{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-20_4_StR_435_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-20","aktenzeichen":"4 StR 435/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 435/56 2245 001\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Heinz IL GB aus vB, geboren am\nGER 1922 :n cu,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhas der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dsr Sitzung\nvom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsiden:t Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WM in der Verhandlung »\nzei Oberstaatsanwalt (EEE >: 1 der Verkündung\nBr als Vertreter der Bundesanwaltecehaft,\nJustizangestellter\non als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n. für Recht erkannts a\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 1. Juni 1956 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen\neines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer\n\nAbhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht .\n\nmit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) verurteilt\nworden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMen... :\n\n, %\nu?\n\nGründ es\n\nDer Angeklagte mißbrauchte im Janvar 1955 seine dansls\nachtjährige Stieftochter Eveline Tg zur Unzuckt,\ninden er mit seinem erregten Glied zwischen den Oberschenkeln des Kindes, das sich entsprechend seiner Aufforderung zu ihm ins Bett gelegt hatte, beischlafähnliche Bowegungen ausführte. Die Strafkammer (Jugendschutzkamner) Let\nihn auf. Grund dieser Feststellungen. wegen. eines Verbrechens\nnach §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3, 73 StGB zur Mindeststrafe\nvon 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Insoweit greift er das\nUrteil nicht an.\n\nEr wendet sich mit verfahrensrechtlichen Einwänden gegen\nseine Verurteilung nur insoweit, als die Strafkammer ihn\naußerdem für schuldig hält, nach jenem ersten Sittlichkeitsverbrechen an Eveline sie in den Monaten Januar und Februar\nnoch mindestens dreimal auf ähnliche Weise zur Unzucht mißbraucht zu haben. Seine Revision muß zur Aufhebung dieser\nVerurteilung führen.\n\nZur Hauptverhandlung gegen den Angeklag\\en war Eveline\nals Zeugin geladen und erschienen. Von ihrer und andererä; -\n‘Zeugen Vernehmung wurde laut Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis abgesehen. Den Nachweis für den dem\nSchuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1,\n176 Abs1l Nr 3, 73 StGB zugrunde liegenden Sachverhalt hielt\ndie Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten und\ndes Protokolls über seine ermittlungsrichterliche Vernehmung\nfür erbracht. Dieses Protokoll wurde, wie das Urteil und’ die\nSitzungsniederschrift übereinstimmend erwähnen, \"gemäß § 254\nStPO zum Gegenstand der Eauptverhandlung gemacht\".\n\nBei dieser Vernehmung hatte der Angeklagte, worauf die\nStrafkanmer in ihrer Beweiswürdigung hinweist, wie schon vor\nüer Polizei zugegeben, nicht nur in jenen erster rechtskräftig\n\nentschiedenen Fall unzüchtige Handlungen mit Eveline\nvorgenommen zu haben, sondern auch in mindestens 5 - 4\nweiteren Fällen. Die Strafkamner ist von der Ricktigkeit des vor dem Ermittlungsrichter abgelegten Geständnisses überzeugt, obwohl der Angeklagte in ler Hauptverhandiung behauptete, er habe nur in einen weiteren Fall\nund dabei im Halbschlaf, also im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, die erwähnten Handlungen an Eveline begangen.\nDiese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt: er\nhabe, wenn er wirklich nicht in mehreren weiteren Fällen\nsich verfehlt hätte, schon vor dem Ermittlungsrichter und\nnicht erst in der Hauptverhandlung seine Angaben vor der\nPolizei einschränken können, wenn sie der Wahrheit nicht\nentsprochen hätten. Dort wolle er sein angeblich unrichtiges, weiterreichendes Geständnis nur gemacht haben, weil\ner'sich geschämt habe, dem Kinde gegenübergestelli zu wer—\nipäen, das vor der Polizei bereits eine höhere Zahl unzüchti-\n\\ ger \"Handlungen bekundet hatte. Vor dem Ermittlungs-Yichter aber zei, so führt üle Strafkanmer weiter aus, . das\nKind nicht anwesend gewesen, 50 daß er nicht habe zu fürchten\nbrauchen, ihm gegerübergesteilt zu werden, und deshalb kei-\n'nen Grund ‚gehabt habe, sich zu Unrecht zu belasten. Soweit\ner in dem einen uoch in der Hsuptverhandlung eingeräumten\nweiteren Fali im Halbschlaf gehandelt haben wolle, verdiene\ner üeshalb keinen Glauben, weil er in diesem Zustand nicht,\n‚wie er ja zugab, sein erregtes Glied zwischen die Oberschenkel dee Kindes habe stecken und beischlafsähnliche\nBewegungen ausführen können. Überdies hats er in dem zeitlich ersten Fall die gleichen Handlungen bei vollem Bewußtsein ausgeführt, deshalb sei er sich auch in diesem anderen,\nangeblich im Halbschlaf begangenen Fall seines Treibens bewußt gewesen.\n\n1» wie der Revision zuzugeben ist, wäre die Strafkamner\nbei dieser Eaweislage gemäß § 244 Abs 2 StPO verpflichte‘\ngewesen, die als Zeugin anwesende Eveline zu vernekmen.\nDieser Pfiicht war das Landgericht nicht deshsib enthoben,\nweil der Angeklagte, was er in seiner Revisionsbegründung\nallerdings zu Unrecht bestreitet, auf ihre Vernehlmung\nverzichtet hatte. Der Strafkammer standen zur Wahrheitsermittlung zwei Beweismittel zur Verfügungs Die Wahrnehmung\neiner Person, die als Tatzeugin unmittelbares Wissen von\n\nden Handlungen hatte, die dem Angeklagten zur Last lagen\n\nund die er in der Hauptverhandlung bestritt, und ein rich- .\nterliches Geständnis des Angeklagten. Zwar durfte die Strafkammer, nachdem sie die Niederschrift über die richterliche\nVernehmung des Angeklagten nach § 254 StPO als Beweismittel\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hatte, davon\nausgehen, daß der Angeklagte die Taten vor dem Ermittlungsrichter zugegeben hatte. Für die Frage aber, ob dieses\nGeständnis richtig war, er also die zugegebenen Taten begangen hatte, war außer der von der Strafkammer für erwiesen\ngehaltenen Tatsache jenes Geständnisses die Aussage der\nEveline als der unmittelbaren Zeugin bedeutsam (§ 250 StPO).\n\n' Da der Angeklagte die inhaltliche Richtigkeit seines Ge-\n\nständnisses in der Hauptverhandlung bestritt, hätte es für\n\n„die Strafkanmer nahegelegen, ‘im Interesse der Wahrheitsfin-\n\ndung auf das Beweismittel zurückzugreifen, demgegenüber\n\neinem zumal nach der Richtigkeit. seines Inhalts bestritte-\n\nnen Geständnis besonderer Beweiswert für die Aufklärung\nhätte beigelegt werden müssen.\n\n2. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren verfahrensrechtlichen Angrifie der Revision nicht mehr eingegangen\n\nzu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, dieses Vorbringen in der neuen Verhandlung zu beachten. Es Kann Sich\nempfehlen, die Ehefrau des Angeklagten über seine Behauptung\n\n-5-\n\nzu vernehmen, er habe mit ihr gelegentlich im Halbschlaf\ngeschlechtlich verkehrt.\n\n-\n\n3. Auch die - Übrigens unbegründeten — sachlichrechtlichen\nEinwände bedürfen keiner näheren Erörterung.\n\nRotberg . Krumme . Dr. Sauer\n' Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-435-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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