{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-20_4_StR_447_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-20","aktenzeichen":"4 StR 447/56","doktyp":null,"leitsatz":"i.Natürliche Handlungseinheit liegt regelmäßig auch\ndann vor, wenn der Täter denselben Tatentschluß\nnach dem unerwarteten Fehlschlag des ersten Mittels\nunmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel\nzu verwirklichen sucht. Der zweite Tatabschnitt\nist jedoch dann als selbständige Handlung zu werten, wenn es dem Täter ursprünglich auf die Verwendung nur eines bestimmten kittels ankam.\n\n2.Der Rücktritt von dem - nur bis zum Versuch\ngediehenen - letzten Tatabschnitt erfaßt die ganze\nHandlungseinheit, sofern dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht selbständig ist.\n\nenzeichen: 4-StR 447/56\n. des BGH vom 20. Dezember 1956 SchwG Hagen\n\n4 StR 447/56\n\nImnmNamen des Volxkes3\n\nIn der $trafsache\ngegen\n\nden Buchärucker Ferdinand H m: ohne Zessen Wohnsitz,\n\ngeboren am ER 1955 ir ER zur Zeit in Intersuchungs-\n\nhaft,\nwegen versuchten Totschlags u. &«\n\nhat der 4. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt PH | er in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hagen vom 27. Juni 1956 mit den ihm\nza Grunde liegenden Feststellungen aufgenoben, soweit\ner wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtistrafausspruch.\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zsurückverwiesen.\nIm übrigen wirä üle Revision verworfen,\n\nVen Rechts wegen\n\n|\nN\nI\n\nGründes\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versu:hten Totschlags, wegen Vergehens nach § 24 Abs 2 StVG,\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs zi\neiner Gesamtstrafe von zw","text_plain":"für das Nachschlagewerk! An !F\nFür die Amtliche Sammlung! 2245 070\n\num mm -- mu un u u Au En une urn\n\nGesetz: 85 73, 46 StGB\n\nRechtssatz: i.Natürliche Handlungseinheit liegt regelmäßig auch\ndann vor, wenn der Täter denselben Tatentschluß\nnach dem unerwarteten Fehlschlag des ersten Mittels\nunmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel\nzu verwirklichen sucht. Der zweite Tatabschnitt\nist jedoch dann als selbständige Handlung zu werten, wenn es dem Täter ursprünglich auf die Verwendung nur eines bestimmten kittels ankam.\n\n2.Der Rücktritt von dem - nur bis zum Versuch\ngediehenen - letzten Tatabschnitt erfaßt die ganze\nHandlungseinheit, sofern dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht selbständig ist.\n\nenzeichen: 4-StR 447/56\n. des BGH vom 20. Dezember 1956 SchwG Hagen\n\n4 StR 447/56\n\nImnmNamen des Volxkes3\n\nIn der $trafsache\ngegen\n\nden Buchärucker Ferdinand H m: ohne Zessen Wohnsitz,\n\ngeboren am ER 1955 ir ER zur Zeit in Intersuchungs-\n\nhaft,\nwegen versuchten Totschlags u. &«\n\nhat der 4. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt PH | er in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hagen vom 27. Juni 1956 mit den ihm\nza Grunde liegenden Feststellungen aufgenoben, soweit\ner wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtistrafausspruch.\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zsurückverwiesen.\nIm übrigen wirä üle Revision verworfen,\n\nVen Rechts wegen\n\n|\nN\nI\n\nGründes\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versu:hten Totschlags, wegen Vergehens nach § 24 Abs 2 StVG,\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs zi\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis\nverurteilt. Er wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet - übrigens vom Angeklagten auch nicht näher ausgeführt -, als\nsie sich auf die Vergehensfälle bezieht.\n\nII. 1. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines\nVerbrechens des versuchten Totschlags auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Ihr liegt\nfolgender, vom Schwurgericht festgestellter Sachverhalt\n\nzugrunde3\n\nDa es dem Angeklagten nicht gelungen war, seine frühe-\n. re Braut, Irmgard BOB, die das Verlöbnis mit ihm wegen\nseines leichtsinnigen Lebenswandels gelöst hatte, zur\nWiederaufnahme der Beziehungen zu bewegen, lud er sie\n\nfür den 19. August 1955 zu einer Autofahrt ein, um sich\nmit ihr auszusprechen. Auf einem Waldweg an einsamer\nStelle hielt er an. Seinen eindringlichen, durch Drohungen mit Selbstmord verstärkten Wunsch nach sofortiger\n\nund bedingungsloser Rückkehr zu ihm lehnte sie ab, erklärte aber, wenn er sich bessere, wolle sie ein Jahr\nlang auf ihn warten, obne sich anderweitig zu binden.\n\nAls sich der Angeklagte der Erfolglosigkeit weiterer\nBemühungen, sie zu einer sofortigen Wiederaufnahme des\nVerlöbnisses zu bewegen, bewußt wurde, geriet er in Wut\nund beschloß in plötzlicher Gefühlsaufwallung, ihr\n\nh3\n\nDebeu einsolle nioh+\n\n»\na\n\npi\n\nsolche Gewalt anzutun, daß sie möglicherweise?