{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-03_4_StR_440_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-03","aktenzeichen":"4 StR 440/56","doktyp":null,"leitsatz":"Der Kraftfahrer auf einer Autobahn braucht\nnicht mit Hindernissen zu rechnen, deren\nEntstehung oder Nichtbeseitigung ausschließiich oder überwiegend auf eine Pflichtverletzung von Personen zurückzuführen ist, die\nmIt der Aufsicht über die Sicherheit der\nBundesautobahnen beauftragt sind.","text_plain":"u —\n\nEu eh ı\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amti:che Sammlung!\n\nGesetz: stvo § 1\n\nRechtssatz: Der Kraftfahrer auf einer Autobahn braucht\nnicht mit Hindernissen zu rechnen, deren\nEntstehung oder Nichtbeseitigung ausschließiich oder überwiegend auf eine Pflichtverletzung von Personen zurückzuführen ist, die\nmIt der Aufsicht über die Sicherheit der\nBundesautobahnen beauftragt sind.\n\nAktenzeichen: 4 StR 440/56 .\nUrt.d.BGH vom 3.1.1957 16 Wiesbaden\n\n4 StR 440/56\n\nLE) Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eraftfahrer Johann H m — aus KB, dort\n\ngeboren am 91\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.s.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenomuen haben:\n\nSsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter RKrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Juni i956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nI:\n\nnie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit mit fünf fahrlässigen Körperverletzungen begangenen\nfahrlässigen Tötung zu sieben Monaten Gefängnis auf Grund\nfolgenden Sachverhalts verurteilt:\n\nAm \"2. August 1955 kam es auf der Autobahn zwischen\nKöln und Frankfurt a.M. im Taunusgebiet gegen 21.30 Uhr\nwährend eines starken Unwetters mit wolkenbruchartigen Regengüssen zu einem Verkehrsunfall zwischen einem vom Angeklagten\ngelenkten Omnibus und einem mit vier Personen besetzten Ford-Wagen. Dessen Fahrer hatte kurz vor dem Omnibus in gleicher\nRichtung (nach Frankfurt) eine längere Gefällstrecke zurückgelegt und die Geschwindigkeit seines Wagens wegen des Unwetters auf 5 bis !0 km/st herabgesetzt. Weil Wasser in den W;-\ntor eingedrungen war, mußte er in einer Talsenke bei Beginn\neiner Autobrücke unmittelbar am rechten Bordstein anhalten-Die Überholbahn war an dieser Steile auf eine Iänge von mindestens 35 m von Regenwasser 20 - 24 cm tief überflutet, weil _\nein Kanalschacht am tiefsten Punkt der Talsohle durch Unrat\nund ein auf dem Eisenrost liegendes Stück eines Autoreifens\nverstopft war.\n\nDer Angeklagte fuhr mit Abblend- und WNebellicht und einer\nGeschwindigkeit von 70 km/st die Gefällstrecke hinunter, obwohl sl.ine Sicht wegen der Dunkelheit und des Unwetters höchstens 30 m weit reichte. Er hatte gerade, einem anderen Fahrzeug etwa 150 m vor ihm folgend, auf die Überholbahn hinüber\ngesteuert, als er bei einer Geschwindigkeit von noch 66 km/st\nin die erwähnte große Wasseransammlung geriet Sein Omnibus\n\nkam ins Schleudern und drehte sich um etwa °80 Grad Dabei\nerfaßte er nit großer Wucht der s+ehenden Ford Yagen Jeder\nvon dessen vier Insassen erlitt schwere Verletzungen; einer\nIndvig GEB. verstarb bald deran Ner Omnibus blieb mit\ndem Dach nach unten auf dem Mitteistreifen der Autobahn\nliegen; zwei Fahrgäste wurden nicht unerheblich verletzt\n\nII.