{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-13_4_StR_492_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-13","aktenzeichen":"4 StR 492/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2245 074 N\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: § 142 StGB\n\nRechtssatzs Einem Unfallbeteiligten, der am Unfallort erscheinenden Personen gegenüber Täuschungshandlungen\nvornimmt, die geeignet sind, sie von den im § 142 StGB\nbezeichneten Feststellungen oder der Benachrichtigung\nder Polizei abzuhalten, kommt die von ihm bis dahin\nan der Unfallstelle verbrachte Wartezeit nicht zugute.\n\nAktenzeichen: 4 StR 492/56\n\nUrteil des BGH vom 1%. Dezember 1956 - 16 Aachen\n\nN\n.n\n\n4_StR 492/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Tankstellenwart Leonhard H EB zus AB;\ndort geboren am ib 1932,\n\n2) den Handelsvertreter Wilhelm Mop aus BgwWB, geboren\n\nam GE 1950 ir Tom.\nwegen Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nhat der 4.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1956,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwal . Dr. GERN bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundes altschaft,\nJustizangestellter \\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 2, Juli 1956 werden verworfen:\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nDie beiden Angeklagten fuhren im Juli i955 gegen 3 Uhr 45\nin ihren Citroen-Kraftwagen nach Aachen, nachdem sie in der\nUmgegend von Aachen in verschiedenen Gastwirtschaften bis in\ndie Nacht hinein Alkohol zu sich genommen hatten. Ihnen schiossen sich drei Personen an, die im Wagen von Hgg Platz\nnahmen, unter ihnen die später tödlich verunglückte Annemarie\nMen: HERREN fuhr voran, Mae folgte ihm in seinem Wagen\nUnterwegs versagte die Steuerung in dem Fahrzeug des Angeklagten HB infolge eines von ihm ohne sein Verschulden nicht\nerkannten Materialschadens. Der Wagen geriet ins Schleudern\nund prallte mit der rechten hinteren Kante gegen einen Baum\nauf der Linken Straßenseite; mit den beiden Vorderrädern stand\ner nach dem Anprall im Straßengraben. Die rechte hintere Wagenkante, wo Annemarie Mg saß, war stark nach innen einge--\ndrückt. Me und HE wandten sich zuerst dem Mitfahrer\nVom zu und zogen ihn, da die linke Hintertür sich infolge\nder schiefen Stellung des Wagens nicht öffnen ließ, über die\nRückenlehne des linken Vordersitzes aus dem Wagen. Annemarie\nMen, die bewußtios auf dem rechten Hintersitz saß oder lag,\naus dem Mund blutete und dringend ärztliche Hilfe benötigte,\nkonnten sie nicht hinausschaffen, weil sie zu schwer war.\n\nSie baten deshalb den ihnen bekannten Bw, der inzwischen\nmit seinem Motorrad an die Unfallstelle gekommen war, den\nverletzten VW, der eine blutende Wunde hatte, nach Hause\nzu bringen und ihnen von diesem ein Seil zu holen, um den Wagen aus dem Straßengraben ziehen und alsdann die linke Hintertür öffnen zu können. Dann wandten sie sich ihrer Begleiterin,\nFrau MU zu, die bewußtlos im Wagen lehnte, und trugen sie\nin das Fahrzeug von Meg, der sie nach Hause brachte. Anstatt\nbei dieser Gelegenheit den Unfalldienst oder einen Arzt zu benachrichtigen oder einen Krankenwagen zu bestellen, fuhr Has\nzur Wohnung von VB, um ein Seil zu holen, Mit diesem\nkehrte er zur Unfallstelle zurück:\n\nwährend der Abwesenheit von Mag kam der Kraftfahrer Fun\nGEB it seinem Mietwagen zur Unfallstelle und fragte Tg\nBB, ob etwas \"passiert\" sei. Hill erwiderte ihm, daß\nsie gegen einen Baum gefahren seien, und fragte, ob er ein Abschleppseil bei sich habe. ToEEEEB verneinte dies, bt sich\naber an, sonst etwas für ihn zu tun. HlWBerklärte, es sei\nschon jemand unterwegs, verschwieg jedoch, daß sich noch eine\nVerletzte im Wagen befand. Infolgedessen funr Ts wei -\nter. Unmittelbar darauf fuhr der Kraftfahrer Rlßn:t seinem\nMietwagen langsam vorbei und fragte, ob Verwundete da wären.