{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-20_4_StR_417_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-20","aktenzeichen":"4 StR 417/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"va\nFür das Nachschlagewerk ! 2245 071\n\nGesetz: StGB §§ 184 Abs 1 Nr 1, 59\n\nRechtssatzs Die Einlassung des Täters, er habe die\nAusstellung von Bildern, die das Gericht\nfür unzüchtig erachtet, deshalb für erlaubt gehalten, weil sein Verkäufer sie\nbeim Ankauf für zulässig erklärt habe\noder weil Strafverfahren, die gegen andere\nAussteller eingeleitet worden seien, nicht\nzur Verurteilung geführt hätten, ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Tatbestandsirrtums zu prüfen. Ein\nVerbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn\nder Täter geglaubt hätte, auch die Ausstellung unzüchtiger Bilder sei erlaubt.\n\nAktenzeichenz 4 StR 417/56\nUrteil des BGH vom 20, Dezember 1956 LG Wuppertal\n\nA StR 417/56\n\nIm namen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul S EEE au TEummmEmmmEm.\nN Ve\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Bilder u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumne\n\nDr, Sauer\n\nProf.@r. Lang-Hinrichsen\nDr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ll bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GM\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n19. April 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbreitung unzüchtiger Bilder\n(§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen §§ 6 Abs 1, 1, Abs 3, 3, 5 Abs 2, 21 Abs 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nvom 9. Juni 1953 zu einer Geldstrafe von 3,000,-- DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Die beiden\ndem angeklagten gehörenden Bildautomaten und 60 im einzelnen\nbezeichnete Diapositive sind eingezogen worden. Die Unbrauchbarmachung der Farbdiapositive und Platten ist angeordnet\nworden.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte betrieb drei Spielhallen im Stadtgebiet\nvon WER. In ihnen hatte er in der Zeit von Juni 1955\nbis Januar 1956 zwei Bildautomaten, genannt \"3 D-Theater\",\naufgestellt und in Betrieb genommen. Gegen Einwurf eines\n19-Pfennig-Stücks konnte der Benutzer durch ein Okular eine\nSerie von 10 Farbfotos betrachten, deren einzelne Bilder\nnach vier Sekunden wechselten. Blickfang und Mittelpunkt\n‘dieser Bilder war. jeweils eine äußerst spärlich bekleidete\nFrau. Auf allen beanstandeten Fotos waren die weiblichen\nBrüste als Geschlechtsmerkmal durch verschiedene Hilfsmittel\nbesonders hervorgehoben; die dargestellten Frauen und Mädchen\nwurden auf diese Weise zum Gegenstand begehrlicher Betrachtung\n\ngemacht.\n\nDer Angeklagte kannte sämtliche Bilder und wußte, daß\nsie offensichtlich schwer jugendgefährdend waren und aus\ndiesem Grunde Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich\ngemacht werden dürften. Darauf hatte ihn die Verkäuferin\nder Geräte ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl sorgte er\nnicht für eine hinreichende Überwachung in den betreffenden\n\n-3-\n\nSpielhallen. Dabei war ihm bekannt, daß sich der Besucherkreis zum großen Teil aus Jugendlichen und Heranwachsenden\nzusammensetzte. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nhaben in der. Zeit von Juni 1955 bis Januar 1956 auch zahlreiche 16- und 17-jährige Personen mit stillschweigender\nBilligung des Angeklagten die 3 D-Theater benutzt. Die\nvorhandenen Verbotsschilder untersagten Jugendlichen dieses\nAlters nur die Benutzung der Geldspielautomaten.\n\nHit der Revision macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß\ne5 zwei vom Verteidiger gestellte Beweisamträge auf kEinholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob\ndie beschlagnahmten Bilder unzüchtig und schwer jugendgefährdend seien, zu Unrecht abgelehnt habe. Außerdem rüg\ner die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nDie Rüge der mangelnden Aufklärung greift nicht durch.