{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-12-05_4_StR_406_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-12-05","aktenzeichen":"4 StR 406/56","doktyp":null,"leitsatz":"Das Kraftfahrzeug, das der Täter führi, 'bwrhil\nihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abe i\nNr 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen\nwerden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammung ?\n\n _—u— nn\n\n2245 078 79 u\n\nGesetzz 8:6B § 4u\nStVG 8 24 Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatz: Das Kraftfahrzeug, das der Täter führi, 'bwrhil\nihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abe i\nNr 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen\nwerden.\n\nAktenzeichen: 4 StR 4N6/56 AG Hamburg _\nBeschluß des BGH vom 5. Dezember 1956 Heanseatisches OLG Hamburg ö\n\nı\nPrZ ‘ : D ..\nnr , .\nPP 27 ERS .\nu ES.\n\nwen\n\n4_SSR 498/55\n\nu\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Helmut B iD „aus EB icrt geboren\n\nor 1923.\nwegen Fahrens ohne Führerschein\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtehofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1956\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter\nKrumme, Dr. Seibert, Erof, Dr. Lang Hinrichsen und Dr, Wie:\nfeis .\n\nbeschiossen?\n\nDas Kraftfahrzeug, das der Täter führt. obwoh‘ ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen ist {§ 24 Abs 1 Nr 2 sie);\nkann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden,\n\nDas Amtsgericht verurteilte den Angeklagten, nachdem\n\nihm bereits am 6, Mai 1955 die Fahrerlaubnis wegen Trunken -\nheit am Steuer entzogen und er am 4. Januar 1956 abermals\nwegen einer solchen Tat und wegen Verkehrsunfailflucht so-:\nwie Fahrens ohne Führerschein bestraft worden war. am 2, März\n1956 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit\nmit Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nWochen, Gleichzeitig sprach es. aus, daß die Fahrerlaubnis\n\n. entzogen bleibe. und oränete eine weitere Sperrfrist von fünf\nJahren an. Den bei der Tat benutzten. dem Angeklagten gehörigen\n\nFersonenwagen zog es eit.\n\nDie gegen die Einziehung des Fahrzeuge gerichtete Berufung des Angeklagten wurde von der Strafkammer verworfen,\nweil. sie die Einziehung eines Kraftfahrzeugs bei einem Ver.\ngehen gegen § 24 StVG gemäß § 40 StGB als Nebenstrafe für\nzulässig erachtete, °\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen diese\nRechtsansicht. Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die\nSache gemäß § 12% Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent:\nscheidung vorgelegt. Es möchte die Ansicht des Lendgerichts billigen, sieht sich hieran aber durch die gegentei.-\nligen Erkenntnisse der Oberlandesgerichte in Frankfurt a.Mo\nvom 24. März 1954 - NIW 1954, 652 Nr 22 .. und Karlsruhe\nvom 24, Feprvar 1955 : VRS 9, 459 :- gehinder%.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. weil die Entscheidung\nüber die Rerisior von der zwischen den Oberlandesgeri.chten\nstreitigen Rechtsfrage abhängt.\n\nDie Oberlandesgerichte in Frankfurt aoM.. und Karlsruhe\nhalten § 40 StGB nicht für anwendbar, weil ein bei einen\nVergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 2 StVG verwendetes Kraftfahr\nzeug nicht als Werkzeug zur Tat benutzt werde, sondern Ge -\ngenstand der Straftat sei: denn dieser Straftatbestand könne\nnicht anders als durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs\nverwirklicht werden,\n\nDiese Auffassung. die übrigens auch von dem Oberlarndesgericht in Düsseldorf geteilt wird (JMBi NRW i956. 