{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-13_4_StR_398_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-13","aktenzeichen":"4 StR 398/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 398/56 2245 006€\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Werner TH iD zus BEE, geboren am\nGER 12065 ir Dumm,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u- &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Hichter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ll rei der Verkündung\nals Vertreter.der Bundesanwaltschaft,\nJustäzangestellter wen: si\nals Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten Hihwird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 12, April 1956 mit den\nFeststellungen insoweit, als er wegen Beihilfe zu einem\nVerbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen verurteilt\nworden ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nI» Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen den\nwegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 u. 4 KO\nergangenen Schuldspruch sind unbegründet.\n\nl- Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen der\nStrafkammer über die finanzielle Entwicklung der Firma\n\"Möbelausstattungshaus Ugb Irhaber Siegfried Bi und\nWerner Hi die Annahme rechtfertigen, die Firma habe am\n\n1. 10. 1951 ihre Zahlungen eingestellt. Denn die Geschäfts\nschulden wuchsen, wie die Feststellungen deutlich erkennen\nlassen, in der Polgezeit ständig und erreichten im Verlauf\n\ndes Frühjahrs 1952 eine solche Höhe, daß Scheck- und Wechselproteste sowie Pfändungen an der Tagesordnung waren und Pfändungen\nvom 20. 6. 1952 an fruchtlos blieben. Demnach hat im Verlauf des\nFrühjahrs 1952 die Firma von einem, wenn auch nicht genau bestimmten Zeitpunkt an dauernd aufgehört, ihre Zahlungsverpflichtungen in ihrer Allgemeinheit wegen eines nicht bloß\nvorübergehenden, sondern dauernden Mangels an Zahlungsmitteln\nzu erfüllen. Jedenfalls von da an kann die Zahlungseinstellung\nder Firma nieht mehr zweifelhaft sein (RGJW 1931, 2135 Nr 4l,\nEGH 4 StR 557/52 vom 7. 5. 1953, Goltd Arch 1954, 312). An\n\nder Richtigkeit des schuldspruchs aus den konkursrechtlichen\nStrafbestimmungen würde sich durch die Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung nichts ändern. Denn sie ist kein\nTatbestandsmerkmal, das schon bei der Konkurshandlung erfüllt\nsein müsste. Sie kann vielmehr als äußere Tatsache der Konkurshandlung vorausgehen oder nachfolgen und braucht, weil\n\nsie außerhalb des inneren Tatbestandes liegt, vom Täter\n\nnicht vorausgesehen zu sein tRGIW 1930, 152 Nr 32; BGHSt 1,\n156, 191).\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer die Bäachführungspflicht des\nUnternehmens, an dem der Angeklagte bis zu seinem Austritt\n\nam 22. 10. 1951 Teilhaber war, bejaht. Zwar würde hierfür\ndie Tatsache, daß schon im Juli 1951 mindestens vier Angestellte im inneren Firmenbetrieb tätig waren, allein\nnicht genügen. Denn für die Frage, ob jemand Kleingewerbetreibender oder buchführungspflichtiger Kauf-\n\nmann ist, kommt es, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 3 StR 827/53 vom 9. 9. 1954\nzutreffend ausgeführt hat (IM KO § 240 Nr 7), nicht nur\nauf die Zahl der Beschäftigten, sondern vor allem auch\nauf die Art und den Umfang der abgeschlossenen Geschäfte\nan. Nur dann, wenn beides einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, greifen die Verpflichtungen der\n\n88 38 Abs 1, 39 HGB Platz. Diese Voraussetzungen erfüllte\nindes nach dem Sachverhalt der Geschäftsbetrieb der\nFirma; denn das im Kai 1951 eröffnete Unternehmen nahm\nbald einen großen Umfang an. Deshalb waren schon vor dem\n30. 