{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-03_4_StR_410_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-03","aktenzeichen":"4 StR 410/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"e Ist ein Zeuge nicht genügend entschuldigt,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk:\n\nFür die Amtliche Sammlung:\n\nGesetz;\n\n2242 098\n\nStPO § 51\n\nRechtssatz:e Ist ein Zeuge nicht genügend entschuldigt,\n\nAktenzeichen;\n\nUrteil des BGH\n\nso muß er trotz der Möglichkeit, daß er nachträglich genügend entschuldigt wird, in die\ndurch sein Ausbleiben verursachten Kosten\nspätestens dann verurteilt werden, wenn die\nHauptsache zur Entscheidung reif ist.\n\n4 StR 410/56\n\nvom 3. Januar 1957 LG Paderborn\n\nu\n\nım Namen des Vo:ke\n\nIn der Sirsfsache\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinz\n\nK aus H A geboren em\n1935 in Q R\nam\nf\n\\\n\ngegen 1.\n\n2, den Melker Gustav R aus mr\n1914 in N\n\nKreis W eboren\n7\n\n3, den Landarbeiter Manfred Sohn aus Germete/Kreis\nWarburg, geboren am 13. April 1934 in Ferdinandshorst/\nKreis Prenzlau (Oberschlesien),\n\nwegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 17. Juli 1956 in\nder Kostenentscheidung wie folgt geändert:\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen den Angeklagten\nzur Last, soweit sie nicht durch Beschluß des\n‚Landgerichts vom 31, August 1956 dem Zeugen Karl-Heinz KW auferlegt worden sind.\n\nII. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Landeskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Sp und Rem\ndiesen Meineids, den Angeklagten Keil wegen falscher\nuneidlicher Aussage verurteilt. Sie hat ihnen die Kosten\ndes Verfahrens in vollem Umfang auferlegt.\n\nDas Urteil ist erganger, nachdem ein frünsrer, auf\nden 22 5.1956 anberaumter Hauptverhandlungstermin hatte\nvertagt werden müssen, weil der als Zeuge ordnungsmäßig\ngeladene Karl Heinz Kb unentschuldigt ausgeblieben\nwar. -\n\nGegen das Urteil hatten die Angeklagten ursprünglich\nunbeschränkt Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben,\ninsbesondere geltend gemacht, daß die Kosten, die durch\ndas Ausbleiben Ks im Termin vom 22. Mai 1956 entstanden sind, ihm hätten auferlegt werden müssen.\n\ne)\nr\n\nInfolge dieser Rüge hat die Strafkammer den Zeugen\ndurch Beschluß vom 3i. August 1956 in die durch sein Zusbleiben im Termin vom 22. Mai 1956 entstandenen Kosten\nverurteilt, Daraufhin hat der Verteidiger die Revisionen\nder Angeklagte: auf die Kostenentscheidung der Strafkammer\nbeschränkt, Hierin liegt eine teilweise und wirksame Zurücknahme des ursprünglich unbeschränkten Rechtsmittels. Die\nBeschränkung ist zulässig. Denn gegen die Kostenentscheidung stehen dem Angeklagten äle gleichen Rechtsmittel zur\nVerfügung. wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache\n(RGSt 46, 363 /3717 ):\n\nDen Revisionen kann auch der sachliche Erfolg richt\nversagt bleiben,\n\nMit Recht beanstanden die Angeklagten, äaß das Urteil\n\n.würde.\n\n\\33\n\nsie mit den gessmten Verfahrenskosten belastet. Die durch\ndas Ausbleiben des Zeugen Kb entstandenen Kosten hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen. In sie hätte vieimehr der Zeuge verurteilt werden müssen. Das schreibt § 51\nAbs 1 StPO ausdrücklich vor,\n\nAllerdings hat die Strafkammer diese Pflicht des\nZeugen durch einen nach den Urteil erlassenen Beschluß\nangeordnet. Damit aber ist die im Urteil enthaltene: Kostenentscheidung nicht geändert worden. Dies wäre auch nicht\nzulässig gewesen. Denn zu ciner sachlichen, wenn auch au\nteilweisen Änderung eines Urteils ist das erkennende Gericht nicht befugt. Die Möglichkeit hierzu wird nur durch\nein zulässiges Rechtsmittel dem im Rechtszug übergeordneten Gericht eröffnet. Deshalb kann der Revision der Erfolg auch nicht durch den Hinweis darauf streitig gemacht\nwerden, die Angeklagten seien durch das Urteil infolge des\nspäteren Beschlusses nach § 51 StPO nicht beschwert. Denn\ndie Gefahr, die ihnen aus dem sie zu Unrecht belastenden\nKostenausspruch des etwa rechtskräftig werdenden Urteils\nerwüchse, ist durch jenen späteren Beschluß nicht mit Si- %\ncherheit beseitigt. Das Urteil wäre vielmehr im Falle seiner $\nRechtskraft auch in der Kostenentscheidung Vollstreckungs- N\ntitel gegen sie..Es bestünde deshalb die Gefahr, daß aus\nder Kostenentscheidung gegen die Angeklagten vollstreckt\n\nNIESPe- u. ET rn.