{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-06_4_StR_460_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-06","aktenzeichen":"4 StR 460/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_460/56\n\n2245 00€\n\nIn kamen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\n1. den kaufmännischen A tellten Alfred H WB aus\ngeboren am «iii 1915 in Bee,\n\n2. den Kaufmann Georg _A eus DB geboren an\nGE 1900 in C\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr; Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nSsunüszrichter Dr, wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhanälung,\nOberstaatsanwalt m dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Essen vom 12. Mai\n1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nam 17. April 1945, kurz vor dem Einzug der amerikanischen\nTruppen in Quedlinburg, wurde der an dem dortigen Lazarett\nbeschäftigte Unterarzt Dr. SM von dem Angeklagten Fogw\n-— Bannführer der HJ und Werwolfführer - im Einvernehmen mit\ndem Angeklagte A - Kreisleiter der NSDAP in Quedlinburg -\nim Harzwald hinterrücks erschossen.\n\nDr. SEM hatte einige Tage vorher auf der Geschäftsstelle der NSV gelegentlich der Empfangnahme von Geschirr\nfür seine Lazarettabteilung Streit mit der Leiterin der Ausgabestelle, weil sie die Soldaten als \"Lauser\" bezeichnet\nhatte. Er regte sich über diese Äußerung auf und schimpfte.\nDurch diesen Vorfall wurde der Kreisleiter AB auf ihn aufmerksam. Sein Stellvertreter, der Kreisstabsamtsieiter Dwwerkundigte sich über die Begebenheit bei dem Kreisamtsleiter\nder SV, dem in dieser Sache rechtskräftig freigesprochenen\nYitangeklagten CB, der den Dr. Sm daraufhin auf seinem\nDienstzimmer verhörte. Als dieser sodann am selben Tage zur\nKreisleitung vorgeladen wurde, fürchtete er, wegen seiner\nÄußerungen bei äer NSV erschossen zu werden. Er versuchte\ndeshalb auf seinem Fahrrad - mit einigen Butterbroten, Rasierzeug und einen Paar Turnschuhen in der Aktentasche — zu\nseiner Familie in die 40 bis 50 km entfernte Stadt Bernburg\nzu entkommen, um sich dort im Lazarett zu melden. Als er zur\nfestgesetzten Stunde nicht bei der Kreisleitung erschien.\nließ AQ ihn - nach einem fernmündlichen Gespräch mit dem Leiter\ndes Lazaretts, Oberfeldarzt Dr. JB - von Hip uni Cm\nsuchen. Bald darauf wurde er von Hg vorgeführt, Ger seine\nMaschinenpistole schußbereit in der Hand hielt und die Uniform\neines Oberleutnants der Wehrmacht trug, aus der er im Jahre\n1943 ausgeschieden war. Nachdem man Dr. SW die Dienst-\n\nBi\n\n-3-—\n\npistole abgenommen und seine Aktentasche untersucht hatte,\nwurde dieser einem Verhör unterzogen, an dem sich außer A@®\nauch DEM, HE und GEB beteiligten. Agwarf ihm vor,\ner sei politisch unzuverlässig und hätte fliehen wollen;\nwenn er Offizier werden wolle, müsse er sich erst einmal an\nder Front bewähren, Nach dem Abschluß dieser Vernehmung\nfaßten A und HR gemeinsam den Entschluß, Dr. Sem\nals \"Deserteur\" zu erschießen. Sie glaubten, dadurch die\npolitische Ordnung in Quedlinburg zu sichern. Auf Weisung\nvon AQ fuhr HB sogleich mit Dr. Sim in einem Personenwagen zu seinem HJ-Stützpunkt, einem einsam im Harzwald gelegenen Blockhaus. Von dort führte er ihn zusammen mit dem\nUnteroffizier DB, der mit einer Maschinenpistole bewaffnet\nwar, auf einem Fußweg tiefer in den Wald. Dort gab Ha.\nhinter ihm gehend, 2 bis 3 Schüsse auf Dr. Sin ab, der\ndarauf: to%, zusammenbrach. Er schaufelte mit seinem Begleiter\n\neine Muidg, in der sie den Toten begruben, nachdem sie ihm\n.Uniformrock und Stiefel ausgezogen hatten. Den blutigen Rock\n=: zeighe En sodann seinen Eitlerjungen mit den Worten: \"8c\nFT: Starbt ein Verräter!