{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-06_4_StR_466_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-06","aktenzeichen":"4 StR 466/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 007\n\nImNemen es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Landarbeiter Otto K aus\n\n(Kreis }, geboren am\n‚ zur Zeit in dieser Sache in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Branästiftung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n6. Dezember 1956. an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBunädesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt meer?\nals Vertreter der esanmaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Strafkammer des Lanägerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 16. August 1956 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war bei einem Bauern auf einem alten\nHof beschäftigt. Er hatte dort in einer Kammer des Wohnhauses über den Ställen eine mehr als notdürftige Unterkunft,\nAn sich ein sehr tüchtiger Arbeiter, pflegte er etwa alle\nzwei Wochen ein bis zwei Tage lang sein Geld zu vertrinken. So stand er auch ab 17 Juni dieses Jahres wieder unter Alkohol. Am Abenä des vierten Tages. dieser Arbeitsunterbrechung stürzte er beim Hinaufsteigen in seine Kammer\ndurch Abrutschen der Leiter und verletzte sich. Dadurch\nkam der in ihm wegen der schlechten Unterkunft aufgespeicherte Ärger endgültig zum Durchbruch. Er setzte den Heuboden des Wohnhauses in Brand und ging hinaus. Als er an\nder alten Scheune vorbeikam, kam ihm der Gedanke, auch\ndiese anzuzünden, und er tat das auch. Anschließend ging\ner wieder in die Gastwirtschaft und trank weiter. Das Feuer\nim Wohnhaus konnte schließlich gelöscht werden, die alte\nScheune wurde jedoch ein Raub der Flammen. Die Hausbewohner konnten sich in Sicherheit bringen. Die Sachschä-\n‘en betragen mehr als 45.000,-- DM.\n\nDer Angeklagte ist, nach Anhörung eines Medizinalrats als Sachverständigen, wegen schwerer und einfacher\nBrandstiftung (§ 306 Nr 2, § 308 StGB), unter Zubilligung\nder Voraussetzungen des § 5i Abs 2 StGB, zu einer Gesamt--\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision hat Erfolg.\nAuf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht einge-\n\ngangen zu werden, weil die sachlich-rechtliche Rüge auf\njeden Fall durchgreift.\n\n-3-\n\nDie Strafkammer ist, worauf auch der Oberbundesanwalt hinwies, dem § 5! StGB nicht gerecht geworden. Dafür\nspricht schon die zweimalige Hervorhebung, der Angeklagte\nsei im Zeitpunkt seiner Taten nicht \"sinnlos\" betrunken\ngewesen. Das Landgericht ist demnach anscheinend davon ausgegangen. nur jerjenige könne infolge Alkoholgenusses unzurechnungsfähig sein, dessen Rauschzustand bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. Darin kann eine Verkenrung des\nBegriffs der Zurechnungsunfähigkeit liegen, wie in der\nRechtsprechung schon ofi hervorgehoben worden ist (RG J#\n1938, 2270 Nr 3, BGHSt !, 385 mit Nachweisen; BGH GA 955,\n269 ff). Ferner waren das damalige äußere Erscheinungsbild des Angeklagten, sein planvolles Handeln, sein Erinnerungsvermögen und das Verhalten nach der Tat nicht entscheidend. Wieviel der Angeklagte getrunken hatte — nach\nder Sachverhaltsschilderung müssen es erhebliche Mengen gewesen sein — ist auch nicht annähernä festgestellt. Das\nLandgericht hat jedenfalls die Möglichkeit nicht hinreichend erörtert, Jaß bei dem Angeklagten zwar die Einsichtesfähigkeit vorhanden, aber das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Die Strafkamner erwähnt zwar, der Angeklagte neige zu periodischem Alkoholismus, zieht aber daraus keine\nerkennbaren Folgerungen. Wenn sie ausführt, dadurch werde\ndie Urteils- und Willensfähigkeit des Angeklagten in nüch-\n‚ternem Zustand nicht ausgeschlossen, so ist diese Darlegung\nnicht recht verständlich. Der Angeklagte hat die Brände gelegt, als er gerade nicht nüchtern war, sondern sich in\neiner seiner Trink-Perioden befand. Auf Grund des Sachverhalts war sogar nicht ausgeschlossen, daß bei ihm eine pe-..\nriodisch auftretende triebhafte Sucht zum Trinken auf der\nGrundlage endogener Verstimmungen vorlag. Das Landgericht\nerwähnt selbst, daß sich bei dem Angeklagten, der alle zwei\nWochen sein Geld zu vertrinken pflegte, eine tiefgehende\n\n- A -\n\nYerärgerung wegen seiner mehr als dürftigen Unterbringung angestaut hatte, In der psychiavrischen Fachwis--\n\nseuschaft wird die Ansicht vertreten, bei achtsu PEilen von regelmäßig wisderkehrender Trunkeucht (Nip30--\n\nmanie) sei Zurechnungsunfähigkeit gegeben (vgl Lauge-\n\nlüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 286, 287).\n\nWie weiter festgestellt ist, kam beim Angeklagten\ninfolge seiner Sturzverletzung der aufgespeicherte Ärger\nendgültig zum Durchbruch. Das Landgericht hätte also\nprüfen müssen, ob nicht infolge Zusammenwirkens verschiedener Ursachen — Persönlichkeitsveränderung infolge wiederkehrenäder Trunksucht oder chronischen Alkoholismus’,\ndurch akute Alkoholbeeinflussung und Zornausbruch - das\nHemmungsvermögen des Angeklagten beseitigt war (vgl auch\nBohne, JW 1951, 1558 f). Zu dieser Prüfung bestand zumal angesichts des ganz sinnlos erscheinenden Anzündens\nder alten Scheune, besonderer Anlaß. Mit diesen Fragen\nhaben sich weder der Gutachter noch die Strafkammer in\ngenügend erkennbarer Weise auseinandergesetzt. Dies sind\n\nsachliche Rechtsfehler.\n\n, .„ Des Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. j\nEs wird sich empfehlen, die Beobachtung des Angeklag-\n\nten in einer Anstalt nach § § 1 StPO anzuordnen, wie dies\n, schon die örtliche Staatsanwaltschaft in der. Hauptverhand-\n\nlung beantragt hatte. Auf jeden Fall dürfte ein Facharzt\nmit besonderer Erfahrung’ auf dem einschlägigen Sondergebiet zu Rate zu ziehen sein. Wegen einer etwaigen Anwendung des § 3530 a StGB wird auf die zur Veröffentlichung\nbestimmte Entscheidung des Großen Senats vom 15. Oktober\n1956 -— 6SSt 2/56 — hingewiesen.\n\n-5-\n\nBemerkt sei noch, daß das Landgericht bei Bemessung\nder Strafe für die einfache Brandstiftung möglicherweise\nübersehen hatte, die von ihm beabsichtigte Strafmilderung\nnach § 5. Abs 2 StGB hier ebenfalis eintreten zu lassen.\nJedenfalls sind seine Ausführungen insoweit nicht eindeutig (S8 UA)\n\nEs erschien dem Senat angezeigt, die Sache an Ads\nLanigericht in Bochum zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz\nStPO), weil dort besonders erfahrene ärztliche Gutachter\nzur Verfügung stehen dürften. .Im übrigen wird auf § 358\nAbs 2 Satz 2 StPO verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. °\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-06/4-str-466-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-06/4-str-466-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.669452+00:00"}}