnicht ausreichend (S 131 UA). Das letztere hat die Strafkammer gemeint, wenn sie darlegt, der Angeklagte habe\nSpin über seine - des Angeklagten - \"materielle Bevollmächtigung zum Verkauf\" getäuscht (S 140 UA). Es besteht somit für die von der Revision behauptete Verwechslung\nvon Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht kein\nAnhalt. - Wenn der Angeklagte später erklärte, der Verkauf\nsei rechtskräftig, in der ihm erteilten Vollmacht sei eine\nEinschränkung seiner Befugnisse nicht enthalten (S 130 UA),\nso war das der Versuch, sich die ihm von Spies zezahlten Beträge zu erhalten und den Einwendungen der Erben\nentgegenzutreten (s 139 u).\n\nDie Revision meint zwars Gerade dieser Betrug passe\nnicht in das Bild, das sich das Landgericht von den Absichten des. Angeklagten gemacht habe. Es sei ja — gehe\nman von. der Annahme des Tatrichters aus - seinem Bestreben,\nmöglichst viel vom Kaufpreis für sich abzuzweigen, gerade\nentgegengekommen, wenn er seine Auftraggeber bindend verpflichten konnte. Der Angeklagte mag allerdings gehofft\nhaben, daß sich seine Auftraggeber mit der von ihm als\n\"rechtskräftig\" bezeichneten Veräußerung vielleicht abfinden würden. Dies lag auf der Linie seines gesamten\nVorgehens (5 60 UA): Er hat aber nach dem Urteilszusammen-\n\n36 _\n\nhang zumindest billigend damit gerechnet, daß die Erben\n\nnicht einverstanden sein würden und wollte auf jeden Fall\nerst einmal sein \"Honorar\" hereinbringen. Er wußte, daß\n\ner auf die 3.467,15 DM gegen SyrlB keinen Anspruch\nhatte. In der Bewirkung der Zahlung der weiteren 2.000 DM\nzugunsten der Erben hat die Strafkammer keinen Betrug gesehen. Sie konnte aber strafschärfend werten, daß Spegee\nauch insoweit geschädigt wurde (S 140 UA).\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen des Betrugs sind\neinwandfrei dargetan-\n\nb) Den versuchten Betrug zum Nachteil der Erben Ve\n\nhat das Landgericht im wesentlichen darin gesehen, daß\n\nder Angeklagte seine Auftraggeber über die Höhe der ihnen\naus dem Grundstücksverkauf zustehenden Beträge getäuscht\nhabe, um sie zu bewegen, sich mit den im Vertrag genannten\n6.000 DM zufrieden zu geben. Von den 3.467,15 DM, die\nSpeckgens an den Angeklagten zahlte, hätten ihm zumindest\n810,- DM, wie ihm bekannt, nicht zugestanden.\n\nWas die Verteidiger hiergegen anführen, ist offensichtlich unbegründet. Daß die Gebührenansprüche des Angeklagten\nin Höhe von 810,- DM ungerechtfertigt waren, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt. Die verbleibenden -\n2.657,15 DM hat es zugunsten des Angeklagten nicht beanstandet (S 142 UA). Insoweit hätte es eine Begründung nicht\nzu geben brauchen. Was die Verteidigung (S 29 der letzten\nRevisionsschrift) hierzu anführt, ist nicht verständlich.\nWarum der Angeklagte den Erben Ve später die Aufwendungen des Kaufbewerbers Spin offenbarte, hat das Landgericht überzeugend dargelegt (S 143). Ein Eigentumsübergang auf Spggm war nicht erfolgt und lag auch nach\nder Vorstellung des Ängeklagten nicht vor\n\n- 37 -\n\nIV. Fall Sb (Erpressung) :\n\n1) Im Dezember 1949 meldete der Angeklagte Rückerstattungsansprüche für die Erben des früher in RD (WB) arsässigen Händlers Louis Sp an. Zu dessen Angehörigen\ngehörten die Witwe Paula Se (New York) und der Kaufmann Erich SW in Gap (Niederlande), der Generalvollmacht seiner Mutter besaß und des öfteren nach Deutschland\nherüber kan. Zwischen Erich SB unä dem Angeklagten wurde\nvereinbart, daß dieser und seine Kutter dem Angeklagten\nkeinerlei Kosten zu zahlen hätten. Im Oktober 1951 kam es\nim Verfahren wegen eines Besitztums der Witwe Sp zegen\ndie Stadtgemeinde IB vor dem Wiedergutmachungsamt zu\neinem - widerruflichen — Vergleich. Danach sollte die Stadt\n27.000 DM an die Berechtigte (Wwe. SB), gegen deren Verzicht auf Rückerstattung, zahlen. Unterdessen gelang es\n\ndem Angeklagten, in der Firma Pf Kt eine Interessentin\nfür das Grundstück zu finden. Diese verpflichtete sich,\n29,000 DM zu zahlen, und zwar 15.000 DM alsbald an eine\n‚noch anzugebende Bank auf Sperrkonto, den Rest bei Auf-\n\n. lassung. Den entsprechenden, privatschriftlichen \"Kaufvertrag\" vom 22. November 1951 entwarf der Angeklagte.\nDieses Abkommen enthielt u.a. den Satzs \"Die Kosten (des\nRückerstattungsverfahrens) bis zum heutigen Tage erledigt\nHerr Sg\" (S 150 UA). Der Angeklagte ließ wiederum Kostenrechnungen fertigen, von denen sich die eine über 2,293,25 DU,\ndie andere (für den Kaufvertrag) auf 248,- DM belief. Die\nRechnungen beließ er bei seinen Handakten. Der Vergleich\nmit der Stadt wurde beiderseits widerrufen. Inzwischen\nhatte der Angeklagte ein Sparkonto für die Erben Sc»\neinrichten lassen. Er ließ wie üblich im Sparbuch seine\nVerfügungsberechtigung vermerken und nahm das Buch, das\nlediglich im Rahmen der Devisenvorschriften gesperrt war,\nan sich.\n\n-. 38 -\n\nAu 1. Dezember 1951 ging auf diesem Konto die Anzahlung\nder Firma Pi in Höhe von 15.000 Dil ein. Der Angeklagte\nerreichte weiter, daß die Firna Pr in Februar 1952\ndie restlichen 14.000 DM ebenfalls auf das Konto Se vorzeitig überwies.\n\nFerner ließ der Angeklagte eine Zusammenstellung aller\nbisher - intern - berechneten Kosten des Verfahrens gegen\ndie Stadt Hi fertigen, was den Betrag von 4:478,91 DE\nergab. Die Inhaber der Firma Pr, denen allmählich\nwegen des gegen die Stadt RB weiter laufenden Rückerstattungsverfahrens Bedenken kamen, wollten nun die\nHandakten des Angeklagten einsehen. Dieser machte deren\nAushändigung von der vorherigen Begleichung seiner.\n\"Forderung\" von 4.478,91 DM abhängig. Alexander Pr\ngab schließlich dem Angeklagten einen Scheck über diesen\nBetrag und erhielt die Handakten. Nach deren flüchtiger\nDurchsicht sperrte er jedoch den Scheck, der dann zu Protest. ging.\n\nKurz vorher übersandte der Angeklagte an Erich SB\neine von ihm persönlich gefertigte Kostenzusammenstellung\nfür sämtliche Verfahren, die er für Sb betrieben hatte.\nDie Aufstellung belief sich auf 6.765,16 DM. Darin waren\ndie. der Pa. PIE berechneten Kosten (4.478,91 DM) nicht\nenthalten. Der Versuch des Angeklagten, für seine Kosten\neine Abhebung von dem Konto SB vorzunehmen, scheiterte,\nweil Erich SM inzwischen die Sparkasse angewiesen hatte,\nohne seine Zustimmung keine Verfügungen über das Konto zu\ngestatten. Der Angeklagte schrieb dieserhalb an kFrich Si»\neinen entrüsteten Brief. Daraufhin suchte dieser am 7.lärz\n1952 den Angeklagten auf, und es kam zu einer erregten\nAuseinandersetzung zwischen ihnen über die Kostenfrage.