{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-06_4_StR_365_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-06","aktenzeichen":"4 StR 365/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 365/56 2545 009\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ludwig S mu :.: DE\ngeboren am EMMEN 1926 in vum,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 8. Juni 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n10\nl\n\nG ündes\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem Lastzug auf der Bundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung\nDüsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/st. Bein\nÜberholen eines langsam vor ihm fahrenden Lastzugs, der von\ndem Kraftfahrer EB 2:steuert wurde, stieß er mit dem\nrechten vorderen Kotfiügel seines Lastwagens und der rechten\nKante seines Führerhauses gegen die linke hintere Kante des\nAnhängers dieses Lastzuges. Durch den Zusammenstoß erlitt\nsein Beifahrer einen Schädelbruch und starb am nächsten Tage.\nZwei weitere nächfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden\nbeim Ausweichen nach links ebenfalls beschädigt.\n\nWährend der Angeklagte den Unfall äadurch erklärt, daß\nsich der Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges \"wahrscheinlich\" plötzlich gelöst und durch das selbsttätige, Einsetzen\nder Bremsung mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei,\nnimmt ‘die Strafkamner an, daß sich der Anhänger entgegen der\nBekundung des Zeugen Kg. der als letzter Unfallbeteiligter\nnit seinem Lastwagen auf:den Grünstreifen ausgewichen war,\nerst infolge des Zusammenpralls gelöst habe, Nach ihrer Auffassung ist der Unfall.auf äie Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen, der sein Augenmerk nicht genügend auf\nden vor ihm fahrenden Lastzug gerichtet habe und zu spät auf\ndie Überholungsbahn gefahren sei.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n. Mit der Revision rügt der Angexlagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Auf\ndie Verfahrensbeschweräie hin muß das angefochtene Urteii\naufgehoben werden»\n\n„“.wäre die belauptete Tatsache wahr. .Es könne. also davon dus-\n\nMit Recht fühlt sich der Angeklagte in seiner Verteidigung\nunzulässig beschränkt, weil die Strafkammer die Vernehmung der\nvon ihm benannten Zeugin Keggß über den Zeitpunkt der Loslösung\ndes Anhängers des Lastzugs HB abgelehnt hat.\n\n. Frau Kegßvar Mitfahrerin des Zeugen Kg, der bekunast ‚hatte, er babe gesehen, daß sich der Anhänger ües lasi-ZUugB I 5 | bereits von dem Motorwagen gelöst gehabt hate,\nals der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen den Anhänger\ngefahren sei. Er berief sich in seiner Aussage darauf, daß\n. Frau Kogmäie gleiche Beobachtung gemacht habe. Deshalb bean- ’\ntragte der Verteidiger, Frau Kegpals Zeugin darüber zu vernehmen, \"daß sich auch nach ihrer Beobachtung der Anhänger des\nWagens HERE bereits gelöst hatte, als .der Angeklagte mit\nseinem Wagen den Anhänger des vor ihm fahrenden lLastzugs berührte.\" Die Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung nach § 244 Abs 3 StPO mit der Begründung abgelehnt,\ndie Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten durch -ihre\n“ Vernehmung bewiesen werden soll, könne so behandelt’werden, als\n\ngegangen werden, daß die Zeugin Koggh ebenso wie.:der Zeuge KB\nEB beobachtet hat, daß sich der Anhünger des Wagens HE .\nbereits gelöst hatte, als der Angeklagte mit seinem Wagen 1\nden' Anhänger des.vor ihm fahrenden Lastzuges.berührte. In den\nUrteilsgründen wird hierzu ausgeführt: -\n\n\"Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Zeuge Kin\nm die i\\sehrheit sagen will; es ist auch davon ausgegangen, daß die von dem Angeklagten noch benannte\nZeugin Keggm, die neben SO 1 Wagen saß, auf\nGrund ihrer Wahrnehmungen die gleiche Bekundung machen\nwird. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, daß die\nBeobachtung des Zeugen KB una der Zeugin Ken auf\neinem Irrtum beruht, wie er gerade bei der Beobachtung\nvon Verkehrsunfällen sehr häufig ist. Abgesehen davon,\ndaß die Übrigen Unfallzeugen, insbesondere der schräg\nhinter dem Lastzug des Angeklagten fahrende Zeuge\n\n‚ und auch der. Angeklagte selbst nicht gesehen habel:\n\nBun\n\ndaß sich der Anhänger des Lastzugs H schon vor dem\nAufprail Ges Lastzugs des Angeklagten von dem Hotorwagen\ngelöst hatte, erscheint es ausgeschlossen, dal K\nund die Mitfahrerin K von ihrem Standpunkt zur Zeit\ndes Unfalls alle Einzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben;.\n\ndenn diesen Zeugen wurde die freie Sicht auf den Lastzug\ndes Zeugen a go: den vor ihnen fahrenden Lastkraftwagen des Zeugen HB und äurch den Lastzug des\n\nAngeklagten genommen. Sie konnten den Lastzug des Zeugen\nnur zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und\n\ndes Zeugen HB hindurch sehen.\"\n\nDiese Behandlung des Beweisamtrages verstößt in mehrfacher\nHinsicht gegen § 244 Abs 3 Satz 2 StPO.\n\nl. Die Währunterstellung wird dem Sinn und der Trag-\n\n: weilte des Beweisangebotes nicht gerecht, die sich sowohl aus\n\nder Fassung des Antrags als auch aus seinem Verhältnis zu den\nübrigen Beweiserhebungen ergeben. Der Verteidiger hat sich\nzwar ausdrücklich auf die \"Beobachtung\" der Zeugin berufen.\n\nDemit wollte er aber keine sachliche Einschränkung zum Ausdruck bringen oder gar selbst auf die Möglichkeit eines Irrtums\n\nder Zeugin hinweisen. Ersichtlich sollte mit der Zeugenbenennung\ngerade unter Beweis gestellt werden, daß sich der Unfall wirk-\n\n. lich: so zugetragen hat, wie ii 1 geschildert hat, Durch\ndie Bekundung der Zeugin sollte also der Beweiswert der Aus-\n\nsage Km; erhöht werden, um die nach dem - zuvor erstatteten - Sachverständigengutachten und der. Aussage des\nFahrers HM möglichen Schlußfolgerungen zu entkräften;\ndenn sonst wäre der Beweisamtrag überflüssig gewesen.\n\n“Bei dieser Verfahrenslage war das Landgericht, wenn es\ndie Vernehmung der Zeugin durch eine Wahrunterstellung ersetzen wollte, genötigt, den Unfallhergang selhst, genau so\nwie er in dem Beweiserbieten angegeben war, ohne jeden Vorbehalt als wakr zu unterstellen. wie in der kechtsprechung\nund Rechtslehre anerkannt ist, muß die Wahrunterstellung die\nbehauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in vollem\n\nUmfange ohne jede zinrengung, Verschiebung oäer sonstige Änderung\nerfassen. Ebenso wie eine teilweise Wahrunterstellung is deshalb auch die Einschränkung unzulässig, das Gericht sei überzeugt. daß der benannte Zeuge entsprechend der Beweisbehauptung\naussagen werde, seiner Beobachtung komme aber, z. B. infolge\neiner beschränkten Wahrnehmungsfähigkeit oder wegen der köglichkeit eines Mißverständnisses oder Beobachtungsfehlers,\ngegenüber den sonstigen Beweismitteln nur eine geringe Beweiskraft zu. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen darf das Gericht im\nFalle der „ahrunterstellung weder aus subjektiven noch aus\nobjektiven Gründen anzweifeln. Wenn es glaubt, die Beweisbehauptung nicht vorbehaltlos als wahr unterstellen zu können, muß es den Beweis erheben, sofern es die Ablehnung nicht\nin der Hauptverhandlung ausdrücklich mit anderen im Gesetz\nzugelassener. Gründen rechtfertigt (vgl u. a: RG JW 1922,\n\n1033 Nr 41 mit Anmerkung von Alsberg; 1931, 1815 Nr 27; 1936,\n1152 Nr 11; HRR 1939, 1008; OGHSt 1, 208, 211; BGHSt 1, 137;\nBGH 5 StR 138/53 vom 22. September 1953; Lüwe-Rosenberg 20.Aufl\n§ 244 Anm .23). Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil\nist unzulässig (BGH NJW 1951, 368 Nr 24).\n\nDiese Grundsätze wurden hier wahrscheinlich schon bei\nder Zusage der Wahrunterstellung verletzt, da in dem ab- )) .]\nlehnenden Beschluß die Unterscheidung zwischen dem wirklichen\nUnfallverlauf und der Beobachtung der Zeugin bereits fühlbar\nwird. In den Urteilsgründen tritt der Verfahrensverstoß\nsodann deutlich zutage. Indem die Strafkammer erklärt, nach\nihrer überzeugung beruhe die in dem Beweisamtrag bezeichnete\nBeobachtung der Zeugin auf einem Irrtun, entkleidet sie die\nBeweistatsache jeder Bedeuturg für die Entlastung des Angeklagten und verletzt mithin ihre Verpflichtung zur restlosen\nDurchführung der Wahrunterstellung (RG Jir 1931, 1815 Nr 27;\n\n1936, 1132 Nr 11).\n\nDem steht nicht entgegen, daß als wahr unterstellte\nTatsachen ebenso der freien Beweiswürdigung unterliegen wie\nvoll bewiesene. Der Tatrichter ist zwar nicht genötigt, aus\nihnen dieselben Schlußfolgerungen zu ziehen wie der Angeklagte.\nDieser Grundsatz bezieht sich aber nicht auf die Richtigkeit\nder als wahr unterstellten Tatsache, sondern betrifft nur ihre\nsrheblichksit für die Tatbestandsverwirklichung. Die Tatsache\nselbst darf im Falle ihrer Wahrunterstellung nicht mehr angezweifelt werden; ihr gegenüber bleibt dem Gericht nur noch der\nNachweis offen, daß sie für die Beurtetlung des Sachverhaits\neinflußlos ist (RGSt 44, 294, 2995 BGHSt 1,.137, 139 a.R.).\n\nEs ist allerdings anerkannt, daß der Richter nicht verpflichtet ist, einen Beweis zu erheben, an dessen völliger\nNutzlosigkeit von vornherein kein Zweifel bestehen kann (RGSt\n46, 383; 63, 329; 75, 145; OLG Kiel DRZ 1946, 30). Das gilt\nnamentlich dann, wenn der Beweiswert einer Zeugenaussage für\ndie Feststellung des Sachverhalts aus körperlichen oder gei-\n‚stigen Mängeln des Zeugen von vornherein mit Sicherheit verneint\n\nwerden kann (GA 49, 2645 JW 1931, 1815 Nr 27). In einem solchen\n.\" Fall muß das Gericht aber die Ablehnung der Beweisaufnahme\nin der Verhandlung ausdrlicklich auf diesen Grund stützeä, damit\n“ der Angeklagte seine Verteidigung danach einrichten kann\n(RGSt 63, 3295 BGH NIW 1951, 368 Nr 24; OLG Kiel aa0). Wenn es\nalso, etwa nach anfänglicher Wahrunterstellung, zu der Überzeugung kommt, daß das Beweismittel ungeeignet ist, muß es\n\ndie Verhandlung wieder eröffnen und dem Angeklagten zunächst\ndurch Verkündung eines neuen Ablelınungsbeschlusses Gelegenheit geben, sein Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen.\n\nDas ist hier nicht geschehen, ganz abgesehen davon, daß — wie\nunter 2 erörtert wird - eine solche unbedingte Ungeeignet-\n\nheit der benannten Zeugin auch nicht mit Sicherheit gegeben war.\n\n- 7.\n\n2. Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin,\ndaß die Behandlung des Beweisamtrages auch unter dem Gesichts-\n\"punkt einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu\nbeanstanden wäre, Der Wert eines Beweismittels für die richterliche Überzeugungsbildung von einem bestimmten SZreignis 1&ß+\nsich in der Kegel erst richtig bemessen, wenn der Beweis erhchben\nist. Ob ein Zeuge glaubhaft ist, ob er sichere Beobachtungen\nüber den unter Beweis gestellten Vorgang machen konnte, kan\nerst nach seiner Vernehmung zuverlässig beurteilt werden, bei\nder sich das Gericht hierüber durch ‘entsprechende Fragen gemäß J\n§ 69 Abs 2 StPO Gewißheit verschaffen muß (RGSt 49, 44; 51, 3;\nOGHSt 3, 141, 144; BGH NJW 1952, 191 Nr 16).