188),\nentspricht der im Schrifttum herrschenden Auslegung ebens '\nwie der Rechtsprechung des Reichsgerichts ‚vgl RGSt 21. 432;\n48, 33; 56, 222 ‚22475 57. 329 /3%:7: 75, 3405 IW 1937. 170\nNr 33;LpzK 7. Aufi § 40 Anm II 4 b: Schönke. Schröder 7. Auf.\n\n§§ 40 Anm III 3 %; Floegei- Hartung. Straßenverkehrsrecht. 1995;\n\nk\n\na\n\n8 24 StV? Anm 10. 8 23 StVG Anm 12; Conrad in Stenglein.\nstrafrechtliche Nebengesetze 5: Aufl I i928 § 24 KFG Anm 7\n\nund Müller, Straßenverkehrsrechti. 19. Aufl 1954 Vorben 21 IT},\nZine andere Heinung wird. soweit ersichtlich, nur von dem\nJıandgericht in Düsseldorf MDR 1954. #’' Nr 24), Hoffmam--\nWalldorf {NJW 1954. 1147); Gülde zu RG dW 1937, 170 Nr 35\nsowie vor der Schriftleitung des Rdk ‚1154. 77) in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung des Landgerichts Tüsseldäcrf vertreten.\n\nDas Oberiandesgericht in Hamburg hält die Anwendung des\n\n§ 40 StGB in dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fall\nnach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut dieser Vor-.\nschrift für zulässig, weil der Täter. der ein Kraftfahrzeug\nführt. obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, seine Tat\nnicht an dem Fahrzeug oder in Bezug auf dieses Fahrzeug,\nsondern mittels eines solchen begehe, Sein strafbares Ver\n\nlten richte eich nicht gegen das Fahrzeug. sondern gegen\ndie Sicherheit des Verkehrs. Das Fahrzeug sei also nur das\n\"Instrument\" seiner Handlung.\n\nDer erkennende Senat vermag dieser Ansicht nicht zu\nfolgen.\n\nSchon der Wortlaut des § 40 StGB 1äßt deutlich erkennen,\ndaß er in seinem zweiten Halbsatz nur die Einziehung solcher\nGegenstände gestattet. mit denen ein Über ihre bloße Benutzung\nhinausgehender Straftatbestand verwirklicht werden soilte.\n\nDas ergibt sich aus der dort vcerausgesetzten besonderen Ziel\nrichtung, Gegenstände. die der Täter \"zur Begehung einea\nvorsätzlichen Verbrechens oder Vergehezns gebraucht oder\nbestimmt\". können nur solche sein, die ihm ale Mittel zur\nVerwirklichung 'eines gegen die Strafrechtsordnung verstoßenden\nFianes dienen sollen. An dieser Absicht fehlt ss, wenn durch\ndie Benutzung des Gegenstandes nur ein gegen den Gebrauch ais\n\nsoLchen gerichtstes Varta: verletzt würde, Die Auffassung des\nHanseatischen Jherlandesgerichts, des Vergehen dss $ ?4 Ahs 1\nIr 2 StV/S werde \"mittels\" des Fahrzeugs begangen. weil sich dis\nTat gegen die Sicherheit des Verkehrs richte. verkennt den\nBegriff eines Mittels zur Begehung einer Straftat» denn dieser\nsetzt die Absicht des Täters voraus. durch das Mittel sinen\nStraftatbestand zu verwirklichen, der über den bloßen Gebrauch\ndes WHittels hinausgeht, Hier kommt es dem Täter aber nur auf\ndie Benutzung des Fahrzeuge an, nicht auf die Gefährdung des\nStraßenverkehrs, In der herkömmiichen Gesetzessprache wird\ndeshalb der in diesen Fällen der Einziehung unterworfene\n\n- Gegenstand meist als ein soicher bezeichnet, \"auf den sich ®\nGle strafbare Handlung bezieht\" ‚vgl Usas § 25 Abs 2 Schußwaff\nvom 12, April 1928 -: RGBl I, 1435 § 3 Abe 2 Waffenmißbrauch VO\nYm 25. Juli 1930 -- RGBi I, 352; §§ 26 Abs 2 WaffenG rom 18. Mär:\n1938 -. RGBl I: 265 -- betr. den Besitz und das Führen /dsh, den\nGekrauch/ von Waffen),\n\nDiese Ausiegung nach dem Wortsinn w!.rd durch diı Entste.