{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-03_4_StR_464_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-03","aktenzeichen":"4 StR 464/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 03€\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Paul “ (EEEEEEEEEEE\naus CE, sehoren ar ED 190: :: DEE\nbei HER,\n\nwegen Untreue u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der »itzung vom\n3. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnms\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwelt lin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 10. Dezember 1955 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nverurteilt worden ist:\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr.\n\n. 2.\n\neründe:r\n\nnm mn\n\nI:\n\nDer Angeklagte war seit 19253 - mit Ausnalıme der Kriegsjahre - Lohnbuchhalter bei der Gewerkschaft Kg in\nHe. Am 9. März 1951 wurde er fristlos entlassen.\nIn den letzten Jahren davor hatte er sich das Vertrauen des\nnach 1945 von der Besatzungsmacht eingesetzter Treuhänders\nerworben, der ihm daneben die soziale Betreuung der Belegschaft\nübertrug.\n\nZusammen mit den anderen Angestellten der Lohnbuchhalterei erstellte der Angeklagte auf Grund der vom Merkenkontrolleur geführten Bücher und der Steigerjournale die\nLohnlisten, in denen die zu zahlenden Beträge genau aufgegliedert waren, schrieb die monatlichen Lohnabrechnungen für die\n!Belegschaftsmitglieder und nahm auch an der alle 10 Tage\nstattfindenden Lohnauszahlung für die in der Zeche Beschäftigten als Auszahler teil. Daneben verwaltete _er ein Sonderkonto,\naus dem die Zeche den Bergleuten Darlehen zum Kauf von Möbeln\ngewährte, und führte die darüber errichtete Kartei. An den\nLöhnungszahltagen nahm er die zurückgezahlten Raten gegen\nQuittung entgegen. Außerdem zog er — ohne Wissen der Betriebsleitung - für mehrere Firmen, die an Bergleute gegen Ratenzahlung Waren geliefert hatten, die fälligen Raten ein.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von Dezember 1949 an bis zu seiner Entlassung von\nden durch seine Hand fließenden Geldern einen größeren Betrag vorsätzlich beiseite geschafft. Mindestens 6500 DM\nverbrauchte er für sich, während der festgestellte Gesamtschaden mehr als doppelt so hoch liegt. Einen Teil der von\nden Belegschaftsmitgliedern erhaltenen Ratenzahlungen lieferte er nicht ab; im übrigen gelang es ihm, durch Falschbuchungen, Radierungen und Änderungen in den Lohnlisten,\nSteigerjournalen und Narkenkontrollbüchern seine Straftaten\nlange Zeit hindurch zu verschleiern.\n\nnee I,\n.. “\n\nDie Strafkarmer hat ihn unter Freisprechung im übrigen\nviegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit rfortgesetzter\nUrkundenfälschung und fortgesetzter Unterschlagung, zum Teil\nmit fortgesetztem Betrug und Steuerhinterziehung, sowie wegen\neiner weiteren Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis und 1000 DE Geldstrafe verurteilt.\n\nMit Ger Revision rügt er die Verletzung verfahrens- und\nsachlich-rechtlicher Vorschriften.\n\nII:\n\nVerfahrensrügen:\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 358 ziff 1”\n\nS4F0).\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist es\nausgeschlossen, daß der Berichterstatter, Lendgerichtsrat\nDr. BGM einen der erörterten Fälle nicht gefolgt sei. Es\nsei nur vereinzelt vorgekommen, daß der Sachverstöndige schon\nmit der Erörterung eines weiteren Punktes begonnen habe, während\nder Verteidiger noch Bemerkungen zu dem vorhergegangenen Punkt\ngemacht oder der Berichterstatter auf irgenä eine Auffälligkeit hingewiesen habe. Der Vorsitzende habe aber gerade besonders darauf geachtet, daß die Prozeßbeteiligten der Beweisaufnahme folgten. Sobald er den Eindruck gehabt habe,\ndaß es nicht der Fall sein könnte, habe er die Beteiligten\nzur Aufmerksamkeit veranlaßt und den Sachverständigen gebeten,\nseine Ausführungen zu wiederholen oder sie selbst noch einmal\nwiederholt. Dies hat auch der Berichterstatter Landgerichtsrat\n\n.