\nDez Heu äies verneinte, fuhr RGllhweiter, um einen Fahrgast abzusetzen, kam aber sodann wieder ‚zur Unfallstelle zurück. Dort hatten die Angeklagten inzwischen mit dem von Ua\nherbeigebrachten Seil vergeblich versucht, den Unfallwagen auf\ndie Straße zu ziehen; das Seil war gerissen. FB fragte erneut, ob jemand verletzt sei und er helfen könne Einer der Angeklagten erwiderte, im Augenblick sei nichts zu helfen, die\nVerwundeten seien bereits abtransportiert. Auf den Finweis Ri»\n@B;, es liege doch noch jemand im Wagen, bekam er zur Antwort:\n\"Die ist voll\" oder \"Die ist total besoffen\". RW fuhr hierauf\nweiter. .Nunmehr gelang es den Angeklagten, mit dem zusammengeknoteten Seil den Wagen auf die Straße zu ziehen und die linke\nHintertür zu Öffnen. Sie hoben die immer noch bewußtlose und\nröchelnde Annemarie Mihheraus und brachten sie in den va-Q|i\ngen des MB. Statt das Mädchen auf dem schnellsten Wege in\nein Krankenhaus oder zu einem Arzt zu bringen, fuhr Mag nit\nseinem Wagen zu dem kaum 500 Meter von der Unfallstelle gelegenen Ortseingang von EEE und hielt dort an. Hua\nfuhr, obwohl er das Fahrzeug am Unfallort ohne Verkehrsbehinderung hätte stehen lassen können, im Rückwärtsgang ebenfalls\nbis zum Ortseingang von EB: Hier stellte er es in einer\nSeitenstraße ab, sodaß es von der Hauptstraße aus nicht gesehen werden konnte, obwohl er es vorher auf einem unmittelbar\nan der Hauptstraße liegenden freien Platz hätte unterbringen\nkönnen. \"Den hierdurch eingetretenen Zeitverlust für die dringend notwendige Hilfeleistung der immer noch bewußtlosen Anne-\n\nmarie Mb nahmen die Angeklagten in Kauf, um die Entdeckung\ndes Unfalls möglichst lange hinauszuschieben, wahrscheinlich\nweii sie wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses ein schlechtes Gewissen hatten.*\n\nSodann fuhren die Angeklagten in dem Fahrzeug von Mage\nmit der Schwerverletzten zunächst zu einem Arzt in Fun\nder jedoch nicht öffnete. Statt nunmehr zu dem Arzt Dr. re»\nim gleichen Ort zu fahren, den Ma@B kannte, begaben sie sich\nnach AM zu dem dem Angeklagten Eile pekannten Arzt\nDr. SEMB, der ebenfalls nicht öffnete. Sodann fuhren sie nicht\netwa zu einem der Aachener Krankenhäuser, sondern wieder nach\nEEE zu Dr. DEE, der endlich die Einweisung in das Krankenhaus in Stolberg anordnete. Dort lieferten sie die Verletzte\ngegen 5 Uhr 10 bis 5 Uhr 30 ab. Schließlich brachte Heinz»\nden Unfallwagen mit eigener Motorkraft auf das Anwesen seines\nFreundes Ma@ in dem Orte BB.\n\nDie bei Hol entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 1,15 %o für den Zeitpunkt des Unfalls.\n\nZwei Tage später starb Annemarie MW, ohne vorher noch\neinmel das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, an einer durch\nden Unfall hervorgerufenen Fettembolie. Ihre Verletzungen waren absolut tödlich, sodaß der Tod auch durch rechtzeitige\närztliche Hilfe weder aufgehalten, noch hinausgeschoben hätte\nwerden können.\n\nDas Landgericht hat HB von der Anklage der fahrlässigen Tötung und des Vergehens gegen die §§ 315 a Abs 1 Nr 2,\n316 Abs 2 StGB mangels Beweises freigesprochen, aber wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, Mag wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener\nHilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Beiden Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen;\ndie Sperrfrist beträgt ein Jahr.\n\nMit der Revision rügen Sie die Verletzung verfahrensrech+.\niicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\ni) Die Verfahrensrüge der mangelnden Aufklärung ist nicht\ndem Gesetz entsprechend begründet, weil die Beschwerdeführer\nnicht angegeben haben, welche weiteren Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen müssen. Sollte mit dem Hinweis auf\n\"die Poiizei\" (S 2 der Revisionsschrift) die Benennung des aus\nBlatt 102 der Hauptakten ersichtlichen Polizeibeamten als Zeungen beabsichtigt sein, so brauchte sich dem Landgericht dessen\nVernehmung über die Frage der Entfernung der Unfallstelle von\nder Gaststätte Don der gegenüber der Wagen des Angekla; \\\nten Ho nach den Angaben der Revisionsschrift abgestellt\nworden sein so'l, nicht aufzudrängen. Denn die Gerichtsverhandlung fand in der Gaststätte Don in TEE statt\n(Blatt 175 HA): Von dort begaben sich die Gerichtspersonen\nzwecks Augenscheinseinnahme an die Unfailstelle (Blatt i80 HA).