\" ai\n\nER zu\n\n;, D@8 Schwurgericht hat die Angeklagten A und Ham als\nußffkler wegen Totschlags verurteilt, und zwar A@pzu sieben\nJahren, Zuehthaus, He unter Einrechnung einer vom Landgericht Frankfurt a.M. am 2. September 1953 wegen Freiheitsberaubung verhängten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu\nacht Jahren und einen Monist Zuchthaus. Beiden Angeklagten\n\nwurde die Untersuchungsha?t angerechnet, dem Angeklagten iQ\n\nauch die Internierungshaft, soweit sie noch nicht in dem\nUrteil des Spruchgerichts Hiddesen vom 30. April 1948 berücksichtigt worden war. Durch das frühere, vom Senat wegen\nVerfahrensmängeln aufgehobene Schwurgerichtsurteil war A\nwegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis, Hgfgpwegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\n|\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten können nur zum “trafausspruch Erfolg haben.\n\n1. Bevisior A.\n\nZu Urrecht vermißt die Verteidigung einwandfreie Feststellungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers.an\ndem Tatentschluß.\n\n1. Die eidliche Aussage der Rechtsanwältin Iggp von\n6. Juli 1953 über die Angaben de5 früheren Kreisstabsamtsleiters DEEEMB in dem gegen ihn gerichteten ostzonalen Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung wegen Beteiligung an\n: dieser Tat zu sechs Jahren Zuchthaus führte, ist in der\nHauptverhandlung 'im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten\n. nach § 251 Nr 4 StPO verlesen worden. Darauf hat der Verteidiger seinen Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin zarückgenommen. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht\nhabe die Vernehmung abgelehnt, trifft also nicht zu. Unter\ndiesen Umständen war der Tatrichter nicht verpflichtet,\ndie Zeugin Im persönlich zu vernehmen. Er brauchte: sich\nauch in den Urteilsgründen nicht mit ihren Bekundungen aus-\n. eiännderzusetzen.\n| Unrichtig ist ferner die Auffassung des Beschwerde-\n\nführers, #eine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft in\n\nFrankfurt a.M. seien nicht Gegenstand der Verhandlung ge-\n\"wesen, weil sie nicht verlesen worden seien. Wie die Urteilsgründe ergeben, sind ihm seine früheren Angaben vor\nder Staatsanrwaltschaft und dem Untersuchungsrichter in der\nHauptverhandlung vorgehalten. worden, und' er selbst hat anerkannt, diese Erklärungen abgegeben zu haben. Damit ist\nder Inhalt der Vernehmungsniederschriften in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, da\nder Angeklagte von seinem Recht, die Verlesung nach 8 245\nSatz 1 StPO zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat\n(BG4St 1, 94 /967).\n\nas\n„ER\n\nBi\nins\n“\n\n:; auf dem Gebäude\"der Kreisleitung bis zur Abführung des\n\nu des Angeklagten: \"ie Bekundung der Zeugin: der früheren\nSekretärin von A@, mit zugrunde zu legenfwdlche die Bemer-\n\nlage zur Zeit des Tatgeachehens nicht auf.\n\n-5 -\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nordnungsmäßig begründet, weil die Beweismittel nicht angegeben worden sind, deren sich das Schwurgericht noch hätte\nbedienen können (BGHSt 2, 168).\n\n2. Im übrigen richten sich die Revisionsausführungen,\nsoweit sie den Schuläspruch betreffen, unzulässigerweise\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die\nweder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung er-\n\nkennen 1äßt. :. ; „\n\nDaß der Angeklagte nach dem Weggehen q der NSV-Angestellten ®\n\nDr. Sim Aurch Hop zugegen war, hat das Schwurgericht\neindeutig festgestellt. Das Gericht war‘ grundsätzäich nicht\ngehindert, bei der Bildung seiner Überzeügung_ von der Schuld\n\nkung’ Dim; beim Verlassen seines Dienstzimmers, im Garten\nder Kreisleitung solle ein Fahnenflüchtiger erschossen werden.