{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-01-03_4_StR_400_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-01-03","aktenzeichen":"4 StR 400/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 400,55 2242 034\n\n:m Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrhauer Siegfried August P aus D\nN, geboren am 1.935 in W j\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft;\n\nwegen versuchter Notzucht u.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vi.rsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.TIang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundskeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannts\n\n\" Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Tandgerichts in Dortmund vom\n5. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück--\nverwieseno\n\nVon Rechts wegen\n\nmsn Syn mm Bas dien Mn Arm Um TUR zu mm Aare vum\n\nDer Angeklagte ist wegen zwei versuchter Notzuchtier -\nbrechen, beide in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nGefängnis gemäß § 106 Abs 1 JGG verurteilt worden. Seine\nRevision muß Erfolg haben.\n\nIn den späten Abendstunden des 23. Dezember 1955 über.\nfiel der Angeklagte nach reichlichem Alkoholgenuß in einer\neinsamen Gegend in der Nähe des Friedhofs Dep Peiii>-\nGEB nacheinander zwei von der Arbeit heimkehrende,\nihm unbekannte Frauen. Er warf sie zu Boden und würgte sie\nmit aller Kraft, um sie bewußtlos zu machen und dann zum\nGeschlechtsverkehr zu mißbrauchen. Der zuerst überfallenen\nEhefrau GB gelang es, ihn durch List von seinem Vorhaben abzubringen. Das zweite Opfer, die damals noch un--\nverheiratete Eisbeth SB - jetzt Ehefrau Ho --.\ndie er etwa eine Stunde später hinterrücks angriff, verlor\ninfolge seines Würgegriffs das Bewußtsein. An der Vollziehung des Beischlafs wurde er'aber durch das Erscheinen eines\nFunkstreifenwageäs . der Polizei gehindert, der auf die sofort erstattete Anzeige der Frau GEW zur Suche des T&-\nters eingesetzt worden war. Die Beamten konnten den fliehenden Angeklagten festnehmen und das schon nicht mehr\natmende Mädchen nach längeren Wiederbelebungsversuchen ins\nLeben zurückrufen.\n\nBei Begehung der ersten Tat betrug der Alkoholgehalt\nim Blute des Angeklagten mindestens 0,89 %0, bei dem zweiten versuchten Notzuchtverbrechen 0,78 %o.\n\nDie Tatbestandsmerkmale der versuchten Notzucht und\nder tateinheitlich \"mittels eines hinterlistigen Überfalls\nsowie einer das Leben gefährdenden Behandlung\" verübten,\nalso gefährlichen Körperverletzungen sind rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt,\n\nin\n\nIm Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch die\nVoraussetzungen, des, strafbefreienden Rücktritts (§ 46\nNr 1 StGB}, -- im ersten Fall - verneint.\n\nAls Frau GW ihre Kräfte gegenüber den Gewalttätigkeiten des Angeklagten erlahnen fühlte, gab sie ihm zu\nverstehen, daß sie ihm keinen Widerstand mehr leisten\nwolle, er solle sie nur nicht mehr mißhandeln und erst\neinmal aufstehen lassen. Der Angeklagte ließ sie darauf-\n\nhin los in der Erwartung, er könne sich nun mit ihr einigen,\n\nNachdem sie aufgestanden war, bat sie ihn jedoch flehentlich, sie in Ruhe zu lassen, weil sie schwanger sei. Mit\nden Worten: \"Da kannst du von Glück sagen\", gab er sie\nJetzt frei und ließ sie unbehelligt weitergehen.\n\nzwar ist die Ansicht des Landgerichts, daß schon die\nAufgabe des Tatentschlusses infolge einer List des Opfers\nden Rücktritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem unfreiwilligen im Sinne des § 46 Nr 1 StGB\nmache und deshalb nicht strafbefreiend wirken könne, in\ndieser Allgemeinheit nicht richtig. Wie der erkennende\nSenat nämlich in seiner Entscheidung vom 14. April 1955\n- 4 StR 16/55 - (BGHSt 7, 296) ausgesprochen hat, ist es\nfür diese Frage vielmehr ausschlaggebend, ob der Täter\nHerr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines\nverbrecherischen Vorhabens noch für möglich hielt, alsc\nob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert\nwurde noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die\nTat zu vollbringen. Ein solcher Ausnahmezustand, der den\nAngeklagten unfähig machte, seinen Entschluß durchzufüh-.