\nErich SB berief sich dabei auf die früheren Zusagen\n\n- 39 -\n\ndes Angeklagten, daß er keine Kosten zu tragen brauche.\nEr verlangte vom Angeklagten die sofortige Freigabe des\ngesamten Kontobestandes. Dieser forderte demgegenüber\n\ndie vorherige Bezahlung der SB nitgeteilten Kosten\n\nund außerdem den Betrag, der ihm durch die Sperrunz: des\nSchecks entgangen war, insgesamt also 11.244,07 DM. Er\nerklärte Erich S@WB, er werde sonst überhaupt nichts\n\nvon dem Konto freigeben und wies darauf hin, daß er verfügungsberechtigt und im Besitz des Sparbuchs sei. Da\nErich SW nun das Geld, besonders für seine Mutter,\ndringend benötigte, fand er sich schließlich, um über- \"\nhaupt etwas zu erhalten, bereit, dem Angeklagten einen\nTeil der verlangten Gebühren zu zahlen. Sie gingen beide\nzur Sparkasse. Der Angeklagte legte das Sparbuch vor und\nstellte zwei Überweisungen zugunsten seines Geschäftskontos über 4.478,91 und 1.662,12 DM aus. Der zweite Betrag war ein Teil der weiteren Kosten, zuzüglich 150,- DM,\ndie der Angeklagte Erich SB früher einmal vorgestreckt\nhatte. Dieser verfügte seinerseits über das restliche\nKonto zu seiner Mütter. und seinen Gunsten (S 158, 159 UA).\n\nAm selben Tage erhielt der Angeklagte von einem Anwalt der Firma Pf die Aufforderung, die von dieser\ngezahlten 29.000 DM zurückzuzahlen, da der Kaufvertrag\nwegen Formmangels nichtig, er auch undurchführbar sei.\nDer Angeklagte lehnte das ab. Später forderte er seinerseits im Auftrag rich SB von der Firma Fr die\nEinlösung des s.Zt. gesperrten Schecks über 4.478,91 Di,\nworauf diese jedoch nicht einging.\n\nAm 20. Februar 1953 übersandte er Erich SB eine\nweitere Kostenaufstellung über 1.560,77 DM. SB erwiderte, er habe vom Angeklagten 4.478,91 DM zu erhalten.\nAuch wollte er eine spezifizierte Abrechnung über die s.2t.\nvom Angeklagten einbehaltenen Kosten haben.\n\n. 40 --\n\nam 5. kärz 1955 entzog dann Zrich Stern dem Angeklagten\ndie Vollmacht: SB verglich sich alsbald mit der Stadt\nund erhielt dabei die 4.478,91 DM zurück. Weder er noch\ndie Firma Pr erhielten vom Angeklagten jemals Kostenrechnungen oder eine Abrechnung (5 166 UA).\n\n2) Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich am 7. März 1952 gegenüber Erich SB der Erpressung (§ 253 StGB) schuldig gemacht. wie sie darlegt,\nhat der Angeklagte seinem Mandanten Erich SER nit einen\nempfindlichen Übel gedroht, nämlich damit, er werde von\ndem Konto überhaupt nichts freigeben, wenn SB nicht\n\ndie Kostenforderungen des Angeklagten wenigstens teilweise befriedige. Das Landgericht führt weiter aus: Der\nAngeklagte besaß das Sparbuch und war verfügungsberechtigt.\nSGB war also bei jeder Verfügung über das Konto auf die\nMitwirkung des Angeklagten angewiesen. Diese Lage habe\nsich der Angeklagte bei seiner Drohung bewußt zunutze\ngemacht. Infolge dieser Drohung habe SB schließlich\nseine Einwilligung dazu gegeben, daß der Angeklagte für\nsich rund 6.000 DM als Kosten abhob. Der Angeklagte habe\ndurch diese Abhebung, soweit ihr keine begründeten Forderungen zugrunde lagen, dem Vermögen der Erben SCHEB einen\nNachteil zugefügt, um sich selbst zu Unrecht zu bereichern, nämlich in Höhe von rund 3.400 DM (erhalten insgesamt 6.141,03 - abzüglich 150,- DM Vorschuß und 2.600 DU\nKosten, die dem Angeklagten nach seiner Vorstellung allenfalls gegen SB zustanden = 3.391,03 DM):\n\nDer Angeklagte hat, wie die Strafkammer weiter ausführt, auch vorsätzlich gehandelt. Er war sich insbesondere dessen bewußt, daß er gegen seinen Auftraggeber\nSEM nur eine Forderung von rund 2.600 DM hatte (aus\nErich S@@Bs Zusage im Kaufvertrag‘ mit PER): as\nLandgericht hst hierbei zugunsten des Angeklagten unter-\n\n- 41 -\n\nstellt, daß er seine -objektiv stark übersetzten - Geblihrenrechnungen in dieser Höhe für richtig gehalten haben mochte.\nDaß die Drohung verwerflich war (§ 253 Abs 2 StGB), lag\n\nnach Ansicht des Landgerichts auf der Hand. Der Angeklagte\nsei sich darüber auch unzweifelhaft im Klaren gewesen.\n\n3) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht\ndurch:\n\nDer Angeklagte hatte es, wie er es auch in anderen\nFällen zu handhaben pflegte, verstanden, sich eine tatsächiiche Verfügungsmacht über das Konto zu verschaffen\n(vgl schon S 60 UA). Das bewirkte er dadurch, daß er sich\nvon der Sparkasse das Sparbuch aushändigen und sich darin\nals Verfügungsberechtigten bezeichnen ließ. „ies tat er,\nwie der Urteilszusammenhang als Überzeugung der Strafkammer ergibt, um sich aus diesem Konto wegen seiner überhöhten Gebührenforderungen vorweg zu befriedigen, von\ndenen ihm bekannt war, daß sie allenfalls in Höhe von\nrund 2.600 DM gegen Erich SB bestanden. Letztere Annahme des Tatrichters war rechtlich möglich. Der Versuch\ndes Angeklagten, von dem Konto Abhebungen zu seinen Gunsten\nvorzunehmen, scheiterte in diesem Fall zunächst daran,\ndaß sich Erich Sp, wie schon erörtert, an die Sparkasse gewandt hatte. Die tatsächliche Folge dieses Eingreifens des Auftraggebers SB war nun, daß nur noch\nbeide gemeinsam über das Guthaben verfügen konnten, Seine\nMitverfügungsmacht hat der Angeklagte dadurch ausgeniutzt,\ndaß er die Freigabe des Kontos, bzw. ‚seine „itwirkung\ndabei, davon abhängig machte, daß ihm Erich SB gezwungenermaßen rund 6.100 DM auszahlen ließ, d.h. um\netwa 3.400 DM mehr, als der Angeklagte allenfalls fordern\nzu dürfen glaubte. Er wies dabei, wie schon erwähnt, auf\nseine Machtstellung ausdrücklich hin.