9. 1951 ein Wareneingangsbuch, ein Rechnungsausgangsbuch, ein Kassenbuch, ein Bankbuch, sowie Kreditoren-\n\nund Debitorenkarten vorhanden. Bereits in den Monaten Mai\nund Juni 1951 ( UA 5 38, 40, 59) nahm die Firma umfangreiche Einkäufe, die bis zum Austritt des Angeklagten aus\nder Firma ständig zunahmen, bei Möbellieferanten vor.\n\nDemnach ist die Auffassung der Strafkammer, daß mindestens@ |\n\nvon Juli 1951 ab, als der Angeklagte noch Teilhaber war,\neine ordnungsgemäße Buchführung hätte eingerichtet werden\nmüssen, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas gilt auch, soweit die Strafkammer eine Verpflichtung des Angeklagten zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz angenommen hat (§ 39 Abs 1 HGB).\n\nIm Ergebnis hat daher das Landgericht mit Recht den\näußeren Tatbestand sowohl der Nr 3 als auch der Nr 4 des\n§ 240 KG beim Angeklagten bejaht.\n\nDem Sachverhalt und dem Urteilszusanmenhang ist auch die\nÜberzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte\ndiese Verpflichtungen mindestens hätte erkennen können und\ndeshalb jedenfalls fahrlässigerweise die genannten Vorschriften verletzt hat (vgl RGSt 58, 305). Denn dem Angeklagten,\n\n\"der den inneren Geschäftsbetrieb leitete: und sich insbesondere\nmit der Korrespondenz und den Rechtsangelegenheiten beschäftigte\",\nweren die Art und der Umfang des Geschäftsbetriebs bekannt. Er\nkannte auch die.Mangelhaftigkeit der Buchführung und rechnete\nsogar damit, daß eine Übersicht über die Finanzlage des Unternehmens nicht möglich sein werde.\n\nII. Dagegen muß das Urteil im übrigen aufgehoben werden.\nDas hat zur Folge, daß auch der Strafausspruch wegen des\nfortgesetzten Vergehens nach § 240 Nr 3 und 4 KO nicht bestehen bleiben kann, da er möglicherweise von der Strafbemessung im übrigen beeinflußt ist.\n\nl: Die Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs I Nr 1 KO\nsieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte dem in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Boßler,\n\n. seinem Geschäftspartriier, behilflich war, Kunden der Firma\n\nzu veranlassen, ihre Kaufpreisschulden nicht mehr auf ein\nFirmenkonto, sondern auf ein gesondert eingerichtetes Konto\nder Ehefrau BB zu zallen. Dadurch, daß der Angeklagte\ndie von ihm mitverfaßten Firmenrundschreiben, in denen die\nKunden zur Zahlung auf das neue Konto aufgefordert wurden,\nnoch während seiner Partnerschaft versenden ließ, sieht\n\ndie Strafkammer mit Recht ein die Tat B@MBs förderndes Tun.\nWas die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich unbeacht-\n\"licherweise gegen die Feststellungen des Tatrichters.\n\nDagegen fehlt es bisher an einem sicheren Anhalt dafür,\ndaß der Angeklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht BE\n@B: kannte.\n\n2. Die Verurteilung wegen zweier selbständiger Vergehen der\njeweils fortgesetzten Beihilfe zum Betrug muß auf die allgemeine Sachrüge der Revision hin aufgehoben werden.\n\nZwar begegnet bei einzelnen Fällen beider fortgesetzter\nHandlungen die rechtliche Würdigung an sich keinen Bedenken.\nDas gilt bei der Betrugsgruppe zum Nachteil der Lieferanten (C I) für die Fälle Nr 1, 2, 4, 6, 12, 26 und 41 und für\nie Betrugsgruppe zum Nachteil der Mübelkäufer (C II \"Kundenfälle\") für die Falle Nr 1, 7, 11, 14, 15, 19 und 28. Da jedoch in den übrigen Fällen die Verurteilung des Angeklagten\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht begründet ist,\nkann der Schuldspruch wegen Betrugs im ganzen nicht bestehen\nbleiben. Denn eine Fortsetzungstat ist nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugängig.\n\n& In den rechtlich nicht einwandfrei beurteilten Beihilfefällen zum Nachteil der Lieferanten (Nr 14, 20, 21, 23, 24,\n\n32, 58 und 39) stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe,\nnachdem Boßler von Möübelverkäufern durch Betrug Lieferun-\n\ngen erhalten hatte, jeweils beim Fortwirken der betrügerischen\nMaßnahmen ... DB\" mitgeholfen, \"insbesondere durch Abfassen von Hinhalteschreiben\".. Andernfalls hätten die schon\ndurch BB geschädigten Firmen \"keine Stundung gewährt\n\noder noch rechtzeitig die nötigen Maßnahmen getroffen, um\n\nzu ihrem Geld zu kommen\".\n\nzwar vermochte in all diesen Fällen die Tatsache, daß\nder im Abschluß der Kaufverträge mit den Lieferanten gelegene\nEingehungsbetrug BBs bereits vollendet war, als der Angeklagte durch Hinhaltemaßnahmen zu seinen Gunsten tätig wurde,\neine Beihilfe zum Betrug DB nicht auszuschließen. Ob diese\nMöglichkeit einer strafbaren Beihilfe etwa schon deshalb\nbestand, weil vielleicht auch das nach dem Eingehungsbetrug\nliegende Verhalten BBs zegenüber dem einzelnen Lieferanten\n\neinen zusätzlichen Betrug und nicht nur eine straflose Nachtat enthielt, kann offen bleiben. Zum mindesten lag in BB\n@B> hinhaltenden Maßnahmen eine solche straflose Nachtat.\nAn ihr konnte der Angeklagte solange teilnehmen, als sie\nnicht atsächlich beendet war. Denn Beihilfe zu einer Tat\nkann so lange begangen werden, als die Haupttat nicht zum\ntatsächlichen Abschluß gekommen ist (RGSt 71, 194).\n\nIn jedem Fall aber konnte ein nach Kaufabschluß und geschehener Lieferung liegendes, den jeweiligen Verkäufer weiterhin täuschendes Verhalten BEWs den Tatbestand des vollendeten Betrugs, sei es als einer selbständigen Straftat, sei\nes als einer straflosen Nachtat,und eine etwaige Unterstützung\ndurch den Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe hierzu nur\ndann erfüllen, wenn der bereits bei Vertragsabschluß betrogene\nLieferant durch die hinhaltenden Maßnahmen des Angeklagten\neinen weiteren Schaden erlitten hat. Dies wäre etwa dann der\nFall gewesen, wenn der Verkäufer durch den Angeklagten davon\nabgehalten worden sein sollte, seine Rechte. aus .dem Vertrag\nso rechtzeitig und wirksam wahrzunehmen, daß er vor weiteren\nSchaden bewahrt geblieben wäre.\n\nIn den Fällen 14, 20, 21, 24, 32, 38 und 39 bleibt dies\nungewiß, trotz der allgemeinen Vorbemerkung der Strafkammer,\ndie geschädigten Firmen hätten \"keine Stundung gewährt oder\nnoch rechtzeitig die nötigen Maßnahmen getroffen, um zu ihrem\nGeld zu kommen\", und zwar im Hinblick auf die besondere Lage\nin diesen Fällen. Dies um so mehr, als in einigen davon die\nZeitspanne zwischen dem Hinhalteschreiben des Angeklagten\nund dem Zeitpunkt der Aussichtslosigkeit von Zwangsvollstrekkungen gegen BB so kurz war, daß es fraglich erscheinen muß,\nob die Gläubiger noch rechtzeitig wirksam werdende Haßnarmen\nhätten ergreifen können (Fälle 14, 21 und 38).\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß\nein Vermögensschaden nur dann betrügerisch verursacht und\ndeshalb im Schuläspruch dem Täter nur dann zur Last gelegt\nwerden darf, wenn er es gerade auf einen diesem schaden entsprechenden Vermögensvorteil abgesehen hatte. Der erstrebte\nVermögensvorteil und der zugefügte Vermögensschaden müssen sich\nentsprechen (BGHSt 6, 115, L116]). In den Fällen 20, 21, 24,\n52, 38 und 39, in denen die Strafkammer unter dem vom Angeklagten mitverursachten Schaden des jeweiligen Lieferanten\nauch Unkosten erwähnt, die diesem durch die Wahrnehmung seiner\nAnsprüche gegen Bm entstanden waren, läßt die Urteilsbegründung vermuten, daß jener Rechtsgrundsatz nicht beachtet\nworden ist.