{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-06_4_StR_234_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-06","aktenzeichen":"4 StR 234/56","doktyp":null,"leitsatz":"Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des\nTäters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestanäsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die\nihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewußtsein\nist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze \"teilbar\" (entgegen\nBGHSt 3, 342).","text_plain":"\"für das Nachschlagewerk! 2245 07 7 J { ‘\n\n\"ür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetze § 59 StGB\n\nRechtssatz: Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des\nTäters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestanäsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die\nihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewußtsein\nist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze \"teilbar\" (entgegen\nBGHSt 3, 342).\n\nAktenzeichen; 4 StR 234/56\nUrteil des BGH vom 6. Dezember 1956 LG Arnsberg\n\na.\n\nIct\n\n„234. 36\n\nImNanen Jess Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n>\n\ngegen den Niefnauasibeiter Johann B aus\n\nP\n\n7\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6b. Dezember 1956 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 15. April 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD.\n\neründere\nDas Landgericht hat Jen Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen ($ ı74 Nr ' StGB) in Tateinheit\nmit einem Tergehen der uneigentlichen Blutschande i$ :\"*\nAbs ? Satz ?2 StGB) zu elf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte wurde als Volksdeutscher in der\nNähe von Belgrad geboren. wuchs dort auf, kann aber\nweder deutsch lesen noch schreiben, Einen Beruf erlernte er nicht. Nach dem Balkanfeläzug ;94i wurde er deutscher Soldat und blieb nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Deutschland,\n\nim Dezember 955 führte der Angeklagte mit seiner\ndamals 17 Jahre alten Stieftochter (Tochter seiner Ehefrau) den Geschlechtsverkehr aus. Nach den getroffenen\nFeststellungen war er sich des zwischen ihm als Stiefvater und der Tochter seiner Ehefrau bestehenden Abhängigkeitsverhällnisses im Sinne des $ ‘74 Nr 1 StGB bewußt. Er wußte auch, daß der Beischlaf mit seiner Stieftochter als einer ihm anvertrauten Person verbotene Unzucht war und ferner, daß er Ehebruch gegenüber seiner\nFrau beging und dieser vom Gesetz verboten ist. Dieses\nletztere Unrechtsbewußtsein müsse sich der Angeklagte\nfür seine Tat im Ganzen, also auch, soweit er den Tatbestand des Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verwirklicht hat, zurechnen lassen, weil das Unrechtsbewußtsein nicht teilbar sei (BGHSt 3, 342).\n\nDie Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n-3-\n\n; Eines Eingehens auf Jie Verfahrensrüge bedarf es\nwert Aa das Urteil aus sachlichrechtlirhen Gründen\n\naufgehoben werden mußte.\n\n2) Soweit sich die Rüge auf die Verurteilung gemäß\n\n§ 174 Nr 1 StGB bezieht, ist sie unbegründet. Nach den\nFeststellungen sind Jie äußeren Tatbestandsmerkmale uni\nder Vorsatz des Angeklagten gegeben, insbesondere wußte\ner auch, daß ein Abhängigkeitsverhältnis seiner Stieftochter bestand. Auch das Unrechtsbewußtsein hat das\nLandgericht festgestellt. Die Angriffe der Rerision ri:nten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß seine Schlüsse zwingend sind, wird nicht\nerfordert. Entscheidend ist, daß sie möglich sind, also Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen. Im übrigen kann die Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz mit Rechtsgründen\nnicht angegriffen werden, Auch neue Tatsachen können in\nihr nicht berücksichtigt werden;\n\n3) Dagegen ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 175 Abs 2 Satz 2 StGB. Hier hat das Gericht Feststellungen darüber, ob der Angeklagte das Bewußtsein des Verbotenseins hatte oder hätte haben können im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht getroffen. Die Revision macht geltend, der\nAngeklagte sei als Volksdeutscher auf dem Balkan unter\nfremden, . insbesondere vom orientalischen Recht beein-\n?flußten Rechtsbegriffen aufgewachsen und habe daher nicht\ngewußt, daß der Verkehr mit seiner Stieftochter strafbar (gemeint ist wohl: rechtswidrig) sei.