\n\noe\n\nmn\n\n42 -\n\nDer Angeklagte drohte Erich SB damit, er werde\nvon den Guthaben überhaupt nichts freigeben, wenn dieser\nnicht seine zum großen Teil unbegründeten Gebührenforderungen befriedigen werde. Er drohte also mit einem Übel, das\nobjektiv gesehen für den Betroffenen empfindlich war. Die\nwitwe Sm, deren Interessen ihr Sohn vertrat, war, wie\ner dem Angeklagten sagte, dringend auf das Geld angewiesen (S 175 UA). Die Revision macht zwar geltend, der\nAngeklagte habe als Treuhänder der Firma Pf und aus\ndevisenrechtlichen Gründen bei einer Verfügung über das Guthaben\ngarnicht mitwirken dürfen. Darauf kommt es nicht an. Eine\nTreuhänderstellung des Angeklagten gegenüber Pf ist\nden Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen; der\nFall Fleige (S 209 JA) war anders gestaltet. Der Angeklagte\nhat sich auch nicht als Treuhänder jener Firma verhalten\noder geglaubt, es zu sein. Er handelte ausschließlich zur\nDurchsetzung seiner eigenen Belange. Das ergibt sich als\nÜberzeugung des Tatrichters eindeutig aus dem Gesamtinhalt der Feststellungen. Ob die Firma Pr die auf\nGrund des - wegen Pormmangels (§ 313 S 1, § 125 S 1 BGB)\nunwirksamen — Kaufvertrages gezahlten 29.000 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung von den Erben SB hätte\nzurückfordern können, ist ohne Bedeutung. Das Geld war\njedenfalls gezahlt und in das S@WW'sche Vermögen geflossen. An dem Guthaben hatte die Firma Pie ausweislich der Feststellungen des Landgerichts keine Rechte.\nAuch die Frage einer für Abhebungen etwa erforderlichen\ndevisenrechtlichen Ermächtigung oder Sondergenehmigung\nder Landeszentralbank (Langen, DevGes, 2. Aufl Bd II\nS 71; Dt DevRdsch 1954, 45 £, 121 £) spielt hier keine\nRolle. Jedenfalls war der Angeklagte, soweit es auf ihn\nals Verwahrer fremden Geldes und dem entsprechend als\n\n- 43 .-.\n\nBesitzer des fremden Sparbuchs ankam, seinem Auftraggeber\nErich SB gegenüber verpflichtet, von seiner Machtstellung\nkeinen Gebrauch zu machen. Dazu war er zumindest auf Grund\ndes zwischen ihnen bestehenden Treuverhältnisses gehalten.\nDabei kann ganz dahinstehen, ob er dazu nicht schon deshalb verpflichtet war, weil er sich seine Stellung ohne\nRechtsgrund und entgegen den Interessen Ss und dessen\nMutter verschafft hatte. Ob die Sparkasse dann auszallte,\nwar nicht seine Sache; tatsächlich hat sie ausgezahlt:\nKeinesfalls durfte der Angeklagte seine Mitwirkung von\nder Begleichung zum erheblichen Teil unberechtigter und\ninsgesamt völlig unbelegter Gebührenansprüche abhängig\nmachen. Sowohl der von ihm verfolgte Zweck wie das angewendete Mittel und die Art und Weise ihrer Verbindung\nmiteinander waren verwerflich. Es handelte sich hier um\ndas Verhältnis: Rechtsanwalt - Mandant, nicht um einen\nsozialethisch tragbaren Machtkampf zwischen Gleichgestellten, wie ihn das Wirtschaftsleben mit sich bringt\n(vgl auch Welzel, 5. Aufl, 3 296). Zu Unrecht versucht\n\ndie Revision es so hinzustellen, als wenn Erich SB in\nder Vorstellung des Angeklagten ein böswilliger Schuldner\ngewesen wäre, der sich seinen diesem gegenüber bestehenden\neindeutigen Verpflichtungen zu entziehen suchte. Erich sn\nhatte in dem Abkommen mit der Firma Pf von 22. November 1951 eine ihm der Höhe nach unbekannte Gebühren-Zahlungspflicht übernommen. Es war, wie das Landgericht\ndarlegt, begreiflich, daß er sich von dieser Kcostenlast\nwieder zu befreien suchte, indem er sie auf die Firma\nPIE abwälzte. Diese war an dem Erwerb des Grundstücks\nstark interessiert. Sie hat denn auch später den Grundbesitz erworben und - wirtschaftlich - die 4.478,91 DM Gebühren getragen, die der Angeklagte am 7. März 1952 unter\n\nPr) Pe\n\n- dä -\n\nandern von Erich SB forderte (S 17C, 171, 164 UA). Nicht\neinmal über die rund 2.500 DM, die der Angeklagte, wie ihm\ndas Landgericht zugute hält, von Erich SE damals ailenfalls fordern zu können glaubte, hatte er diesem Rechnung\nerteilt. Dabei hatte er insoweit bereits seit Herbst 1951\nRechnungen über 2.544,25 DM bei seinen Handakten (S 150,\n151, 171 UA). Würde er seine Mitwirkung bei der Abhebung\ndurch Erich S@WB nur von der gleichzeitigen Zahlung dieser\nrund 2,5C0 DM abhängig gemacht haben, so wäre sein Verhalten allerdings keine Erpressung gewesen. Der Angeklagte hat\njedoch seine Machtstellung zur Erzwingung überhöhter Gebiührenzahlungen ausgenutzt. - Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß dem Angeklagten an den Sparbuch ein\nZurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zugestanden habe,\n\ngeht gleichfalls fehl. Zwar kann auch ein Sparbuch Gegenstand eines Zurückbegahltungsrechts sein (Erman,. Ann 2\n\nzu § 273 BGB). Hier ging es aber nicht um Aushändigung\n\ndes Buchs an die Kontoinhaber, sondern nur um dessen\nvorübergehende Vorlegung bei der Sparkasse, Es kann daher\nauf sich beruhen, ob angesichts der Art und Weise, wie\nsich der Angeklagte den Besitz des Sparbuchs verschafft\nhatte, ein etwa von ihm geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gegen Treu und Glauben verstoßen hätte\n\n(R6Z 160, 59; Erman, Anm 8 zu § 273 BGB).\n\nDaß sich der Angeklagte zu Unrecht bereichern wollte,\nist rechtsbedenkenfrei angenommen. Er hat auch seine Auftraggeber durch die gegenüber Erich SB erzwungenen\nZahlungen in beträchtlichen Umfang bewußt geschädigt,\nnämlich mindestens in Höhe der Beträge, auf die er, wie\ner wußte, keinen Anspruch hatte.»\n\nDie Revision kann nicht geltend machen, Erich Sp\nhabe durch die vom Angeklagten gestattete Auszahlung ven\ngroßen Teilen des Guthabens einen \"gewaltigen Vorteil\"\n\nu.\n\n- 45 -\n\nerhalten, auf den SB keinen Anspruch gehabt habe. Es\nändert am Schuldvorwurf der Erpressung nichts, daß es\n\ndem Bedrohten gelingt, im Abwehrkampf wenigstens einiges\nfür sich zu retten (vgl auch RGSt 64, 16, 17). Im übrigen\nhatte Erich SB, wie dargelegt, einen Anspruch gegen\nden Angeklagten dahin, daß dieser von seiner tatsächlich\nerlanglen Hilverfügungsmacht ihm gegenüber keinen Gebrauch machte. Von einem unmittelbaren Schadensausgleich\nkann keine Rede sein.\n\nDaß er sich \"kaum erpresst gefühlt haben\" könne und\nsich auch später nicht wie das Opfer einer Erpressung\nverhalten habe, kann die Revision nicht mit Erfolg. geltend machen. Entscheidend ist, daß der Drohende dem angekündigten Übel bestimmenden Einfluß auf den Willen des\nBedrohten beigemessen hatte (BGH IM Nr 5 zu § 253 StGB).\nDas ist festgestellt. Übrigens hat Erich Se später die\n4.478,91 DM vom Angeklagten zurückgefordert (S 163 UA).\n\nV. Fall FW - Fig (Untreue)\n\n1) Im April 1950 übernahn der Angeklagte die Vertretung\nder in Flushing (USA) ansässigen Witwe Paula Fe wegen\nihrer Rückerstattungsansprüche. Es handelte sich dabei\nunter anderm um ein Grundstück in PB (Niedersachsen),\ndas jetzt Max Sch@p gehörte. Das Verfahren zog sich, infolge zweimaliger aufhebender «ntscheidungen des Oberlandesgerichts in (elle sehr lange hin; der Board of Review\nhat erst im Juli 1954 entschieden (S 185 UA). Für das\nGrundstück interessierte sich der Landwirt Franz Fig.