{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-13_4_StR_489_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-13","aktenzeichen":"4 StR 489/56","doktyp":null,"leitsatz":"1) Die Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte\nbleibe während der Hauptverhandlung gefesselt, ist eine Maßnahme der Kußeren Verhandlungsleitung, gegen welche die Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs 2 StPO) nicht angerufen werden kann.\n\n2) Die Revision kann jedoch unter besonderen Unm-\n\nständen darauf gestützt werden, daß die Verteidigung des Angeklagten dureh die Fesselung in unzulässiger Weise beschränkt\n\nworden sei.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n- Nur zu IIA1 -\nGesetz: StPO § 116 Abs 45 § 231 Abus 1; § 238\n\nRechtssatz: 1) Die Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte\nbleibe während der Hauptverhandlung gefesselt, ist eine Maßnahme der Kußeren Verhandlungsleitung, gegen welche die Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs 2 StPO) nicht angerufen werden kann.\n\n2) Die Revision kann jedoch unter besonderen Unm-\n\nständen darauf gestützt werden, daß die Verteidigung des Angeklagten dureh die Fesselung in unzulässiger Weise beschränkt\n\nworden sei.\n\nAktenzeichen: 4 StR 489/56\nUrteil des BGH vom 13. Dezember 1956 — IG Münster\n\n4_StR 489,756\n\nIm Namen des Yolkes39\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Vertreter Adolf W GEEEEEEEED eus VER dor:\ngeboren em EEE :935. zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\n2) den Zeitschriftenwerber Eduard K\ngeboren ar EEE 1935 in N\n\n3) den Kaufmann Heinrich ı Tr —— aus\n\n1,\n\ngeboren zm NEED '9\n- beide in dieser Sache in Untersuchungshaft -\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvcm 13, Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende. Richter\nOberstaatsanwait Dr. Dr. EEEER\nals Vertreser der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 17. Mai 1956 werden verworfen,\n\nDen Angeklagten und ü wird die seit dem\n18. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\narei Monate übersteigt, auf ihre Strafen angerechnet.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen schweren\nRaubes zu Zuchthausstrafen verurteilt worden, und zwar\n\nVE zu zehn, KM zu acht una TED zu sieben Jeh-\n\nren:\n\nDie ärei Angeklagten lernten sich als Zeitschriftenwerber kennen. Sie kamen tiberein, sich durch einen Raubüberfall\nGeld zu verschaffen. Dabei fassten sie nach Mißlingen anderer\nPläne die am Stadtrand von Telgte gelegene Tankstelle des\nKraftfehrzeugmeisters Tl ins Auge, der in äieser auch\nwohnte. In der Nacht zum Ostersonntag 1956 fuhren sie mit\neinem gesschienen Opei-Kapitäön, den Wh führte, bei äer\nTankstelle vor. VER hatte eine geladene Pistole (6 m)\nund eine ungeladene 7,65 mm-Pistole bei sich. | weckte\n., den schlafenden Tankwart und verlangte 10 Liter Treibstoff.\nNachdem PB ien entsprochen hatte, bat IM wie\nvorher vereinbart worden war, um eine quittierte Rechnung,\num auf diese Weise !n den Bürcraum des Tankwäriers hineinzukömmen. Drinnen. warf er einen i0-Mark-Schein' auf den Tisch,\nworeuf PO sich anschickte, zu wechseln. Unterdessen\nkem WER Ger sich maskiert hatte, von PM unbemerkt,\nhinzu. Mit dem Zuruf: \"Hände hoch - zurücktreten — Mund auf!