\n\nIn dem Urteil BGHSt 3, 342 ff ist ausgesprochen.\n\n4 -\n\n«as Unrechisbewußtsein sei nicht teilbar. schon desha’k nisnt, weil zu ihm nicht die Vorstellung genöre,\n\nin welcher Weise die Rechtsordnung das durch die Tat\nverwirk;e Unrecht ahnde. Dies müsse besonders Jann geiten, wenn die verschiedenen, durch die Tat verletzten\nStrafgesetze dasselbe oder ein nahe verwanätes Rechtsgut schützten, wie z. B. die §§ 172 und :'73 Abs 2 Satz 2\nStGB.\n\nBereits in dem vorangegangenen, nicht veröffentlichten Urteil ' StR 291 '5: vom 23.10.:95: (teilweise\nWiedergabe in IM $ '73 Abs 2 StGB unter 2 in der Anmerkung) sind dieselben Grundsätze enthalten, jedoch auf\neinen Fall angewandt worden, in welchem es sich nicht\num einen Angriff auf das gleiche oder ein ähnliches Rechtsgut handelte, Hier hatte der Angeklagte Kunstgegenstänäe,\ndie von einem staatlichen Museum während des Krieges in\neinem Gutshaus ausgelagert waren, von dort in das Ausland zum Zwecke des Verkaufs geschafft. Er wurde wegen\nVerletzung der damals geltenden Militärregierungsgesetze,\ndurch die die Ausfuhr dieser Güter verboten und unter\nStrafe gesteilt war, bestraft. Den Einwand der Revision,\ndaß die Verbotskenntnis sich nur auf den widerrechtlichen Eingriff in das fremde Eigentum, also auf die Eigenschaft der Tat als Diebstahl beschränkt habe, erklärt\nder Bundesgerichtshof aus den genannten Erwägungen für\nbedeutungslos. Da der Täter gewußt habe, daß er Unrecht\ntue, sei der Schuldvorwurf begründet. Er habe sich durch\nsein Wissen, daß seine Handlung Diebstahl sei, von der\nTat abhalten lassen müssen.\n\nDagegen ist dem Urteil 5 StR 195/52 vom 10.April\n952 (NIW 1952, 671) ein so weitgehender Grundsatz nicht\nzu entnehmen. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgespro-\n\n5 -\n\nchen, daß dann, wenn der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verschwägerten durch einen ehebrecheris..nen Verkehr verwirklicht sei. in aller Regel ohne weiters äavon ausgegangen werden könne, daß der Täter sich ües\nUnrechts seiner Tat bewußt gewesen sei oder hätte bewußt werden können. Hiermit sollte, wie der 5. Senat\nauf Anfrage noch besonders erklärt hat, nicht gesagt\nwerden. Jaß ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs\nbewußt ist, rechtsgrunisätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines in Tateinheit zum Ehebruch\nstehenden Beischlafs zwischen Verschwägerten habe, Er\nhat vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, daß es in einem solchen Falle im allgemeinen keiner\n\nbesonderen Ausführungen über das Bewußtsein der Rechts-\n\nwidrigkeit bedürfe, also vorausgesetzt, daß es im Ein-.\nzelfall auch anders sein könne. Er hat hierbei die —\n\nim Schrifttum bekämpfte (Bindokat JZ 1953, 748; Warda\nNJW :953, 1053; Zimmermann NJW 1954, 908) — Auffassung\n\nvertreten, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten ein\n\neigenartiger, erschwerter Fall des Ehebruchs sei’\n\nNoch äeutlicher, allerdings ohne abschließende\nStellungnahme, bringt der Bundesgerichtshof Bedenken,\nob das Unrechtsbewußtsein stets unteilbar sei, in der\nEntscheidung ! StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 (JR 54,\n1885 IM § 59 Nr 25) zum Audruck. Er läßt es dahingestellt, ob das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines\nHausfriedensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen\ngemäß $ i76 Nr 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung habe. Zu gegebener Zeit werde zu prüfen\nsein, ob der Gedahke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und\nbei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und\n\nSchwere zutreffe. Das nicht veröffentlichte Urteil 2 StR\n\n628,53 vom 2. Februar 1954 hat es auf sich beruhen las-\n\nN\nx\n\n-6..