\nren, lag hier nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich\nvor.\n\nEr _...- Be Tender m Mr- BT ee TG |\n\nrn ng:\n\nu...\n\nr\nh\n|\nL\nk\n2\n\nAls der Angeklagte Frau GW gestattete aufzustehen,\nweil sie ihm in Aussicht gestellt hatte, sich ihm -- auch\nohne Gewaltanwendung -- hinzugeben, gab er seinen Notzuchtversuch noch nicht endgültig auf, sondern er stellte sein\nVorhaben nur etwas zurück, weil er zunächst eine Einigung\nabwarten woll.te,. Er blieb bedrohlich weiter in ihrer unmittelbaren Nähe und ließ den Eindruck seiner ihr soeben\nbewiesenen körperlichen Überlegenheit unvermindert auf\nsie wirken. Das zeigt deutlich ihr weiteres Verhalten, ihre\nhänderingend vorgebrachten flchentlichen Bitten, sie doch\nin Ruhe zu lassen, und die in ihrer Verzweiflung vorgeschützte Ausrede, schwanger zu sein, Von der \"Erneuerung\neines fehlgeschlagenen Versuches\", die das Landgericht erwähnt, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, vielmehr\nhandelt es sich um eine einheitliche Tat, einen einzigen\nNotzuchtversuch. Von diesem ist der Angeklagte nach der\nÜberzeugung des Tatrichters schließlich unter einem \"unwiderstehlichen Zwang auf Grund innerer Hemmungen\" zurückgetreten, möglicherweise in dem Gedanken an seine schwangere Ehefrau. Er benahm sich, wie die Strafkammer hervorhebt, ähnlich wie bei seiner im Januar 1954 verübten Tat,\ndie als Körperverletzung mit einer Geldbuße geahndet worden war, Damals hatte er ein ihm bekanntes junges Mädchen\n- Margarethe RB - unter einem Vorwand in die Wohnung\nseiner Eltern gelockt, war dann plötzlich über dieses\nhergefallen, versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und würgte es, um es widerstandslos zu machen und\ngeschlechtlich mit ihm verkehren zu können. Als er aber\nplötzlich sah, daß sein Opfer blutete, erwachte er wie aus\neinem Rausch. Er half dem Mädchen, sich wieder aufzurichten,\nberuhigte es, half ihm beim Abwaschen des Blutes und legte\nihm nasse Tüchter auf den schmerzenden Kopf. Wie damals der\nAnblick des Blutes löste hier nach der Annahme des Tatrichters die Vorstellung von der Schwangerschaft der Überfal-\n\njenen so übermäßıge seelische Hemmungen in ihm aus, daß\ner die Tat nicht mehr vollbringen konnte. Ein soicher innerer Zwang beraubt den Täter der Herrschaft über seine Ent--\nschlüsse: die Abstandnahme von der Ausführung des Verbrechensplans in dieser Lage kann daher nicht auf einen freien\nWillensentschluß im Sinne des § 46 Nr 1 StGB zurückgeführt\nwerden, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat.\n\nJedoch begegnen die Erwägungen, aus denen das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet hal, durchgreifenden Bedehken; Nach der mit dem\npsychiatrischen Sachverständigen übereinstimmenden Ansicht\ndes Tatrichters hat der Angeklagte, bei dem keine Anzei.-\nchen von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörungen hervorgetreten sind, trotz seiner starken geschlechtlichen Triebhaftigkeit und der Menge des genossenen\nAlkohols nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand gehandelt, Ebenso ist er\nnach der dem Gutachten folgenden Annahme des Landgerichts\nnicht ‚unter dem Zwang einer verspäteten Pubertät tätig gewor-,\nden; er ist eine voll ausgereifte Persönlichkeit, Wie das\nUrteil hervorhebt, hält der Sachverständige den Angeklagten\nvielmehr für einen gemütsarmen, gefühlskalten Psychopathen\n(Sadisten) mit einer \"pathologischen Veranlagung auf sexuellem Gebiet\", was jedoch nicht hindere, daß er sich seiner\nEhefrau gegenüber normal verhalten und beim Verkehr zärt--\nlich sein kann.\n\nDiese Darlegungen lassen schon nicht mit Sicherheit\nerkennen, ob die Strafkammer sich selbst — allerdings mit\nHilfe des Sachverständigen -— ein erschöpfendes eigenes\nUrteil über die Persönlichkeit des Angeklagten erarbeitet\nhat. Besonders ist nicht deutlich zum Ausdruck gekommen,\nob das Landgericht von der gefühlskalten sadistischen, Veran\n\nen nn en en ne\nT,\nb\n\nmen rn ne nn\n\nmu\n\n‚118,). Für eine solche Veranlagung ist das Gewinnen oder\ndie Erhöhung geschlechtlicher Lust durch Grausamkeit gegenüber dem Opfer kennzeichnend (Gruhle, Verstehen und Einfüh\nlen 53 88; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 234),\n\nin dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen.\nobwohl die übrigen Feststellungen dazu nötigten. Daß der\nAngeklagte die Gewaltanwendung zur Auslösung oder Erhöhung\nseines Lustgefühls brauchte, ist nirgends dargelegt.\n\nEine solche Annahme ließe sich auch mit den Gründen\nfür die Aufgabe des Tatentschlusses nach dem im Jahre 1954\nverübten Angriff auf Margarethe Rp und bei dem jetzt\nabgeurteilten Überfall auf Frau Gib nicht ohne weiteres\nvereinbaren, nämlich mit den inneren Hemmungen des Angeklagten beim Anblick des fließenden Bluts und der bloßen Vor.-\nstellung von der Schwangerschaft der Überfallenen, Auch das\nweitere Verhalten des Täters gegenüber diesen beiden Opfern\nzeugt nicht von Gefühlskälte, Um Margarethe Rp Perühte\ner sich äußerst besorgt. ‚Frau Gm Ralf er beim Suchen\nihrer Schuhe, die sie bei dem vorausgegangenen Kampf verloren hatte, und begleitete sie noch ein Stück auf ihrem\nHeimweg, ohne sie weiter zu behelligen. Zudem wird im Urteil\nimmer wieder hervorgehoben, daß der Angeklagte deshalb zu\nGewalttätigkeiten schritt, weil er überzeugt war, er müsse\ndas tun, weil keine Frau ihn möge und er sie nicht anders\n\"herumkriegen\" könne. Sogar einer Dirne, die er in der\n\"Linienstrgße\" in Dortmund aufgesucht hatte, näherte er\nsich \"aus diesem Grundet, also unter derselben Zwangsvorstellung, zunächst mit Gewalt, ließ sich dann aber von ihr\nhiervon abbringen und zum normalen Geschlechtsverkehr bewegen.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ist auch nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Strafkammer dem vom Sach-\n\nverständigen anerkannten Krankheitswert der stark abartigen geschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten bei der\nBeurteilung seines Hemmungsvermögens Rechnung getragen hat.\nzwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen wird auffallenderweise überhaupt nicht unterschieden, sondern nur\nallgemein die Zurechnungsfähigkeit des Täters bejaht. Diese Mängel sind schon auf die allgemeine Sachrüge hin'vom\nRevisionsgericht zu beachten (BGHSt 8, 113 ‚I187).\n\nDie Neigung des aus guter Familie und geordneten Ver--\nhältnissen stammenden Angeklagten, sich Geschlechtsverkehr\ndurch Gewalttätigkeiten zu erzwingen, ist nach den Urteilsfeststellungen über die Entwicklung seines Geschlechtstriebes auf einen nicht ausreichend geklärten Minderwertigkeitskomplex des Täters zurückzuführen, der bis zum Beginn der\nReifezeit zurückreicht. Im Alter von zwölf Jahren gewahrte\ner an einem Samstag in einem Keller eine badende Frau;\ndie er nun monatelang jeden Samstag dort beobachtete, Infoige dieses Erlebnisses bildete sich in ihm \"das Gefühi\nheraus, sich alle Frauen nackt vorstellen und sie hart\nanfassen zu müssen\". Gleichwohl litt er unter einer übergroßen Schüchternheit gegenüber dem weiblichen Geschlecht,\nwozu sich bald :- offenbar zugleich mit seinem plötzlich\neinsetzenden starken körperlichen Wachstum und dem auffallenden Absinken seiner schulischen Leistungen — ein sich\nsehr schnell und stark entwickelnder Geschlechtstrieb ge:\nsellte. Schon damals festigte sich in ihm die Meinung,\ndaß Frauen ihn nicht leiden mögen und er Gewalt werde an--\nwenden müssen, um Zärtlichkeiten mit ihnen auszutauschen\n\noder geschlechtlich verkehren zu können, Er wagte es nicht\neinmal, Mädchen zum Tanz aufzufordern.\n\nAngesichts dieses eigenartigen Entwicklungsganges\nhätte auch die Annahme, daß der Angeklagte nicht in einem\n\nTe En ne are\n\nmn men ne\n\nu.\n\nEn ERREZ rennt ne Tun Tem\n\n2\n\nTE\n\nne\n\nTen m ze nn N et Tre ara\n\nMm.\n\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand ge\nhandelt habe, näherer Begründung bedurft. Dazu nötigte\n\nschon die Tatsache, daß der Angeklagte nach den Feststellungen über den nahezu gieichliegenden Überfall auf Marga\nrethe RB damals beim Anblick des blutenden Opfers \"wie\naus einem Rausch erwachte\", Sodann ist die Strafkamnmer\nselbst davon überzeugt, daß er von der Fortsetzung des\nNotzuchtverbrechens an Frau GB äurch einen unwider..