\nDer Angeklagte ließ durch seinen Bürovorsteher mit FIgiD\nverhandeln, der im Nai 1952 an diesen 5.000 DM Anzahlung\nleistete. Alle Zahlungen, auch die 5.000 DM, sollten auf\nein gesperrtes Konto bei der Sparkasse in CB ---\n\n- 46 -\n\nfolgen. Tlgggp solite davon unterrichtet werden (5 132 Ü;).\nSeinem Antrag entsprechend wurde ein Konto bei der Spyarkasse für Paula Fe eingerichtet. Der Angeklagte zahlte\ndarauf die 5.000 DM ein, erreichte, daß er im Sparbuch\nals verfügungsberechtigt bezeichnet wurde und dieses ausgehändigt erhielt. Kurz darauf nahm der Angeklagte für\ndie Witwe TB ein notarielles Kaufangehot Fig an\n\n(5 184 UA). Am 31. Cktober 1952 hob der Angeklagte von\ndem Konto der Witwe Fee 3.570,20 DM \"für seine eigenen\nKosten\" ab. Diese Summe setzte sich aus mehreren Eirzelbeträgen für Gebühren des Angeklagten in verschiedenen\nanderen Rückerstattungsverfahren zusammen. Diese Verfahren hatte der Angeklagte für die Witwe TB als angetliche Erbin ihrer Tochter Käthe Weg geführt. Sie\nwaren sämtlich ergebnislos verlaufen, weil der Erbnachweis nicht geführt werden konnte (S 187, 188 UA). Weder\nFI noch der Witwe Fe teilte der Angeklagte die\nAbhebung mit (S 206 UA). Er erwähnte nur in einem an\n\nFrau FB serichteten Schreiben vom 18. November 1952,\ndaß von der \"Akte\" verschiedene Beträge \"als Unkosten\nabgesetzt\" seien. In den Schreiben waren mehrere zusammengefaßte Einzelposten aufgeführt, die in ihrer Summe den\nabgehobenen Betrag ergaben (S 189, 207 UA). Die von der\nWitwe FEB hierzu erbetene Aufklärung (S 193 UA) gab\n\ner ihr nicht. Diese entzog ihm am 18. Februar 1953 die\nVollmacht (S 195 UA). Eine endgültige Abrechnung mit ihr\nist niemals erfolgt. FI@@MW steht noch jetzt in Verhandlungen mit Frau FB, welche die vom Angeklagten aus\n\nder Anzahlung Fils entnommenen Beträge nicht als an\nsie geleistete Zahlungen anerkennen will (S 199 UA).\n\n2) Die Strafkammer hat einmal Untreue des Angeklagten\nzum Nachteil von Frau FB angenommen. Das Landgericht\nhat die Untreue darin erblickt, daß er- unter Verletzung\n\n- 47 -\n\nseiner Treuoflichten unberechtigt 3.570,20 DM abhob, ohne\ndas seiner Auftraggeberin mitzuteilen und Rechnung zu\nlegen. Das Schreiben vom 18, November 1952 (5 189 UA)\nwar, wie das Landgericht darlegt, keine ordnungsmäßi;e\nRechnungslegung (S 207 UA): Die Unklarheit der Fassung\ndieses Briefs hat der Angeklagte auch in der Folgezeit\nbewußt aufrechterhalten. Die Strafkammer führt ferner\naus, daß der Angeklagte, wie ihm bekannt, auf Gebühren\nfür die erfolglos gebliebenen Weiin-Sachen gegenüber\nFrau FB keinen Anspruch ‚hatte. Das Konto war zwar\nnoch zugunsten FI@@Bs treuhänderisch gebunden, aber\nbereits ein Vermögenswert der Frau Fe (S 209 UA).\n\n3) Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar:\nDas Landgericht führt zwar bei Erörterung‘der dem Angeklagten auch in diesem Fall zur Last gelegten Gebührenüberhebung unter anderem aus: Es lasse sich hier gleichfalls nicht mit Sicherheit nachweisen, daß der Angeklagte\nwenigstens den bedingten Vorsatz gehabt habe, Gebühren.\n\nzu fordern, die ihm im einzelnen nach den Gebührenordnungen nicht zustanden (S 206 UA: vgl die entsprechenden\nDarlegungen im Fall CE, 5 56 UA), Dies steht\nnicht in Widerspruch zu der Feststellung des Landgerichts\n- im Zusammenhang mit der Darlegung des Vorwurfs der Untreue -: der Angeklagte habe gewußt, daß er auf Gebühren\nfür die erfolglos gebliebenen Vediiip-Sachen keinen Anspruch hatte (S 208 UA). Jene, von der Revision zum Untreue-Sachverhalt herangezogene Urteilsdarlegung bei Prüfung\nder Anwendbarkeit des § 352 StGB war lediglich ein Niederschlag der Rechtsauffassung des Tatrichters, eine Verurteilung aus § 352 StGB setze den Nachweis des Wissens um\ndie mangelnde Berechtigung jeder einzelnen zum Ansatz gebrachten Gebühr voraus. Durch diese Rechtsansicht ist der\n\n- 48 -\n\nAngeklagte nicht beschwert. da eine Verurteilung wegen Gebiihrenüberhebung nicht erfolgt ist. Jedenfalls war der\nTatrichter dadurch nicht gehindert, zum inneren Tatbestand\nder Untreue die bereits erwähnte Feststellung zu treffen:\n\nFerner ist die Darlegung des Landgerichts rechtlich\nnicht zu beanstanden, der Angeklagte habe auf Grund der\ngetroffenen Vereinbarungen für die erfolglos gebliebenen\nWeg Sachen keine Gebühren aus dem \"Erlös\" der Angelegenheit FD - FI entnehmen dürfen; dies sei ihm\nauch bekannt gewesen. Das galt hier um so mehr, als das\nGuthaben, aus dem er seine angeblichen Gebühren für die\nVegiiB Verfahren heimlich entnahm, zweckgebunden war.\n\nDer Angeklagte hat allerdings im Sommer 1955 an Walter\nFM u.a. eine Kostenrechnung für die Rückerstattungssache\nSch@e übersandt, die sich auf 3.737,43 DM belief (S 199\nUA). Das hat die Strafkammer, entgegen der Behauptung der\nRevision, nicht übersehen. Diese Gebührenforderungen Konnte\nindes das Landgericht bei Erörterung des Untreuevorwurfs\n- zum Nachteil Paula FB - ungeprüft lassen. Er beruht\nim wesentlichen darauf, daß sich der Angeklagte aus dem\nzweckgebundenen Guthaben im Oktober 1952 heimlich wegen\nihm gegen die Mandantin Fee nicht zustehender Gebührenansprüche (Sachen Weg 3efriedigung verschafft hatte.\nDaß er dadurch Frau Fee einen Nachteil zufügte, hat das\nLandgericht zutreffend dargelegt. Die Gebührenansprüche\nfür das Verfahren gegen Schp waren zur Zeit jener Abhebung noch garnicht fällig (§ 85 RAGO). Der Angeklagte\nwar nicht einmal selbst dieser Auffassung. Das ergibt sich\naus den eingehenden Darlegungen des Landgerichts (s 199 £\nUA). Er hoffte, die Gebühren für das Verfahren gegen ScıB\naus der noch zu erwartenden Restzahlung Fl@85 entnehmen\nzu können (5 202 UA). Dies scheiterte jedoch an der - vom\n\n- 49 -\n\nAngeklagten nicht erwarteten - vorsichtigen Haltung FiIgBB>;\nder den Rest von 10.000 DM nur zu Fänden eines Notars\n\noder auf ein Sperrkonto bei seiner eigenen Bank zahlen\nwollte (S 205 UA). Daß die von FI angezahlten 5.000 DE\nvon ihm nicht angetastet würden, hatte der Angeklagte\nsowohl Walter Feb wie Fig zugesagt (S 204, 205,\n\n209 UA). Was die Revision sonst noch in dieser Hinsicht\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n4) Auch die gleichzeitig (§ 75 StGB) erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des\nKäufers Fig ist rechtlich einwandfrei. Auch FI\nhatte dem Angeklagten - wenn auch in begrenztem Umfang -\ndie Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, wie die\nFeststellungen des Tatrichters eindeutig ergeben. Das\nwar möglich und zulässig (BGHSt 5, 301, 307). Der 5 356\nAbs 1 StGB, auf den sich die Verteidigung beruft, stellt\nnur das pflichtwidrige Dienen unter Strafe.