\nDie Örtlichkeit und die Entfernung waren daher dem Gericht aus\neigener Wahrnehmung bekennt.\n\n2) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die\nVerurteilung der Angeklagten keine Bedenken...\n\na) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 330 c .\nStGB. Nach diesen hat sich der Unfall gegen 4 Uhr morgens erg 3\nnet. Die Verletzte wurde von den Angeklagten aber erst zwischen 5 Uhr 10 und 5 Uhr 30 im Krankenhaus eingeliefert. Bereits kurz nach dem Unfall hatten sie erkannt, daß Annemarie\n“EB durch den heftigen Anprall des Wagens schwer verletzt\nworden war und dringend ärztliche Hilfe benötigte: Inder Zwischenzeit haben sie mehrere Maßnahmen getroffen, um die Entdeckung des Unfalls und seiner Folgen möglichst lange hinauszuschieben, Sie hatten sofort nach dem Unfall die Löglichkeit.\nmit dem Wagen des Ma@& einen Arzt oder Krankenwagen zu hoien\ncder den Unfalldienst zu benachrichtigen, mit deren Hilfe die\nVerunglückte aus dem Wagen geholt und ärztlicher Behandlung\nhätte zugeführt werden können. Auch Ma@® benutzte, als er\n\nFrau Mügenach Hause gebracht hatte, nicht die Gelegenheit\nhierzu. Ebensowenig nahmen sie die ihnen angebotene Hilfe der\ndeiden Kraftwagenfahrer an. Das Fahren des Unfailwagens zu der\nOriseinfahrt von FEED stellte nur einen Teil der gesamten\nVerzögerungshandlungen dar. Es kommt daher entgegen der Ansicht\nder Revision nicht entscheidend darauf an, weichen Zeitraum gerade dieser Vorgang in Anspruch nahm. Überdies bestand nach den\nFeststellungen kein begründeter Anlaß dazu, den Unfallwagen an\neine andere Stelle zu verbringen. Der Tatbestand des § 330 c\nStGB war durch die vorangegangene Unterlassung der Hilfeleistung auch ohne die durch die Wegschaffung des beschädigten Wagens eingetretene Verzögerung bereits erfüllt. Sofern bei einem\nSchwerverletzten nach der Sachlage, wie sie sich unmittelbar\nnach dem Unfall darbietet, sofortige Hilfe erforderlich ist,\nmuß diese ohne schuldhaftes Zögern geleistet werden: Diese Auffassung liegt bereits der Entscheidung BGHSt 2, 296, /2987 zu-'\ngrunde., Die auf Verzögerung der sofort möglichen Hilfeleistung\ngerichteten Handlungen waren nach der Überzeugung der Strafkammer von dem Willen getragen, die Entdeckung des Unfalls zu verzögern. Daß die Angeklagten später die Verletzte zum Krankenhaus gebracht haben, schließt ein Vergehen gegen § 330 c nicht\naus, da sie, wie dargelegt, ihrerPflicht zu alsbaldiger Hilfeleistung nicht genügt hatten.\n\nFür die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf\nan, daß die Verletzte auch durch eine sofortige Hilfeleistung\nnicht gerettet worden wäre. Welche Wirkung diese gehabt hätte,\nist im Rahmen des § 330 c ohne Bedeutung. Im Gegensatz zu den\nunechten Unterlassungsdelikten, bei welchen eine Erfolgsabwen-Aungspflicht besteht, der Verpflichtete also diejenigen Handlungen vorzunehmen hat, die mit einer an Gewißheit grenzenden\nWahrscheinlichkeit den Erfolg abwenden, ist der Täter bei dem\nechten Unterlassungsdelikt des § 330 ce StGB in jedem Fali verpflichtet, die nach den Umständen gebotene, auf Hilfe abzielende Tätigkeit vorzunehmen. Ob der Erfolg durch sie abgewendet\nwerden konnte, ist nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an;\nob die Hilfeleistung erforderiich ist. Dies ist ausschiießiich\n\n- 7 -\n\nnach den Umständen zu beurteilen. wie sie in dem Zeitpunkt. in\nwelchem eine Hilfeleistung möglich ist, zu erkennen sind, aiso\ndanach, ob diese nach dem Urteil eines verständigen Beobachters\naus der damaligen Sicht geeignet ist, drohenden Schaden abzuwenden. Mithin ist hier der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn\nsich nachträglich herausstellt, daß