\nselbst ‚gehört, hat (§ 250 StPO). Die Notwendigkeit, näher zu\nuntersuchen, ob diese Äußerung scherzhaft. gemeint. gewesen: . \". |\nsein könne, drängte sich 681 dem tiefen Ernst der Gesamt- j\n\nDie Feststellung, daß Ham der Küchenhelferin Tun\nerzählt hat, der mitfahrende Dr. SB solle erschossen\nwerden, stützt sich zulässigerweise auf die Bekundung der\nZeugin StB, der Frau Lim dies - entgegen ihrer jetzigen\nAussage - damals mitgeteilt hat. Ob die Aussage des Zeugen\nDem im Urteil richtig wiedergegeben ist, darf der Senat\nnicht nachprüfen, weil die Urteilsfeststellungen für die\nRevisionsinstanz bindend sind.\n\n=\n\n.\nR\n\n“\n\nul‘\n\nAle\n\ner\n\nun\n\nBr\n\n- 8 -\n\nWenn das Schwurgericht seine Überzeugung, daß die Erschießung des Dr. SW zur \"den Entschluß in der Kreisleitung\" und somit auch auf die Üntschließung des an der\nvorausgegangenen Vernehmung maßgeblich beteiligten Kreisleiters N | zurückzuführen ist, u.a. aus dem gesauten Verhalten des Angeklagten Hg his zur Ausführung der Tat geschöpft hat, so kann.dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch denkgesetzlich sind diese Schlußfolgerungen nicht zu beanstanden, j\n\nDie heimliche Beseitigung des als politisch unzuverlässig, \"defaitistisch\" und fahnenflüchtig angesehenen\nDr. Sm konnte schon deshalb geboten erscheinen, weil\ndieser als Wehrsathtsangehöriger der Wehrmechtsgerichtsbar-\n\nkeit unterstand und wegen der ihm vorgewörfenen Verfehlun-\n- gen den militärischen Stellen übergeben werden mußte. Dies\n\nerklärt offenbar auch, daß HM zu seiner Festnahme seine\nOberleutnantsuniform angelegt hatte, obwohl er der Wehrmacht nicht mehr angehörte. Zur Aufrechterhaltung der politischen Ürärung in Quedlinkurg konnte der Kreisleitung auch\ndie,Entfernung eines \"Defaitisten\" mit oder ohne öffentliche\nBekanntmachung nach heimlich durchgeführter Erschießung genügen. Das Verhalten Hg: nach der Tat, das Vorzeigen der\n\n'blutigen’ Uniform: und der Hinweis auf den ehrlosen Tod eines\n\nVerräters gegenüber den Hitlerjungen, nötigte nicht zu dem\nSchluß, daß Hgg als Bannführer der HJ und Werwolfführer\n\nden Tötungsvorsatz allein - oder zusammen mit Di - ge-\n\nfaßt habe. Ob eine solche Auslegung, wie die Revision meint,\nviel natürlicher und psychologisch zutreffender wäre ‚ ist\nfür das Revisionsgericht unbeachtlich. Es genügt, daß die\nSchlußfolgerungen des Schwurgerichts denkgesetzlich möglich\nsind und nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegen.\n\n-7-\n\nDie vor Angeklagten 7} zugegebene Tatsache. daß er\nseinen Erntschluß, Dr, Sm als Deserteur zu erschießen,\nbei seinen vielen Vernehmungen im Strafverfahren bis zur\nHauptverhandlung vom 17. Mai 1954 eingestanden oder nicht\nin Abrede gestellt hat, durfte das Schwurgericht unterstützend verwerten. Dem steht nicht entgegen, daß er sich bei\nGiesen Vernehmungen zugleich auf eine Verurteilung des\nDr. Sm Aurch ein Standgericht berufen hatte. Nach den\nUrteilsfeststellungen hat er nämlich in der Hauptverhandlung\nerklärt, er habe diese Angaben früher nur deshalb gemacht,\nweil er aus dem Urteil des Obersten Spruchgerichtshofs in\nHamm vom 28. September 1948 entnommen habe, daß ihn Ger\nürschießungsvorgang auf Grund eines Standgerichtsbeschlusses'\nnicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Aus dieser Äußerung\nergibt sich zwar, daß der Angeklagte sich nicht mehr mit der\nTeilnahme an einem Standgericht entschuldigen wollte. Dies,\nnötigte den Tatrichier, entgegen der Auffassung der Revision, aber nicht zu der Auslegung, [IN] habe seinen Tatentschluß bei seinen früheren Vernehmungen der Wahrheit zu-\n\nwider eingestanden..