\n\nDer Fall 20 weist die Besonderheit auf, daß nach den\nFeststellungen der Strafkammer der Angeklagte, abgesehen\nvon späteren Hinhalteschreiben, vor der Lieferung der beiden letzten Schlafzimmer der Verkäuferfirma K@B nicht nur\nBezahlung der rückständigen, sondern auch der neuen Kaufpreisforderungen versprach, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit\nBoßlers kannte. Soweit die Strafkammer hierin eine Beihilfe\ndes Angeklagten zum Eingehungsbetrug Boßlers gesehen hat,\nbestehen gegen die rechtliche Würdigung keine Bedenken. Das\nLandgericht hat aber auch angenommen, er habe durch das\n\"weitere Hinhalten\" der Firma Beihilfe zum Betrug begangen.\nInsoweit greifen die bereits dargelegten Bedenken Platz.\n\nIm Fall 23 ist außerdem nicht ersichtlich, worin das Landgericht die Täuschungshandlungen des Angeklagten erblickt hat.\nIn der bloßen Verzögerung der Beantwortung des Schreibens\nder Gläubigerin.und in der Rücksendung des Wechsels kann eine\nsolche Handlung nicht ohne weiteres gefunden werden.\n\nb: In den \"Kundenfällen\" hat die Strafkaumer eine Beihilfe\ndes Angeklagten zum Betrug BEBs mindestens darin gesehen,\naeß er die Möbelkäufer, die wegen genügender Anzahlung auf\n\nder. Kaufpreis Lieferungen beanspruchen konnten, vertrüöstete\nund ihnen immer wieder Lieferungen in Aussicht stellte, obwohl\n\ner wußte, daß DB hierzu nicht mehr imstande war; dadurch\nhabe er die Kunden abgehalten, \"energisch auf Lieferung oder\nRückzahlung des Geleisteten zu einem Zeitpunkt, zu dem sie\nhiermit noch Erfolg gehabt hätten, zu dringen\".\n\nAuch für diese Fälle ist allgemein die Möglichkeit, daß\nsich der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht\nhat, nicht deshalb auszuschließen, weil | schon, bevor\nder Angeklagte tätig wurde, die Anzahlungen der Kunden durch\nBetrug erlangt hatte. Denn die Käufer hatten anstelle des\nim geleisteten Kaufpreis liegenden Vermögenswertes Ansprüche\nauf Lieferung erlangt. Außerdem stand ihnen bei nieht vertragsgemäßer Erfüllung das Recht zu; vom Vertrag zurückzutreten und Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises zu verlangen. In diesen Vermögensrechten konnten sie durch weitere\nTäuschungshandlungen BB und des Angeklagten, so etwa\ndurch Vertrösten, betrügerisch geschädigt werden. ‚Dabei würde\nes für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung sein,\nwenn das fortdauernde täuschende Verhalten BEBs für diesen\neine neue Betrugshandlung oder eine bereits vorbestrafte Nachtat enthalten haben sollte. Insoweit kann auf die Ausführungen\nunter. a. Bezug. genommen werden...\n\nJedoch bleibt nach dem bisärigen Sachverhalt An einer :\nReihe von Fällen ungeklärt, .oB den Käufern durch die hinhaltenden Lieferungsverspreehungen ein zusätzlicher Schaden\nentstanden ist und, gegebenenfalls, in welcher Höhe. Das\ngilt für den Fall Nr 9 (HMM), vei dem der Angeklagte\nnach Auffassung der Strafkammer durch ein Hinhalteschreiben\nvom 10. 6. 1952 sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht\nhat. Es ist zweifelhaft, ob in diesem Zeitpunkt, der kurz\nvor dem 21. 6. 1952, also dem Tage lag, von dem an Pfändungen\ngegen BB erfolglos blieben, Heim seinen Lieferungsanspruch oder nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag seinen\n\nAnspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises noch mit Aussicht auf Erfolg, wenn auch nur teilweise, hätte geltend\nmachen können. Die gleichen Bedenken bestehen im Fall 25\n\n(Bei) -\n\nIm Fall 12 (D) bleibt unaufgeklärt, inwiefern der \"\nTatbeitrag des Angeklagten, nämlich sein Widerspruch gegen 2\nden Zahlungsbefehl des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises die Haupttat gefördert hat. Der durch den Widerspruch\netwa verursachte Schaden kann jedenfalls nicht, wie das Landgericht meint (UA S 88 unten), darin liegen, daß die Kunden\ndie bestellten Waren nicht erhielten, Denn sie hatten nach\nRücktritt vom Vertrag keinen Lieferungsanspruch mehr. Ob sie\netwa durch ein täuschendes Verhalten des Angeklagten, das\nin dem Widerspruch an sich nicht liegt, von einer erfolgreichen Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche abgehalten\nwurden, lassen die Feststellungen nicht erkennen.