eine Hilfe nicht mehr möglich war (Welzei NJW 1953 5 327 ff und Deutsches Strafrecht\n\n5, Aufl S 369; IK II 6./7. Aufl § 330 c Anm 2 d S 676; Kehlrausch-Lange § 330 c Anm IV 1 S 607 £f). Dies sollte auch ir der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 1, 266 /269/\nersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, in der ausgeführ:\nist, daß der Angeklagte Hilfe habe leisten müssen, \"wenn der\nVerunglückte nach dem Sturz — wenn auch nur kurze Zeit — gelebt\nhaben sollte\". Dem Urteilszusammenhang ist schließlich die Überzeugung des Gerichts-zu entnehmen, daß die Angeklagten sich bewußt waren, ‚der Verletzten alsbald Hilfe durch ärztiiche Versorgung leisten zu müssen.\n\n\\\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten HB wegen Verkehrsunfallflucht ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden-\n\n. Das landgericht hat sie darin erblickt, daß sich Hamacher\nin dem Wagen des Mitangeklagten Ma@ß von der Unfallstelle ent-\n\nfernte. Er war verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Ein Grund; Fi\n\nmit Mag wegzufahren, war nicht vorhanden, da dieser, wie den®\nUrteil zu entnehmen ist, die Verletzte allein zum Arzt bringen\nkonnte (Blatt 11 UA)-\n\nAllerdings war Hop bereits eine gewisse Zeit an der\nUnglücksstelle verblieben. Wie lange ein am Unfall Beteiligter\ndort zu warten hat, richtet sich nach den Umständen. Hierfür\nist es bedeutsam, daß der Angeklagte den Fahrer FW, der\nsich vergewissern wollte, ob noch Verletzte im Wagen seien,\nzwei Mal durch unrichtige Angaben irregeführt hat. Allerdings\nkam es Rh bei seinen Fragen darauf an, zu erfahren, ob\nein Äniaß zur Hilfeleistung bestand. Es ist jedoch nicht allgemein auszuschließen, daß die Kenntnis des vollen Umfangs de”\n\n4\n\nUnfalifciıgen einen am Unfallert Anwesenden zu Feststellungen.\nz DB. der Wagennummer, oder Meldung bei der Polizei veran!assen wird. Daher kommt demjenigen Unfallbeteiligten, der Täu-\n\ns:hungshandlungen vornimmt, die geeignet sind, einen andern von\n\nden in § 142 StGB bezeichneten Feststellungen oder einer Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die von ihm bis dahin\n\nan der Unfallstelle verbrachte Wartezeit nicht zugute. Anderenfalls würde der Zweck des § 142 StGB vereitelt. Seiner Wartepflicht ist HB mithin nicht nachgekommen, da er sich\nkurze Zeit nach der Täuschung von der Unfallstelle entfernte.\n\nDen Feststellungen des Urteils ist auch die Überzeugung\ndes Tatrichters zu entnehmen, daß sich dieser Angeklagte bewußt war, den Unfallort nicht verlassen zu dürfen, und daß er\n\ndurch seine Entfernung eine baldige Aufklärung vermeiden wollte:\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten Ma@® wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht ergeben sich gleichfalls keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nc) Soweit die Beschwerdeführer rügen, daß die vom Gericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen unzureichend seien und die Ausführungen .\n\ndes Urteils einen Widerspruch enthielten (S 1, 2 der Revisionsschrift) ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n3) Die Vorschrift des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO konnte keine\nAnwendung finden: HB ist nicht wegen erwiesener Unschuld,\nsondern mangels Beweises von dem Vorwurf der fahrlässigen T5-\ntung und der fahrlässigen Verkehrsgefährdung freigesprochen\nworden. Ersichtlich ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nein begründeter Tatverdacht allein schon wegen der Alkcholkonzentration von 1,15 %0 vorlag. Es hat auch von der ihm nach\n\n§ 467 Abs 2 Satz : StPO eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch\nmachen woılen, wie die Bezugnahme auf § 467 StPO (am Ende des\nUrteils) ergibt. Ein Ermessensmißbrauch ist nicht erkennbar\n\nKrunme Dr. Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-492-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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