\n\nDie nevision des Angeklagten beanstandet das Urteil\naus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen. Von einer Erörterung der — übrigens unbegründeten - verfahrsnsrechtlichen Einwände sieht der Senat ap, da das Urteil\neus einem sachlichrechtlicien Grund aufgehoben werden muß.\n\n!. Die Strafkammer sieht den Kern der dem Angeklagten zur\n\nlast gelegten Fahrlässigkeit darin, daß er für die Kitterungsverhältnisse und seine durch starke Fegengüsse beeinträchtigte\nSicht zu schnell gefahren sei. Eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st habe er nicht überschreiten dürfen Dann wäre\ner nach Meinung der Strafkammer imstande gewesen, ein Schleudern des in die Wasserlache geratenen Omnibusses durch Gegensteuerung und dadurch den Unfall zu vermeiden. Wegen des\nherrschenden Unwetters und der schlechten Sichtverhältnisse\nsei er zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe bei\ndem Unwetter \"mit außergewöhnlichen, schwer erkennbaren Hindernissen, wie abgebrochenen Ästen. lehmiger Straße und grösseren Wasseransammlungen auf der Autobahn rechnen und seine\nFahrweise danach einrichten\" müssen (UA S 7).\n\n2. Insbesondere gegen diese letzte wörtlich wiedergegebene Erwägung der Strafkammer richtet die Revision ihrer An-\n\nDE 70;\n\nu\n\n„18“\n\nes,\n\nr.\n\nDU 2 ren\n\nTEE ER TEEN\n\ngriff. Ihm kann der urfolg nicht \"ersagi bleiben, wenn auch\naus einem von der Revision selbst nicht erörterten Grund.\nder im Rahmen der wegen der allgemeinen Sachrüge gebotenen\numfassenden Prüfung des Urteils beachtlich ist\n\na) Durch Fahrlässigkeit verursacht ist ein strefrechtlich\nerheblicher Erfolg allerdings nicht nur dann, wenn der Ablauf\nder ihn herbeiführenden Ursachenreihe in allen Einzelheiten\nvorausgesehen werden kann. zs genügt vielmehr, daß mit dem\nErfolg in seinem schließlichen Ergebnis gerechnet werden\nkonnte und auch der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen ihn voraussehen konnte- Aus diesem\nlLeitgedanken hat die Rechtsprechung für das Gebiet des Verkehrsetrafrechts den Grundsatz entwickelt und stets daran\nfestgehalten, daß ein Kraftfahrer auf einer öffentlichen\nStraße jederzeit mit plötzlich auftauchenden Hindernissen\nrechnen muß. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß einem\nVerkehrsteilnehmer Hindernisse der verschiedensten Art begegnen, sei es, daß sie auf einem unabwendbaren Zufall oder auf\nfremdem Verschulden beruhen (BGHSt 2, 188 /790/; 5 StR 379/52\nvom 8.5 1952 in VRS 4, 359), Dies giit jedenfalls insoweit.\nals es sich um Hindernisse in dem nicht einsehbaren Teil der\nFahrbahn handelt, Diese Möglichkeit muß der Kraftfahrer bei\nder Bemessung seiner Geschwindigkeit berücksichtigen, insbesondere wenn seine Sicht durch Dunkelheit oder sonstige Umstände beeinträchtigt ist. Er muß seine Geschwindigkeit in\naller Regel seiner Sichtweite anpassen (BGH 3 StR 43/52 v\n15.5.1952 in VRS 4,4235 5 StR 79/52 v 20.11 1952 in VRS\n5, 44). An diesem Grundsatz muß auch für den Verkehr auf\nder Autobahn bei Nacht festgehalten werden.