\"\nhielt er TEEEMiie geladene Waffe vor das Gesicht und äle\nMündung ihm in den Mund. Nun kam Klhnit einem Strick und\n fesselte ihn an den Händen. Die Täter nahmen etwa 5385.—- DM\nund eine größere Menge Zigaretten an sich. TB wurde im\nWagen mitgeführt und dann an einer einsamen Stelle, immer\nnoch gefesselt, abgesetzt. Die Beute teilten die Angeklagten\nunter sich. Auch ais er später festgenommen wurde, vrug\nWE sine schussbereite Pistole bei sich urd versuchte, von\nihr gegen die Beamten Gebrauch zu machen.\n\n1Is Die Revisionen der Angeklagten rüger. die Verletzung de»\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Recktsmittel sind sämtiich unbegründet.\n\nA) Revision Vin\n\n1) Die Angeklagten waren während der Dauer der zweitätigen\nHauptverhandlung gefesselt, Die Verteidiger hatten zu Beginn\ndes ersten Verhandlungstages beantragt, den Angeklagten die\nFessein abnehmen. zu lassen. Darauf entschied der Vorsitzende\ndahin: \"Die Angeklagten bleiben gefesselt, da erhöhter Flucht- } |!\nverdacht besteht\". |\n\nDiese Anordnung stand dem Vorsitzenden zu. Nach § 231\nAbs 1 Satz 2 StPO kann er geeignete Maßnahmen treffen, vum zu\nverhindern, daß der Angeklagte sich aus der Hauptverhandlung\nentfernt. Dazu kann bei gegebener Sachlage auch die Anordnung\ngehören, den Angeklagten zu fesseln, oder ihm, wenn er schon 1\ngefesselt vorgeführt wird, die Fesseln nicht abzunehmen.\n\nDas ist auch.die Meinung von Eb, Schmidt, Lehrkommentar\nII, Anm 4 zu § 231 StPO. Daß eine Fesselung nur zur Abwehr |\nvon Gewalttätigkeiten des Angeklagten in Betracht kommen könne, wie Eb. Schmidt bemerkt, vermag der Senat indes nicht an-@}:\nzuerkennen. Der Vorschrift, die der Verhinderung von Fluchtversuchen dienen soll, ist eine solche Einschränkung nicht\nzu entnehmen. Der § 116 Abs 4 Satz 2 StPO, auf den sich die\nRevisionen berufen, bestimmt nur, daß in Untersuchungshaft\nbefindliche Angeklagte bei der Hauptverhandlung ungefesselt\nsein, also grundsätzlich ohne Fesseln ihren Richtern gegenübertreten sollen. Das kann den Vorsitzenden nicht hindern,\nwenn Angeklagte, entgegen dieser Soilvorschrift (RGSt 54,206),\ngefesseit vorgeführt waren, aus dem Gesichtspunics des § 231\nAbs i Satz 2 StPO anzuordnen, daß diz Fesselung auch während\n\nder Hauptverhendlung bestehen bleibe, z. 3. wart dis Insgslagte: eines Gewaltverbrechens beschuldigt und in ncobkem\nMaße fiuchtiveräächtig waren, wie hier.\n\nEine solche Anordnung gehört zur äußeren Verhandlungsleitung, da sie nicht auf sachliche Förderung der Verhandiung seibst gerichtet ist \\vei RGSt 42, 157, 158 f.; Eb\nSchmidt, Lehrkommentar II, Anm 9 zu § 238; KMR Anm 1 zu §§ 231\n\nPO). Es handelt sich also nicht um eine Sachleitungsmaßnahme,\ndie nach § 238 Abs 2 StPO während der Verhandlung von einem\nBeteiligten beanstandet und der Entscheidung des Gerichts\nunterbreitet werden könnte.\n\nEbenso wie sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitgenden (§ 176 GVG; RG 2 D 337/27 v. 27. Juni, 1927, DRiZ 1927\nNr 829) können derartige Maßregeln der äußeren Verhandlungsleitung nicht als soiche mit der Revision angegriffen werden.\nMit ihr kann allenfalls geitend gemacht werden, Gurch eine\nMaßregel dieser Art, also hier die Anordnung, daß die Angekıagien gelesseit bleibein sollen, sei Ihre Verveiäigung in\nungzulässiger Weise beschränkt worden (vgi auch PGSt 42, 158).