\n\nsen, ob das UnrechtsbewußLsein. wenn es hinsichtlich\neines Eheoruchs vorliege- auch für Straftaten nach\n\n68 73 Ahs 2 StGB “und 174 Nr : StGB ohne weiteres bejani\nwerden könne.\n\nEine weitere grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich. inzwischen nicht\nerfolgt;\n\nSchuld bedeutet, wie auch die grundlegende Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2, :94 ‚'200/ ausführt,\nTorwerfbarkeit. Während in der Zeit des Erfolgsstrafrechts die Verantwortung an das vom Täter verwirklichte\näußere Geschehen geknüpft wurde, ohne daß sich dieses\nin seinem Inneren - widerzuspiegeln brauchte, ging die\nweitere Entwicklung in immer steigendem Maße dahin, daß\nsich äußere und innere Tatseite decken müssen. So wurden im Laufe der Zeit in Deutschland solchen Rechtsbildungen der Schuldlehre, die diesem Grundsatz nicht entsprachen. allmählich die Anerkennung versagt, 50 2. B»\nden Lehren, daß sich der Täter, der etwas Rechtswidriges tue, den aus seiner Handlung hervorgehenden Erfolg als vorsätzlich hervorgebracht anrechnen lassen\nmüsse, oder dieser dann als vorsätzlich herbeigeführt\nangesehen wird, \"wenn die geplante Handlung die Tendenz hat, sich mit einer gewissen Wahracheinlichkeit\nauf diesen Erfolg auszudehnen\" (versari in re illicita;\ndolus indirectus vgl Mezger IK Bä 1, 7. Aufl, 1954,\n§§ 59 S 474), Durch den im 3. Strafrechtsänderungsgesetz\ngeschaffenen § 56 StGB wurde die Erfolgshaftung bei den\nerfolgserschwerten Straftaten beseitigt. Auch der schwevere Erfolg muß jetzt von der Schuld umfaßt sein. Das\n\n- T-\n\nErfordernis der Entsprechung von Unrecht und Sohuld\nist heute in der Schuldlehre herrschender Grundsatz.\nEs ist der leitende Gedanke Jes Beschlusses des Großen\n\nSenats { aaO }, ihn auch auf das Verbotensein der Ta\n\nauszudehnen.\n\nDer zu fordernde Inhalt des Unrechtsbewußtseins\nwird durch die jeweilige Gestaltung des Strafrechts bestimnt. Im geltenden Recht ist nicht allgemein sozial\nschädliches Verhalten unter Strafe gestellt. Vielmehr\nwerden strafrechtliche Rechtsfolgen nur an bestimmte, in\nden Tatbeständen umrissene Verhaltensweisen geknüpft.\nNır in dieser gesetzlichen Formung tritt das Unrecht\nin strafrechtlich erheblicher Weise in Erscheinung. Ein\nzwar allgemein rechtswidriges, aber nicht einem bestimmten Tatbestand unterfallendes Verhalten löst also\nim Strafrecht Wirkungen nicht aus,\n\nDaher verlangt § 59 StGB daß der Vorsatz sich auf\nalle Merkmale des Tatbestandes zu erstrecken hat. Frühere\n- noch heute im - ‚anglöramerikanischen Rechtskreis (vgl\nTidow, Der Schuldbegriff im englischen und nordamerikanischen Strafrecht 1952 S 37 £f,141 ff) vertretene - Lehren, nach denen es genügt, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, irgend ein Verbrechen zu begehen, er also\nnicht auf die Rechtsgüterverletzung gerichtet zu sein\nbraucht, die wirklich eingetreten ist, sind im deutschen\nStrafrecht überwunden. Die Folgerichtigkeit erfordert\nes,auch das Unrechtsbewußtsein auf diejenige Tatbestands-\n‚verwirklichung zu beziehen, die dem Täter zur Last gelegt wird. Nur dann wird man dem Gedanken gerecht, daß\nSchuld die Übertragung der objektiven Mißbilligung der\nTar auf den Täter bedeutet. Wenn in den Tatbeständen\n\n8 -\n\nFormen des Unreshts enthalten sind. die sich nach Ar;\nund Szhwere unterscheiden, so hängt auch der jeweilige\nSchuldrorwurf davon ab, auf welchen Tatbestand sich das\nUnrechtsbewußtsein bezieht. Weder das allgemeine Be--\nwußtsein, e t wa s Unrechtes zu tun, noch das auf\neinen anderen Tatbestand bezogene Unrechtsbewußtsein\nkann den besonderen Schulävorwurf für den vom Täter verwirklichten Tatbestand rechtfertigen, so etwa, wenn der\nTäter eine Übertretung und in Tateinheit eine schwerwiegenie Straftat ausführen würde und er das Unrechtsbewußtsein nur, insofern sein Verhalten als Übertretung\n\nzu würdigen ist, gehabt hätte. Das einem bestimmten Tatbastand zugeoränete Unrechtsbewußtsein kann also durch\nein allgemeines oder anderes nicht ersetzt werden. Das\nUnrechtsbewußtsein muß daher tatbestandsbezogen sein,\neich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrundeliegende Verbot erstrecken.