\n-\n“\n\n7\n#\n\n\\t\n\nFRE ur O2 2 ze\n\nFee Zu\n\nkmh\n\nwar\n\nÜ\n\nDr. Bmbestätigt. Er hat ferner erklärt. daß er über jede\neinzelne Position, die verhandelt worden sei, Aufzeichnungen\ngemacht habe. Yenn er seinen Platz hinter dem tichteriisch\nverlassen habe, so sei es nur geschehen, um bestinnte in\nAugenhlick zu Beweiszwecken benötigte Bücher von einem\nNebentisch zum Richtertisch zu holen. Sofern gelegentlich\nZweifel aufgetaucht seien, welcher der einzelnen Fälle\nbehandelt werde, sei diese Frage sofort geklärt worden.\n\nb) Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelelhınten Richters (§ 338 Ziff 3 StPO).\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Nach der Verhandlungsniederschrift ist das am 3. November 1955, dem siebenten\nSitzungstag, vom Verteidiger im Auftrage des Angeklagten\nvorgebrachte Ablehnungsgesuch gemäß § 25 StPO mit Recht als\nunzulässig verworfen worden. In diesem Zeitpunkt war die\nVernehmung des Angeklagten zur Sache -— auch bezüglich der\nTaerifurlaubsschichten - bereits erfolgt. Zu dieser letzteren\nFrage waren auch schon mehrere Zeugen vernommen worden. Die\nspätere Befragung Ges Angeklagten erfolgte auf Grund des\n§ 257 StPO und stellte nicht mehr eine Vernehmung zur Sache\n\ndar. Das Gesuch war daher verspätet vorgebracht. Eine zulässige\n\nAblehnung lag somit nicht vor.\n\nc) Unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338\nZiff 8, 244 Abs 1 und 5 StPO).\n\n1.) Der Beweisamtrag des Verteidigers, die beiden bei\n\nden Lohnzahlungen anwesenden Folizeibeanten FDun: Kup\n\ndarüber zu hören, daß auch andere Personen manchmal während\nkurzer Zeit Lohn ausgezahlt hätten, daß es ferner bei den\n\nLohnzahlungen sehr schnell habe gehen müssen und ein großes\nGedränge und Lärm geherrscht hätten, so daß man die eigenen\nWorte nicht habe verstehen können, ist vom Gericht mit der\n\nAN\n\ngern\n.. a\nFa NR\nTEEN\n\nBegründung abgelehnt worden, daß die Behauptungen als richtig\nunterstellt werden könnten.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, daß die Wahrunterstellung\nnach den Urteilsgründen nickt erfolgt sei. Dies ist nicht\nzutreffend. Die Ausführungen des Urteils auf. der von der Revision angeführten Seite 98 UA werden ergänzt durch die auf\nden Seiten 101 und 102. Aus ihnen ergibt sich, daß das\nGericht die Bshauptungen als währ unterstellt hat. Es verstößt nicht hiergegen, wenn der Tatrichter hieraus andere\nSchlüsse zieht, als der Angeklagte gezogen wissen will. Denn\ndie als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien\nBeweiswürdigung wie jede andere.\n\n2.) Der weitere Beweisamtrag, eine Ortsbesichtigung auf\nder Zeche K EE und dem Lohnbüro vorzunehmen, um eine\n\n Abrundung des Bildes über den Geschehensablauf zu erhalten,\n\nist mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Einnahme\n\ndes Augenscheins nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung\nder Wahrheit nicht erforderlich sei, da die Verhältnisse bei\nder Gewerkschaft KB Hereits genügend erörtert seien.\nEin Ermessensmißbrauch ist hierbei nicht erkennbar, Das\nLandgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\n3.) Ebensowenig greift die Rüge durch, der Metrichter\nhabe zwecks Feststellung, ob die Änderungen an den Eintragungen\nvom Angeklagten herrührten, einen Schriftsachverständigen zuziehen müssen. Der Angeklagte war insoweit zum Teil geständig. Im übrigen lag es im Ermessen ües Tatrichters, ob er zur\nIdentifizierung der Handschrift des Angeklagten sich eines\nSachverständigen oder, wie er es getan hat, des Teugnisses\nvon Angehörigen der Lohnbuchhaltung bedienen wollte (UA S 44 2).