{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-13_4_StR_392_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-13","aktenzeichen":"4 StR 392/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">)\n\n4. StR 3\n\n1\nt\n\nim\nI\n\n256 2245 004\n\nem Namen des V:1kes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n2\n\nden Maurer Horst I aus LB-\ngeboren. am in zur Zen.\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls Usdc\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsi.tzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr,Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EEE\n. als Vertreter der BundesanWaltschaft,\n\nJustizangestellter EB: Urkundsbeanter\nder Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten SCHERER ©\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmun m 270\n\nFebruar 1956 mit den Feststellungen insoweit,\nals er im Fall B 14 verurteilt worden ist, sowie\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründs\n\nDs\nnn an re\n\nI. *uf die Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten\nkenn seine Verurteilung im Falle B 14 Einbruchdiebstahl.\nzum Nachteil des Geschäftsinhabers BEE) nicht bestehen\nbleiben,\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlvurg seine\nBeteiligung an diesem Diebstahl, bei dem Ledermäntel und\nLederjacken gestohlen worden waren, bestritten, wohl abe:\nzugegeben, er habe Ledermäntel von einem Ikw mis der Auf.-\nschrift \"Be\" entwendet, sie dann wieder zum Wagen\nzurückgebracht und einen Teil davon vom Besitzer ausgehändigt bekommen (UA S 41, 42), Zum Beweis für die Richtigkeit\ndieses Vorbringens beantragte sein Verteidiger, eine Aus.\nkunft bei der Brauerei Ben in HB darüber cinzuholen, ob am 1, oder 2 September 1954 mehrere Säcke {(Inhselt\n16 Ledermäntel und Lederjacken) von einem Lkw der Brauerei\nentwendet worden sind. Hilfsweise bat er, den Geschäftsführer\nder Brauerei zu der Beweisfrage als Zeugen zu hören.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, \"da die\nTatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung\nohne Bedeutung ist\",\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung des\nAntrags. Sein Sinn war, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, zu beweisen, daß der Angeklagte die Ledermäntel\nund die Iederjacken, die er als Mittäter bei dem Einbruch\nin das Geschäft Bee der Anklage zufolge gestohlen haben\nsoll, oder wenigstens einen Teil davon,von einem Fahrzeug\nvor der Brauerei Bellilißentwenädet habe, War dies rich.\ntig, was er durch die beantragte Auskunft und die Verneh--\nmung des Zeugen beweisen wollte, dann konnte er dieselben\n\nq\n\nGegenstände sich nicht durch einen Einbruchdiebstahki be*\nBeim verschafft haben. Aber auch dann, wenn es sich bei\nden Mänteln und Jacken, die er von einem Ikw entwendet\nhaben will, um andere als die bei Be gestohlenen gehandelt haben sollte, wäre dies möglicherweise nich; ohne\nEinfluß auf die Überzeugung der Strafksmmer von seiner Be-.\nteiligung an dem Einbruchdiebstahl bei. Bew geblieben.\n\nin jedem Fall also kam der Beweistatsache Bedeutung zu.\nDie Strafkammer hätte den Antrag demnach nicht mit der Be-\n\ngründung ablehnen dürfen, mit der sie ihn abgelehnt hai, ®:\n\nann nn\n\n'IIe Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe des\nAngeklagten sind offensichtlich unbegründet, Das gilt auch\nvon seiner nicht näher ausgeführten Sachrüge.\n\nIIIo Die Aufhebung des Urteils im Fall B 14, in welchen\nder Angeklagte zur Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, hat zur Folge, daß der Gesamistrafausspruch aufgehoben werden muß.\n\nKrumme .... Dr.Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen .. Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-392-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-13/4-str-392-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.563976+00:00"}}