\nstehlichen Zwang auf Grund innerer Hemmungen abgehalten\nwurde. Auch dies könnte dafür sprechen, daß der Täter plötz.-\nlich aus einem geschlechtlichen Rauschzustand erwachte. Besonderen Anlaß zu einer eingehenden Untersuchung in dieser\nRichtung bot aber das sonderbare Verhalten des Täters bei\nder Ausführung der Verbrechens seine stumme tierhafte\nWildheit, mit der er sich auf die Opfer stürzte, das mühsame Hervorstoßen einzelner Worte auf das Erbieten der\n\nFrau CB sich ihm nun freiwillig zu ergeben, und das\nruckartige Zuziehen des Perlonschals der Elisabeth Su:\num die Bewußtlosigkeit des Mädchens andauern zu lassen,\nohne überhaupt an die Möglichkeit zu denken, dadurch seinen\nTod herbeiführen zu können.\n\nDie im angefochtenen Urteil erörterten Auffälligkeiten in der körperlichen und seelischen Entwicklung des Beschwerdeführers und die Eigenart des Tatgeschehens machen\neine genaue seelische Deutung der Persönlichkeit des Täters\nnotwendig. Erst dadurch könnte sich ausschliessen lassen,\ndaß er bei den unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten - etwa unter den Nachwirkungen der beobachteten Entwicklungsstörungen, besonders der bei Beginn der sehr früh\nund heftig einsetzenden Reifung auftretenden und immer noch\nnicht überwundenen \"Zwangssymptome\" - in einem krankhaften\nAusbruch sich stauender Triebaufladungen (Triebexplosion)\ngehandelt haben und deshalb in seinem Hemmungsvermögen er--\n\nheblich beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl Kretschmer,\nKriminalbiologische Gegenwartsfragen in den \"Mitteilungen\nder Kriminalbiologischen Gesellschaft\", Bd VIT S 1, 8, 9;\nZulliger, Jahrbuch für Jugendpychiatrie und ihre Grenzgebie--\nte, 1956 S 54). Dabei hätte der Tatrichter, wie die Revision mit Recht geltendmacht, die Beurteilungen des Ange--\nklagten in den früheren einschlägigen Strafverfahren aus\ndem Jahre 1954 durch die Fürsorgepersonen und die Erziehungsberatungsstelle heranziehen und. sich zur Erforschung\nder Auswirkungen der früheren Entwicklungsstörungen und\nPubertätsschwierigkeiten der Hilfe eines Jugendpsychologen\nbedienen sollen.\n\nVon dem Ergebnis dieser Prüfung hängt auch die abschließende Beurteilung der Frage ab, ob der Angeklagte zur\nZeit der Tatbegehung noch als Heranwachsender oder -- wie\ndas Landgericht angenommen hat — schon als voll ausgereifte Persönlichkeit anzusprechen ist.\n\nSollte der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung zur Anwendung des § 51 St@Bfür den Zeitpunkt der\nTatausführung gelangen, so wäre zunächst zu prüfen, ob der\nAngeklagte, als er sich in einen Rauschzustand versetzte, den\n- wenigstens bedingten — Vorsatz hatte, die Straftaten zu\nbegehen, die er später im Rausch verübte; denn der Angeklagte kannte seine allgemeine Geschlechtsgier nach Alkonolgenuß und ebenso seine gefährliche Neigung zur Gewaltanwendung schon aus seinen Erfahrungen mit Margarethe Riemer\n(sog. actio libera in causa; vgl BGH in Lindenmaier-Möhring\nNr 7 zu § 51 Abs 1 StGB). Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB wäre zu erwägen, ob eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den häufigen übermäßigen\nAlkoholgenuß des Angeklagten trotz Kenntnis seiner im\nRausch gesteigerten, gefährlichen Triebhaftigkeit noch ge-\n\nrechtfertigt werden kann.\n\n=,\n\n- 10 -\n\nAußerdem muß im Falle der Anwendung des § 51 StGB\ndie Unterbringung des Täters in einer, Heil-, oder Pflege_\ndi.e Allgemeinheit vor weiteren — nach dem Sachverständigeneutachten zu erwartenden — Verbrechen des Angeklagten zu\nschützen (vgl BGHSt 7, 36). Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers stände dem nicht entgegen\n(§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO). Als weitere Sicherungsmaßnahme\nwäre daneben die Unterbringung des dem Trunke ergebenen\nTäters in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt nach\n§ 42 c StGB in Erwägung zu ziehen (vgl RGSt 73, 46):\n\nRotberg Krumme Dr.Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-400-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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