\nEine Verletzung der Grenzen der Ausübung dieses Ermessens ist\nnicht ersichtlich. In übrigen hat das Gericht nicht angenomuen,\n\na EA ee tn a\n\nvet in,\n\nTE ee\n\n>.\nai\n\nRR NETTE\n\ndaß alle Änderungen vom Angeklagten vorgenommen worden sind,\nsondern jeweils auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt,\nin welchen Fällen der Angeklagte oder eine andere Person\ndie Eintragung gemacht hat (vgl z.B. UA Seite 24, 353, 54).\n\n4.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das\nGericht habe die \"gesamten Beschäftigten\" des Lohnbüros\n\nals Zeugen über die Frage, von wem die Eintragungen herrührten,\n\nvernehmen müssen, ist die Rüge deshalb unbeachtlich, weil\n\ncs an der genauen Angabe fehlt, welche weiteren Angestellten\ndas Landgericht nach Meinung der Revision hätte hören\nmüssen (EGHSt 2, 168).\n\n5.) Ebensowenig hat die Revision angegeben, mit welchen\nBeweismitteln eine weitere Aufklärung der Beschaffenheit der\nUrlaubslisten und des Möbelkontos. hätte erfolgen sollen.\n\n6.) Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die\nObjektivität des Sachverständigen Fherhebt, weil dieser\nin einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gewerkschaft Ki\nWEBER gestanden habe, hat es ihm frei gestanden, diesen\nin der Hauptverhandlung gemäß § 74 StPO wegen Besorgnis der\nBefangenheit abzulehnen.\n\n7.) Ebensowenig greift die Rüge durch, daß das Urteil\nbestimmte Aussagen der Zeugin BB nicht enthalte. Das\nRevisionsgericht ist nicht in der lage festzustellen, welche\nBekundungen diese Zeugin im einzelnen gemacht hat. Es ist\nvielmehr allein auf den Inhalt der Urteilsgründe angewiesen.\nDaher ist auch die weitere Rüge unbeachtlich, daß angeblich\nin der Hauptverhandlung getroffene Feststellungen bezüglich\nder Geldschrankschlüssel im Urteil nicht enthalten seien.\n\nd) Verletzung des Grundsatzes \"im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten\",\n\nFa\nER\n\nAuch dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, das Gericht sei in den von ihn\nbeanstandeten Punkten zu der Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten gelangt. Der angeführte Grundsatz kommt jedoch\nnur zur Anwendung, wenn der Tatrichter zu einer solchen\nÜberzeugung nicht gelangt, sondern Zweifel für ihn bestehen '\ngeblieben sind. Wenn die Revision geltend machen will, daß\ndas Landgericht auf Grund des Beweisergebnisses zu seiner Überzeugung nicht gelangen durfte, so handelt es sich um einen\nAngriff gegen die freie Beweiswürdigung. Diese ist jedoch\ndem Tatrichter vorbehalten, Daß seine Schlüsse zwingend\nsind, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß sie\nmöglich sind, also Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine\nErfahrungssätze nicht enthalten. Solche sind jedoch nicht\nerkennbar. Das Entsprechende gilt für die Darlegungen der\nHevision, es sei nicht \"einwandfrei\" festgestellt worden,\ndaß nach der Änderung des Schlüssels des Geläschrankes die\nfrüheren Schlüssel nicht mehr gepaßt hätten (Revisionsschrift\nSeite 7, UA S 94 f).\n\nıt1.\nSachrügen:\n\na) Bei der Lohnauszehlung kassierte der Angeklagte von\nden Bergleuten ohne Wissen der Direktion auch betriebsfremde\nGelder, vor allem Teilzahlungsraten, u. a. für das Textilhaus \"RE , dessen Inhaber der Zeuge von Cl var.\nDieser hatte in Hin eine Filiale errichtet, deren Zinrichtung in seinem Auftrag der Angeklagte vorgenommen hatte\n(UA 5 17). Die entstehenden Auslagen sollte der Angeklagte\nvereinbarungsgemäß von den kassierten Geldern bezahlen. U.a.