\n\nAuch die vorsätzliche Nachteilszufügung gegenüber\nFI seitens des Angeklagten durch die unbefugte Abhebung von dem Guthaben hat die Strafkammer einwandfrei\ndargelegt. Die Behauptung der Verteidigung, über die Anzahlung habe schon im August 1952 frei verfügt werden\nkönnen, widerspricht den Feststellungen. Im August 1952\nhatte das Oberlandesgericht Celle die Rückerstattungs-Anordnung des Landgerichts abermals aufgehoben. Der Board\nof Review entschied wie schon erwähnt, im Juli 1954\n(S 185 UA). Wie die Revision selbst aus den Feststellungen\ndes Urteils (S 209 UA) anführt, sollte die Anzahlung\nFi@Ws der Verkäuferin Paula Tg erst dann zur Freien\nVerfügung stehen, wenn das Rückerstattungsverfahren gegen\nSchB abgeschlossen war.\n\n27\n\n51 _\n\nDas Rücktrittsrecht Flips bestand zur Zeit der Aäbhebung noch. Den einseitigen Aktenvermerk des Angeklagten\nund seines 3ürovorstehers (3 185 TA) hat das Landgerichts,\nrechtlich unangreifbar, für unmaßgeblich erklärt (S 204 U).\nJedenfalls war der Angeklagte gegenüber FI, ob dieser\nauf sein Rücktrittsrecht verzichtete oder nicht, verpflichtet, das Guthaben bis zur endgültigen rledigung\ndes Rückerstattungsverfahrens nicht anzutasten. Er liegt,\nworauf das Landgericht mit Recht hinweist, noch heute\nmit Frau FB wegen des vom Angeklagten unbefugt abgehobenen Betrages in Streit. Auch diese Tatsache, die der\nAngeklagte voraussah und deren Grund er schon durch die\nAbhebung geschaffen hatte,stellte eine vernögensrechtliche\nBenachteiligung für Fleige dar (S 210 UA).\n\n- VI. Fall Te Dep (Versuchte Nötigung - Falsche\n\nuneidliche Aussage)\n\n1) In einem weiteren Rückerstattungsverfahren vertrat\nder Angeklagte den Kaufmann Julius Fee aus Forrestone\n(USA). Es handelte sich um ein in CE (Niedersachsen) gelegenes Grundstück. Als Kaufbewerber meldete\nsich beim Ängeklagten der kaufmännische Angestellte\nHeinrich Bw, der auf dem Anwesen-damaliger Eigentümner: Kaufmann Bob - als Mieter wohnte. Bin\nverhandelte mit dem Angeklagten auf der Grundlage eines\nKaufpreises von 15.000 DM. SB entschioß sich sodann, das Grundstück nicht für sich selbst zu erwerben,\nsondern nach Möglichkeit ein Geschäft damit zu machen.\nInzwischen meldeten sich die Geschwister Hp; einfache Landwirtsleute, bei Bw; da sie ihr Geld anlegen wollten. Er handelte mit diesen einen Kaufpreis\nvon 27.000 DM aus, ohne ihnen den mit dem Angeklagten\nvereinbarten Preis von 15.000 DM zu nennen. Der angeklagte\nerhielt unterdessen von F@hnotarielle Vollmacht zum\nAbschluß.\n\n- 51 -\n\nIm September 1952 erschien Ben im Büro des\n- auf Urlaub abwesenden - Angeklagten zum Abschluß des\nnotariellen Kaufvertrages. Bew ab dabei bekannt,\ndaß er nicht für sich selbst, sondern für die Geschwister\nTC abschließen wolle, und legte deren Vollmac!t\nvor. Von dem höheren Kaufpreis (27.000 DM) sagte er nichts.\nEs kam dann zwischen Fe (vertreten durch den Sozius\ndes Angeklagten, Rechtsanvalt Kb und den Geschwistern\nEn (vertreten durch DW ein notarieller Kaufvertrag - Kaufpreis 15.000 DM - zustande. Des eelang es anschließend, von den Geschwistern Hm die\nüberschießenden 12.000 DM ausbezahlt zu erhalten, wobei\ner vorgab, diese seien für den Angeklagten bestimmt. In\nWirklichkeit vereinnahnte Bgm diese Summe als\neigenen Verdienst. — Der Kaufpreis aus dem notariellen\nVertrag (15.000 DM) wurde auf ein Ausländer-Anderkonto\ndes Angeklagten überwiesen, wovon er sofort 7.875,57 DH\nfür \"Kosten\" abhob. Dieser Vorgang ist nicht Gegenstand\ndes Verfahrens. -\n\nInzwischen wurde die Rückerstattung des Grundstücks\nan FB gegen Zahlung von 27.500 DM an den Antragsgegner\nBob angeoränet. Der Angeklagte wandte sich im Auftrag\nTuws an den Board of Review, wo das Verfahren zur\nZeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch anhängig war.\n\nDem bat sodann den Angeklagten, ihn wegen der\nEntwicklung des Rückerstattungsverfahrens in Oinmn\naufzusuchen; er könne nicht nach Gütersloh kommen, weil\ner infolge eines schweren Autounfalls im Krankenhaus\nliege. Der Angeklagte lehnte einen Besuch zunächst ab.\nDe bat ihn mit Schreiben vom 23. Januar 1955 nochmals um einen Besuch im Krankenhaus. Der Angeklagte kam\njedoch nicht. Am 25. Januar 1953 erschienen nun die Ge-\n\n- 52\n\nschwister Tim beim Angeklagten, um sich wegen des\nRückerstsattungsverfahrens Rat zu holen, Rierbei erfuhr\n\nder Angeklagte, daß Hills weitere 12.000 DM ar Deinem\ngezahlt hatten. Der Angeklagte war empört. Er bezeichnete\ndas Verhalten Biles als iblen Betrug und bot Tim:\nan, ihnen bei der Wiederbeschaffung der 12.000 DM behilflich zu sein. Diese beauftragten ihn darauf mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen EW. Am 27. Januar\ndiktierte der Angeklagte einen Brief an Bw, in\n\niem er diesem vorhielt, er werde sicher: wegen schweren Betruges 2 — 3 Jahre Gefängnis, wenn nicht Zuchthaus bekommen, außerdem werde er wegen Steuerhinterziehung und\n Preiszuwiderhandlung belangt werden. Er werde aufgefordert,\nbinnen 3 Tagen die 12.000 DM an die Geschwister Tem\nzuriickzuzahlen. Wenn dies geschehe, werde er, der Angeklagte, es sich überlegen, ob er von einer Strafanzeige\nAbstand nehme. Dieses Schreiben schickte er jedoch nicht\nab, sondern schrieb Bm, es tue ihm sehr leid, daß\ndieser im Krankenhaus liege. Er werde sehen, ob er ihn\naufsuchen könne. Gleichzeitig verfaßte er eine Strafanzeige gegen BeiiiB, ohne diese jedoch abzusenden,\n\nKurz danach fuhr der Angeklagte mit Eduard Hui\nnach Cloppenburg ins Krankenhaus zu BiW. Dieser lag\nmit schweren Verletzungen im Streckverband. Der Angeklagte\nkam auf die Einbehaltung der 12.000 DM zu sprechen, übergab BE das vorher aufgesetzte Schreiben und stellte\nihm die möglichen Folgen vor Augen, wie sie in jenem Brief\ngeschildert waren. Er erreichte dann durch dauerndes Einreden auf den allmählich