\n\nDie Annahne, daß der Angeklagte auch in Firklichkeit\nkein Stendgericht abhalten:wollte, beruht auf anderen, in\nder Hauptverhandlurng erwiesenen Tatsachen, vor allem darauf,\ndaß die- Kreisleitung hierzu nicht berechtigt war und das\n\"wilde Verhör\" des Dr. SC ien Anforderungen eines Standgerichtsverfahrens nicht genügte,\n\nAuf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Fe\nist Gie Verurteilung des Beschwerdeführers nicht gestützt.\nDas Schwurgericht hat vielmehr den von HR behaupteten\nErschießungsbefehl nicht für erwiesen erachtet.\n\n-8-\n\nZu Unrecht vermißt die Revision ferner Feststellungen\ndarüber, eus welchem Grunde ı® zu dem Erschießungsentschluß\nzekommen ist. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich eindeutig, daß die Angeklagten nach dem Verhör der Auffassung\nwaren, Dr. SEM habe versucht, zu den Amerikanern überzulaufen, und solle deshalb erschossen werden, Weitere Srmittlungen darüber, aus welchen Urständen der Angeklagte auf\ndie politische Unzuverlässigkeit des Dr. SW geschlossen\nhatte, bedurfte;es nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich\nübrigens, daß ddr Angeklagte vor dem Verhör Erkundigungen\nüber Dr. SB bei dessen Vorgesetzten eingeholt und dabei ersichtlich den Eindruck gewonnen hatte. Dr. Sn\nsei nicht politisch zuverlässig. Daß dieser fürchtete, wegen seiner Äußerung bei der NSY erschossen zu werden, und\nsich deshalb Dr. J@@B anvertraute, ist im Urteil dargelegt.\n\n3. Die F Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die\nVerurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter, A nat gemeinsam nit EB veschlussen, Dr. Sg als Teserteur zu\nerschießen, und übergab diesen sodann dem Mitangeklagten\nHB zur Ausführung dieses Entschlusses. Wenn er auch den\näußeren Tatbestand des Totschlags nicht selbst verwirklicht\nhat, so war er doch ebenso wie Hg geistiger Urheber der\nTat und hatte als Kreisleiter auch die Herrschaft über das\nTatgeschehen in seiner Hand. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist bei diesem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist\naber die Überzeugung des Schwurgerichts eindeutig zu entnehmen, daß 49 ebensowenig wie HD, bei dem dies besonders\ndargelegt ist, an die Rechtmäßigkeit der Bluttat geglaubt\nhat. Als Kreisleiter wußte er ebensogut wie der HJ-Bannführer, daß ein Wehrmachtsangehöriger auch nach parteiant-\n\n-9_\n\nlicher Auffassung nur von einer Wehrmachtsdienststelle zur\nKechenschaft gezogen werden konnte und zu diesem Zweck den\nzilitärischen Stellen übergeben werden mußte, Er wollte deshalb auch kein Standgerichtsverfahren durchführen, dessen\nwesentliche Voraussetzung, eine geordnete Vernehmung des Beschuldigten, nicht einmal erfüllt war,\n\nMit der dem Beschwerdeführer bekannten Möglichkeit,\neinen der Fahnenflucht Verdächtigen den zuständigen Wehrmachtsdienststeilen zu überantworten, entfällt auch jeder\nAnhaltspunkt für die Annahme eines Staatsnotstandes oder ent- IE\nschuldigenden Verbotsirrtums, so daß es eines weiteren Eingehens hierauf im Urteil nicht bedurfte, Die Befürchtung,\ndie öffentliche Ordnung könnte so dicht hinter der Front\ndurch einen \"Defaitisten\" aufgelöst werden, würde den Beschwerdeführer auch deshalb nicht entschuldigen, weil ihm\ndas Unterlassen der in Anbetracht der Gesamtlage sinnlosen\nTat zuzumuten war (RGSt 66, 222, 225; 72, 249; BGH 4 StR\n121/55 vom 7. Juli 1955 S 11).\n\n4. Die Strafzumessungsgründe werden für beide Beschwerdeführer zusammen erörtert.