\nInwieweit der Richter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Beurteilung ’der Begriffe \"unzüchtig\" und \"offensichtlich schwer\njugendgefährdend\" ist Aufgabe des Gerichts, das hierflir\ngrundsätzlich die erforderliche Sachkunde besitzt. Der\nBundesgerichtshof hat in der Entrcheidung BCHSt 8, 80 /887\nausgeführt, daß es für die Beurteilung der Frage der offensichtlich schweren sittlichen Jugendgefährdung einer besonderen Sachkunde oder Vorbildung in erzieherinchen oder\nseelenkundlichen Fragen nicht bedürfe und auch der einfache\nMensch meist über ein sehr gutes Urteilsvermögen auf diesem\nGebiet verfüge. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der\nUmstand keinen Anlaß, deß ein anderes Gericht und andere\nStaatsanwaltschaften eine abweichende Beurteilung vorgenommen haben.\n\n©|'\n\nAuch die Sachrüge mußte erfolglos bleiben.\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung bejaht,\ndaß die Bilder unzüchtig sind. Das Landgericht beschreibt\ndie Bilder in folgender Weise: Bei allen Aufnahmen sei im\nVordergrund und Mittelpunkt des Bildes jeweils eine weibliche Person in \"bikiniähnlicher\" Bekleidung, also in\neiner solchen, die noch dürftiger sei als der sogenannte\nBikini-Badeanzug, zu sehen. Den Bildhintergrund bilde\nstets eine Landschaft. Das Wesentliche sei jedoch nicht\ndiese, sondern die im Vordergrund und Bildmittelpunkt\nstehende weibliche Person. Sie lenke den Blick des Betrachters sofort auf sich und nehme ihn während der nur\nkurzen Betrachtungsdauer von vier Sekunden so in Anspruch,\ndeß alles andere zurücktrete und nur als unwesentlich wahrgenommen und empfunden werden könne. Diese Wirkung des weiblichen Bildgegenstandes werde durch die dreidimensionale\nDarstellung noch außerordentlich erhöht, so daß der Betrachter die Nodelle selbst zu sehen glaube. An ihnen falle aofort auf, daß jeweils die Brüste besonders hervorgehoben\nund betont würden; sie bildeten den eigentlichen Bildmittelpunkt. Nicht die Frau in ihrer natürlichen Gesamterscheinung\nsolle gezeigt werden. Der Sinn und Zweck dieser Bilder\nliege vielmehr darin, die weiblichen Brüste als Geschlechtsmerkmale zu zeigen. Dieser Zweck werde jeweils durch verschiedene Hilfsmittel erreicht. Das auffälligste dieser\nEilfsmittel sei stets die \"bikiniähnliche\" Brustbekleidung.\nDie Brüste seien weitgehend entblößt und nur durch schmale\nhorizontal oder vertikal über die Brustwarzen verlaufende\nStoffstreifen bedeckt. Noch wichtiger sei die dreidimensionale\nTechnik. Sie bewirke, daß die Brüste jeweils außerordentlich\nnlastisch und geradezu \"greifbar\" erschienen. Das wirkungsvollste sei schließlich die zeitliche Beschränkung der Be-\n\n-5.\n\ntrachtungsdauer. Aus welchen Gründen und in welcher Absicht\nauch immer der Betrachter durch das Okular sehe, in vier\nSekunden vermöge. er gerade den betonten Bildmittelpunkt,\ndie Brüste. wahrzunehmen. Alles andere trete demgegenüber\nzurück und werde durch den Anblick des neuen Brustmotivs\nim folgenden Bild sogleich völlig verdrängt. Diese Beschreibung gilt für alle Bilder, die der Verurteilung zugrunde liegen. Zusätzlich hat das Gericht an weiteren\nMerkmalen noch folgende festgestellt: Bei den meisten\n\nder Bilder werde die \"fleischliche Fülle\" des Busens noch\ndurch die jeweilige Körper- oder Armhaltung verstärkt und\nbesonders hervorgehoben, z.B. durch Vorbeugen des Oberkörpers, Zusammendrücken oder Hochheben der Arme, Halten\neines Salles oder sonstigen Gegenstandes, Sitzstellung auf\neinem Felsblock oder im Auto, Anlehnung an ein Auto oder\nan einen Baumstamm. Ein weiteres Hilfsmittel sei die Farbe;\nauf vielen Bildern sei der Körper der Frau sonnengebräunt,\ndie Brust und die Lendengegend jedoch weiß.\n\nDiese Beschreibung ist für die Prüfung der Frage genügend, ob die Bilder geeignet sind, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu\nverletzen. Die zunächst gegebene Beschreibung trifft nach\n- dem Urteil auf alle Bilder zu. Sie reicht dazu aus, die\nAuffassung des Landgerichte. nachzuprüfen und den unzüchtigen Charakter der Bilder zu bejahen. Es war nicht\nerforderlich, eine Beschreibung für jedes einzelne Bild\nzu geben, da es sich nur um eine ständige Wiederholung\nderselben Merkmale gehandelt haben würde. Unter diesen\nUnständen war es auch nicht notwendig, im einzelnen anzugeben, bei welchen Bildern die noch zusätzlich angegebenen Merkmale vorliegen.