\nDies machen die Beschwerdefiihrer hier d&nn auch geltend, jedoch zu Unrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im\nBeistand von Verteidigern erschienenen Angeklagten, die schon '\nvor der Hauptverhandlung im wesentlichen geständig waren,\ndurch die Fesseln zu Eingeständnissen genötigt oder sonst in\nihrer Verteidigung in unstatthafter Weise behindert worden\nsein sollten, sodaß das Urteil darauf beruhen könne, Die Behauptung der Revision KB der Anblick der ständig gefesselten Angeklagten könne sich bei den Schöffen zu Ungunsten\nder Beschwerdeführer beim Strafmaß ausgewirkt haben, entbehrt\njeder Grundlage. Daß die Fesselung in einer Art durchgeführt\nworden sei, die ais \"Quälerei\" i. S. des § 136 a StPO anzusehen wäre, machen die Revisionen seibst nicht geitend. Dis\ndienstliche Äußerung des Vorsitzender ergibt zudem, daß die\nAngeklagten in der üblichen Weise mit Hanäscnei-en gefesselt\nwaren.\n\n2‘ D’.e Vereidigung des Zeugen TB ss in Ermessen\n\ndes Gerichts {§ 6: Nr 2 StPO}. Was die Revisian hierzu unte» Hinweis auf den Erregungszustand des Zeugen (S 33 VA)\n\nausführt, ist offensichtlich unbegründei.\n\n‚\n\n3) Die Strafkammer hat schweren Raub sowohl nach § 250\nAbs Nr i StGB — Raub mit Waffen — wie gemäß Nr 4 dieser\nVorschrift - nächtlicher Raub - im Ergebnis zutreffend angenommen. Sie hat ein Einschleicher Ip dar-n gesehen,\ndaß er sich bei dem Tankwart durch listige Vorwände — er\n\nsei ein ehrlicher Kunde und wünsche eine Quittung über den } KK\n\nfür den Treibstoff gezahlten Betrag - den Zutr!t+ in das\nInnere der bewchnten Tankstelle verschafft hatte. Das Landgericht hat dabei offenbar die Entscheidung RGSt 73, 9 f\n\nvor Augen gehabt, Der dort vertretenen Auffassung hatte sich\nder Senat bereits in 4 StR 501/52 v. 13. Mai 1953 angeschlossen (vgl auch Maurach, Bescnd Teil, 2. Aufl S 196; Welzel\n\n5. Aufl, S 274; Kohlrausch-Lange 41. Aufl, Anm IV zu § 243\n\nNr 7 StG3; dagegen, soweit ersichtlich, nur Nagler, 6./7.\nAufl, Anm VI 6 zu § 243 StGB, S 333, der von einer unzulässigen Analogie spricht). In dem von Reichsgericht entschie-\n-denen Fall wurde nun das \"Einschleichen\" darir. gesehen, daß\nsich der Täter durch Vorwände gegenüber einer Hausbewchnerin\nEingang verschafft hatte, weiche nicht als das Opfer der beebsichtigten Beraubung ausersehen war. Bei dem in 4 StR 501/52.\nbehandelten Fali hatte sich die diebische Absicht der Täter\nnicht gegen den überlisteten Wächter, sondern gegen die Firma gerichtet, deren Eigentum dieser zu bewachen hatte. In\nsolchen Fällen liegt die Auslagung, auch hier liege ein\n\"Binschleichen\" vor, noch im Rahmen des nach der Werifassung\ndes Gesetzes Möglichen. Yorliegend war es aber der zu Beraubende selbst, der von dem Mittäter IM üurch täuschende\nMachenschaften veranlaßt wurde, ihn einzulassen. Hier könnte\nsweifelharf; sein, ob es noch eine erliaubis AusLegung und\nnick+ schen eine verbotene entsprechende Anwerdyung wäre, ei\n\n\"Einsshleichen\" dieses Täters anzunehmen. Die Frage bedarf\njedorh keiner abschließenden Enischeidung. Die Anwendung des\n§ 250 Abs 1 Nr 4 StGB ist hier aus einer anderen Erwägung\ngerechtfertigs: Während Igpnit dem Tarkwart ir dsssen\nBürs war und dieser durch das Ausstellen der Quittung abgsienkt wurde, kam WE hinzu; ohne daß der Tankwart sein\n‚Kommen wahrnahm (S 17 UA). Der Urteilszussmmenhang ergibt\n\"die Überzeugung der Strafkammer, deB WEM. unter Beovachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen, leise und unbemerkt\neintrat (BGHSt 9, 255, 255), er sich also absichtlich \"eingeschlichen\" hat. Dieses Einschleichen Ws beruhte ersichtlich ebenfalls auf dem gemeinsamen Plan der drei Täter,\n\nit sind die erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs 1\nNr 4 StGB auf jeden Fall dargetan.\n\n4) Die Versagung mildernder Umstände und das Strafmaß sind\nmit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die von der Revision vorgebrachten Umstände — Jugend, Familienverhältnisse, Geständnis u. a. — hat das Landgericht eingehend gewürdigt (S 29 —\n35 UA).\n\n5) Da des Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Wu erkennen. 188t, erweist sich\nsein Rechtsmittel als erfolglos.\n\nB) Revision Kun\n\ni) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr 1 StPO) ist nicht gerechtfertigt. Landgerichtsrat DEM hatte den Vorsitz geführt, weil der ordentliche Vorsitzende durch Erkrankung verhindert war (Bl 257\n\n4. A.). Er war der geschäftsplanmäßige Vertreter (§ 66 Abs 1\nGVYG). Um einen Fall ständiger Verhinderung (BGHSt 8, 18, 20/\n21) hat es sich nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenter nicht gehandeit.\n\nSachverständigen hatte der Angeklagte derartige Versuche als-\n\ndes Rechtsanwalts Dr. von Dil drängte sich der Strafkammer\n\n-]\n\n2) Zur Prage der Fesselung ist bereits zu II A 1) dieses\nUrteils das Erforderliche gesagt.\n\n3) Die Strafkammer brauchte kein Obergutachten tiber den\nGeisteszustand des Angeklagten einzuholen. Der hierauf gerichtete Hilfsamtrag des Verteidigers wurde in der Hauptverhandlung erörtert. Der gerichtliche Sachverständige\n\n4st hierzu gehört worden. Sämtliche Beteiligten haben auf\nBeine Eeeiöigung verzichtet (Bl 138, 140, 140 R d.A.). Der\nAntrag ist. in den Urteilsgründen pedenkenfrei abgelehnt\n\nworden (§ 244 Abs A StPO). Besondere Umstände, die eine I\nAnstaltsbeebachtung und die Notwendigkeit eines Obergutachtens rechtfertigen, hat übrigens auch die Revision nicht\nvorgebracht (vgl BGHSt 8, 76 ff). Die Darlegungen des Landgerichts enthalten ferner keine Widersprüche oder Verstöße\ngegen die Lebenserfahrung. Die angeblichen Gedächtnislücken\nKlauers waren nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer\n\n- auch gegenüber dem Verteidiger - nur vorgetäuscht. Bei dem\n\nbald aufgegeben (S 27 UA). Die Notwendigkeit der Vernehmung\n\nersichtlich nicht auf. Ein Beweisamtrag ist nicht gesteilt.\nworden.\n\n4) Wegen der Anwenäbarkeit des § 250 Abs 1 Nr 4 StGB wird\nauf das zur Revision Wh Ausgeführte verwiesen.\n\n5) Das Vorhandensein gewisser mildernder Gesichtspunkte,\nwie sie das Landgericht selbst erwähnt,. brauchte den Tatrichter nicht zur Anwendung des § 250 Abs 2 StGB zu nötigen.\nVon einem \"Denkfehler\" der Strafkammer kann keire Rede sein.\n\n1elmehr verkennt die Revision selbst das Wesen der miidernden Umstände und der hierfür maßgebenden Grundsätze (0OGHS+ 3,\n121, 1265 BGHSt 4 S 8, 9):\n\nAuch dieses Rechtsmittel muß daher erfo,glos bleiben.