\n\n1. Soweit die Verteidigung das Unterbleiben der Verlesung der Aussagen des Mitangeklagten ı® vor der Staatsanwaltschaft in Frankfurt a.M. vom 23, Januar 1953 rügt, gelten\ndie Ausführungen unter I 1 Abs 2. Ob dem Beschwerdeführer\nin der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen\nAussagen Stellung zu nehmen oder Entlastungsbeweise anzutreten, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Jedenfalls konnte er selbst oder sein Verteidiger\nvon sich aus sachdienliche Anträge stellen, weil ohne weiteres\n\nIT ‚Revisi n H o\n\n- 10 -\n\nerkennbar war. daß die erörterte. Aussage seir eigenes Verhalten untrennbar mitumfadte.\n\nDie Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Weitere\nBeweismittel, die dem Tatrichter zur Verfügung gestanden\nhaben sollen, hat die Revision nicht bezeichnet. Soweit sie\ngeltend macht, das Schwurgericht habe nicht alle zur £rforschung des Sachverhalts notwendigen Fragen an die vernommenen Zeugen und den Mitangeklagten CB gestellt, ist\ndie Rüge ebenfalls unbeachtlich; denn das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung nicht vergeblich in der Hauptverhandlung versucht\nhat. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß die Zeuginnen\nHD uni KB ebenso wic der Mitangeklagte GEW sich\nnach den Urteilsfeststellungen entfernt haben, bevor der\nEntschluß gefaßt wurde, Dr. SEE zu erschießen.\n\nBu \"Einen Antrag auf Vernehmung des früheren Volkssturmführers ME darüber, daß der Kreisleiter A die Erschie-Bung dieses Zeugen wenige Tage vor der Erschießung des\nDr. SC pefohlen habe, hat der Angeklagte ausweislich\nder Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Die Notwendigkeit, den Sachverhalt in dieser Richtung von Ants wegen. zu\nerforschen, drängte sich nicht auf, weil nicht ersichtlich\nist, inwiefern dieser Vorgang für die hier abgeurteilte Tat\nvon Bedeutung sein könnte. -\n\n2. Die Revisionsausführungen, die sich gegen die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers richten,\ngehen fehl.\n\nDer Angeklagte | hat Dr. SB nit eigener Hand\nerschossen. Er hat also den vollen Tatbestand des Totschlags\nselbst verwirklicht. Diesem Umstand kommt nach der neueren\n\n- 11 -\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zur Ermittlung\ndes Tätervorsatzes die Wertung der gesamten äußeren und inneren,\nvon der Vorstellung der Beteiligten umfaßten Umstände fordert,\nwesentliche Bedeutung zu. Als Mittäter muß nach dieser Auffassung auch derjenige behandelt werden, der — selbst ohne\nersichtliches eigenes Interesse an der Tat -— bewußt einen\nentscheidenden Einfluß auf die Tatausführungen, also die\nTatherrschaft, ausübt. Sein Tatbeitrag erscheint bei einer\numfassenden richterlichen Würdigung nicht b108 als Förderung\nfremden Tuns, sondern tritt unverkennbar alg.; ‚Teil der Tätigkeit aller zutage, während die Handlungen def‘ \"anderen aittäöter dementsprechend eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils bilden (BGHSt 8, 3953 und die dort angeführten Entscheiäungen, 4 StR 359/56 vom 8. November 1956).\n\nAllerdings sind Fälle möglich, in denen der die Tatbe-.\nstandshandlung eigenhändig Ausführende nur als Gehilfe tätig\nwird, weil er seinen Willen dem eines anderen so vollständig\nunterordnet, daß er selbst keinen beherrschenden Einfluß auf\ndas Tatgeschehen hat. Das gilt namentlich dann. wenn ein Vorgesetzter unter Mißbrauch seiner - z.B. militärischen - Befehlsgewalt eine strafbare Handlung durch seinen Untergebenen wie durch ein Werkzeug ausführt; alsdann wird: die Einstellung des zum widerspruchslosen Gehorsam erzogenen Untergebenen zu der Tat nicht als Täterwille im Sinne des § 47 StGB zu beurteilen sein (BGH aa0). Diese Voraussetzungen\nsinä hier aber nach dem festgestellten Sachverhalt. richt\nerfüllt.