{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-03_4_StR_465_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-03","aktenzeichen":"4 StR 465/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Karl N mp zus Hewmmm- @imm:\ngeboren au EEE 1915 in vum.\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter . Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n‚Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n19. Juli 1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeszs\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts, kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nIn der Nacht vom 13. zum 14. November 1955 kam der\nAngeklagte mit seinem Neffen Erich Ib an einen Textilgeschäft vorbei, in welches I, wie der Angeklagte\n\nwußte, schon einmal eingebrochen hatte, Weil es kalt war\nund beide keinen Mantel anhatten, äußerte Lig den Gedanken, gemeinsam zwei Mäntel zu stehlen. Der Angeklagte\nhatte zunächst Bedenken und versuchte, seinem Neffen dessen\nPlan auszureden. Schließlich ließ er sich von I üverreden, mitzuwirken. Der Angeklagte bezog einen Aufpasser-Posten, während IWR die Schaufensterscheibe einschlug.\nEr verletzte sich dabei und koennte infolgedessen nur einen\nMantel und einen Sakko mitnehmen. Der Angeklagte, der schon\nbeim Klirren der Scheibe nach Hause gegangen war, veräußerte später die Jaoke für TEE uni erhielt von dem\nErlös 2 DM als seinen Anteil.\n\n1) Die Revision sagt nicht, welcher Beweismittel sich\ndie Strafkammer noch hätte bedienen sollen. Die Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\n2) Der Schuldspruch gibt nur insofern zu Erörterungen Anlaß, als die Frage des Rücktritts (§ 46 Nr 1 StGB) vom\nLandgericht nicht erörtert ist. Zwar hat sich der Angeklagte entfernt, ale Ludwig den Einbruch gerade begann.\nSein Tatbeitrag als Mittäter durch Aufstellung als Aufpasser wirkte aber weiter, da IE or dem Fortgehen\ndes Angeklagten nichts bemerkt hatte (RGSt 54, 177, 178/179)\n\n3 -\n\nTas ergibt der Urteilszusammenhang. In dieser Hinsicht hat\ndie Revision denn auch keinen Angriff vorgebracht. Was\n\nsie ihrerseits gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\ngeltend macht, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3): Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zunächst\nbemerkt, schon die gesamte Lebensentwicklung und besonders\ndie Art und Zahl der Vorstrafen des Angeklagten falle erschwerend ins Gewicht. Wesentliches Kennzeichen seiner Lebensführung sei, außer Vernachlässigung der Familie und\n\nNeigung zum Trunk, die Scheu vor geregelter und stetiger\nArbeit (S 9, 10 UA). Unter den Vorstrafen führt die Strafkammer unter anderem Verurteilungen aus den Jahren 1943\n\nund 1944 wegen Arbeitsvertregsbruchs und pflichtwidrigen\nFernbleibens von der Arbeit an (S 2, 3 UA). Das Landgericht\nwar nicht gehindert, diese getilgten Vorstrafen bei der\nStrafzumessung wit zu verwerten (BGH LM Nr 3 zu § 4 StrTilgG\n\nmit Nachweisen).. Dies verbietet § 5 Abs 2 des Strlilg6 nicht.\n\nDie Einschaltung im Leitsatz der letztgenannten. Entscheidung:\n\" _ abgesehen vom Fall des § 5 Abs 2 - \" will nur besagen:\nNach einer solchen Tilgung gilt diese Verurteilung nicht\nmehr als Bestrafung im Sinne der Vorschriften, die für den\nFall des Vorbestraftseins eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen. In diesem Sinne sind jene\nVorstrafen hier nicht gewertet worden. Sie. sind allerdings,\nwie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung betont, nur mit größter Zurückhaltung heranzuziehen. üs könnte\nzweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer diese Zurückhaltung beobachtet hat. Die Arbeitsscheu des Angeklagten hat\n\nder Tatrichter aber auch aus seinem späteren Verhalten ge-\n\n- folgert, denn er stellt fest, daß der Angeklagte nach seiner\n\nRückkehr aus der Kriegsgefangenschaft seiner Tätigkeit als\nTiefbauarbeiter - auch abgesehen von Unterbrechungen durch\n\n-4-\n\nStrafvollzug - nicht mehr geregelt nachkam (S 2 UA). Im\nübrigen hat das Landgericht den Gesichtspunkt der Arbeitsscheu nur unterstützend neben dem der Vernachlässigung\n\nder Familie und der Neigung zum Trunk verwertet.\n\nNicht zutreffend ist die Behauptung der Revision,\nder Angeklagte habe nicht den geringsten Vorteil aus\nseiner Tat gezogen. Er erhielt, wie schon erörtert, aus\ndem Erlös der Jacke zwei Mark. Im übrigen war die Strafkammer nicht verpflichtet, die Tatsache des nur geringen\n\ndem Angeklagten. die Veräußerung der Jacke nicht strafschärfend angerechnet hat.\n\nDie allgemeine Sachrüge gibt indes zu folgenden Erörterungen Anlaßı Der Angeklagte wird im Urteil zwar als\nvoll verantwortlich, jedoch als willensschwacher Psychopath\nmit nur geringem Verantwortungsgefühl und unterdurchschnittlicher. Intelligenz geschildert (S 8, 9 UA). Das Landgericht\nhat ihm denn auch diese Veranlagung und seine nicht sehr\ngroße verbrecherische Energie beträchtlich zugutegehalten.\n\nObwohl somit das Landgericht zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt, daß er Versuchungen gegenliber weniger widerstandsfähig ist, führt es zwei Sätze vorher aus: \"Im Hinblick auf die Tat selbst war ferner erschwerend zu werten,\ndaß er seinen um viele.Jahre jüngeren Neffen Erich I\nnicht von der Tat mit dem möglichen Nachdruck abzuhalten\nversucht hat, sondern sich dessen Tatplan schließlich voll\nunterworfen hat\". Darin liegt einmal ein Widerspruch. Denn\nes ist nicht ersichtlich, inwiefern dem willensschwachen,\npsychopathisch veranlagten Angeklagten mehr hätte möglich\nsein sollen, als was er getan hat, nämlich zu versuchen,\ndem Neffen dessen Plan auszureden; dies um so mehr, als der\n\n-5_\n\nNeffe, der kein Kind mehr war, bereits früher einen Einbruch\nin dasselbe Geschäft ausgeführt hatte, und das Verlangen des\nAngeklagten nach einem wärmenden Mantel begreiflicherweise\nsehr stark war. Jene, für sich betrachtet, rechtlich bedenkliche Wendung der Strafkammer kann jedoch den Strafausspruch\nnicht in Frage stellen. Denn es handelt sich bei dieser\nUrteilsstelle um die.Darlegung von Bedenken, die nach Auffassung des Tatrichters an sich der Bewilligung mildender\nUmstände (S 243 Abs 2 StGB) entgegenstanden. Er hat diese\nBedenken jedoch zugunsten des Angeklagten überwunden und\ndabei auch berücksichtigt, daß der Angeklagte sich gegenüber\n\ndem Tatplan seines Neffen zunächst ablehnend verhal“en hatte (Sg\nunten UA). In dieser Richtung hat auch die Verteidigung\nkeine Einwendungen erhoben.\n\nEs lag im Ermessen des Tatrichters, eine Gefängnisstrafe\nvon zehn Monaten für notwendig und angemessen zu halten. Ein\nRechtsfehler tritt hierin nicht zutage.\n\n4) Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Dr. Sauer\n\nRotberg .\nSeibert .- “ Dang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-465-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-465-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.693080+00:00"}}