erschöpften Verletzten, daß dieser\nschließlich eine schriftliche Erklärung unterschrieb. In\ndieser verpflichtete er sich, die 12.00C DM alsbald zurückzuzahlen, auch die Kosten für diesen \"Vergleich\" und die\n\n- 53 -\n\nGebühren des Angeklagten zu tragen- Gleichzeitig ließ\n\nsich der Angeklagte von HWw, der draußen gewartet\n\nhatte, ein Honorar von 475,- DM für die \"Strafverfolgung\"\n\nin der Angelegenheit Bw; die Fahrt und eine frühere\nBesprechung zusagen. Einige Tage später sagte sich Borgmeier von der Vereinbarung vom 1. Februar 1953 los. Vor-\n\nher hatte der Angeklagte bereits für die Geschwister\nHGB Heim Antsgericht einen Zahlungsbefehl über 12.000 DM\nnebst Zinsen gegen Beim beantragt. Am 5. Februar 1953\nschrieb er der Ehefrau Bes:\n\n\"Da Ihr Mann neuerdings die ... Vereinbarung nicht\ngelten lassen will, möchte auch ich Ihnen eine\nkurze Mitteilung geben. Ich überreiche ... Aktenvermerk über den von Ihrem Mann begangenen Betrug. Wenn Ihr Mann jetzt nicht die Sache in Güte\nregelt, sondern gegen den zwischen uns vereinbarten Zahlungsbefehl Widerspruch einlegt, wird\ner ohne Zweifel vom Krankenhaus ins Zuchthaus\nwandern. Ich schätze die Strafe ... auf zwei bis\ndrei Jahre Zuchthaus :.. Da Sie und Ihre Kinder\nletzten Endes die Leidtragenden sind und Ihr Mann\nspäter niemals wieder in seinen Beruf zurück /Kann?,\nwenn er mit Zuchthaus bestraft wird, möchte ich\nIhnen dieses vorsichtshalber vorher eben mitteilen\" /Unterstreichungen von hier aus»\n\nDom 1ie5 jedoch die Vereinbarung vom 1. Februar 1953\n- u.a. wegen Drohung - anfechten und Widerspruch einlegen,\nworauf der Rechtsstreit an das Landgericht in Oldenburg\nverwiesen wurde. Die Klage war auf Betrüg, ungerechtfertigte\n3ereicherung, das Abkommen vom 1. Februar 1953 und Darlehen\ngestützt. Der Angeklagte bot sich in der Klageschrift zu\nverschiedenen Punkten als Zeugen an.\n\npr\"\n\n- 54 -\n\nDas Landgericht oränete die Vernehmung des Angeklagten\nals Zeugen im Wege der Rechtshilfe an. Dieser überreichte\n\ndem Amtsgericht ein über elf Seiten langes Schriftstück\nund machte es zum Gegenstand seiner Aussage. Mündlich\nmachte er noch einige Zusätze. Vereidigt wurde er nicht.\n\n2 a) Die Strafkammer hat das an Frau Beilis gerichtete\nSchreiben des Angeklagten als versuchte Nötigung gegenüber\n\näen Eheleuten BB gewürdigt.\n\nDiese Beurteilung ist im Ergebnis gerechtfertigi:\n\nDas Landgericht legt unangreifbar dar, das Schreiben\ndes Angeklagten vom 5. Februar 1953 (5 229, 250 UA) sei\nnicht nur an die Empfängerin, Frau Bew, sondern auch\nan Heinrich DB selbst gerichtet gewesen. Die Ehefrau Bw sollte den Inhalt des Briefs an ihren Mann\nweiterleiten und bei ihm ihren Einfluß dahin geltend machen,\ndaß er den von ihm bereits angekündigten Widerspruch gegen\näen Zahlungsbefehl nicht einlege (S 252 UA). Frau Borgmeier -\nsollte also im Sinne des § 240 Abs 1 StGB zu einer Handlung genötigt werden und BB selbst zu einer Unter-\n\nlassung.\n\nDas Landgericht hat die Unterschiede zwischen einer\nblossen Warnung und einer Drohung. nicht verkannt. Nur\neine Warnung wäre es gewesen, wenn sich der Angeklagte\nkeinen Einfluß auf den Eintritt des angekündigten Übels\nzugeschrieben hätte (RGSt 54, 236, 237; Welzel, 5. Aufl,\n§ 42 S 251). Auf die Ausführbarkeit des Übels kam es nicht\nan (RGSt 3, 262, 263), ebensowenig darauf, ob der\nAngeklagte geglaubt hatte, die angekündigten Folgen verwirklichen zu können. Er, der Rechtsanwalt, gab jedenfalls vor, Einf/luß auf die in dem Brief geschilderten\nNachteile zu haben. Das ergibt sich als Überzeugung des\nTatrichters aus seinen Darlegungen (S. 253. 254 UA), und\ndies genügt zur Annahme einer Drohung (vgl auch: Maurach,\nBesond Teil, 2. Aufl, § 14 S 101).\n\nDaß eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorlas,\nbedar? keiner Ausführung.\n\n- 55 -\n\nAuch die Auffassung des Tatrichters, das Vorgehen\ndes Angeklagten sei rechtswidrig gewesen (§ 240 Abs 2\nStGB), ist zu billigen. Die Einwendungen der Revision\ngreifen nicht durch.\n\nZunächst ist es - entgegen der Behauptung der Verteidigung - unzutreffend, daß der Angeklagte \"völlig\nselbstlos\" gehandelt habe (S 59 der letzten Begründungsschrift). Bevor er den Brief vom 5. Februar 1953 an Frau\nBEREEB schrieb, hatte er sich von DeiiiB im Krankenhaus die Zusage geben lassen, daß dieser die Kosten \"für\ndiesen Vergleich\" und außerdem die in dem Verfahren der\nGeschwister HE secen ihn - Bm - den Angeklagten erwachsenden Gebühren tragen werde (S 227 UA).\nZugleich hatte er sich von Eduard Ein ein Sonderhonorar von 475,- DM versprechen lassen. Den beantragten\nZahlungsbefehl über 12.000 DM nebst Zinsen hatte der Angeklagte auch auf das Abkommen vom 1. Februar 1955 gestützt (S 229 UA). Außerdem beantragte er zwei weitere\nZahlungsbefehle über insgesamt 792,64 DM nebst Zinsen\nwegen \"Kosten\", unter Bezugnahme auf den \"Vergleich\",\nDie Kostenrechnungen hierüber trugen das Datum des\n2. Februar 1953 (S 230 UA). Überdies war der Gedanke\neines Vorgehens gegen Heinrich EEE nicht von den\nGeschwistern Em als den unmittelbar Betroffenen,\nsondern vom Angeklagten ausgegangen (S 223 UA). Wenn die\nStrafkammer alle diese Umstände bei der Sachverhaltschilderung hervorgehoben hat, so wollte sie damit erkennbar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, entsprechend seiner Gesamteinstellung beabsichtigte, auch\ndiese Angelegenheit zu seinen Gunsten auszunutzen.\n\nZur Frage der Rechtswidrigkeit ist ferner folgendes\nzu sagen: Wie der Bundesgerichtshof in der auch vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 5, 260 f dargelegt\n\nu\n\n-55 -\n\nhat. überläßt es die Rechtsordnung dem Geschädigten, au?