{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-13_4_StR_484_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-13","aktenzeichen":"4 StR 484/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 484/56\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Malergesellen Georg_B aus\nLandkreis ‚„ geboren am\n\n1928 in Q\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesriehter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter, .\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. serereee der Verkündung\nals Vertreter _ der Bundesanwalt-chaft,\nJustizangestellter au u\nals Urkundskeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom. 23.\nAugust 1956 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Ihr werden die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist fleißig, strebsam, steht in gutem\nRuf und ist nicht vorbestraft, Er ist vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von\nacht Monaten, unter Bewilligung von Strafaussetzung zur\nBewährung, verurteilt worden.\n\nSeine Revision, welche die allgemeine Sachrüge. erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils und zu seiner Freisprechung. u\n\nNach den Feststellungen handelt es sich im wesentlichen um folgenden Sachverhalt: Der damals noch jJung-verheiratete Angeklagte war 1952 in einer Sommernacht mit sei-\n\n- nem Fahrrad zwischen Bünde und Ahle unterwegs. In seiner Begleitung befanden sich die etwas angetrunkene Frau Anita\nEUER und deren Freundin Margrit WM, die später nach\nÜbersee ausgewandert ist. Der: Angeklagte wollte. Frau DB\nWE, äie kein’ Reg hatte, auf- Aufforderung von Arbeits- .\nkameraden nach Haüse bringen. Nahe bei dem.Ort Ahle wurden\nsie auf der 6m breiten Landstraße von einem englischen\n\nj Lastkraftwagen überholt. Dieser stieß kurz darauf mit einem\nvon dem Kraftfahrzeugnmeister I) gesteuerten entgegenkommenden Personenkraftwagen. zusammen. Eu und .vier\nInsassen seines Wagens erlitten schwere‘ Verletzungen. Der\nAngeklagte meldete sich bei einem inzwischen eingetroffenen\nPolizeibeamten als Tatzeuge. Die Personalien der beiden\nFrauen schrieb sich der Beante nicht auf, weil diese. erklärten, von dem Unfall nichts wahrgenommen zu haben. Der\nAngeklagte bemühte sich anschließend um die Verletzten.\n\nIm Strafverfahren gegen I) sagte er als Zeuge\naus. Daß er sich in Begleitung zweier Frauen befunden\nhatte, erwähnte er nicht. Gefragt wurde er nicht danach.\nAuf Grund des damaligen Beweisergebnisses wurde VO »\nwegen fahrlässiger Tötung u.a., zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt. In dem späteren Schadensersatzprozeß einer\nder Mitfahrerinnen NE gegen diesen, wobei diesmal\nauch Frau EM gehört wurde, kam die Zivilkammer zur\nKlagabweisung. In den Urteilsgründen wurde dargelegt,\ndaB entgegen den Ausführungen des Strafurteils die Aussage des Zeugen Bra nicht mehr zur Unterstützung\nder Bekundungen der beiden englischen Soldaten herangezogen werden könne. Es sei möglich, daß Frau En\nneben DrB gegangen und der Ikw beim Überholen infolge seiner Breite und &h dieser Stelle recht schmalen\nStraße in die Fahrbahn Mh geraten sei. Demzufolge\nsei ein Verschulden Mß> an dem Unfall nicht erwiesen.\n\nDarauf kam es zur Einleitung des jetzigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen Meineids. Die Frage,\n\"ob und wie er, Frau EEE und ihre Freundin im Zeitpunkt der Überholung durch den englischen Lastwagen gefahren oder gegangen sind\", konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Angeklagte konnte-ebenso\nwie Frau DR hierüber keine sicheren Angaben mehr\nmachen. Ihm war deshalb nicht nachzuwäisen, daß er\n- durch seine Schilderung über seine Art der Fortbewegung auf der Fahrbahn und den Abstand des Lastwagens von\nihm während der Überholung - in dem Strafverfahren gegen MOM positiv etwas \"Falsches\" bekundet hatte.\nDie Strafkammer sieht aber eine fälsche Aussage in dem\nVerschweigen der Tatsache, daß er sich in Begleitung\n\nB:--- a.’\n\nder beiden Frauen befunden hatte. Diessei für die Entscheidung erheblich gewesen, er habe das nicht deshalb\nverschweigen dürfen, weil er nicht danach gefragt worden\nsei. Wenn sich etwa herausgestellt hätte, daß Frau\nDER Ganal1s neben ihm ging, so hätte jenes Strafverfahren vielleicht ein anderes Ergebnis gehabt.\n\nDaß der Angeklagte: insoweit vorsätzlich falsch\ngeschworen habe, nimmt das Landgericht nicht an; denn\ner hatte, wie ihm nicht zu widerlegen, darauf vertraut,\ner brauche in seiner Aussage die Anwesenheit der Frauen\nnicht zu erwähnen.