\n\nb) Zur Entstehung eines Hindernisses auf der Fahrbahn\nkönnen jedoch solche Umstände geführt haben, mit denen auch\nein gewissenhafter Verkehrsteilnehmer nach der Lebenserfahrung\nund den billigerweise an ihn zu stellenden Anforderungen nicht\n\nzu rechnen brauch“ Dann wärsn weder diese Umstände n-ch\n\ndas durch sie geschaffene Hindernis für ihn voraussehbar\nWelche Umstände noch innerhalb des Bereichs des Voraussehbaren liegen, kann bei der Vielgestaltigkeitr des täglichen\nLebens unmöglich allgemein gesagt weräüen, TViesse Beurteilung\nmuß vielnshr der sachgemäßen tatrichterlichen Prüfung des\nEinselfalles überlassen bleiben. Immer aber wird aucn der\nRevisionsrichter bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters eine Grenze zwischen dem Bereich der nach der Lebenserfahrung noch voraussehbaren und dem Bereich der nicht\nmehr voraussehbaren Umstände ziehen können und müssen Denn\ndie Frage nach dem, womit nach der Lebenserfahrung gerechnet\nwerden kann und muß, ist nicht nur Tat- sondern auch Rechtsfrage.\n\nc) Beurteilt man den vorliegenden Pall von der Grundlage dieser allgemeinen rechtlichen Erwägungen aus, so stellt\nsich die Frage, wie es zu der den Unfall auslösenden Wasseransammlung gekommen war, insbesondere, ob ihre Entstehung\netwa auf Umständen beruhte, mit denen weder der Angeklagte\nnoch irgendein anderer Kraft£fahrer hätte zu rechnen brauchen.\n\nInsoweit ist die Feststellung der Strafkammer bedeutsan. daß.\n\nsich die 20 bis 24 com tiefe Lache auf der Autnbahn gebildet\nhatte, weil der am tiefsten Punkt der Talsohle eingebaute,\nder Aufnahme von Regenwasser dienende Kanalschacht durch Unrat und ein Autoreifenstück verstopft war, so daß das Wasser\nnicht wie vorgesehen abfließen konnte. Diese Feststellungen\nsind jedoch für die rechtserhebliche Frage nach der Entstehungsursache der Verstopfung und deshalb auch der Voraussehbarkeit des dadurch herbeigeführten Hindernisses nicht ausreichend. Sie geben keinen Aufschluß darüber, ob die Gegenstände, die den Abflußkanal verstopften, erst während des\nUnwetters dorthin geschwemmt wurden oder ob sie schon vorher\ndort lagen. Im letzteren Fall käme in Betracht. daS die für\n\nn\n\nSTEHT D° PERHEPIGRTENESTETERRGEE N > OBERE AGEe nv;\n\n7\n\ndie Unterhaltung der Autobahnen und der dazu gehörigen\nAnlagen verantwortlichen Bediensteten der für die Unfall\nstrecke zuständigen Straßenneisterei es pflichtwidrig unterließen den Unrat aus dem Kanalschacht und von dessen\nEisenrost rechtzeitig zu entfernen\n\nIm erstangenomnenen Fall wirde die Überschwenmung der\nAutobahn an der Unfallstelle auf Umständen beruht haben. mit\ndenen erfahrungsgemäß gerechnet werden muß. Denn es ist voraussehbar, daß bei einem wolkenbruchartigen Regen und einem Unwetter von dem Ausmaß. wie es nach den Feststellungen der\nStrafkammer zur Unfallzeit am Unfallort herrschte, in eine\nTalsenks herap Gegenstände der verschiedensten Art gespült\nwerden und einen Turchlaßkanal verstopfen können. Anders\naber müßte die Frage nach der Voraussehbarkeit beantwortet\nwerden, wenn die in zweiter Linie erwogene Möglichkeit vorgelegen haben sollte. Die Bundesstraßen des Fernverkehr8,\nalso vor allem die Bundesautobahnen, sind. wie sich aus\nihrer Zweckbestimmung, einem besonders schnellen Verkehr zu\ndienen, ohne weiteres ergibt und wie es im Bundesfernstrassengesetz vom 6.8.1953 (BGBl I S 903) ausdrücklich bestimmt\nist, \"in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden\nZustand .. zu unterhalten\" (§ 53 Abs 1 S 2); die Erfüllung\ndieser dem Stragenbaulastträger obliegenden Aufgabe muß\ndurch regelmäßige Straßenaufsicht sichergestellt werden (§ 20\nAbs 1 S 1 aa0). Zu den Obliegenheiten der diese Aufsicht\ndurchführenden Autobahnbediensteten gehört es, daß sie die\nAutobahnstrecke innerhalb ihres Zustöndigkeitsbereichs regelmäßig begehen oder befahren und auf etwa vorkandene, die\nVerkehrssicherheit geführdende Hindernisse untersuchen und\nsolche Hindernisse raschestens beseitigen oder, wo dies nicht\nsogleich möglich ist, abschirmen.