\nkatte er Hartfaserplatten von der Firma Sperrnolz-Kn\nin BEE bezogen. Die Rechnung von 464,82 DM versah er mit\ndem Vermerk \"Bezahlt 15:XI1.50 MB\" nd reichte sie\n\ndem Zeugen von CR, mit dem er abzursclhnen hatte, ein.\n\nIm März 1951 stellte sich jedoch heraus, daß der Angeklagte\ndie Rechnung nicht bezalılt hatte. Erst als er nach seiner\nEntlassung zur Rede gestellt wurde, zahlte er mit Geld,\n\ndas er sich daraufhin beschafft hatte, der Betrag von 450,- DM\nan die Firma KM, die den noch verbleibenden Restbetrag als uneinbringlich ausbuchte (UA S 66 £f).\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte,\nda er die dem Rechnungsbetrag entsprechende Summe an einkassierten Geldern weder an die Firma Kom noch an\ndie Firma RE apgelicfert, sondern für sich behalten\nhabe, sich der Unterschlagung schuldig gemacht habe (UA\nS 104 f).\n\nDiese rechtliche Würdigung wird durch die bisherigen\nFeststellungen nicht getragen. Das Urteil ergibt nicht,\nwenn der Angeklagte sich den Betrag zugeeignet hat. Es\nist daher nicht auszuschließen, daß dies erst geschehen\nist, nachdem er den Zeugen von GM aäuren den Vermerk\n\"Bezahlt\" dazu veranlaßt hatte, ihm bei der Abrechnung den\nBetrag gutzuschreiben. Durch diese Handlung könnte er den\nTatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt haben.\n\nDie etwa nachfolgende Zueignung würde dann eine straflose\nNachtat sein (vgl BGHSt 6, 67). Nur wenn die Aneignung des\nGeldes vorher erfolgt wäre, käme Unterschlagung in Betracht.\nDie Tat des Angeklagten wäre auch unter dem Gesichtspunkt der\nUntreue zu prüfen.\n\nb) Soweit der Angeklagte Lohn an Bergleute nur verkürzt\nausgezahlt und behalten hat, hat das Landgericht ihn der\nUntreue gemäß § 266 StGB auch gegenüber den betreffenden\nBelegschaftsmitgliedern für schuldig erachtet (UA S 105).\n\nWährend das Landgericht mit Recht ein Treueverhältnis zur\nGewerkschaft bejaht hat, wird die Annahme eines solchen\ngegenüber den Belegschaftsmitgliedern durch die bisherigen\nFeststellungen nicht getragen. Allein dadurch, daß der Angeklagte die ihnen zustehenden Löhne zu berechnen und auszuzahlen hatte, ergibt sich ihnen gegenüber noch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt ein Treueverhältnis\n_nur vor, wenn Pflichten von einigem Gewicht begründet sind,\nzu deren Erfüllung ein gewisser Spielraum, eine gewisse\nSelbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt sind. Die\nVerpflichtung, fremde Vermögensinteressen wabrzunehmen,\nmuß gerade den wesentlichen Inhalt der Rechtsbeziehungen\nbilden, durch welche sie begründet wird. Es genügt nicht,\ndaß die Erfüllung anderer, aus dem Treueverhältris entspringender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten\nirgendwie einwirken kann. Ebensowenig ist die Verletzung\ndes das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatzes gegenseitiger\nTreuepflicht für sich allein als Untreue zu werten (vgl\nEGHSt 4, 1705 1, 186 189]; 3, 289 [29413 5, 187; ReSt 69,\n58 und 279). Ein Treueverhältnis wird regelmäßig zwischen\neinen Angestellten des Lohnbüros und anderen Arbeitnehmern\nfehlen. Das Landgericht hat bisher keine Umstände festgestellt,\ndie zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten. Der\nAngeklagte war zwar auch Sozialbeauftragter der Zeche, Die\nAuszahlung der Löhne stand jedoch mit dieser Stellung nicht\nin Beziehung.\n\n‘ s\n° > r. . Pi .‘\ndue 7 4 Ed ne Monınen Fre Kl er: N | mr, Fun ds\n\nDie Strafkemnmer hält Untreue gegenüber den Bergleuten\nauch in den Fällen für gegeben, in denen der Angeklagte\nmehr Geld auszahlte, als ihnen zustand. Es ist jedoch nicht\nersichtlich, welchen Schaden die Belegschaftsmitglieder\ndadurch erlitten haben sollen. Allein daraus, daß sie auf\nGrund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung\n\nE\nE\nh\nim\n® [7\n|\nz }\n.