{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-20_4_StR_473_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-20","aktenzeichen":"4 StR 473/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I,\n\n\\ 173/56 2245 002 5\n\nIm Namen des Volkes\n\nir\n\\e9\n\nin der Strafsache\n\n& egen\n\ni) den Bauarbeiter Eduarä aus\nDO 307: L oren am 1926,\n\n2) den Anstreicher Franz aus\ngeboren am 1933 in\n\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfall u. 8»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n’Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr. Dr, in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mi wirc\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Juni 1956,\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall im\nFalle S@lhund wegen versuchten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall im Falle Wggihverurteilt\nist, und zwar im Falle Sg auch gegenüber dem Mitangeklagten Derix. Die gegen NiB una Dillerhängten\n\nGesamtstrafen werden ebenfalls aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand.-\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte N ist \"wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall, versuchten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall, gemeinschaftlichen Diebstahls\n:m Rückfall und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahis im\nRückfall\" zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren “nä\nsechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verietzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügv, richtet sich mit Erfolg gegen die Verurteilung wegen versuchten\nDiebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls. An beiden\nStraftaten war sein bisher nicht vorbestrafter Neffe Franz\nDhreteiligt, der kein Rechtsmittel eingelegt hat,\n\nAm 4. Januar 1955 besuchte MB nit seinem Neffen\nmehrere Gastwirtschaften, wo sie dem Alkohol zusprachen., A:s sie\ngegen 3 Uhr morgens nach Hause gingen, fiel DEE aus nicht geklärten Gründen in eine Schaufensterauslage des Pelzgeschäftes\nSg ir DEE: VE meinte, da die Scheibe nun\neinmal zertrümmert sei, könnten sie einen Pelzmantel entwenden.\nWährend er auf der anderen Straßenseite aufpaßte, versuchte DW»\nBB: einen Pelzmantel aus dem Schaufenster herauszunehmen. Dabei .\nklirrten die auf dem Mantel liegenden Scherben. Aus Furcht vor\nEntdeckung ließen die Täter von ihrem Vorhaben ab.\n\nAm 26. Juli 1955 weckte N als er am frühen Morgen\nvon einer Bierreise heimkam, seinen Neffen aus dem Schlaf und\nschlug ihm vor, aus dem Schaufenster der Firma Wggpin Tin\nGEHE Yebensmittel zu stehlen. Beide gingen daraufhin, etwa\nvum 4 Uhr morgens, zu diesem Geschäft. Während DER aufpaßte,\nwarf MEER als eine Straßenbahn vorüberfuhr, mit einem\nStein ein Loch indie . Schaufensterscheibe, Als die Straßenbahn\ngleich darauf anhielt, glaubten sie, daß das Klirren der Scheibe von den Straßenbahnfahrern bemerkt worden sei, und flüchteten,\nohne etwas aus dem Schaufenster mitzunehmen.\n\n- 3 —\n\na Tr eng\n. u Er\n\nIn beiden Fällen konnte die Menge des vor der Tat genosse..\nnen Alkohols nicht festgestellt werden. Nach der Ansicht des\nLandgerichts beraubte der Alkoholgenuß weder den Angeklagten\nMOB Ger beide Male unter Alkoholeinfluß stand, noch - im}.\n\"ersten Fall - den Mittäter Dgmpäer Fähigkeit, das Unerlautte 1\nder Tat einzusehen \"oder\" nach dieser Einsicht zu handeln. Es 1:\nsei lediglich nicht auszuschließen, daß diese Fähigkeit erheblich vermindert war.\n\nDiese Anhahme stützt sich im Falle Sg auf das von Te\nwiedergegebene \"Tatgeschehen\". Das \"Erkennen der Gefahr für %\nals rückfälligen Dieb\" bei dem Entschluß, nur als Aufpasser ta\ntig zu werden, zeige, so meint die Strafkammer, daß insbesondere\nN sich der Tragweite seines Tuns bewußt war. Daran ändere nichts, daß die Angeklagten nicht mehr genau wissen, wie\nes zu der .Zertrümmerung der Schaufensterscheibe kam. \"Mangels\nweiterer Feststellungen\" könne lediglich die Möglichkeit einer\nverminderten Zurechnungsfähigkeit beider Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt nach der Auffassung des ;|\nLandgerichts für den Diebstahlsversuch bei der Firma Wi: Hier}:\nwisse sich 7 selbst aller Einzelheiten zu entsinnen. i\n“Danach sei auch in diesem Falle davon auszugehen, daß seine\nFähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser H\nEinsicht zu handeln, mit Sicherheit nicht völlig ausgeschloss® 1\nmöglicherweise aber erheblich vermindert war.