{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-09_4_StR_523_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-09","aktenzeichen":"4 StR 523/56","doktyp":null,"leitsatz":"Auch im Verfahren wegen fahrlässiger\nVerkehrsverstöße ist ein Zeuge nach\n§ 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen,\nwenn sein vorwerfbares Verhalten den\nAblauf des Geschehens beeinflußt haben\nkann.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk |! 2242 C95\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nmn gun rn wen bin Bm Gun Demanı ammı um bh un um = un (MEN Gmemmmmem En In Aue mm nm an Mm me DE ME MiMEMEmen mn MENGEN 6ER HEMER HER dig AEMEN AemmiE bee GEDE am Mu main\n\nGesetz: StPN § 60 Nr 3\n\nRechtssatz: Auch im Verfahren wegen fahrlässiger\nVerkehrsverstöße ist ein Zeuge nach\n§ 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen,\nwenn sein vorwerfbares Verhalten den\nAblauf des Geschehens beeinflußt haben\nkann.\n\nAktenzeichen; 4 StR 523/56 AG Lüdinghausen\nBeschluß des BGH vom 9. Januar 1957 OLG Hamm\n\n4_St3_523/56\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechsrikermeister Walter U EB zu: EEE\n(EEE ) , zeboren am ui 90% ir Up,\n\nwegen ııbertretung der Straßenverkehraordnung\n\nhat der 4. Strafsenat nach Anhtrung des Übertundesanwalts\nan 9 Januar 1957 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg\nsorie die Pundssrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert\nund Prof,Dr. Leng-Hinrichsen\n\nbescr lossens\n\nAuch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ist ein Zeuge nach § 60 Nr 3 StPO\nnicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares\nVerhalten den Ablauf des Geschehene bseinfludt\nhaben kann.\n\nGründes\n\nDas Amtsgericht in Lüdinghausen (Westf.) hat den\nAngeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 StVO\ngemäß § 49 StVO zu einsr Geldstrafe verurteilt. Nach\nden Feststellungen hielt der Angeklagte, als er die Stadt\nICE it seinen Volkswagen verlassen wollte, sein\nFahrzeug am Ortsausgeng an. Es war ihm eingefallen, deß\ner noch etwas in ICE zu erledigen habe. In Verlauf des anschließenden Wendevorgangs fuhr der Angekiegts\n(quer) über die Straße und versverrte dadurch dem Geschäftsführer Fritz TB iie Fahrbahn, der mit seinem\n\nnercedeswagen auf äsrselben Straße mit erwa ZH ku/st veschwindiskeit heranksn, TEE kreuste sofort und riä\nsein Steuer nach reckts, konnte aber einen Zusammenstoß\n\nnicht mehr verhindern. Der Mersedeswasen erfaßte den Volkswagen, prallte dann zunächst gegen einen Baum und schließlich\ngegen die Rückseite des Volkswagenre. Beide Fahrzeuge wurden\n\nbeschädigt. Menschen wurden nicht verletzt, Der Angeklagte\n\nhatte die Schuld dem als Zeugen vernommenen Geschäftsführer\nFOR zugeschoben, weil dieser zu schnell gefahren sei.\nDas Amtsgericht folgte jedoch der.Aussage des ihm als solider\n\nFabrer bekanrten Zeugen Fu, sen es gemäß § 62 StTO\n\nwegen ausschlaggebender Bedeutung seiner Aussage vereidigie-\n\nsach Auffassunga äes Tatrichterse, wer der Angeklagte wegsu\nfahrlässiger Verletzung der Sor«faltspflichten der %§ 1, 7\nAbs 3 StVO für den Zusammenstokh verantwortlich\n\nDie Revision les Angeklegten rügt die Verletzung des\n§ 60 Sr 3 StPO. Tip Habe dieser Vorschrift zufolge\nnicht beeidigt werden dürfen.