\n\n-6 -\n\nAuch der Vorsatz ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei\nbejaht worden. Er führt aus, der Angeklagte habe zum mindesten mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe die Bilder\nund alle oben angeführten Einzelheiten gekannt, aus denen\nsich der das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in\ngeschlechilicher Hinsicht verletzende Charakter der Bilder\nergebe. Dem stehe seine eigene \"großzügige\" Auffassung nicht\nentgegen. Das Bewußtsein der schamverletzenden Bigenschaft\nkönne auch derjenige haben, der nach seinem eigenen Enpfinden \"Schamverletzendes\" an der Darstellung nicht finde.\n\nEr habe gewußt, daß die Bilder die Geschlechtsmerkmale der\ndargestellten Frauen besonders hervorheben und daß diese\nDarstellung bewußt gewählt worden sei, um auf den Betrachter\nsexuell aufreizend zu wirken. Bereits hiermit ist der Vorsatz des Angeklagten gegeben, Unter diesen Umständen kommt\nes auf die weitere zusätzliche Begründung des Landgerichts\nnicht an, nach welcher der Angeklagte zumindest im Hinblick\nauf den ihm bekannten Betrachterkreis, vorwiegend Jugendliche und Heranwachsende, billigend mit der Möglichkeit,\ndaß die Bilder das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines\ngesunden normalen Menschen verletzen könnten, gerechnet\nhabe. Einer rechtlichen Stellungnahme zu dieser Hilfsbegründung bedurfte es hiernach nicht,\n\nDas Landgericht hat weiter geprüft, ob sich der Angeklagte in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe\nund hat dies verneint. Es legt mit näherer Begründung dar,\nder Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er die\noben erwähnte Mitteilung der Verkäuferin für maßgebend\nund daher die Aufstellung der Bildautomaten - außer für\ndie Benutzung durch Jugendliche — für erlaubt gehalten habe.\nDieser Gesichtspunkt würde jedoch nicht für die Frage eines\nVerbotsirrtums, sondern für die eines Tatbestandsirrtums\nBedeutung haben können. Denn jene Mitteilung könnte ebenso\nwie die Tatsache, daß die gegen andere Personen eingeleiteten\n\n- 7 -\n\nStrafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt haben, zur\nFolge haben, daß der Angeklagte aus diesen Umständen geschlossen hat, die Bilder seien nicht als das allgemeine\n\nScham- und Sittlichkeitsgefühl verletzend anzusehen, Dann\n\nwürde es infolge Unkenntnis des zum gesetzlichen Tatbestand\ngehörenden - wertenden -.- Merkmals der Unzüchtigkeit am\n\nVorsatz fehlen (§ 59 StGB). Diesen.hat jedoch das Landgericht\nnit der Begründung, daß der Angeklagte den schamverletzenden\nCharakter der Bilder erkannt habe, bereits bei der Erörterung\ndes Vorsatzes einwandfrei festgestellt. Ein Verbotsirrtum könnte\ninsoweit dann in Betracht kommen, wenn der Täter geglaubt häite,\nauch unzüchtige Abbildungen dürften ausgestellt oder sonst very\nbreitet werden. In einem Irrtum dieser Art wird sich - jedenfalls in unserem Kulturbereich - wohl kaum jemals ein Täter\nbefinden, da die’ dem § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zugrunde liegende\nNorm im allgemeinen Rechtsbewußtsein verankert ist. Das Landgericht ist auch ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Angeklagten jenes Verbot bekannt war, zumal er sich selbst auf\n\neine Unkenntnis in dieser Richtung nicht berufen hat. Ein Verbotsirrtum kommt somit hier nicht in Frage.\n\nAuch im übrigen gibt das Urteil: zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlaß.\n\nRotberg an Krumme Dr. Sauer\nLang-Hinrichsen ° Dr. Wiefels ®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-20/4-str-417-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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