\"\n\nIn diesen Ausführungen verbirgt sich - wie die Revision\nmit Recht rügt - möglicherweise eine Verletzung des Grundsatzes\n\"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\". Die im Urteil gebrauchten Wendungen: \"mangels weiterer Feststellungen\" könne nur die\nMöglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht\nausgeschlossen werden, und im Falle WB \"sei davon auszugehen, daß die Fähigkeit des Angeklagten ME im zeitpunkt\nder Tat, das Unerlaubte einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln, mit Sicherheit nicht völlig ausgeschlossen war\",\nlegen die Vermutung nahe, daß der Tatrichter seine Zweifel hinsichtlich der Zurechnungsunfähigkeit der Täter infolge der Un-\n\nET\n\n- 4 -\n\nkenntnis der Mengen des von ihnen genossenen Alkohols in Wirklichkeit nicht überwunden und sich über die Notwendigkeit, den\nAngeklagten auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit nachzuweisen, hinweggesetzt hat, indem er rechtsirrtümlich annahm, er\ndürfe bei der Beurteilung des Sachverhalts ohne weiteres von\nihrer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgehen.\n\nIm übrigen lassen diese Darlegungen nicht erkennen, ob der\nTeatrichter das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen oder beide\nFähigkeiten der Täter ais erheblich vermindert angenommen hat;\nnach der äußeren Fassung hat er diese Frage öffengelassen. Auch\ndie Gründe, aus denen er die nur verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten N für möglich erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Erkennen der Gefahr, als rückfälliger Dieb gefaßt zu werden, also das Bewußtsein von der Tragweite seines Verhaltens, bei dem ersten Diebstahlsversuch und die lückenlose Erinnerung an alle Einzelheiten des versuchten Einbruchdiebstahls bei der Firma Weg nögen\nzwar dafür sprechen, daß der Angeklagte wenigstens vermindert N\nzurechnungsfähig war, jedoch kommt diesen — übrigens nur die\nEinsichtsfähigkeit, nicht auch das Hemmungsvermögen berührenden -\nAnzeichen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Sie. schließen keineswegs aus, daß die Willensfähigkeit des Täters infolge Alkoholgenusses beseitigt war. Das würde genügen, um die Zurechrimgsunfähigkeit des Angeklagten zu begründen ‚(BeH GA 1955, 296;\n\nHülle 92 1952, 296).\n\nDie erörterten Mängel stellen sachlich-rechtliche Fehler\ndes Urteils dar, die seine Aufhebung in dem angefochtenen Umfang\nund die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen. Das nötigt auch zur Aufhebung der Verurteilung des liitangeklagten DM in Falle Sg gemäß § 357 StPO, weil bei ihm\ninsoweit die gleichen sachlich-rechtlichen Mängel des Urteils\ngegeben sind.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung keine Klarheit darüber gewinnen können, ob die beiden Angeklagten\n\nzur Zeit der Tatbegehung zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig waren, wird es nunmehr den Auffangtatbestand des\n8 330 a StGB anzuwenden haben, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom ?5. Oktabe:\n1956 - GSSt 2/56 — entschieden hat,\n\nMit der teilweisen Aufhebung des Schuld- und Strafausspruc\nentfällt auch der Gesamtstrafenausspruch bei beiden Angeklagten\nIm übrigen wird die Strafzumessung durch die aufgehobenen Verurteilungen ersichtlich nicht berührt.\n\nRotberg Krumme Dr: Sauer |\n‘ Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-473-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-473-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.239387+00:00"}}