\n\nEine allgemeine Rechtsgutbezogenheit, also ein\nallgemeines Wissen oder Wissenkönnen des Täters, daß\neine Verletzung des betreffenden Rechtsgutes verboten\nist, ist nicht ausreichend. Dasselbe Rechtsgut wird\nim Strafrecht oft in sehr verschiedener Weise und unter\nsehr verschiedenen Gesichtspunkten geschützt. So sind\n&. B,. die Angriffe auf das Vermögen in großer Vielfalt im Hinblick auf Begehungsweise und andere Umstände zu Verbrechenstypen ausgestaltet, die ihrer Art,\nSchwere und kriminologischen Eigenart nach sehr unterschiedlich sind (vgl etwa Betrug, Erpressung, Untreue,\nHehlerei, Konkursdelikte, Wucher usw). Die allgemeine\nKenntnis, daß Angriffe auf jenes Rechtsgut verboten\nsind, würde dem unterschiedlichen Wesen des Schulävorwurfs, der jeweils mit der Tat verbunden ist, nicht gerecht werden.\n\n-9-\n\nDaher kann auch (entgegen Zimmermann NJW ı954. 908)\nder Täter, der das Unrecht einer bestimmten Tatbestanäsverwirklichung nicht kannte, ihretwegen nicht ailei:\nmit der Begründung bestraft werden, daß er das Unrecht\neines anderen auf derselben \"rechtsethischen Norm\" beruhenden Tatbestandes gekannt habe. Bereits Radbruch\nhat gegenüber ähnlichen Lehren bemerkt, daß es von ihnen\naus mır noch ein Schritt bis zur anglo- amerikanischen\nVorsatzlehre und zum Gedanken des \"versari in re illicita\" ist (vgl Darst. Allg. Teil Bd 2 S 238 f). Die überwundenen Vorsatzlehren würden dadurch auf das Unrechtsbewußtsein übertragen werden. Im übrigen müssen die Normen im wesentlichen aus den Tatbeständen erschlossen werden, wobei es oft sehr zweifelhaft sein kann, ob mehreren\nTatbeständen eine oder mehrere Normen zugrunde liegen,\nMangels einer festen Gebundenheit können diese enger oder\nweiter formuliert werden (Radbruch aa0). Von dieser Ungewißheit und den sich aus ihr ergebenden Streitfragen darf\ndie Berechtigung des jeweiligen Schuldvorwurfs nicht\nabhängig gemacht werden,\n\nWenn der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins für Fälle nahe verwandter Tatbestände, Rechtsgüter oder Normen besonders betont wird, so liegt die\nAnnahme nahe, daß die Stellungnahme zur Rechtsfrage durch\ndie Beweisfrage beeinflußt ist. Daß dann, wenn der Täter das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes hatte, er es im\nallgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben wird, ist eine auf tatsächlichem\nGebiet liegende — jedoch nicht unwiäderlegliche -— Erfah-\n\n- 0 -\n\nrung, die für Jie Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Die\nRechtsfrage stellt sich erst. wenn im Einzelfall das Unrechtsbewußtsein nicht festgestellt werden kann. Damı\nist der Schuldvorwurf wegen des Fehlens einer wesens)ichen Voraussetzung nicht gerechtfertigt.\n\nFolgerichtig hat daher der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung des Großen Senats geforäert.\ndaß die wissentliche und willentliche Verwirklichung\nder rechtswidrigen Tat dem Täter zur Schuld dann zuzurechnen ist, wenn er das Unrecht \"dieser Tatbestandsverwirklichung \" kannte\noder hätte kennen müssen (BGHSt 2, 209).