\nwelche Weise er seine Rechte auf Ersatz des ihm durch die\n- vermeintliche - Straftat erwachsenen Vermögensschadens\ngeltend machen will. Die Ankündigung einer Strafanzeige\nzwecks Erlangung einer Wiedergutmachung des durch die\nStraftat erwachsenen Schadens ist daher grundsätzlich zulässig und nicht verwerflich. Dies hat der Tatrichter\nnicht verkannt. Er meint jedoch, zu dem Zweck der Drohung\n- Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - habe das verwendete Mittel in krassem Mißverhältnis gestanden. Die\nDrohung sei (auch) dazu bestimmt und geeignet gewesen,\nFrau BEE in Angst zu versetzen. Denn der Angeklagte\nhabe ihr angedroht, sie werde für die Dauer der ihrem\nMann bevorstehenden Strafverbüßung den Ernährer der Familie\nentbehren müssen, überdies in den Ruf geraten, die Frau\neines Zuchthäuslers zu sein, sowie auch später, wegen\n\nder ihr vorgestellten beruflichen Nachteile ihres Marnes,\nkaum damit rechnen können, in absehbarer Zeit wirtschaftiich gesichert. zu sein (S 252, 254 UA). Diese Wertung von\nZweck und Gewicht der Drohung ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit dem allgemeinen Rechtsgefühl. Hinzu kommt, daß der Angeklagte von seinen Mandanten ersichtlich keinerlei Auftrag hatte, gegen die an der\n\nAngelegenheit ganz unbeteiligte Ehefrau Beim vorzu-\n\ngehen, zumal nicht in der Art und Weise, wie er es tat.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Nötigung wird außerdem durch folgende Erwägung getragen: Der Angeklagte bezweckte mit seiner Drohung, wie das Landgericht feststellt,\nvor allem, daß der Gegner seiner Auftraggeber Hin\nden von ihm - Dis - angekündigten Widerspruch gegen\nden Zahlungsbefehl (§ 699 Abs 1 Satz 1 ZPO) nicht erhob.\nDe sollte sich also seines Rechts begeben, die ihm\ngegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche und seine\n\n- 57 -\n\nGegenanforäerungen (etwa wegen Provision) oder sonstigen\nEinwendungen gerichtlich nachprüfen zu lassen, und auf\n\ndas Grundrecht des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 66;\nBVerfG 4, 190 = NW 1955, 1145 Nr 1) verzichten. Schon\n\ndie Anwendung der Drohung zu diesem Zweck war sozialethisch\nverwerflich und machte die Tat rechtswidrig. Es kann hier\nunentschieden bleiben, ob das in allen Fällen so sein\nwürde, z.B. auch dann, wenn es sich um einen unzweifelhaften jedenfalls unbezweifelten, Anspruch handelt,\n\ndessen alsbaldiger Durchsetzung sich der säumige Schuläner\ndurch frivole Ausnutzung von Rechtsbehelfen zu entziehen\nsucht. So lag, nach den Feststellungen und der Überzeugung\ndes Tatrichters, der vorliegende Fall aber keineswegs.\n\nSchon die tatsächliche Grundlage des von dem Ängeklagten für die Geschwister EEE gerichtlich geltend\ngemachten Anspruchs auf Rückzahlung der 12.000 DM war\nungewöhnlich und schwierig. Mit ernst zu nehmenden Einwendungen Bes war zu rechnen. Die rechtliche Beurteilung der streitigen Beziehuüfigen’lag durchaus nicht\nauf der liand. Das alles war dem Angeklagten als dem an\nden Vorgängen unmittelbar beteiligt gewesenen Rechtsanwalt hinreichend klar. Dies ergibt der Urteilszusammenhang als Überzeugung der Strafkammer. Der von ihr geschilderte weitere Verlauf des Zivilrechtsstreits Hu»\ngegen EB nat ebenfalls gezeigt, daß der Klaganspruch nicht ohne weiteres glatt durchzusetzen war. Es\nkam nach streitiger Verhandlung zu einer Beweisaufnahme.\nSpäter wurde das Ruhen des Verfahrens angeoränet (S 237 UA).\nDer Angeklagte hatte im übrigen umsomehr Anlaß zur Zurückhaltung, als er mit seinem Vorgehen zugleich eigene Belange verfolgte. Er wollte aus dem Ausspielen der Anzeigemöglichkeit und ihrer stark übertriebenen Folgen\nauch für sich Gewinn ziehen. Auch hiervon ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. -\n\n- 58 -\n\nb) Begründet ist dagegen die Revision, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) verurteilt worden ist.\n\nDas Landgericht Oldenburg hatte in dem erwähnten\nZivilrechtsstreit Gen :/- DEE üurch Beweispeschluß vom 15. Mai 1953 die Vernehmung des Angeklagten\nals Zeugen über das Zustandekommen des \"Vergleichs\" vom\n1. Februar 1953 (Krankenhausvorfall) angeordnet. Der Beweisbeschluß wurde später noch in einigen Punkten ergänzt.\n\nDie Strafkammer legt dar, die damalige Zeugenaussage\ndes Angeklagten sei in mehrfacher Hinsicht objektiv falsch\n' gewesen, wie der Angeklagte zugebe (S 237 f, 257 UA). Seine\nAngaben seien auch vorsätzlich falsch. Zugunsten des Angeklagten würden als \"falsch\" i.S. des § 153 StGB nur die-\n\"jenigen Teile seiner Aussage gewertet, die als bewußt\nfalsch oder unwahr gekennzeichnet seien, nicht dagegen\ndie als \"irreführend\" festgestellten Aussageteile.\n\nZu den einzelnen von der Strefkammer als bewußt falsche\noder unwahre Angaben gewürdigten Punkten ist mur zu bemerken:\n\nDer Angeklagte hat unter anderen bekundet: \"Aus dem\nSchreiben des Beklagten vom 23. Januar 1953 /S 222 UA\nglaube ich jetzt folgern zu dürfen, da3 der Beklagte bei\nAbsendung des Schreibens irgenäwie erfahren hatte oder\nbefürchtete, daß sein Betrug bekannt geworden war\". Tiese\nDarstellung bezeichnet das Landgericht gleichfalls als\nbewußt unwahr. Der Angeklagte habe, wie dargelegt wird,\nauch \"jetzt\" (d.h. im Zeitpunkt seiner Aussage) nicht geglaubt, diese Folgerung ziehen \"zu dürfen\" (S 240, 245,\n246 UA). Hier bleibt offen, ob es sich insoweit überhaupt\num eine Aussage, d-h. eine Bekundung von Tatsachen oder\nWahrnehmungen. (Schneider GA 1956, 338), und nicht vielmehr\n\n_- 59 -\n\num einen strafrechtlich unerheblichen Deutungsversuch zur\nKechtfertigung seines früheren Verhaltens gehandelt hat.\nDies um so mehr, als dieser Satz in keinem erkennbaren\nZusammenhang mit den Beweisfragen stand (R6GSt 63, 50/51).\nDas Schreiben, das der Angeklagte auszulegen versuchte,\nlag dem Gericht vor. Angenommen, ein Zeuge wird darüber\nbefragt, ob es zu einem bestimmten Zeitpunkt geregnet\nhabe, Er bezieht sich hierzu auf eine dem Gericht vorliegende Auskunft der Wetterwarte, die darüber garnichts\nsagt; der Zeuge bemerkt jedoch dazu, er glaube, aus dieser\nAuskunft folgern zu dürfen, daß es damals geregnet habe,\nIn solchem Fall handelt es sich sicherlich nicht um eine\nAussage, sondern um eine erkennbar unbegründete und für\ndie Wahrheitsermittlung belanglose Meinungsäußerung des\nZeugen:\n\nWeiter hat die Strafkammer als bewußt unwahr die Teile\nder Aussage des Angeklagten bezeichnet, in denen er der\nMeinung Ausdruck gab, er habe Bell als Makler angesehen, dieser sei Makler gewesen ‘und als solcher aufgetreten, er habe gewußt, daß B. Makler war (S 240, 241 UA).