{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-10_4_StR_544_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-10","aktenzeichen":"4 StR 544/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4:07\nBa\n..\n\n2242 031\n\nIn Yanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf Richard T EB aus Hg: zeboren\narı EEE 1923 in Dip. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nÜberstastsanwalt rei der Verkündung\nals Vertretsr der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 25. September 1956.\nwird verworfen. j\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie seit dem 26. September 1956 erlittene Un-\n\ntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier\nFällen gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, davon in einem Fall in\nTateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen Männern nach\n§ 175 a Nr 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens\nen Harry ER verurteilt worden ist, richtet sich\nseine Revision gegen den Schuldspruch mit der Begründung,\ner sei bei Begehung der Tat volltrunken gewesen. Im übrigen wendet er sich gegen den Strafausspruch. Dar Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Als der Angeklagte eines Sonntags im März 1956\nallein in seiner Wohnung war, ließ er sich von dem im\ngleichen Hause wohnenden, noch nicht ganz 10jährigen Harry\nGE Sie: holen, nahm ihn dann im Einverständnis\nmit der Mutter des Kindes gegen 15.30 Uhr mit in seine\nWohnung und behielt ihn etwa zwei Stunden bei sich. Während\ndieses Aufenihalts gab er dem Kinde, nachdem er selbst\nvorher schon eine Flasche Johannisbeerwein und ein Glas\nGrog getrunken hatte, ebenfalls ein oder zwei Glas Grog\nzu trinken. Als dem Jungen davon schlecht wurde und er\nsein Bedürfnis verrichten wollte, veranlaßte er ihn, in\n\"seinen Mund zu urinieren. Dann legten sich beide nackt\nins Bett, Der Angeklagte leckte am Geschlechtsteil des\nKnaben und ließ ihn auch an seinen Gliede lecken.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesen Vorgängen ein Verbrechen nach. § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erblickt.\nAuch die tateinheitliche Verurteilung aus § 175 a Nr 3\nStGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Sie\nsetzt allerdings voraus, daß das verführte Kind den Tat--\n\nbestand des % 175 StGB naclı der inneren und äußeren Tatseite erfüllt. Dabei genügt es schon, wenn es in einer\nseinem Alter gemäßen Weise geschlechtliche Empfindungen\nin dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 48). Bine\nsolche Anteilnalıme des Knaben hat das Landgericht zwar\nnicht ausdrücklich festgestellt. Aus seinen Ausfükrungen\nergibt sich aber, das der Angeklagte den Jungen durch Alkoholgenu3 geneigt gemacht hat, sich seinem unzüchtigen\nAnsinnen zu fügen, und ihn dadurch veranlaßt hat, mit\n\nihm Unzucht zu treiben und sich zur Unzucht mißbrauchen\nzu lassen. Das Merkmal der Verführung ist damit rechtsirrtumsfrei festgestellt. Mit welcher inneren Anteilnahme\ndas Kind den unzüchtigen Vorgängen gefolgt ist, ergibt\nsich aus seiner eindrueksvollen und sprechenden Schilderung,\ndie es in der Hauptverhandlung von den Einzelheiten des\nGeschehens gegeben hat,\n\nDen Zeitpunkt der Tatausführung hat das Landgericht\nfestgestellt, soweit dies bei der Sachlage möglich war.\nWelcher weiteren Beweismittel sich der Tatrichter noch\nhätte bedienen können, gibt die Revision nicht an. Diese\nRüge ist mithin unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nhat die Strafkammer unter Berücksichtigung seiner eigenen\nAngaben Über die Menge des vor und während der Tat genossenen Alkohols unter Zuziehung eines Sachverständigen\nrechtlich unangreifbar begründet, überdies zu seinen Gunsten\n- entgegen dem Gutachten - nur verminderte Zurechnungsfänigkeit angenommen ünd die Strafe entsprechend gemildert.\n\nWenn der Angeklagte auch 1 1/2 bis zwei Stunden nach\ndem Weggang des Kindes auf den Polizeibeamten einen betrunkenen Eindruck machte, so ist doch zu berücksichtigen,\ndaß sich der erst unmittelbar vor der Tat und während des\n\n-4-\n\nBesuches des Kindes genossene Alkohol zur Zeit der Verübung der unzüchtigen Handlungen noch nicht voll ausgewirkt haben kann. Zudem betrug der Alkoholgehalt im Blute\ndes Angeklagten etwa 2 1/2 Stunden nach Beendigung der\nUnzuchtshandlungen nur 1,76 °/oo. Unter diesen Umständen\nverstößt die Annahme seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit keineswegs gegen die Ergebnisse der ärztlichen\nWissenschaft. Daß ein Kraftfahrer mit einem solchen Alkoholspiegel nicht mehr fahrtüchtig ist, bedeutet nichts\nfür die Frage der Zurechnungsfähigkeit.\n\n2. Auch der Strafausspruch 1äßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nIn allen Fällen hat das Landgericht dem Angeklagten\nmildernde Umstände versagt unä auf die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus erkannt. Die hiergegen\ngerichteten Angriffe der Revisien gehen fehl. Die Zubilligung mildernder Umstände ist nur gerechtfertigt, wenn dem\nGericht die Straftat nach ihrem Gesamtbild weniger schwer\nzu wiegen scheint, als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetz bei Abgrenzung des Regelstrafrahmens vorgeschwebt haben. Hierüber entscheidet\nder Strafrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 59,\n237; BGHSt 4, 8). \"Selbst nach den Erfahrungen der mit\nSittlichkeitsverbrechen fortlaufend befaßten Strafkammer\nzeugen die Taten des Angeklagten von einer nur in wenigen\nFällen anzutreffenden Hemmungslosigkeit\"; sie lassen eine\ntiefgehende verbrecherische Neigung erkennen. Wenn die\nStrafkammer darauf hinweist, daß die Intensität der Unzuchtshandlungen bei Heidrun WEB befürchten lasse, daß\ndas Mädchen erheblichen seelischen Schaden davongetragen\nhat, so verwertet sie ersichtlich nicht bloß vermutete\nFolgen der Tat, sondern sie berücksichtigt lediglich in\nzulässiger Weise die besondere Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten, die sich schon jetzt in dem Ver-\n\nNe aa in\n> .. “\n\ni\nun\nI\n\nhalten des Kindes bemerkbar zemackt hat. Nach den Urteilsfeststellungen brach Heidrun nämlich noch »iele Monate nach\nden Unzuchtshandlungen, als schon die Verfehlungen mit Harry\nDB >ekannt geworden waren, auf Befragen der \\utrter\nin Tränen aus und wagte nicht, ihr das unzüchtige Geschehen\nrückhaltlos in seinem ganzen Ausmaß zu erzählen. Die Tatsache, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, nötigte den Tatrichter nicht, ihn mildernde Umstände zuzubilligen. Der weitgehenden alkoholbedingten Inthemmung des\nAngeklagten bei der Verführung des Knaben hat das Landgericht\nbesonders Rechnung getragen, aber ohne Rechtsirrtum auch in\ndiesem Fall auf die “indeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt, weil er sich schon vorher mehrmals an dem Mädchen\nvergangen hatte und sich deshalb besondere Zurückhaltung\n\nim Verkehr mit Kindern hätte auferlegen müssen.\n\nNach alledem muß die Revision als unbegründet verworfdn\nwerden.\n\nRotberg ee Krumne . Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-10/4-str-544-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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