\n\nEr hat aber nach Auffassung dee Landgerichts fahrlässig falsch geschworen. Er ‚hätte sich sagen müssen und\nkönnen, daß es für die Schuldfrage erheblich sein konnte,\nob er allein oder in Begleitung von zwei Frauen und ob zumindest eine von ihnen unmittelbar, ‚bei ihn. war. Er hätte\nerkennen können und müssen, daß er. such diese \"erhebliche\nTatsache bei seiner. ‚sidlichen. Ansnage anzugeben habe.\n\nSoweit die Strarkanner.daregt, \"ie eiätohh Aussage\ndes Angeklagten sei ‚unvollständig und daher objektiv falsch\ngewesen, ist dagegen reehtlich\" Nichts zu, c‚innern (BGGSt 2,\n20; 7, 127).\n\nDie Begründung & des, Schuldvorwurfs des fahrlässigen\nFalscheids hält jedoch der rechtlichen \"Nachprüfung nicht\nstand. Schon im allgemeinen braucht ein Unfallzeuge nicht\nohne weiteres auf den Gedanken zu kommen, er müsse bei\nseiner Aussage ungefragt angeben, daß bei dem Geschehnis\nausser ihm noch andere Personen anwesend waren. Im hier\nzu entscheidenden Fall scheidet nach den getroffenen Feststellungen ein unmittelbares Nebeneinandergehen des An-\n\ngeklagten und der Frau DB während des Vorbeifshrens\ndes Lastwagens, als nicht nachweisbar, für die Beurteilung\nseiner Zeugnis- und Eidespflicht aus. Dann bedeutet es aber\neine Überspannung der an den Angeklagten - als damaligen\nZeugen - nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zu stellenden Anforderungen, wenn das Lendgericht\nannimmt, er habe die Anwesenheit der beiden Frauen und die\nTatsache, daß er eine von ihnen, zeitweise auf dem Fahrrad, zeitweise neben ihr gehend, nach Hause begleitete,\n\nals erheblich erkennen und angeben können und müssen.\n\nDem Angeklagten war bekannt, daß beide Frauen auf Befragen\ndes an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten diesem\ngegenüber erklärten, sie hätten von dem Zusammenstoß nichts\nwahrgenommen. Sie entfernten sich alsbald und wurden später\nweder zur Polizei noch vom Landgericht in der Strafsache\nMarquart vorgeladen. Danach, ob er allein war oder ob\n\nnoch andere Personen zugegen oder gar mit ihm zusammen\nwaren, hat den Angeklagten —- wie erwähnt - damals niemand\ngefragt. Er hat zudem wahrheitsgemäß ausgesagt, wo er sicl:.\nim Unfallzeitpunkt auf der Landstraße nach seiner Erinnerurg\nbefand und in welchen Abstand der englische Lastwagen an ihm\nvorbeikam: Er hat zwar gewußt, daß es im damaligen Strafverfahren entscheidend darauf ankam, welches der beiden Fahrzeuge dem anderen in die Fahrbahn geraten war. Es kann aber\nnicht verlangt werden, daß er aus seiner Schau und bei\nseinem Intelligenzgrad hätte auf den Gedanken kommen sollen , es sei erhelblich und von ihm anzugeben, daß er mit\nzwei Frauen zusammen war und wo sie sich im entscheidenden\nZeitpunkt befanden. Er brauchte sich nicht zu sagen, daß\n\nes nach der Auffassung des Strafrichters erheblich sein\nkönnte, wenn man die Überzeugung gewönne, daß Frau Birkmann links neben ihm gegangen sei, da sich daduröh die\nFahrbahn für den Lkw verengt hätte. Ein Zeuge ist nicht\nverpflichtet, die Aussichten des Verfahrens, wie sie vom\n\na.\n. 2.\n\nsandpunkt des erkennenden Richters aus zu beurteilen\nsind, in seine Überlegungen einzubeziehen und den Inhalt\nseiner Eidespflicht darnach zu bemessen. Das gilt nicht\nnur für den bürgerlichen Rechtsstreit (vgl BGHSt 3, 221\n\n= NIW 1952, 1383 Nr 19). Es muß erst recht für das\n\ndurch Mitteilung der Beweisfragen Einblick in die Beweislage erhalten. Derart weitgehende Anforderungen,\nwie sie die Strafkammer hier aufgestellt hat, sind, insbesondere gegenüber einem einfachen Mann aus ländlicher Gegend, rechtlich nicht zu begründen.\n\nNach alledem ist nicht dargelegt, daß die Unvollständigkeit der damaligen Zeugenaussage des Beschwerdeführers auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 163 StGB). Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben.\n\nNach der Sachlage kommen angesichts der seit dem Unfall verstrichenen Zeit und der Ergebnislosigkeit der Vernehmung von Frau EOEBER weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in ‚Betracht. Der Angeklagte. iot- daher\nvon der Anklage: des fahrlässigen ralscheids ' von hier äus\nfreizus Sprechen (§ 3541 Abs 1 StPro)“ nu ze\n\nPAGE Zr\n\n[1\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs 1 und\nAls 2 Satz 2 StPO. Ein Schuldvorwurf 1äß8t sich gegen\nden Angeklagten rechtlich nicht begründen.\n\nKrumme Dr. Sauer . Seibert\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels\n\nU","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-484-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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