\nEierbei hat das Landgericht bisher nicht gewürdigt, daß\nSB - nach den Feststellungen - dem Angeklagten im\nKorember 1951 gewisse Auskünfte gegeben hatte, die dieser\nim Verfahren gegen Bol verwerten konnte (S 211 UA),\nsowie weiter, daß Biiilp den Geschwistern Heime\nbehilflich gewesen war, mit dem Angeklagten in Verbindung\nzu kommen (S 216 f UA). Zudem erwecken einige Stellen\nder Angaben des Angeklagten den Anschein, als wenn es\nsich insoweit nicht um eine Aussage, sondern um blosse\nRechtsausführungen gehandelt hat, z.B. bezüglich der angeblichen Verpflichtung Beilm>, die besten Angebote\nvorzulegen (S 242 UA). Das Landgericht wird in diesem\nZusammenhang auch dazu Stellung zu nehmen haben. was\n\n- 60 -\n\nRechtsanwalt Fe, dem die Strafkammer ja offenbar\nGlauben schenkte, als Zeuge zu dieser Beweisfrage ausgesast\nhat. Nach Darstellung der Revisionsbegründung vom\n\ni3. November 1956 (S 30 UA) soll er die Ansicht geäußert\nhaben, daß Heinrich Dem a1s Makler tätig war. -\n\nBezüglich des Prozeßrisikos (S 242 UA) hat das Landgericht anscheinend nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte seine schriftliche Erklärung später vor Gericht\nberichtigt hat (S 244 UA). Hierauf weist die Revision mit\nRecht hin, ;\n\nAnderseits konnte die Aussage zwar insofern als unrichtig angesehen werden, als der Angeklagte die von\nBm zerünschte Zusage nicht, wie er bekundete, ausdrücklich abgelehnt hatte (S 243 UA). Das Landgericht hat\naber unerörtert gelassen, ob die Antwort des Angeklagten\nauf jene Anfrage BllB> nicht üer_Sache nach eine Ablehnung der gewünschten Bestätigung gewesen war.\n\nSomit ist - wie vorstehend erörtert - bisher nicht\nin allen Punkten, die das Landgericht der Verurteilung\nzu Grunde legte, eine vorsätzlich falsche Aussage nachgewiesen. Dies nötigt : wegen: der Einheit der Tat zur\nAufhebung der gesamten Verurteilung aus § 153 StGB. Der\nTatrichter wäre im übrigen andernfalls gehindert, neue,\nunter Umständen den bisherigen widersprechende Feststellungen zu treffen (vgl BGHSt 7, 285, 286/287). Bei der neuen\nVerhandlung hat er Gelegenheit, auch das weitere Revisionsvorbringen zu würdigen.\n\nAußerdem ist zum Strafmaß für die uneidliche Falschaussage zu bemerkens Die Strafkammer hat für dieses Vergehen trotz Zubilligung des Eidesnotstandes, eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis festgesetzt (S 265 UA), allein mit der - an sich zutreffenden -\n\nnr ia Aut. when a an\n\nsun ae\n\n- 61 -\n\nBegr'indungs die Wahrheitspflicht obliege einem Anwalt und\nDiener am Recht in viel höherem Maße als dem gewöhnlichen\nStaatsbürger (S 263 UA). Diese Freiheitsstrafe ist ebenso\nhoch bemessen wie die für den Fall Me (S 114 vA)\nund wesentlich höher als in den Fällen Speuump. S im.\nFB und Sm. Zudem ist aus den Urteilsgründen\nnicht zu ersehen, ob das Landgericht die für das Vergehen\ngegen § 153 StGB bemessene Einzelstrafe nach § 157 Abs 1\nStGB. mildern wollte oder nicht (S 258, 266 UA). Wollte\nsie von der Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen,\nso hätte das dargelegt werden müssen; dies um so mehr,\nals bei uneidlicher Aussage sogar von Strafe abgesehen\nwerden kann (§ 157 Abs 1 StGB). Im übrigen handelt es\nsich bei dieser Straftat nicht um die Schädigung vertriebener Juden. Jedenfalls hätte diese verhältnismäßig\nhohe Einzelstrafe an Hand der Besonderheiten des Falles\neiner näheren Begründung bedurft (BGH IM Nr 22 zu § 267\nStPO; BGHSt 8, 357, 360). Die vom Landgericht (S 265 UA)\nbetonte Abstufung nach Tat-Erfolg und Schuldmaß lassen\n\n. die Urteilsgründe in diesem Falle vermissen. Insoweit\n\nist das Urteil daher mit den dazugehörigen Feststellungen\nim Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, ferner zur Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen bleiben von der Aufhebung unberührt.\n\nE) Fortsetzungszusammenhang:\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht\nhätte zwischen den einzelnen Untreuefällen Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen. Das Urteil macht zwar hierzu\nkeine besonderen Ausführungen. Die Strafkammer hat aber,\nwie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, den erforderlichen Gesamtvorsatz verneint. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das landgericht (S 18 ff, 60 UA) von einem\n\nsystematischen Vorgehen des Angeklagten spricht. Einheit\ndes Ziels tegründet noch keinen Gesamtvorsatz (vgl auch\nBGHSt 1, 313, 3155 2, 163, 167). j\n\nF) Die Ängriffe gegen die Strafzumessung — abgesehen\nvon § 153 StGB (D VI 3 b) - und gegen die Aberkennung\nder bürgerlichen Tihrenrechte sind offensichtlich unbegründet, Inwiefern der Angeklagte kein Anwalt gewesen\nsei (S 38 der Revisionsbegründung vom 13. November 1956),\nist nicht verständlich. Daß er kein geeigneter Anwalt\ngewesen ist, hinderie die Strafkammer nicht, erschwerend\nzu berücksichtigen, daß sein Verhalten dem Ansehen der\ndeutschen Anwaltschaft im Ausland erheblich abträglich\nsein konnte (S 264 UA).\n\nG) Die Revision des Beschwerdeführers ist daher, abgesehen von der bereits erörterten Urteilsaufhebung (D VI\n\n3 b dieses Urteils), als unbegründet zu verwerfen. Dies\nhat mit der Maßgabe zu geschehen, daß er von der Anklage\nder Gebührenüberhebung in den Fällen Nm, VW und\nSW (111, IV und V des landgerichtlichen Urteils) und\nder vollendeten Nötigung zum Nachteil von Heinrich Beim\nEB (VII jenes Urteils), unter Überbürdung der insoweit\nentstandenen, ausscheidbaren Kosten des Verfahrens aufdie Landeskasse, freigesprochen wird. In den Fällen\nMon VE una SW war dem Angeklagten jeweils\n\nein Vergehen gegen § 352 StGB als selbständige strafbare\nHandlung zur last gelegt (Bä VI, 1451 bis 1453 d.A.).\n\nIm Fall Dem war im Eröffnungsbeschluß (Bd VI, 1454\nd.A.) fortgesetzte Nötigung (in Teilakten begangen am\n\n1. und am 5. Februar 1953) angenommen. Mit dem als erwiesen erachteten Einzelfall - Brief vom 5: Februar 1953 -\nkonnte der nicht als strafbar festgestellte Teilhergang\n\nnicht in Fortsetzungszusammenhang stehen. Hier erforderte\nder Grundsatz der Äirschöpfung der Anklage die teilweise\nFreisprechung (RG JW 1930, 636 Nr 14; BGH NJW 1951, 726\nNr 27), wie der Tatrichter bei Absetzung der Urteilsgründe\nselbst erkannt hat (S 258 UA),\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr, Sauer\n. ist durch Erkrankung an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert\n\nRotberg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-17/4-str-393-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-17/4-str-393-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.598830+00:00"}}