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält, vom Boden seiner\nAuslegung des § 60 Ir 3 StPO aus, die Revision für nicht\nbegründet; bei dem verkehrswidrigen Verhalten des Täters\nwirke der \"Beteiligte\" auch bei eigener verkehrswidriger\nFahrweise nicht mit. Es sieht sich jedoch an der von ihm\nbeabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Urteile\ndes Oberlandesgerichts Neustadt, NJW 1953, 1197 Wr 26 und\ndes Kammergerichts, VRS 10, 298 und hat die Sache den\nBundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG sind gegeben.\nDer § 50 Nr 3 StPO geht dem § 62 StPO vor (Eb. Schaidt,\nLehrkommentar II 5 zu § 62). Der Ssnat tritt in der Aus-\n\nlegung des § 60 Nr 3 StPO dem Cberlandesgericht in lleustac“\n\nvnd dem Kemmergericht im Srgebnis bei\n\n3 —_\n\nDie Beeidigunz soll den Zeugen zur Angsbe der Wanrheit\nveranlassen. sl’atter nielt es der Gesetzgeber für geboten.\ndie Beeilirung zu untersagen, wenn sie die Glaubwürdigkeit\nder aussage eines verdächtigen Zeugen nicht erhöhen und\nseine Befargenheit nicht beseitigen kann (kNolive 5 45, a5:\nRest 7. 332; 36HSt 4, 368, 371). Der § 56 ür 5 StrO (\". .\nals Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig ...\")\nberuhte zumal auf der ärwägung, daß der ala Teilnehmer Verdächtige dringende Veranlassung haben kann, zwecks eigener\nEntlastung, entgegen dem öffentlichen Interesse oder zum\nNachteil des Angeklagten, in seiner Aussage von der Wahrheit ahzuweichen (RGSt 50, 163, 166; vgl auch BGESt 1, 360,\n3635 4, 255, 257). Durch das Gesetz zur Einschränkung der\nTide im Strafverfahren vom 24 November 1933 (RGB1 I 1008)\nist die Vorschrift - jetzt § 60 Nr 3 StPO -, abgesehen von\nrein sprachlichen Änderungen, durch den Zusatz: \"oder der\nBeteiligung an ihr\" erweitert worden Bei dieser Fassung\ndes § 60 Nr 3 StPO ist es auch später geblieben. Die erörterten Entstehungsgründe und der Wortlaut der Vorschrift\nsind für. ihre Auslegung von wesentlicher Bedeutung. Durch\ndie Erweiterung dieser Bestimmung ist sie in gewissem Sinne\ndem Rechtszustand früherer Iandesgesetze (2.B. des § 556\nNr 8 der Pr Kriminalordnung von 1805) wieder angenähert\nworden. Dansch hatte ein Zeuge unbeeiäigt zu bleiben, wenn\ner über eine strafbare Handlung aussagte, bei der er selbst\nin irgend einer Weise beteiligt war.\n\nAnerkanntermaßen geht der Begriff der Beteiligung ir\nSinne des § 60 Ar 3 StPO über die Teilnahmeformen der\n£3 47 ££ StGB hinaus. In Rechtsprechung (R6St 44, 172,\n1745 BGESt 4, 371) und Schrifttum (Eb. Schmidt, Lehrkommentar\nII 3 zu § 60 St?O mit Nachweisen) wird weiter das Erfordernis\naufgestellt, die Beteiligungshandlung des Zeugen müsse sich\nin derselben Richtung bewegt haben. wie das dem Angeklagten\n\nzur last gelegte oäer nachgeniesene Verhal*=en Bei fehrlässig begangenen Straftaten, die ja ein bewußtes Zusanaenwirken, eine bestimste Zielrichtung des killens nicht zum\nGegenstsnd haben, ist ein KHitwirken mehrerer Personen ın\nderselben Kichtung jedenfalls rchon danr gegeben, wenn\n\njede von ihnen durch ihre Fahrlässigkeit, mag die Ar? und\nBeteiligung auch bei jeden Mitwirkenden anders gestaitet\nsein, zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfoles\nbeigetragen hat (RGSt 64, 377, 3795 RG DStR 1938, 323)\n\nDem Reichsgericht (RGSt 64, 379) hat sioh der Senat im Urteil vom 27- Oktober 1955 4 StR 357,55 (VRS 10, 141, 142)\nangeschlossen; in BGHSt 8, 285 ff ist dieser Teil der\nGründe nicht ait veröffentlicht worden Der in VRS 10,\n\n141 mitgeteilte Leitsatz Nr 1 etammt allerdings nicht on\nSenat, entspricht aber iu wesentlichen den Gründer over\nEntacheidung (\"Wer fahrläseig dursn seine fehrweiss den\nUnfsllablauf beeinflußt hat, ist der Beteiligung an der\ndem Angeklagten zur Last gelester Tat verdächtig\").