{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-19_4_StR_524_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-19","aktenzeichen":"4 StR 524/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerki ' 2245 072\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz;\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\n-Beschl. des BGH.-\n\nStPO §§ 264, 343 Abs 1\n\nDas Berufungsgericht, das über eine auf das\nStrafmaß beschränkte Berufung zu entscheiden\nhat, darf bei der Feststellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den Feststellungen\nabweichen, die dem Schuldspruch des Erstrichters zu Grunde liegen. Hat dieser zum Beispiel\nfestgestellt, daß der Täter mit unbedingtem\nVorsatz gehandelt hat, so darf es pei der Sirafzumessung nicht von nur bedingtem Vorsatz ausgehen.\n\n4 SUR 524/56 Sch@ Wanne-Eickel\nvom 19. Dezember 1956 OIG Hamm\n\nBesch1lıß\n\nın der Strafsacıe\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marie 7 2: geborene Top =: VgguimnnE:\n\ngeboren em 1398 in Om:\nwegen Abtreibung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvcm 19. Dezember i956 nach Anhörung des Oberbundesanwalts durch:\nSenatspräsidenten Dr. Rotperg und die Bundesrich;er Krumme,\n\nDr. Sauer, Prof. Dr, Lang-Hinrichsen und Dr. Wiefeis beschlossen:\n\nDas Berufungsgericht, das über eine auf das Strafmaß\nbeschränkte Berufung zu entscheiden :hat,darf bei der Festssellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den Feststellungen abweichen, die dem Schuldsrpruch des Erstrichters\nzu Grunde liegen, Hat dieser zum Beisviel festgestellt, daß\nder Täter mit unbedingtem ‚Vorsatz gehandelt hat, so darf es\nbei der Strafzumessung nicht von nur bedingtem Vorsatz ausgehen.\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht in Wanne-Eickel verurteilte die\nAngeklagte wegen Abtreibung in zwei Fällen /Freuen PB und\nCORE) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten. Zum inneren Tatbestand hat es festgesteilt, daß\ndie Angeklagte von der Schwangerschaft beider Frauen wußte,\n\ng.a vie dan ZingriiT vei !hnen Sornelve,\n\ni>2 Angeklagte lsgte Berufung sin, di> sie auf des\nSirafmaß Veschrärkre, Das LanägerizaT mirderte el: Berufungsgericht die Strafe auf neun Monste Gefängnis herab,\nweil es Im gegensasz zum Erstrichter die Abtraeltungen als\nn’inderschwere Fälle wertete, und setzte die Vollstreckung\nzur Bewährung aus. Z3e: 3siner Entssheidung ging en dların\naus, daß die Angeklagte im Fall Phnur mis tedingsem Vorsatz gehandelt habe.\n\nGegen dleses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und in erster Linie gerügt, es sei rechts- DI:\nfehlerhaft, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung im \\\nTail POEM Tesistellungen getroffen habe, die von denen des\nSuhöffengerichrs zum Schuldspruch insoweit abwichen, als sie\nnur bedingten Vorsatz anstatt des vom Vorderrichter bejahten\nunbeäingten Vorsatzes annehme.\n\nDas Cberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß\n§ 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, auch bei einer auf üas\nSirafmaß nesiränkten Berufung dürfe äas Berufungsgericht\nFeststellungen, die für die Strafzumessung bedeutsam sind,\nsogar in Abweichung von denen, die dem Schüuldspruch äes\nErstrichters zu Grunde iiegen, treffen, wenn dadurch nur ® \"\nnich‘ dem Schuldspruch die Grundlage entzogen werde. Dies\nsei im Fall Pütz nicht geschehen. Denn die Angeklagte bleibe nach wie vor auf Grund der Annahme vorsätzlichen Handelns\nwegen Abtreibung schuldig. Daß das Berufungsgericht im %egensatz zum Schöffengericht nicht unbedimten, sondern nur bedingten Vorsatz bejahe, berühre nur den Grad der Schuld,\nnicht aber ihr Wesen. Denn beide Vorsatzarten seien recht-Iich gleich,\n\nM'.s dieser Meirung steh! der vorliegende Sens“ in\nY.dersprurh zum OGtemlandssgeri-ht “n Celle Dieses hat\nin der Entscheidung vom 26. Oktoher 1955 \\VR8 :C. 210)\nausgesprochen, daß pei einer Bsscehränkung der Berufung\nauf das Strafmaß die Feststellungen zum Schuldspruch jsder Nachprüfung entzogen seien und auch bei der Strafzumessung nicht angetastet werden dürften.\n\nDie Vorlegung ist zullssig, da die Entscheidung\nüber lie Revision von der Beantwortung der zwischen den\nbeiden Okerlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhärgs.\n\nIn sachlicher Hinsicht vermag der Senat die Ansicht\ndes Oberlandesgerichts’ in Hamm nicht zu billigen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,\nda? bei einem nur den Strafausspruch eines Urteils angreifenden Rechtsmittel sowohl der Schuldausspruch els auch\ndie ihm zu Grunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft\nerwachsen \\BGHS+ 7, 283 / 286, 287_/). Schon das Reichsgericht hatte in ständiger Rechtsprechung diese Ansicht\nvertreten {ROSt 42, 241 /242_7; 45, 149 /150_/}eSie\nfand auch im Schrifttum überwiegend Anerkennung. Der Senat\nsieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\nDie Entscheidung des nur noch über die Straffrage\nurteilenden Berufungsgerichts ist nicht selbständig. Sie\nsteht vielmehr in innerer Abhängigkeit von dem unangefochten gebliebenen Schuläspruch. Mit ihm zusammen mu3\nsie ein einheitliches, widerspruchsfreies Ganzes bilden.\nTegen les Grunäsatzes der Einheitlickkeit des Urteiis\nmacht es, wie der erkennende Senat bereits in BGHSt 7,\n283 /'287_/ in Übereinstimmung mit der ständigen Recht-\n\n“\n\nPu\n\n-äisprerivung Jem Nalohsgeri:hte auLgstühr: Der, keinen Visers.hisd, a0 Uber als Schuld- und S'treffrage gleizazeji \"ig\n\nentschieden cüer rhb nach recktekräftigen Schuldsprurs äle\nStrafe inlolge eines Rechtemittels neu festgesetzss wird.\n\nin einem solchen Fali müsssn der rechtsicräftige Schuldspruch und die ihn zu Grunde lisgenden Feststellungen die\nnnansastbere Grunälage für das weitere Verfahren unäü wesenslichsr Teil des suschliefenden Urteils Sleiten 743% 22.\nei [2u3_ 7‘\n\nN\n\nKicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung stTeit\ndi» Meinung des Oberiandesgerichts in Hamm, neue Teststellungen des nur noch über die Straffrage erkennenden Berufungs®\ngerichts seien zulässig, wenn nur dem Schuldspruch nicht\ndis Grundlage entzogen werde. Die Unrichtigkeit dieser\nAuffassung wird beispielsweise offenbar im Falle der Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat, wenn er sich mit Berufung lediglich gegen den Strafeusspruch wendet und wenn das Berufungsgericht in Abweichung von der Feststeilung des Erstrichters, da? der Täter\nsine genau bestimmte Zaul von Einzselkandiungen \"erüht haba.\neine größere oder geringere Zah: soicher Handlungen für\nnachgewiesen halten soilte. Der Scnuldspruch müßte zwar\nnach wie vor wegen einer forigesetzten Straftat ergehen.\nDennoch aber könnte er durch eine von der des Erstrichters ®\nabweichende Feststellung des Berufungsgerichts über die Zahl\nder Einzeitaten in unerträglicher Weise ausgehöhlt oder\nerweitert werden. Das liefe darauf hinaus, daß die Strafe\ngegen Jen Angexlagten untsr Schmälerung odsr Ausdehnung der\nden Schuldspruch tragenden Tetsachengrundiage bemessen werden könnte. (RGSt 61, 206 2107).\n\n09 uni, wenn ja, wleweit nach Rechtskra?t des\nS2huldsp-u.5s den Berulungesericus bei seiner Intatrhneldung liner las Strafmaß nock Raum für neue Fes;steiliungen\nzum Umfang Ger Schuiä einss Angeklagten verbieib?, 00 es\netwa andere Feststellungen ais das Erstgerichr nur Treffen\ndarf, soweit sie sich auf außertatbestand).iche Umstände\nbeziehen, treuch; nicht allgemein erörsert zu werden. Auf\ndiese weitreichende Frage kommt es im vorilegenden Fail\nnizat an. vedenfeiils herührt die für seine Beurteilung\nhedeutungsvolle Frage, ob die Angeklagte mit unbedingten\noder nur mit bedingtem Vorsatz abgetrieben hat, richt nur\ndas Gebiet der Strafzumessung, sondern zugleich auch das\nder Schuld. Denn für deren Wesen ist es keineswegs einerlei, ob der Vorsatz des Täters der einen oder der anderen\nArt ist. Beide Vorsatzarten unterscheiden sich in einem\nPunkte wesentlichs während der mit unbedingtem Vorsatz\nHandelnde den gewoiiten Erfolg als sicheres Ereignis in\nseine Vorsteliung aufgenommen hat, hält ihn der Täter bei\nbedingtem Vorsatz nur für möglich. Demgemäß behandelt und\nbewertet das Strafgesetz häufig beide Vorsatzarten nicht\ngleich. Zur Verwirklichung mancher Straftatbestände genügt\nbloß bedingter Vorsatz nicht, sondern ist unbedingter Vorsatz Grundiage einer Verurteilung.\n\nDaraus ergibt sich, daß die Feststellung, es habe\njemand eins Tat mit bedingtem Vorsatz begangen, von der\nanderen Feststellung, er habe dabei mit unbedingten Vor-\n\nrkatz gehendei%, nicht mur dem Grad, sondern der Ar+ nsch\nverschieden ist. Beide Fesissellungen lassen sich richt\nmiteinaude> In Einklang prirgen.\n\nDiese Entscheidung entspricht der Stellurgnehne des\nOberbundssanwalts.\n\nRotperg Krumnme r, Sauer\n\nLeng-Minrrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/4-str-524-56","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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