\n\nEZ\n\nC} Revisicn Im\n\n1) Zur Frage der Fesseiung, der Vereidigung des Zeugen\n\nPO ü der Anwendbarkeit des § 250 Abs 1 Nr 4 StGB\nwird auf die Ausführungen zu II A 1 bis 5 'dieses Urteils\n\nBezug genommen.\n\n2) Zum Strafausspruchs Das Tandgericht hat berücksichtigt,\ndaß sich alle Angeklagten in schlechten wirtschaftiichen Verhältnissen befunden haben (S 29, 33 UA). Der Tatrichter hat\nauch bei IllBein Handeln aus echter, unverschuldeter Not\nverneint und ausgeführt, er:hätte ebenfalls auf ehrliche Weise seiner schlechten W:rtsonaftsiage begegnen können (S 32,\n33 UA). Die Revision greift mit der Behauptung von Widersprüchen und Denkfehlern die tatrichterlichen Feststellungen in unzulässiger Weise an. Die großen Schulden Lu\nrührten daher, daß er als junger Mann von 23 Jahren eine Lebensmittelgroßhandlung eröffnen wollte (S 8 UA) und einen\nKraftwagen anschaffte, den er nicht voll bezahlen konnte und\nder binnen kurzer Zeit etwa !500.- IM Reparaturkosten verschleng (S 7 UA). In Anbetracht dessen konnte die Strafkean-\n\n\"mer auch bei diesem Angeklagten unverschuldete Not verneinen,\n- auf äie sich Übrigens nur KB ausdrücklich berufen hatte\n\n(Ss 22 UA)» °\n\nWenn die Strafkammer auch diesen Beschwerdeführer, der\n\nübrigens die größte Lebenserfahrung besaß (S 32 UA), auf Grund\n\nseiner Tatvorbereitung und Beteiligung ala \"gefährlichen,\ndurchaus ernst zu nehmenden Rechtsbrecher\" angesehen hat\n(S 34 UA), so ist das rechtlich ebenfalls nicht angreifbar,\n\nDie Revision hat noch auf fcigendes hingewiesen: Die\nständig gewesen. Dies allein kann indessen nicht sıs Beweis innerer Einkehr und wahrhaftiger Reue verstanden werden. ‚. Sonstige überzeugende Anzeichen der Einkehr sind nich\n\n-9\n\nsichtbar geworden.\" Anderseits heiße es im Urteil: \"Anzuerkennen ist, daß IWW vor. vornherein ohre Schorung seirer Person zu seiner Tat gestanden hat, >hne ülese zu beschöniger oder zu bagatellisieren, was für. eine nicht ungünstige Zukunftispregnase sprechen kann\"...\n\nDiese Darlegungen enthalten entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers keinen Widerspruch, Die Strafkammer hat keinem der Angeklagten, auch IM richt, miidernde Umstände\nzugebilligt \\S 33 UA). Sie hat zwar anerkannt, daß dieser Angeklagte von vornherein sich offen zu seiner Tat bekannt hat.\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang - übrigens in sehr\nvorsichtiger Form - auch von einer möglicherweise nicht ungün- }\nstigen Zukunftsprognose gesprochen. Damit war die Zeit nach\nVerbüßung der Zuchthausstrafe gemeint. Ungeachtet dessen konnte\nder Tatrichter aber auch bei IB der. Überzeugung sein, daß\nsein Geständnis kein Anzeichen für innere Einkehr und wahrhaftige Reue darstelle. Auch der nicht reuige Verbrecher kann zu\n\nseiner Tat stehen.\n\n. Was die Revision dieses Angeklagten sonst noch vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet. .\nSomit'sind sämtliche Revisionen als unbegründet zu ver-\n. werfen..\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels . ®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-489-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-489-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.706459+00:00"}}