\n\nScllten die insoweit - zweckmäßigerweise nit Lilfe eines\nSachverständigen — nachzuholenden Ermittlungen ergeben, daß\nder Unrat auf und im Karaischacht echon ver dem Unwetter lag\nund nicht rechtzeitig entfernt wurde, so wäre dieser Umstand\nund die auf ihm beruhende Verstopfung des Kanals, die zu der\nfbersshwenmung führte, und deshalb auch die überschwemmung\nselbst nicht voraussehbar gewesen. Zwar reicht der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr nicht soweit. daß der Kraftfahrer\nnie nit fremdem Verschulden und dadurch bereiteten Hindernissen zu rechnen hätte. Unter welchen Voraussetzungen und inwieweit im Hinblick auf äie Möglichkeit von Nachlässigkeiten\nanderer Personen der Vertrauensgrundsatz einzuschränken ist,\nbraucht in diesem Zusarmenhang nicht erörtert zu werden, weil\nhierzu kein Anlaß bestent. Nicht voraussehbar und demgemäß\nkeinem Kraftfahrer zuzurechnen sind aber jedenfalls solche\nHindernisse in seiner Fahrbahn, deren Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließlich oder überwiegend auf eine Pflicht -\nverletzung von Personen zurückzuführen ist. die eigens von\ndem für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwort--\nlichen Baulastträger damit beauftragt sind, die Entstehung von\nverkehrshindernden Mängeln der Fahrbahn und der zu ihr gehörenden Anlagen nach Möglichkeit zu verhüten oder etwa entstandene Hindernisse solcher Art tunlichst bald wieder zu beseitigen.\n\nOb der Angeslagte den Unfall durch Fahrlässigkeit ver--\nursacht hat, wird somit davon abhängen, welche der beiden\nerörterten Möglichkeiten die Ursache der Wasseransammlung\nwar. Lie insoweit bestehende Unklarheit in den Feststellungen\nder Strafkammer ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Aufklärungsmangel, sondern zugleich ein sachlichrechtlicher\nFehler des Urteils. Denn die Frage nach der Voraussehbarkeit\nund demzufolge nach der Fahrlässigkeit des Angeklagten muß\nals sachlichrechtliche Frage in den beiden in Betracht kommenden Fällen verschieden beantwortet werden\n\nLe u 2 I pe 0 Ber 2122097\n\na Taten\n\nCD\n\n1: Sollte ein Freispruch des Angcklasten nicht schon\ndeshalb geboten sein weil zweifelhaft bleibt, ob die\nKanalverstopfung auf einer Pflichtwidrigkeis des Autobahnpersonals beruht. so wird weiterhin zu prüfen sein, ob\nder Angeklagte bei Anwendung der von ilm zu fordernden\nSorgfalt die Gefährlichkeit der Überschwemmung erkennen\nkonnte. Nicht jede Wasserlsche hätte für den vom Angeklagten geführten großen Omnibus eine Gefahr bedeutet.\nDiese ging vielmehr, wie der festgestellte Sachverhalt\nerkennen läßt, hauptsächlich von ihrer bis zu 24 cm betragenden Tiefe aus. Gerade sie dürfte den Rollwiderstand erheblich gesteigert und damit die Herrschaft des\nAngeklagten über den Omnibus beseitigt haben. Nas Landgericht wird unter diesen Umständen — nötigenfalls unter\nBeiziehung eines Sachverständigen - festzustellen haben,\nob auch Überschwemmungen solch gefährlicher Art, wie sie\nhier gegeben war, namentlich solcher Tiefe, auf Autobahnen selbst bei pflichtgemäßer Beaufsichtigung der Bahn\nals Folge besonders starker Unwetter sonst jemals vorzukommen pflegen, wenn ja, ob der Angeklagte bei Anwendung der wegen des Unwetters zu steigernden Sorgfalt gerade auch die die Gefährlichkeit der Überschwemmung ausmachenden Umstände, insbesondere ihre Tiefe, so rechtzeitig erkennen konnte, daß er den Unfall zu verhindern\nvermochte.