{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-20_4_StR_500_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-20","aktenzeichen":"4 StR 500/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 086\n\n4_StR 500/56\n\nIm Namen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Elfriede Marie T EB zerorene con\naus DEE, seboren an EM 1931 in Kup Kreis\nCR (Ostpreußen),\n\nwegen Totschlages\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Dortmund vom 27. Juni 1956\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht in 3ochun\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDie im Jahre 1931 geborene Angeklagte war 1945 in Ostpreußen von vier Russen vergewaltigt worden. Nachdem sie\nin russische Lager verbracht, erkrankt, arbeitsunfähig\nund 1947 entlassen worden war, flüchtete sie in die Ostzone. Nach weiteren Erkrankungen ging sie Ende des gleichen\nJahres über die Zonengrenze und war als landwirtschaftliche\nHilfskraft und Hausgehilfin tätig.\n\nIm Jahre 1950 lernte sie Gerhard Flllbkennen. Ab\nPfingsten 1951 kam es zwischen beiden zu geschlechtlichen\nBeziehungen, die im Jahre 1953 zur Schwängerung der Angeklagten führten. Sie beschlossen deshalb zu heiraten. Zwei\nTage vor der Eheschließung kam es zur Fehlgeburt. Sie heirateten jedoch noch im November 1953. Nachdem FR 1355\narbeitslos geworden war, gingen sie nach Dortmund, wo sie\nzunächst bei Verwandten wohnten. Sodann mietete sich\nFrömming ein möbliertes Zimmer, während die Angeklagte\neine Stellung als Hausgehilfin annahn. Die Ehe der Angeklagten entwickelte sich seit der Übersiedlung nach Dortmund\nnicht günstig, da FTegb „sris Neigung hatte eine wirkliche Ehegemeinschaft hergustellen. Der Gedanke, für die\nAngeklagte zu sorgen und eine gemeinsame Wohngelegenheit\nzu finden, lag ihm völlig fern. Er gab sich als unverheiratet\naus und verlangte das gleiche von seiner Ehefrau, die diesem\nWunsche nachkam. Das Verhalten FM: änderte sich auch\nnicht, als die Angeklagte von ihm schwanger wurde. Er wollte\njeglicher Verpflichtungen enthoben sein. Ihre Schwangerschaft leugnete sie allgemein ab. Am Abend des 10. August\n1955 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten,\nda die Angeklagte den Verdacht ehelicher Untreue ihres\nMannes hatte. Durch die Entwicklung ihres Verhältnisses\nzu ihrem Ehemann war sie in starke Gemütserregung geraten\n\nund verzweifelt. _\n\nIm Laufe des folgenden Tages spürte sie Schmerzen in\nKreuz und Leib. Sie legte sich in ihrem Zimmer auf ihr Bett,\ndarauf setzten starke Blutungen ein und sie erbrach sich.\nBald darauf kam es zur Geburt eines Kindes, Sie blieb dann\nmit diesem noch eine Weile liegen und wickelte es sodann\nfest in die blutdurchdränkten Kleidungsstücke ein, auf\ndenen sie gelegen hatte. Sie spürte dabei, wie sich das\nKind bewegte und drückte etwas zu. Dann legte sie das Bündel in den Kleiderschrank. Das Zudrücken und das Weglegen\ndes Kindes erfolgte, um sein Leben auszulöschen. Es ist\nkurze Zeit darauf an Erstickung gestorben»\n\nDas Schwurgericht hat sie als Totschlägerin zu zwei\nJahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision rügt sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Die Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit den\nRügen der Verletzung des sachlichen Rechts erörtert.\n\n2.) Das Landgericht ist auf Grund eines psychiatrischen\nund eines psychologischen Gutachtens sowie eingehender\n\n\" eigener Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte bei der Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig\nwar. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es war\nnicht rechtsfehlerhaft, daß das Gericht aus dem Verhalten\nder Angeklagten vor und nach der Tat Schlüsse auf ihre\nGeistesverfassung zur Zeit der Tat gezogen hat. Daß diese\nzwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie\nmöglich sind, also eine Verletzung von Denkgesetzen und\nallgemeinen Erfahrungssätzen nicht erkennen lassen. Dies\nist hier der Fall. Unbegründet ist die in diesen Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht habe zur Prüfung\n\ndes Geisteszustandes der Angeklagten einen medizinischen\nSachverständigen, nach Möglichkeit eine Ärztin vernehmen\nmüssen, die über besondere Erfahrungen darüber verfüge, welche\nschweren seelischen Schädigungen Massenvergewaltigungen auch\nnoch im späteren Leben insbesondere bei Geburtsvorgängen\nhaben könnten. Den beiden Sachverständigen waren die Vergewaltigungen, die die Angeklagte als Kind erlitten hatte,\nbekannt, da sie während der ganzen Verhandlung bis zum\nSchluß der Beweisaufnahme anwesend waren. Es besteht kein\nAnlaß zu der Annahme, daß sie diese Umstände bei Abgabe\nihres Gutachtens nicht gewürdigt hätten oder hierzu nicht\nimstande gewesen wären. Die Beurteilung dieser Fragen liegt\ninnerhalb des Aufgabenkreises eines Psychiaters und Psychologen. Die Meinung der Revision, daß Sachverständige, die\n\nim wesentlichen in Westdeutschland aufgewachsen seien, allgemein nicht das nötige 'Einfühlungsvermögen für diese Fragen\nhätten, ist nicht begründet. Besondere Umstände, die gegen\ndie allgemeine Sachkunde der vernommenen Sachverständigen\nsprechen, hat die Revision nicht vorgetragen. Der Tatrichter\nkonnte auch davon ausgehen, daß die Sachverständigen, wenn\nsie die erforderliche Sachkunde nicht gehabt hätten, selbst\neine weitere Begutachtung angeregt haben würden. Diese\nbrauchte sich daher dem Gericht nicht aufzudrängen. Im übrigen hat die Angeklagte Beweisamträge in dieser Richtung\nnicht gestellt:\n\nAuch sonst 15ßBt die Beurteilung der Schuldfrage einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Allerdings führt der Tatrichter\naus, das Kind könne nicht, wie der Verteidiger - nicht die\nAngeklagte - in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dadurch erstickt sein, daß die Angeklagte ihm, um es am\nSchreien zu verhindern, den Xund zugehalten habe, da es\nzur Atmung durch die Nase befähigt gewesen sei. Wie das\n\n- 5\n\nUrteil ergibt, ist die Überze.gung des Gerichts nicht von\ndiesem möglicherweise unrichtigen Erfahrungssatz beeinflußt worden. Vielmehr ist es aus tatsächlichen Gründen,\ninsbesondere auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten\nzu dem Ergebnis gelangt, das Kind sei durch das Drücken\n\nauf seinen Körper oder dadurch erstickt, daß die Angeklagte\nes in die blutdurchdränkten Kleidungsstücke gewickelt und\ndann in den Schrank gelegt habe. Es hat also jene Möglichkeit der fahrlässigen Herbeiführung des Erstickens nicht\n\nauf Grund des - angeblichen - Erfahrungssatzes, sondern\n\naus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Mithin handelt q\nes sich eindeutig nur um eine zusätzliche und daher unschädliche Hilfserwägung. Unter diesen Umständen hatte das\nGericht keinen Anlaß, einen Sachverständigen darüber zu\nvernehmen, daß der Tod auch durch Zuhalten des ilundes habe\neintreten können, weil die Nase eines Neugeborenen so stark\nmit Absonderungen gefüllt sei, daß es durch sie nicht atmen\nkönne. Die Aufklärungsrüge geht von einem Sachverhalt aus,\nden das Gericht seiner Beurteilung aus tatsächlichen Gründen\nnicht zugrunde gelegt hat.\n\n3.) Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen zur Strafzumessung Anlaß.\n\nDer Tatrichter hat der Angeklagten zwar mildernde Unstände bewilligt und in den sie begründenden Gesichtspunkten\ngleichzeitig Strafminderungsgründe erblickt, jedoch den\nFall nicht als einen solchen angesehen, der der untersten\nGrenze des durch § 213 StGB gesetzten Strafrahmens nahekomme. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei keine Seltenheit, daß eine Frau in der Zeit ihrer Niederkunft von ihren\nshemanne Lieblosigkeit und Untreue erfahre. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und mangelnde Vorsorge seien Alltagserscheinungen. Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum\nbeeinflußt sein. Abgesehen davon, daß sie in ihrer Verallge-\n\n- 6\n\nmeinerung zu weit gehen und nicht genügend berücksichtigen,\ndaß das Verhalten des Ehemannes hier einen außergewöhnlichen\nkangel an ehelichen Pflichtbewußtsein und einen besonderen\nhohen Grad von Rücksichtslosigkeit aufweist, geben sie zu\nder Annahme Anlaß, das Gericht sei von der Meinung ausgegangen, daß Umstände, die häufig im Alltag anzutreffen\n\nsind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden\nkönnten. Dies würde in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend\nsein. Die Strafe soll in erster Linie dem jeweiligen Umfang\nder Schuld des Täters. entsprechen.. Das Schuldmaß wird u.a.\ndurch die Stärke der Beweggründe beeinflußt, die den Täter\nzur Tat veranlaßt haban. Daß die angeführten Umstände schuldmindernd wirken können, ist allgemein anerkannt. Es kommt\ndabei nicht entscheidend darauf an, ob ein großer oder\ngeringer Personenkreis von Umständen, die für den Umfang\n\nder Schuld bedeutsam sein können, betroffen wird, sondern\nallein darauf, ob sie gerade auf den jeweiligen Täter bei\nBegehung der Tat maßgebend eingewirkt haben und mithin seine\nTat in milderem Licht erscheinen lassen. Andernfalls könnnten\nin Zeiten allgemeiner schwerer Notlage schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Täters nicht im Sinne der Strafminderung berücksichtigt werden. Die Strafzumessungspraxis\nhat jedoch mit Recht einen anderen Standpunkt eingenommen.\n\nEs liegt ferner eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze darin, daß das Gericht die lage der Angeklagten derjenigen einer jung verwitweten Frau, die ein. eheliches Kind\nzur Welt bringt, gleichstellt, da auch sie ohne den Schutz\ndes Ehemannes dastehe. Es bedeutet für die seelische Lage\neiner Frau jedoch etwas wesentlich anderes, ob sie jene\nHilfe entbehren muß, weil der Ehemann verstorben ist oder\nweil er sie aus Gleichgültigkeit, Rücksichtslosigkeit\noder Hinwendung zu einer anderen Frau versagt. Ferner wird\ndie Erwägung des Gerichts, daß die Angeklagte - rechtlich\n\n- 17 -\n\ngesehen — verheiratet und das Kind ein eheliches war, der\ntatsächlichen Lage der Ang-klagten, auf die es bei der\nStrafzumessung ankommt, nicht gerecht. Für deren Beurteilung\nist hier nicht so sehr die -echtliche Stellung der Angeklagten als Ehefrau, sondern die innere seelische Not entscheidend. Wenn auch in diesem Falle objektiv der Gesichtspunkt der Beschämung entfiel, der für eine uneheliche Autter\nhäufig der Beweggrund zur Tat wird, so war die Lage der\nAngeklagten in ihrer Verlassenheit und Not in Verbindung\n\nmit dem Erregungszustand bei der Geburt doch der einer unehelichen Kutter ähnlich, zumal sie sich nach aussen hin\n\nauf Verlangen ihres Mannes als unverheiratet bezeichnet\nhatte und sich daher durch die Geburt des Kindes blosgestellt fühlen mußte.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird der Tatrichter die\nStrafzumessung erneut zu prüfen haben.\n\nDas Revisionsgericht hat von seiner Befugnis Gebrauch\ngemacht, die Sache an ein anderes Schwurgericht zu verweisen\n(§ 354 Abs 2 StPO):\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-500-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-500-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.270711+00:00"}}