\nE\n\nzur Rückzahlung verpflichtet waren, kann ein Schaden nicht\nhergeleitet werden.\n\nSoweit der Angeklagte die von den Bergleuten an ihn\ngezahlten Höbelraten nicht weiter geleitet hat, hat das\nLandgericht Untreue auch gegenüber den Bergleuten angenommen.\nAuch hier ergeben sich Bedenken gegenüber der rechtlichen\nWürdigung. Diese Gelder hat er nach den Urteilsfeststellungen\nals \"Sozialbeauftragter der Gewerkschaft und zugleich als\nLohnauszahler\" in Empfang genommen (UA S 20). Es ist jedoch\nbisher nicht dargetan, ob der Angeklagte insoweit den Bergleuten durch seine Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil\nzugefügt hat. Soweit das Urteil erkennen läßt, hat er die\nBeträge gegen Erteilung von Empfangsbescheinigungen kassiert\n(UA S 18) und war hierzu auch befugt. Die Belegschaftsmitglieder wären mithin durch die Bezahlung von ihrer Schuld\nbefreit worden und hätten auch ein Beweismittel für diese\nerhalten. Ein : Schadeh’ wäre nur der Gewerkschaft, nicht dagegen\nden Bergleuten entstanden.\n\nc) In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ergeben die bisherigen\nFeststellungen weiterhin nicht, ob er zu der Zeit, als er\nsich die Gelder zueignete, den Alleingewahrsam an diesen hatte.\nDen Urteilsgründen ist mit Sicherheit nichts zu entnehmen,\nwas eine rechtliche Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse\nzuließe. Sollten sich die Gelder zur Zeit der Zueignung\nim Panzerschrank befunden haben, so könnten sich gegen -\nden Alleingewahrsam des Angeklagten Bedenken ergeben, da\nnach den Urteilsfeststellungen mehrere Schlüssel zu diesen\nvorhanden waren (UA S 16, 95). In wessen Besitz sich diese\nweiteren Schlüssel befunden haben, kann dem Urteil nicht\nentnommen werden, hiervon hängt jedoch die Beurteilung der\nGewahrsamsverhältnisse an den im Kassenschrank befindlichen\n\n- 11 -\n\nGelderuüu ab. Das Urteil 1ä5t jedoch auch die wösiichkeit\noffen, daß sich die Gelder zur Zeit der Tat nicht im Kassenschrank, sondern an anderer Steile, möglicherweise auch\n\nim Alleingewahrsam des Angeklagten befunden haben. Hierüber\nwird der Tatrichter noch Feststellungen zu treffen haben.\nHätte der Angeklagte nur Mitgewahrsam gehabt, so käme\n\nnicht Unterschlagung, sondern Diebstahl in Frage:\n\nd) Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 1&äßt das Urteil nicht mit Sicherheit\nerkennen, in welchen Fällen das Landgericht diese aungenommen, in welchen Merkmalen es sie verwirklicht gesehen\nhat und aus welchen Umständen sich die Urkundeneigenschaft\nder einzelnen Schriftstücke ergibt. Das Landgericht führt\nbei der rechtlichen Würdigung lediglich aus, der Angeklagte\nsei der Urkundenfälschung schuldig, soweit er \"falsche\"\nEintragungen in den Büchern selbst gemacht habe oder durch\n\n“ gutgläubige Dritte habe machen lassen, radiert oder Eintra-\n\nSingen geändert hzbe (VA 5 106). Die rein sumusarischen Ausführungen gestatten dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob und in welchen Fällen es sich um Urkunden im\nRechtssinn handelte und der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Auch insoweit\nsind noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen.\n\nIm einzelnen ist-hierzu noch folgendes zu bemerkens\nNach den getroffenen Feststellungen hat der. Angeklagte den\nBergleuten in den Abschlagslisten Beträge \"übergeschrieben\",\ndie sie nicht erhalten haben. Die Abschläge wurden ohne\nQuittungsleistung durch Abhaken in den Listen ausgezahl+\n(TA S 15). Sie dienten daher der Gewerkschaft als Beveis\nüber die Höhe der gezahlten Beträge. Der Angeklagte hat\nBeträge abgehakt, obgleich die betreffenden Bergleute\nverkindert waren, die Zahlung in Empfang zu nehmen (UL S 21,\n\n23). Soweit der Angeklagte von vornherein in die Listen ledig-\n\nAMAUH..