\n\nDiesen in KGöt 64, 377 £ und von Buntesgerichtehof\nin 4 StR 357/55 entschiedenen Fällen war allerdings gemeinsau, da3 jeweils sowohl der angeklagte wie der Zeuge\nder Verletzung eines Dritten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls beschuldigt oder verdächtig waren (vgl auch BayObLG\nVRS 5, 621,622). Von solchen Zufälligkeiten, ob ein Unbeteiligter (etwa ein Fahrgast) verletzt wurde oder nicht,\nkenn aber die Anwendbarkeit des § 60 Nr 3 StPO bei der\nstrafrechtlichen Ahndung von Verkehrsverstößen nicht abhängen. Kommt es z.B. im Straßenverkehr zu einem fahrlässig\nverursachten Zusammenstoß mehrerer Verkehrsteilnehmer (von\nKraftfahrern untereinander, mit Redfahrern oder Fußgängern) ,\nund entsteht nur Sachschaden, so pflegt derjenige Beteiligte,\nder als der Schuldige angesehen wird. im Strafbefehl der\nVUbertretung des § 1 StVO in Tateinheit mit Übertretung einer\n\noder mehrerer Hinzelyorschriften ler StVG bescrusiizgt zu\nwerden, sofern der § 316 Aba 2 StGB nicht für vorliegend\nerachtet wird. In der Verhandlung (§ 411 Abs 1 StPO) tritt\ndann regelmäßig der andere Verkehrsteilnehmer gegen ihn\n\nals Zeuge auf. Fast immer pflegt in solchen Fällen der Angeklegte den Zeugen die Schuld an dem Zusammenstoß zuzuweisen, wie auch der zur Vorlegung gebrachte Fall anschaulich\nzeigt. !lier wäre es eine allzu formale, dem Grundgedanken\ndes § 60 Mr 3 StPO nicht gerecht werdende Betrachtungfsweise,\nzu ragen: Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung sei\nnur der dem Angeklagten zur Last gelegte Verstoß gegen\nVorschriften der StVO; der Zusammenstoß als solcher sei\nkeine strafbare Handlung, da fahrlässige Sachbeschädigung\nnicht straftar ist (so OLG Braunschweig ERR2 1939 Nr 1206).\nIn Wirklichkeit ist in solchen Fällen die \"Tat, die den\nGegenstand der Untersuchung bildet”, des gesamte Geschehen,\ndas zum Zusammenstoß geführt hat, Strafrechtlich in Betracht\nkommender Erfolg ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (§ 1 S+YO). An diesem Gesohehen und Srfolg ist auch ier\nZeuge, möglicherweise schuldhaft, beteiligt. Sowohl bei Erörterung der Schuld- wie der Straffrage hat der Richter ein\netmaiges Verschulden oder Mitverschulden anderer zu prüfen\n(S6HSt 3, 218 £). Es geht in solchen Fällen, wie auch der\nvorliegende Fall zeigt, praktisch darum, wer für den Zusammenstoß verantwortlich ist: der Angeklagte, der Zeuge\noder beide. Besteht der Verdacht. daß der Zeuge durch sein\nVerhalten, z.B. seine Fahrweise, das Unfallereignis in\nvorwerfbarer Weise mit beeinflußt hat, so ist er als Beteiligter nach § 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen. Es kann\nvon ihm nicht erwartet werden, daß er - schon mit Rücksicht\nauf den regelmäßig folgenden Schadensersatzprozeß - gegenüber dem Angeklagten die nötige Unbefangenheit für seine\nAussage aufbringt Abgesehen