\n\n5. Bei diesem Ergebnis besteht zu weiteren Erörterungen\ndes sachlichrechtlichen Vorbringens der Revision nur insoweit\nAnlaß, als sie Einwendungen gegen die Berechnung der Strafkammer\nüber den Anhalteweg des Angeklagten geltend macht.\n\nIhre Auffassung, der Angeklagte sei für die Wetter- und\nSichtverhältnisse schuldhafterweise zu rasch gefahren, begründet die Strafkammer des näheren auch mit der Erwägung, er habe\n\nerkennen können, das er bei einer Geschwindigkeit von\n\n66 km/st, selbst unter Zugrundelegung eines sehr hohen\nReibungskoeffizienten und \"unter Einrechnung eines Zeitraumes von einer Sekunde als Reaktionszeit bei Vollbremsung\"\netwa 60 m brauchte, um den Omnibus zum Stehen zu bringen.\n\nNie Revision beanstandet diesen Gedankengaug. wei] _\ndie Reaktionszeit mit einer vollen Zeitsekunde im Widerspruch zur Lebenserfahrung und der Rechtsprechung zu hoch\nbemessen sei. Sie will damit offenbar zum Ausdruck tringen,\nder Angeklagte habe für eine sachgemäße Reaktion weniger als\neine Sekunde und demgemäß weniger als 60 u als Anhalteweg\nbenötigt. Bei diesem Zir.wand übersieht die Revision, daß\ndie Strafkammer für den Fall einer Vollbremsung von einer\nSekunde als Reaktionszeit ausgegangen ist, daß sie aber überzeugt war, der Angeklagte habe \"nur nit halber Bremswirkung\ngebremst\" (UA S 5 und 6). Ferner hätte die Strafkammer bei\nBerechnung des Anhaltewegs nickt nur eine Reaktionszeit im\neigentlichen Sinne, also den Zeitraum berücksichtigen dürfen,\nden ein Kraftfahrer vom Augenblick, in dem er einer Gefahr\ninne wird, bis zu dem Augenblick, in dem spätestens wirksame Maßnahmen von ihm erwartet werden müssen, benötigt, sondern außerdem die Bremsansprechzeit hinzurechnen dürfen\nBereits die Reaktions- und Bremsansprechzeit können zwar\nnicht in jedem Fall mit einer vollen Sekunde angesetzt werden (BGH 3 StR 695/53 vom 14. Januar 1954 in VRS 6, 193 /19571;\nsie nehmen aber üblicherweise diesen Zeitraum in Anspruch\n{BGH 2 StR 301/53 vom 30. April 1954 in VRS 6, 440 /#437N.\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die\nStrafkammer nicht den Turchschnittswert von einer Sekunde für\ndie Zeit hätte in Ansatz bringen dääirfen, ir der nit sachgsemäßen Maßnahmen zur Verhiltung eines Unfalls seitene des Angeklagten gerechnet werien dur fie\n\n4\n\nnb der Angeklagte aber wirklich, wie die \"trafkammer\nannimmt. auch bei einer Reaktionszeit von einer ganzen\nSekunie einen über seine Sichtweite von 0 m hinausgehenden Anhalteweg benötigte, hing auch vom Zustand und der\nTirkungsweise seiner Bremsanlage ab. “iesen Umstand hat\ndie Strafkaumer erkennbar bei ihrer Beurteilung nicht\nberücksichtigt. Insoweit wird sie. wenn es bei der neuen\nEntscheidung darauf ankonmt, ergänzende Weststellungen zu\ntreffen haben.\n\n4. Sollte das Tandgericht erneut eine Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten für gegeben halten, so wird es bei der Bemessung der Strafe zu erwägen haben, ob die vorstehend\nunter 2 c und d erörterten Umstände, wenn sie schon das\nVerschulden des Angeklagten nicht ausschließen sollten.\ndoch geeignet sein könnten, seine Fahrlässigkeit in einen\nmilderen Jächte erscheinen zu lassen.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-440-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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