\n\nDieses Erfordernis kommt nicht, wie in BGHSt 3,\n342 angenommen wird, darauf hinaus, daß der'Täter wissen müßte, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit\nder Tat verwirkte Unrechtt ahnde t . Vielmehr ist\nnur erforderlich, daß er die Beschaffenheit des von\nihm begangenen Unrechts, also lediglich das Verbotense :ın seiner Tat unter dem Gesichtspunkt des\nvon ihm verwirklichten Tatbestanäds, nicht dagegen,. daß er die\nStrafbarkei t kannte oder kennen mußte. Dies\nsetzt auch nicht voraus, daß dem Täter der gese tzliche Tatbestand bekannt war, ebensowenig wie der\nVorsatz, der das Wissen um die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erfordert, eine Gesetzeskenntnis verlangt, vielmehr schon gegeben\nist, wenn der Täter hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt, Allerdings würde es, wie der. Große Senat\nBGHST 2, 202 bereits ausgesprochen hat, nicht. genügen,\ndaß der Täter das Bewußtsein hatte, sein Tun sei sittlich verboten. Vielmehr muß er, zwar nicht in rechts-\n\ntechnischer Beurteilung,aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung, das Unrechtmäßig e seiner Tat erkennen oder erkennen\nkönnen. Wie sich diese Grundsätze auf Bestimmungen auswirken, die aus Erwägungen sozialer oder rein staatlicher\nZweckmäßigkeit formale Oränungsvorschriften aufstellen,\nist in BGHSG 4, * ff. näher dargelegt. Im vorliegenien\nFall wäre also lediglich notwendig, daß der Täter wußte\noder wissen mußte, daß der Geschlechtsverkehr zwischen\nVerschwägerten auf- und absteigender Linie verboten ist.\n\nEs stellt keine Ausnahme, sondern gerade die Anwendung der hier entwickelten Grundsätze dar, daß das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des einem Erschwerungstatbestand zugrunde liegenden Verbots immer dann vorhanden\nist, wenn der Täter das Verbot des Grundtatbestandes\nkennt oder kennen muß (2. B. Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 95 StGB, im Verhältnis zur einfachen Beleidigung, § 1§ 5 StGB). In diesen Fällen ist der Grundtatbestand im Erschwerungstatbestand ohne Veränderung\nseines Wesens enthalten. Der erschwerte Tatbestand ist\nalso lediglich ein Anwendungsfall des allgemeinen. In\neinem solchen Fall könnte dem Täter nur das Bewußtsein\nerhöhter Strafbarkeit fehlen, auf das es für die Schuld\nnicht ankommt.\n\nDiese Beziehung ist jedoch im Verhältnis von Ehebruch und Beischlaf zwischen Verschwägerten nicht vorhanden. Auch der 5. Senat (NJW 1952, 672) hat sie ersichtlich nicht annehmen wollen. Er spricht lediglich\nvon einem eigenartig en erschwerten Fali des\n\nEhebruchs, sieht also nicht eine Qualifikation in dem\nallgemein übiichen, hier erörterten Sinn als vorliegend\nan. Gerade darum ist er der Auffassung, daß ein Täler,\ndem das Unrecht eines EFhebruchs bewußt ist, nicht rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich\ndes Beischlafs zwischen Verschwägerten haben müsse. Er\nhat überdies auf Anfrage erklärt, daß sein Urteil den\nerkennenden Senat nicht hindere, in der hier geschehenen\nWeise zu entscheiden.\n\nDie entwickelten Grundsätze stehen im Wesentlichen\nmit der im Schrifttum vertretenen Lehre im Einklang, die\neinhellig den Gedanken der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins abgelehnt hat (Bindokat JZ 1953, 748; Jescheck\nGA 1954, 330; Kohlrausch-Lange StGB 41. Aufl 1956 § 59\nII 2 hS 199; Maurach, Allg Teil des Strafrechts i954, 422;\nSchönke-Schröder StGB 7. Aufl. 1954 § 59 V 1 S 249; Schwarz\nStGB 19, Aufl 1956 Anhang zu § 59 1 BS 180 f; Warda NW\n1953, 105253 Welzel Das deutsche Strafrecht 5. Aufl 1956\nS 142 f; grundsätzlich auch Fränkel IM § 173 Nr 2 Anm).\n\nDer 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten,\n\nu\n\nDas Urteil mußte sowit zur Prüfung. ob der Angeklagte\ndas Unrechtsbewußtsein im Hinblick auf $ ;73 Abs 2\n\nSatz 2 StGB hatte, aufgehoben werden und zwar in vollem Umfang, da die Verurteilung wegen tateinheitlicher\n\nBegehung erfolgt ist.\n\nRotberg Krumme Seibert .\n\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-06/4-str-234-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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