\n\nDie Erschießung Dr. SW: entsprach nach der Überzeugung des Schwurgerichts dem Willen beider Angeklagter,\nsie haben den Entschluß zur Tat gemeinsam gefaßt. Sie waren\ndamals überzeugte Nationalsozialisten, die in bestem Ein-\n\n- 12 -\n\nvernehmen zusammenarbeiteten, so daß sich der eine auf den\nandern ohne weiteres verlassen konnte, Beide hofften immer\nnoch auf eine Abwendungs des Niedergangs ihres politischer\nIdols und glaubten, die politische Ordnung in Quedlinburg.\nso wie sie sie verstanden, durch diese \"Exekution\" zu\nsichern. HB wollte, wie das Urteil besonders hervorhebt,\nüber das Schicksal des Dr. SB mitbestimmen: dies\nzeigt deutlich 'seine aktive Beteiligung an dem Verhör, bei\ndem seine \"barschen und kurz angebundenen\" Fragen auffielen.\nWie sehr er die Erschießung als eigehe Tat betrachtete, beweist vollends sein Verhalten nach der Tat, das Vorweisen\ndes blutigen Uniformrocks des Toten und seine aufreizenden\nWorte vor den ihm unterstellten Hitlerjungen-. Yr handelte\nnach den Urteilsfeststellungen also nicht \"auf Befehl\",\n\nSelbst wenn der Mitangeklagte A) dem Unteroffizier Baer,\nder He auf dem Weg zur Einrichtungsstätts begleitete,\nbefohlen haben sollte, Ham zu erschießen, wenn dieser den\nDr. SM richt erschieße, so würde das auf die Tat als\nsoiche keinen Einfluß gehabt haben, weil np nach der\nBeweisannahne des Tatrichters sowieso zu ihr entschlossen\nwar.\n\nDiese Würdigung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht den Erfahrungen der damaligen Zeit. Das\nSchwurgericht war berechtigt, im Rahmen der ihm obliegenden\nfreien Beweiswürdigung der Darstellung des Mitangeklagten [|\ninsoweit zu folgen, obwohl dieser seine Einlassung über\nseine eigene Beteiligung an der Tat im Laufe des Verfahrens\nmehrfach geändert hatte. Der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" ist nicht verletzt, weil der Tatrichter\nvon der Schulä des Angeklagten voll überzeugt war (RGSt 52,\n\n319).\n\n- 13 -\n\nAuch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt; Als Oberleutnant im Beurlaubtenstande wußte er, daß\nDr. SE 21: Wehrmachtsangehöriger nur von einer Wehrnachtsdienststelle zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Auch war\ner sich als 30jähriger, intelligenter und erfahrener Mann\nbewußt, daß dieses unförmliche Verhör in den Räumen der Kreisleitung ebensowenig die Voraussetzungen eines Standgerichtsverfahrens erfüllte wie die Erschießung des Dr. SB in\ndieser Form willkürlich war. Darauf, daß diese auf die Unstände des Einzelfalls und die Persönlichkeit des Beschwerde\nführers abgestellte Würdigung des Tatrichters \"falsch\" sei,\nkann die Revision nicht gestützt werden.\n\n3. Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer zur\nRechtfertigung seines Verhaltens ferner auf den Befehl des\nORW vom 14. März 1945 betr. Maßnahmen gegen pflichtvergsssene\nVorgesetzte und den Funkspruch des Reichsführers 55 vom\n3. April 1945. Diese Erlasse richteten sich nur an Angehörige der Wehrmacht und der 95, nicht an die politischen\nLeiter. Auch der Katastrophenerlaß vom März 1945, nach dem\njeder Waffenträger verpflichtet sein sollte, jeden Deserteur\nauch ohne Standgerichtsverfahren zu erschießen, könnte diese\nBluttat nicht rechtfertigen; denn ihm kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rechtswirksamkeit zu (BGHZ 3, 94, 106. £f5 BGH 4 StR 48/50 vom 11. De-.\nzember 1952; 4 StR 121/55 vom 7. Juli 1955 5 10).