\n\nIm Fall Nr 15 (WEN) sient die Strafkammer den\nSchaden des Käufers darin, daß er \"die Möbel verspätet erhalten hat\"; sie hat jedoch nicht aufgeklärt, wie hoch dieser Schaden war. Insoweit der Angeklagte durch die mit dem\nLieferungsversprechen verbundene Aufforderung zu weiteren\nRatenzahlungen erreichte, daß der Kunde 40.- DM als weitere\nRate bezahlte, bestehen allerdings gegen die Annahme, der.\nAngeklagte habe insoweit Beihilfe zum Betrug begangen, keine\nBedenken.\n\nIn den Fällen 16 (EG, 17 (I und 15 (KB)\nist nicht ersichtlich, welche sein Vermögen zusätzlich schädigende Verfügung der jeweilige Kunde auf die Hinhaltemaßnahmen des Angeklagten hin getroffen hat oder welche Maßnahmen er unterließ, die weiteren üchaden hätten verhüten\n‚ können.\n\n- 10 -\n\nIm Fall 20 (SEE) fehlt es an Feststellungen darüber,\nin welchen Irrtum die Käufer durch das Schreiben des Angeklasten vom 4; 2. 1952 versetzt wurden und welche vermögensschädigende Verfügung sie daraufhin trafen.\n\nIm Fall 2 (StB) 1äßt die Sachverhaltsschilderung\nkeine irgendwie geartete Beihilfehandlung des Angeklagten\ndeutlich werden, so daß die Strafkammer möglicherweise aus\nVersehen auch diesen Fall dem Angeklagten zur last gelegt\nhat,\n\nIm Fall 3 (BöW) \"unternahm die Kundin infolge der\nLieferungsversprechen des Angeklagten bis zum Murz 1952\nnichts\": Ihren Schaden sieht das Landgericht darin, daß sie\n\"eine falsche und teurere Küche zu einem späteren Zeitpunkt\nerhielt\". Es hätte hier wenigstens der Angabe der ungefähren\nSchadenshöhe bedurft, zumal zu bedenken bleibt, ob nicht der\nhehrpreis für die schließlich gelieferten Möbel durch deren\nbessere Qualität wettgemacht war. Ähnliche Überlegungen '\nwird die Strefkammer auch. im Pall 4 (Streiie) anzustellen\nhaben. a wo N 0\n\nIm Fall 6 (Bo) bestehen keine Bedenken gegen\nden Schuldspruch, soweit. der Angeklagte den Käufer zur Ausstellung von Wechseln veranlaßt hat. Im übrigen aber bleibt\nungewiß, worin der weitere, durch das \"zu lange Zuwarten\".\ndes Käufers entstandene Schaden gelegen sein sollte, außerdem, ob den dem Käufer entstandenen Kosten ein entsprechender\nVermögensvorteil BEEMBs entsprach, zu dem ihm der Angeklagte\netwa verhelfen wollte und verholfen hat (B6HSt 6, 115 [116)).\n\nIm Fall 8 (Wu) dleibt es fraglich, ob die ernsthaften Schritte, die nach Auffassung der Strafkammer die\nKundin infolge der hinhaltenden Versprechungen des Angeklagten unterlassen hat, einen Vermögensschaden verhindert\nhätten, dem auf seite Pe: ein entsprechender Vermögensvorteil gegenüberstand.\n\n- 11 -\n\nIII. Da das Urteil in den hauptsächlichen Punkten aufgehoben werden mußte, kann auch der gesamte Strafausspruch,\n\nalso auch in dem Fall nicht bestehen bleiben, in welchem\n\nder Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken unterliegt;\n\ndenn der Strafausspruch kann insoweit vom Strafmaß, das in\n\nden übrigen Fällen verhängt worden ist, beeinflußt worden sein.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-398-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-398-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.605827+00:00"}}