\n\nne\n\nN.\n\na\n\nDieser sie beschwerende Mangel. des Urteils hätte\nnur vermieden werden können, wenn die Strafkammer svätestens\nmit der Entscheidung in der Hauptsache auch den die Kostenpflicht des Zeugen Kb anoränenden Beschluß erlassen\nhätte. Dann hätte sie in ihrem Urteil bei der Kostenentschei-%\ndung die Angeklagten von der Pflicht zur Kostentragung insoweit freistellen können und müssen, als die Kosten dem\n\nRRNAr\n\nTECH EUER ER TEE\n\nZeugen Qurch Beschluß auferleg worden wären Dis Voraussetzungen für einen solchen Beschluß lagen im Zeitpunkt\ndes Urveiiserlasses vor. Die Strafkammer hätte ihn daher\nspätestens zugleich mit dem Urteil erlassen müssen. Nach\ndem Wortlaut des § 51 Abs ı Satz i StPO setzt der Ordnungsstrafbeschluß lediglich voraus, daß der Zeuge ordnungsmäßig geladen ist und im Termin nicht erscteint. Nur\nwenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist, hat die\nVerurteilung zu untertieiben ( § 51 Abs 2 Satz i 2320)!.\nSchon aus dem Wortlaut und der Gedankenfolge dieser Regelung erhellt der Wille des Gesetzes. daß die tloße Tatsache des Ausbleibens eines ordnungsmäßig geladenen Zeugen\nseine Verurteilung nach sich zieht. Diesen Grundsatz hat\ndas Reichsgericht für die inhaltlich gleichen Bestimmungen\n\nder $$ *80, 381 ZPO in RGZ 54, 430 /4327 ausgesprochen-\n\nDie bloße Möglichkeit, daß der Zeuge später genügend\nentschuldigt werden wird, rechtfertigt es jedenfalls dann\nnicht, von seiner Verurteilung in die durch sein Aushieiben verursachten Kosten abzusehen, wenn die Hauptsache zur\nEntsckeiäung reif ist und es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt. Denn dann muß dieser, wenn und weil ein\ndie Kostenpflicht des ausgebliebenen Zeugen nach § 5i Abs 1\nSatz 1 anordnender Beschluß unterblieben ist, zugleich zur\nTragung der gesamten Verfahrenskosten verurteilt werden.\nEine solche Kostenentscheidung würde ihn aber, wie ausgeführt, unter Verletzung des § 51 Abs 1 Satz 1 zu Unrecht\nbelasten. Ebenso wäre es ein ungerechtfertigter Nachteil\nfür den Angeklagten, wenn sein sachiich gebotener Freispruch nur deshalb verzögert wurde, um dem ausgebliebenen\nZeugen Gelegenheit zu nachträglicher Entschuldigung zu geben.\n\nDer sich aus dieser Handhabung für den Zeugen, der\nnachträglich genügend entschuldigt wird, ergebende Nachteil ist unschädlich; denn die gegen ihn getroffene Anordnung muß wieder aufgehoben werden (§ 51 Abs 2 Satz 2),\nDeshalb beschwert ihn anders als den im Widerspruch zu\n8 51 Abs 1 Satz 1 zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten\nverurteilten Angeklagten ein seine begrenzte Kostenpflicht\nanordnender Beschluß auch dann nicht, wenn die im Urteilssatz zum Nachteil des verurteilten Angeklagten oder der\nLandeskasse ergangene Kostenentscheidung diese durch Hinweis auf jenen Beschluß von der Pflicht zur Kostentragung\n\n. insoweit freistellt, Grundlage für die Festsetzung der den\n\nZeugen treffenden Kosten ist nämlich auch dann nicht das\nUrteil, mag es auch in seiner Kostenentscheidung auf den\ndie Kostenpflicht des Zeugen anoränenden Beschluß Bezug\nnehmen, sondern allein dieser Beschluß, der gesondert von\nUrteil erlassen werden muß. Dabei ist die jeweils letzte\ngemäß § 51 StPO erlassene Entscheidung maßgebend.\n\nDas angefochtene Urteil mußte daher im Kostenaus-\n\nverletzung nicht betroffen sind, bedarf es keiner Zurück-\n\n„verweisung der Sache. Dev Senat selbst kann vielmehr in\n\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO die Kostenentscheidung der Strafkammer abändern.\n\nu Kr et A ee IN LET. _\n\n.-„. man\n\n| ——n\n\nmn tt we.\n\nv\n\nDa die Ruchtsmittel, soweit sie aufrecht erhaiten\nsind vollen Erfolg hahen. failen die Kosten der Revisionen\nder Landeskasse zur Last (§ 473 StPO) Daraus ergibt sich,\ndaß jeder Angeklagte Jie Kosten seines Rechtsnitiels, soweit es zurückgenomnen und nicht mehr Gegenstanä der Fntscheidung ist, selbst zu tragen hat.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-410-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-410-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.584623+00:00"}}