\n\nSoweit sich der Angeklagte HMM, gestützt auf solche\nErlasse, auf einen Erschießungsbefehl des ihm als Volkssturmführer vorgesetzten Mitangeklagten ı@ beruft, um seinen\nguten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Tat zu begründen,\nsetzt er sich in Widerspruch zu den bindenden Urteilsfest-\n\nra\n\n- 14 -\n\nstellungen, nach denen er in vollen Unrechtsnewußtsein aus\neigenem Antrieb, nicht auf Befehl eines Vorgesetzten handeits.\n\nDer Schuläspruch muß hiernach — ebenso wie bei dem Beschwerdeführer A@ - bestätigt werden.\n\nIII.\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessungsgründe, soweit den beiden Verurteilten mildernde\nUmstände versagt worden sind. Durch ihre Zulassung in Ge-\n\nsetz wird der Richter ermächtigt, an Stelle des Regelstrafrahmens einen milderen Strafrahmen zugrunde zu legen, wenn\n\nihm die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer\n\nzu wiegen scheint als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetz bei der Aufstellung des\nordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937,\n3201 Nr 4). Der Tatrichter hat hierüber nach pflichtgemäßen\nErmessen unter Würdigung aller für die Beurteilung der Tat\nund des Täters wesentlichen äußeren und inneren Uustände zu\nentscheiden, ganz gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen,\nihr vorausgehen oder nachfolgen. Es dürfen deshalh auch\nsolche Tatsachen, die mit der Täterschuld nicht in Zusammenhang stehen, berlicksichtigt werden, wenn der Richter aus\nihnen die Überzeugung gewinnt, daß der Strafzweck auch durch\neine mildere Strafe erreicht werden kann (RGSt 59, 237;\n\nBGHSt 4, 9).\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das\nSchwurgericht die gebotene Abwägung nach allen in Betracht\nkommenden Gesichtspunkten vorgenommen hat, weil die Vernei-.\nnung mildernder Umstände im Urteil nicht näher begründet\nworden ist. Bei dem Angeklagten ET] hebt dieses selbst nur\n\n- 15 -\n\nmildernde Gesichtspunkte hervor, nämlich seine bis dahin\nstraffreie Führung, seine Überzeugung, die öffentliche\nOränung durch Beseitigung des Dr. SB aufrechternalten\nzu müssen, und seine starke seelische Belastung infolge\nseiner Stellung als Kreisleiter. Bei dem Angeklagten Hg\nbetont es besonders, daß dieser an ein falsches politisches\nIdol glaubte, zu dem er als junger Mensch erzogen worden\nwar, und daß seine Kräfte in jenen Tagen stark beansprucht\nwaren. Strafschärfend berücksichtigt es demgegenüber sein\nrücksichtsloses Vorgehen und die Erschießung des Opfers\nvon hinten. Eine abschließende Stellungnahme zu der Frage,\nob der Strafzweck nach dem bei einer umfassenden Wertung\ngewonnenen Gesamteindruck der Tat und der Persönlichkeit\nder Täter nicht durch eine in den milderen gesetzlichen\nStrafrahmen fallende Strafe erreicht werden kann, läßt das\nUrteil in beiden Fällen vermissen. Das Revisionsgericht\nist nicht in der Lage, diese dem Tatrichter vorbehaltene\nWürdigung selbst vorzunehmen.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs\nund Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Nachholung der hiernach fehlenden Feststellungen.\n\nDer Tatrichter wird nunmehr auch Gelegenheit haben,\ndas neue Vorbringen des Angeklagten X | über die Dauer\nseiner Internierungshaft zu prüfen und bei der erneuten\nAnrechnung dieser Freiheitsentziehung zu berücksichtigen.\nZweifel über die Auslegung eines Strafurteils unä die Bs-\n\n- 15 -\nrechnung der Strafe sind im übrigen gemäß $) 455, 462 S+Pn\nvom Landgericht zu entscheiden.\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-06/4-str-460-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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