\n\nPure FR\n\n..:\n\n%\n\nAr}\na\n\nee ET\n\nja\n\n“ah\n\nie ae BE\n\nKadı\n.-\n\n- 12 —\n\nlich inhaltlich unwahre Eintragungen selbst gemacht hat oder\ndurch gutgläubige Dritte hat machen lassen, ohne über die Person\ndes Ausstellers zu täuschen, liegt eine Urkundenfälschung nicht\nvor. Sie kommt jedoch für diejenigen Fälle in Betracht, in\n\ndenen er nachträglich Änderungen vorgenommen hat oder den Anschein erweckte, als hätten die Eintragungen bereits ursprünglich diesen Inhalt gehabt. Maßgebend ist hierbei, ob der Angeklagte, als er die nachträglichen Eintragungen vornahm oder\nveranlaßte, in seiner Eigenschaft als Lohnbuchhalter noch die\nfreie, rechtliche Verfügungsgewalt über den. Inhalt der Eintragungen hatte, ob und in welchem Umfang er also noch die Befugnis\nzu nachträglichen Änderungen in den Listen gehabt hatse (vgl\nLpz.Komm. 2. StGB 7. Aufl Vorbem VIT 2A b8 zu § 267 und RGSt 52,\n78 und 88; 67, 245; 69, 396).\n\nDie Markenkontrollbücher und Steigerjournale wurden nicht\nvom Angeklagten geführt (UA 5 15). Soweit er in diesen Änderungen vornahm, besteht die Möglichkeit, daß er den Eindruck\nerwecken wollte, als rührten die Eintragungen von den zur\nFührung dieser Listen befugten Personen (Steigern usw) ker. Dann\nwürde Urkundenfälschung vorliegen. Soweit eine solche Täuschung\n\nnicht begangen ist, käme eine Urkundenfälschung in Frage, sofern die -\n\nBüöher, als sie in die Hände des Angeklagten gelangten, bereits\nendgültig mit Beweiskraft ausgestattet waren. Eierfür ist es\nvon Bedeutung; ob und in welchem Umfang der Angeklagte als\nLohnbuchhalter die Befugnis hatte, auch in diesen Listen von\nsich aus Eintragungen oder Änderungen vorzunehmen. Es kann nach\nden bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ganz von der Hand\ngewiesen werden, daß in bestimmtem Umfang auch Änderungen\n\nvon Seiten des Angeklagten zulässig waren. Auch insoweit\n\nhat das Gericht den Sachverhalt noch zu prüfen.\n\nDie Listen, in denen die abzufiührenden Steuerbeträge\nenthalten sind, wurden, wie nach den bisherigen Feststellungen angenommen werden kann, vom Lohnbüro geführt, Zür welches der Angeklagte, worauf die Urteilsausführun,en (TA S 5/6)\nhindeuten, verantwortlich war (UA S 15). Soweit er in diesen\n\nwe ..\nDer} I urn\n\nx\n\ndurch Radierungen oder in sonstiger Weise nachträglich Änderungen\n\nvorgenommen hat, kommt es darauf an, ob es sich bereits um\nschon abgeschiossene und daher mit Beweiskraft ausgestattete\noder noch der Verfügungsgewalt des Angeklagten unterliegende\nSchriftstücke gehandelt hat. Im ersteren Fall würde Urkundenfälschung in Betracht kommen, wenn der Angeklagte den Eindruck\nerwecken wollte, als hätten die Listen bereits ursprünglich\nden erst nachträglich gegebenen Inhalt gehabt. Wurde jedoch\ndie Summe der an das Finanzamt abzuführenden Beträge endgültig\nerst später zusammen mit den noch auszuzahlenden Restlöhnen\nerrechnet, so bestünde die Möglichkeit, daß die Listen noch\n‘der Verfügungsgewalt des Angeklagten unterlegen haben. Eine Ürkundenfälschung käme dann nur in Frage, wenn der Angeklagte\nüber die Person des Ausstellers hätte täuschen wollen. Die\nbisherigen Feststellungen lassen sichere Schlüsse, ob die\n\neine oder andere Möglichkeit gegeben ist, nicht zu.