\nvüße. Denn er hatte sich in den Kopf gesetzt,\nweiterleben, wenn sie ihm nicht bedinzungsine zefüzig nel,\n\nAis Irmgerd BB, die neben dem Angeklagten saß, durch das\nrechte Seitenlenster blickte unä sich dabei von Angeklagten\nabwendets, ergriff er eira auf dem Rücksitz liegende, Tast\nvolle 3/8 - Liter-Flasche - sogenannten Flaciımann - mit\n\nder rechten Hand und versetzte ihr damit einen heftigen Schlag\nauf den Kopf. Da er erkannte, daß äer Schlag nicht die gewoilte\ntödliche Wirkung hatte, er zu wuchtigeren Schlägen infolge\n\nder Raumenge aber nicht ausholen könne, sah er sich genötigt,\nseinen Tötungsentschluß auf andere Weise zu verwirklichen,\n\nEr umfaßte deshalb sogleich mit beiden Händen den Hals des\nMädchens. Trctz ihres Widerstandes und ihrer Erklärung, sie\nwolle auf ihn warten, würgte er sie so sehr er konnte, so daß\nsie das Bewußtsein verlor. Plötzlich ließ er von ihr ab, möglicherweise, weil er sie für tot hielt, möglicherweise aber deshalb, weil er sich eines Besseren besonnen hatte. Als Irmgard\nEEE vieüer zum: Bewußtsein gekommen war, flüchtete sie aus\n\n- den Wagen.\n\n“4\nL\n\n14}\n[)\n\n2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Schwurgericht\nzugunsten des Angeklagten davon aus, daß er auf Grund\nbesserer Einsicht, also freiwillig, die Würgegriffe aufgab.\nTrotzdem sieht es sich gehindert, ihm die Rechtswohltat des\nstrafbefreienden Rucktriits vom Versuch einzuräumen. Denn\nsein erster Versuch, Fräulein BB durch einen Schlag\nmit der Flasche zu töten, sei ein selbständiger Versuchsakt gewesen. Der Erfolg, den sich der Angeklagte von ihm\nerwartete, sei ausgeblieben, der Versuch also mißlunger.\n\nEr habe \"seiner Vorsteliun,; entsprechend, den Straftatbestand\ndes versuchten Totschlags bereits erfüllt, als er beschloß,\ndie Zeugin zu würzen\" (UA S 17). Das Würgen habs auf einen\nneuen Vorsatz beruht, den Versuch äurch Anwendung eines\nanderen “ittels zu wiederholen,\n\nvd meet\n\non\n\n3. Diese Rechtsausführungen sind nich; bedenkenfrei- Dis\nFeststellungen des ‚chwurgerichts über den Taiverlauf unä äie\nihn begleitenden Vorstellungen des Angeklagten schiießer äis\nMöglichkeit nicht aus, daß dieser bereits, als er mit der\nLikörfleeche auf Irmgard Bi einschlug, daran dachte, es\nkönne der eine Schlag mit der Flasche zur Erreichung des\ntödlichen Trfolges richt genügen, und deß er von Anfang en\nentschlossen war, in diesem Fall seinem Opfer weitere Gewalt\nanzutun. Dann läge es nahe, sein gesamtes, auf den tödlichen\nErfolg gerichtetes Verhalten als ein einheitliches Geschehen\nim natürlichen Sinne und demgemäß rechtlich als eine natürliche\nHandlungseinheit zu werten, Die Gewalttätigkeit gegen Irmgard\nTEE würde denn als ein einziger unbeendeter Tötungsversuch\nbeurteilt werden müssen. Dasselbe würde gelten, wenn der Angeklagte zwar zwüächst mit einem Hißerfolg des Schlages mit\nder Flasche nicht gerechnet hätte, es ihm aber auf die Art\ndes Tötungsmittels von vornherein nicht ankam und er zur\nFlasche nur darum gegriffen hätte, weil sie gerade nahe lag.\nDie nach dem Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschlie-Bende Verwirklichung desselben Tötungsentschlusses mit einen\nanderen Mittel könnte nur dann als im natürlichen und rechtlichen Sinne selbständige Handlung gesondert gewertet werden,\nwenn der Täter seinen Tötungswillen ursprünglich nur mit einem\nbestimmten Nittel hätte verwirklichen wollen, wie dies etwa der\nFall ist, wenn er - zum Zwecke besserer Verheimlichung — nur\ndurch Gift töten wollte. Eier würde der von Anfang an bewußt\ndem Hittel nach begrenzte Tötungsplan mit der Verwendung\ndieses Mittels, also der Giftbeibringung, abgeschlossen sein.\nDer wegen des - unerwarteten - Fehlschlages gefaßte Entschluß,\nnunmehr mit einen zunächst abgelelınten anderen Hittel zu töten,\nwürde als neuer selbständiger Tötungsversuch gewertst werden\nmüssen. Der strafbefreiende Rücktritt hiervon würde, falls er\nfreiwillig wäre, nir diesen letzten selbstänälisen EHandlungs-\n\nabschnit* erfassen können, während dann, wern dJew Täter dan\nTötungsmittel von Beginn an gleichgültig war, der Rücktritt vom\nletzten Teilakt, in dem zur Entscheidung stehenden Fall den\nWürgesriler, ihm für die ganze Handliungseinheit zugute küms. '\n\nZuer Zührt das Schwurgericht im Ralmen seiner rechtlichen Yirdigung (UA 5 17) aus, bei der Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Irmgard Sm seien zwei selbständige Einzelakte zu unterscheiden, weil nach seiner Vorstellung bereits der\nSchlag mit der Flasche den erstrebten Erfolg zeitigen sollte\nund sein Entschluß, sie zu würgen, auf einem neuen Vorsatz beruht\nhabe. Diesen Darlegungen ist indessen nicht zu entnehmen, ob\nes sich um teilweise ergänzende Feststellungen oder um reine\nRechtsausführungen handelt. Der Senat sieht sich deshalb zu\nu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Im übrigen\nverkennen die Ausführungen des Schwurgerichts die open dargelegte Abgrenzung zwischen Handlungseinheit und selbständigen\nneuem Handlungsvorsatz. Das Schwurgericht wird den Sachverhalt\nneu festzustellen und zu würdigen haben.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\n\nDr. Wiefels Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-447-56","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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