{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-09_4_StR_160_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-10","aktenzeichen":"4 StR 160/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"db\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 160/77 BESCHLUSS\n1.7.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenführer Kurt R I BB\nPO, dort geboren am EEE *°>':\n\n2, den Eisenflechter Karl Fritz 5\naus PO, dort geboren am GER ' 95;\n\n3, den Oberlederstanzer Walter Fritz Selbis\naus Pirmasens, dort geboren am 9. Dezember 1956,\n\n4. den Hilfsarbeiter Walter B GER aus\nPER, sort geboren am GUEEEEEEB 1958,\n\nwegen Vergewaltigung U.&.\n\nLb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 1977 gemäß 8 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revisionen der Angeklagten ren, SEERED-EEE uni Sci gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Dezember 1976\nwerden verworfen.\n\nJedoch entfällt bei dem Angeklagten Sc\ndie Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit des Fahrens nach Alkoholgenuß (§ 2h a\nAbs. 1 StVG).\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bäcker wird\ndas Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\n(Jugendkamner ) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nAb\n\nGründe:\n\n41. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und\nOrdnungswidrigkeit, so ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG\nnur das Strafgesetz anzuwenden. Die gegen den Angeklagten\nSelbig in Tateinheit mit einem Vergehen des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (§ 21 StVG) ausgesprochene Verurteilung wegen\nvorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 a Abs. 1 StVG\nmuß daher entfallen. Auf den Strafausspruch ist dies ohne\nEinfluß. Da der der Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt der Tat gleichgeblieben sind,\nist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender\nrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Strafe erkannt\nhätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des gegen diesen Angeklagten ergangenen Urteils ebenso wie die der Verurteilung der Angeklagten Re und SEEN auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer ergeben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf\nBeschlußverwerfung vom 4. April 1977 ausgeführt:\n\nn Erfolglos rügen die Revisionsführer die Verletzung\nvon Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n(8 172 GVG, § 338 Nr. 6 StPO). Schon das Reichsgericht hat\nanerkannt, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit für\ndie Dauer einer Vernehmung im Zweifel auch auf solche Verfahrensvorgänge erstreckt, die mit der Vernehmung in einem\nengen Zusammenhang stehen oder sich aus ihr unmittelbar ent-\n\nwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für\nden sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (RGSt\n43, 367; 70, 110). Der Bundesgerichtshof hat - worauf die\nRevision zutreffend hinweist - in BGHSt 7, 218 allerdings\noffen gelassen, ob dem uneingeschränkt beizutreten sei.\n\nIn späteren Entscheidungen hat er aber eindeutig ausgesprochen, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit für\neinen bestimmten Verfahrensvorgang grundsätzlich auch auf\nalle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie auf alle Entscheidungen des Gerichts bezieht, die sich\naus der Zeugenvernehmung unmittelbar ergeben und mit ihr in\neinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH, 4 StR 518/70\nvom 28. Januar 1971 in GA 72, 184; BGH bei Dallinger MDR\n1957, 112; BGH 2 StR 313/58, Urteil vom 28. August 1958;\n\n1 StR 72/74, Urteil vom 7. Mai 4974, bei Dallinger MDR 1975,\n198; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 5h4h zu § 247 StPO).\nEin solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt aber vor, wenn\nim Rahmen der Vernehmung eines Angeklagten, die auch Angaben zur Frage der alkoholischen Beeinflussung umfaßt, auch\ndie Mitangeklagten auf Frage des Sachverständigen Erklärungen zur Frage der Alkoholvertäglichkeit abgeben. Der unmittelbare Zusammenhang dieser Erklärungen mit Angaben des\nAngeklagten su für dessen Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, ist in der Sitzungsniederschrift zudem auch ausdrücklich hervorgehoben worden (Bd.\nII, Bl. 251 d.A.).\n\nSoweit die Angeklagten Selbig und Steigleider darüber hinaus beanstanden, der Beschluß über die Ausschließung\nder Öffentlichkeit sei möglicherweise vom Vorsitzenden und\nnicht von der Strafkammer gefaßt worden, fehlt es bereits\nan der erforderlichen Bestimmtheit, mit der die Tatsachen,\ndie der angeblichen Gesetzesverletzung zugrunde liegen sollen, behauptet werden müssen (BGHSt 7, 162). Im übrigen er-\n\n26\n\ngibt sich aus der Verwendung des Wortes \"Beschluß\" eindeutig, daß es sich um eine Entscheidung des Gerichts und nicht\num eine Anordnung des Vorsitzenden handelte. \"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\n>. Auch die Verurteilung des Angeklagten EEE\nist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Zur\nRüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts (vgl. oben) verwiesen.\n\nIm Gegensatz zu dessen Auffassung kann jedoch der\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten nicht bestehen\nbleiben. Die Urteilsausführungen (vA Bl. 17) lassen befürchten, daß die Jugendkammer bei der Festsetzung des\nMindestmaßes der verhängten Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer (zwei Jahre sechs Monate) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1,\n8 19 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht von sechs Monaten, sondern\n- etwa in Anlehnung an 8 177 Abs. 1 StGB - fehlerhafterweise von zwei Jahren als Mindeststrafe ausgegangen ist.\n\nJedenfalls 1äßt sich das mit der für eine solche den\nAngeklagten erheblich belastende Entscheidung erforderlichen Sicherheit nicht ausschließen.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/4-str-160-77","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/4-str-160-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.234612+00:00"}}