\n\ne) Gegen die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich\n\nkeine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Beiegschafts-\n\nmitglieder in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, über die Höhe der tatsächlich erhaltenen Abschläge getäuscht. Er vertraute darauf, daß sie ihren\nLohn wegen der ständig wechselnden Arbeitsverhältnisse nur\n\ngrob überschlagen konnten und wegen der schwierigen Berechnungsweise nicht in der Lage waren, die Richtigkeit des Lohnzettels genau festzustellen. Er erregte einen Irrtum darüber,\n\n' daß sie die ihnen zustehenden Beträge in voller Höhe erhalten\n\nhätten, der sie dazu veranlaßte, von der Geltendmachung ihrer\nAnsprüche auf die Zahlung des ihnen noch zustehenden Restlohnes abzusehen. Hierin liegt eine schädigende Vermögensverfügung. Soweit es jedoch dem Angeklagten nicht gelang, die\nBergleute zu täuschen, wie z.B. im Falle HB (Harkennummer 769, UA S 58/59) liegt nur versuchter Betrug vor,\n\nder jedoch auch Teil einer fortgesetzten Betrugshandlung sein\nkann.\n\nf\nh\nF\n|\nh\n\nmn nn nn nn\n\n— — u u\n\n- 14 -\n\nf) Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die\nBegründung der Tateinheit.\n\nAngesichts der erheblichen Verschiedenartigkeit der einzelnen Fälle hätte es genauerer Angabe bedurft, in welchen der\nzahlreichen Einzelakte der fortgesetzten Untreue das Gericht\ntateinheitlich eine Unterschlagung, Urkundenfälschung und einen\nBetrug erblickt hat. Auch hier hat sich das Gericht bei der\nrechtlichen Würdigung nur mit der zusammenfassenden Feststellung begnügt, daß Tateinheit vorliege, soweit sich der Angeklagte fremde Gelder zugeeignet und falsche Eintragungen usw.\ngemacht habe. Dies ist aus dem angegebenen Grunde für die\nFeststellung der Tateinheit hier unzureichend. Die Fälle,\nin denen das Gericht sie angenommen hat, müssen eindeutig\naus dem Urteil hervorgehen.\n\n&) Bei der Schadensberechnung führt das Urteil aus, der\nfestgestellte Betrag an unberechtigten Tarifurlaubsschichten erhöhe sich nicht unbeträchtlich, da von jedem Bruttolohn auch’\ndie Beträge für die Knappschaft und die Berufsgenossenschaft\nusw. zu zahlen ‚seien, die insgesamt 37 % betrügen (UA S 103).\nDie bisherigen Feststellungen lassen die Berechtigung dieses\nZuschlags nicht mit Sicherheit erkennen. Anscheinend soll\nes sich um Zuschläge für die unberechtigte Auszahlung von\nBeträgen für die Tarifurlaubsschichten handeln. Sollten die\nAusführungen des angefochtenen Urteils dahin aufzufassen\nsein, daß die Beträge seinerzeit tatsächlich abgeführt worden\nsind, so würde sich der Angeklagte gegenüber der Gewerkschaft\nauch insoweit der Untreue schuldig gemacht haben. Handelt es\nsich dagegen nur um eine rechnerische Feststellung von Beträgen, die noch nicht gezahlt worden, aber nach Ansicht des\nLandgerichts noch zu entrichten sind, so hätte es näherer\nBegründung bedurft, inwiefern auch für unberechtigte und nach\nden Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung rückforderbare, möglicherweise bereits anderweitig verrechnete Lohn-\n\nPL 3 2 EEE\n\n- 15 -\n\nzahlungen jene Beitragspflichten entstanden sind, obwohl der\nMangel der Berechtigung dieser Auszahlungen festgestellt worden\nist.\n\nDas Urteil mußte nach alledem, soweit Verurteilung erfolgt\nist, in vollem Umfange aufgehoben werden-\n\nEines Eingehens auf die Rügen zur Strafzumessung bedurfte\nes hiernach nicht.\n\nIm Interesse der Übersichtlichkeit wird es sich empfehlen,\nin dem neu zu erlassenden Urteil eine genaue Trennung der\nFälle, in denen der Angeklagte für schuldig erachtet wird, von\nden Übrigen Fällen vorzunehmen und ferner die sich aus den\neinzelnen Fällen ergebenden Schadensbeträge zusarmenzustellen\nund die Aufrechnung im Urteil selbst vorzunehmen.\n\nDas Gericht hat von der ihm nach § 354. Abs 2 StPO -zustehen-\n\nden Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\n\nSeibert ‘ Dang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-464-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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