davon würde es ein Ängeklazster\n\nu\n\n-6 -\n\nschwerlich verstehen, wenn er auf Grund der öıdlichen Aussage desjenigen verurteilt würde, der nit ihm zusammengestoßen war, den er für schuldig hält und dessen etwaige\nSchuld vom Gericht möglicherweise nicht eindeutig verneint\nworden ist. Dies gilt um so zehr für die heutigen Verkehrsverhältniese, bei denen auch der vorsichtigste Kra°tfarrer\nin ein Unfaligeschehen verwickelt werden kanr und es oft\nvom ersten Anschein oder mehr oder weniger von Zufell abnängt. wem von zehreren tatsächlich Beteiligten vor. der\nAnklagebehörde die Rolle des Angeklagten und wem die des\nZeugen zugewiesen wird. Jedenfalls hat der geretsgeberirche\nGrund. der zu dem § 60 Nr 3 StPO, zumal in seiner erweiterten\nFassung geführt hat, such bei fahrlässig vsrurrachter Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden Geltung. Eine andere\nAuslegung würde überdies zu einem Überhandnehmen von Beeidigungen in Verfskren führen, bei denen dies der Gesetzgeber gerade nach Möglichkeit vermieden wissen wollte\n\n(§ 62 StPO). Ob der § 62 StPO für Verfahren wegen Verkehrsübertretungen angesichts der ihnen heute zukoumenden\ngesteigerten Bedeutung (vgl Nr 75 Abs 1 S 3, Nr 252 Abs 6\nRiStV) beizubehslten ist, hat der Senat nicht zu prüfen,\n\nIst allerdings der ale Zeuge vernommene Verkehrrteilnehmer nach dem Ergebnis der Hsuptverhandlung an der durch\nden Zusammenstoß bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung (§ 1\nStVO) offensichtlich oder nachweisbar in keiner Weise schuld--\nhaft beteiligt (z.B. ein vorschriftsmäßig abgestellter oder\ngesteuerter Kraftwagen wird angefahren; einen Verkehrsteilnehmer gerät der andere unversehens in die Fahrbahn), so\ngreift § 66 Er 3 StPO nicht ein Insofern ist der Kreis\nder i.S. des § 60 Nr 3 StP9 Seteiligten neturgenäß enger\nais derjenige der passiv Feststellungspflichtigen des\n§ 142 StGB (vgl hierzu: 3GHSt 8 263, 265 unten) Der Gnstand, daß such ein solcher Zeuge, als Verletzter, meist\nnicht unbefangen ist, trägt die Ermessensvorschrift des\n8 61 Kr 2 StPO Rechnung.\n\n. 7_\nDie vorstehend entwickelte Ausleguns des § 60 Ir 3 5tPO\nıst nicht geeignet. die Sechsufklärung durch den Tatrichter\nzu erschweren. Dieser wird durch § 261 StPO in die Lage versetzt, im Einzelfall auch einem gemäß § 60 Nr 3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen Glauber zu echenken Anderseits\nist dem Gericht mit ziden, welche die Glaubwliriigkeit des\nZeugen nicht zu verstärken vermögen, nicht gedient. Dier\n„ürde sogar, worsuf das Eammergericht (VERS 10, 361) zutreffend\nhinweist, die Freiheit der tatrickterlichen Beweiswürdigung\nunter Uxetänden beeinträchtigen,\n\nJie hıer entwickelten Grundsätze haben auch dann zu geiten, wenn es sich richt um einen Verkehrszusammenstoß. sondern\num sonstige Gerchehnisse (z.B. Unfälle auf Baustellen u.dergl.)\nhandelt. für die der als Zeuge Vernommene mit verantwortlich\nsein kann.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts,\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Krumme Dr. Sauer\nist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\nKrumme\n\n1)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-09/4-str-523-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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