\n\nDie Urteilsdarlegungen sind insoweit möglicherweise\n\nauch durch Verstöße gegen die Denkgesetze beeinflußt. Die\nStrafkammer meint, es sei ausgeschlossen, daß Frau Keggp von\nihrem Standort aus \"zur Zeit des Unfalls\" alle kinzelheiten\ndes Zusammenstoßes so wahrgenommen haben kann, wie sie sich\nzugetragen haben, weil sie den Lastzug N nur zwischen\nden Fahrzeugen des Angeklagten und des Zeugen HB hindurch\nsehen konnte. Dabei verkennt sie, daß nach den bisherigen\nFeststellungen kurz vor dem Unfall, als sich nach der Be-\n\nweisbehauptung der Anhänger des Lastzugs Hm von den )\n\nMotorwagen gelöst haben soll, der Lastzug H@W> und der ihm\nfolgende Kumbi-Wagen des Zeugen RB noch äicht hintereinander auf der Überholungsbahn waren, wo auch Kill nit\n\nder Beifahrerin Kefe in einem Lastwagen dahinfuhren. Diese\nbeiden Zeugen wurden also jedenfalls nicht durch das Fahrzeug\nHs daran gehindert, den auf der rechten Straßenseite fahrenden Lastzug des Zeugen Hl zu beobachten. Erst infolge\n\ndes Zusammenstoßes bildete sich ein dichtes Fahrzeugknäuel,\n\ndem KW noch rechtzeitig auf den Grünstreifen ausweichen\nkonnte.\n\n|\n\nDer Hinweis des Landgerichts, daß weder Hp noch\nder Angeklagte das Loslösen des Anhäingers vor dem Unfall gesehen haben, könnte in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung\nsein, wenn festgestellt wäre, daß die beiden Fahrer ihre Aufmerksamkeit überhaupt auf den von Hm gesteuerten Lastzug gerich;et Laben. Wie sich indes aus den Urteilsgründen\nergibt, hat der Angeklagte nur den Personenwagen beobachtst,\nder ihn kurz vor dem Unfall überholte. Hg nat nach seiner\npolizeilichen Aussage den Lastzug HD vor dem Unfall\nüberhaupt nicht gesehen.\n\nBei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer erst\n\nnach eingehender Befragung der Zeugin Ko ein Bild darüber\nmachen können, ob sie von ihrem Platz an der Seite des Zeugen\nm sus richtig beobachten konnte, in welchem Zeitpunkt\nsich der Anhänger von dem Motorwagen gelöst hat: Diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht auch von Amts wegen im\nRahüch. seiner Aufklärungspflicht zwecks vollständiger Erforschung des Sachverhalts beachten. müssen. :\n\n3. Wie aus den weiteren Urteilsausführungen über den\nBeweiswert der Aussage des Zeugen Kills zu entnehmen ist,\nerachtet das Landgericht dessen Bekundungen deshalb für\nobjektiv unrichtig, weil nach dem Sachverständigengutachten\nder überladene Anhänger sich nicht etwa — infolge der\nschadhaften und mangelhaft befestigten Anhängerkupplung -\nvon dem Motorwagen losgerissen hatte, sondern weil er\ndurch einen starken Schub gegen den Motorwagen gelöst worden\nist und weil dieser Sckub nach der Aussage des Zeugen Hi»\nGE richt Aurch plötzliches starkes Bremsen entstanden sein\nkann, Dieselben Überlegungen liegen ersichtlich auch der Ansicht der Strafkammer über die Wertlosigkeit der Aussage der\nZeugin Kegip zugrunde. Hiernach hat das Landgericht das engebotene Beweismittel und die schon erhobenen Beweise gegeneinander abgewogen und das Gegenteil der als wahrunterstellten\n\nTatsache für erwiesen erachtet. Das ist unzulässig (HRR 1979,\n1008; OGHSt 3, 141, 144). Abgesehen davon, daß der Gerichtsbeschluß dies nicht erkennen ließ, ist die Ablehnung eines\nBeweisamtrages aus diesem Grunde in § 244 Abs 2 Satz 2° StPO\nausdrücklich untersagt.\n\n4, Durch die erörterten Verfahrensverstöße ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\nbeschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO); denn das Verschulden\ndes Angeklagten wäre mindestens geringer zu beurteilen, wenn\nsich der Anhänger ohne sein Hinzutun von dem Motorwagen des\nvoranrfahrenden lastzugs gelöst und ihm plötzlich die Fahrbahn\nversperrt hätte, Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils ‘an das Landgericht zur neuen Verhandlung\nzurückverwiesen werden.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-06/4-str-365-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-06/4-str-365-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.605190+00:00"}}