\nhungsgeschichte der Vorschrift bestätigs. Sie gehi euf S 638\nder CriminalO T.d.Pr.FStaaten vom 11. Dezember 1805 zurück, der\ndie \"Instrumente\", mit denen ein Verbrechen begangen worden\nwar, der Einziehung (Konfiskation) unterwarf. Auch nach den\nEntwürfen zum Pr.StGE von 1836 und 184% sollten die \"Werk- @f\nzeuge zur Verübung eines Verbrechens konfisziert werden\".\nIm § 19 Abs 2 Pr. StGB vom 14. April 1851 wurde sodann im\nwesentlichen schon die heute geltende Fassung verwendet, Damit sollte indes nur § 638 CriminalO seinem Sinne entsprechend\nwiederholt werden \\.Goltdammer, Mat-z. StGB f.d.Pr.Staaten I;\n\nS 195 zu II). An eine grundsätzliche Erweiterung der Einziehung\nmöglichkeiten war dabei nicht gedachi. sondern nur eine Verdeurf\nlichung bezweckt, Offensichtlich sollte nur die Beschränkung auf\nWerkzeuge im technischen Sinne vermieden werden -vgi Geitdamme”\naaO S 197 § 19 Anm II 2)\n\nBei den Yorarbeiten zum Tr, StGB erregte die ermähnie\nFassung der Entwürfe Bedenken. \"weil sie zu Härten führen\nkönne. z.B. zur Konfiskaticn des Fferdes: nit äem zı schneli\n\ng*\n\ngeritten wurde\", Tie Immediat Kommission erwiderte jedoch.\n\"eine solche Ausdehnung werde durch den Wortlaut: nicht ge\"\nrechtfertigt. so wie sie auch nicht in dem Sinn des Gesetzes\nliegs\" (Goltdammer aa0 S 196 zu II 2). Dsmit wurde Gäle Anwendbarkeit auf die vorschriftswidrige Benuszung eines Tegenstandes\nals solchen. entgegen der Meinung des Vorlegungsteschlusses.\neindeutig ohne jede Einschränkung verwcrien. Dem entsprach\nauch die Rechtsprechung des Pr. Obertribunals, das die Ein:\nziehung soicher Gegenstände ablehnte, die nicht als \"Werk\nZeuge\" zur Ausführung eines Delikts gebraucht worden. sondern\nnur \"Gegenstand eines Vergehense\" waren, wie 2,B, Waren; Mit\ndenen unbefugtsrweise Handel getrieben worden war (Öppenhoff\nPro StGB 3,Aufl Anm 1 zu 8 19)s\n\nDie Vorschrift des Pr. StGB ging dann im wesentlichen\nunverändert in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes\nüber (§ 40), nachdem im Entwurf dieses Gesetzes wieder die\n\"yittei Lder Werkzeuge zur Begehung einer strafharen vor.-\nsätzlichen Handlung\" als Einziehungsgegenstände bezeich:.et\nworden waren (§ 38). Zu der Annahme. daß die in den Motiven\nzum Entwurf zusätzlich angeführten \"Gegenstände, die im\nZusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen\", eine Er:\nweiterung der Einziehungsmöglichkeiten in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht gedachten Sinn fordern, besteht\nkein Anlaß. weil diese Auffassung der Motive im Gesetz keinen\nAusdruck gefunden hat,\n\nAuch bei der Übernahme jener Bestimmung in das Reichs:\nstrafgesetzbuch trat eine Absicht des Gesetzgebers. ihren\ndurch die bisherige höchstrichterliche Auslegung klargesteil.-\nten Sinn zu ändern. nicht hervor:\n\nDemgemäß hielt auch üle eingangs angeführte Rechtspre.\nchung des Reichsgerichts bis zuietzi en der Ansicht Test;\ndaß die Einziehung nur dann zulässig sei. wenn der Gegen\n\nstenä als \"eigentliches Wittel.\" zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebrauch* oder bestimmt worden wer. nicht\n\naber auch dann, wenn die strafbare Handlung an ihm selbst\nbegengen war oder wenn allein seine Benutzung. weil sie\n\nnur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet war, also\n\nohne Verfolgung eines weitergehenden verbrecherischen Zwecks, °\ngegen eine Strafrechtsenorm verstieß. Für nicht einzishbar wurde\ndemgemäß z.B. ein Gemälde mit gefälschtem Künstlerzeichen er.\nklärt FRGSt 25, 165). ebeneo ohne Entrichiuug der Eingangs\n\nabgaben eingeführte Waren (RGSt 21. 432; 48. 26 /33/). unter N\nL\n\nVerletzung von Bewirtschaftungsvorschriften beiseite geschaf?\nWirtschaftagüter (RGSt 75, 336). unbefugt besessene Sprengstoffe\nund Waffen (RGSt 56, 2245 57, 329.7551,) sowie ein ohne behörd..\nliche Zulassung geführtes Fahrzeug (RG JW 1937.. 170 Nr 33).\nZwer hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai\n1887 (RGSt 16, 116) die Eingiehung verbotener Dr.ckschriften\nauf Grund des § 40 StGB deshalb gebilligt, \"weil das Vergehen\nder Verbreitung nicht ohne Benutzung von Exemplaren der Druck\n\nschrift begangen weräen könne, diese also zur Begehung des Ver I\n\ngehens gebraucht worden seien.\" In den angeführten späteren\nEntscheidungen hat es sich aber ersichtlich von diesen Gedankengängen abgewanät; denn es handelte sich in diesen Fällen,\n\nin denen es die Einziehung für unzulässig erachtete, allerdingg)\nohne jenes Erkenntnis zu erwähnen, durchweg um solche Gegen\nstände. ohne deren Benutzung eine Verletzung der Verbctsnorm\nebenfalls nicht denkbar ware '\n\nSinn und Zweck des _$_40_ StGB erfordern ebenfalls\ndie Beschränkung der Einziehung auf solche Gegenstände. die\nnach der Absicht des Täters als Mittel zur Verwirklichung\neines verbrecherischen Planes eingesetzt oder dazu bestimmt\nworden sind,\n\nr\n\n“\n“ar\n\nLie sonstigen bisher in der Rechtsprechung wnd im\nSchrifttum verwendeten Unterscheidungsmerkmale ermöglichen\nkeine eindeutige, dem Wesen des § 40 StGB gerscht werdende\nAbgrenzung. Insbesondere 1äßt sich nicht einheitlich beantworten, ob die nicht unter diese Bestimmung fallenden Gegenstänäde stets als solche bezeichnet werden können. die\nselbst \"Gegenatand der Straftat\" waren oder \"auf die sich\ndie strafbare Handlung bezog\". Es sind Sachverhalte denk--\nbar, in Äaenen sich die als Mittel zur Begehung einer traf?--\ntat bestimmten Gegenstände zugleich unter diesen Begriff!\nbringen lassen, wie möglicherweise z.B. die Zur Fortsetzung\neines gewerbsmäßig betriebenen, verbotenen Devisenhandels angeschafften Zehlungsmittel (R6GSt 57. 334). Ebensowenig zuverlässig\nist die Abgrenzung nach dem Gesichtspunkt. ob die Straftat\nnicht onne Benutzung des bei ihrer Begehung gebrauchten oder\ndafür bestimmten Gegenstandes begangen werden könnte. Das\nzeigefi die wegen des Beisichführens bestimmter Werkzeuge als\nVerbrechen zu ahndenden Verfehlungen (§ 243 Abs 1 Nr 5, § 250\nAbs 1 Nr 1 StGB) besonders deutlich; denn die Anwendbarkeit des\n§ 40 StGB ist in diesen Fällen nicht zu bezweifeln, weil\ngerade hier die Werkzeuge einen über ihren Besitz hinausgehenden strafbaren Erfolg sichern.\n\nMaßgebend ist allein die Abgrenzung nach dem Zweck die--\nser Vorschrift. Lie Einziehung auf Grund des § 40 StGB hat\ndie rechtliche Natur einer Nebenstrafe, Durch sie soll dem\nTäter als Sühne für die begangene strafbare Handlung ein\nzusätzliches Übel zugefügt werden (RGSt 57, 35345 BGH NJW\n1952, 191 Nr 16; BGHSt 8, 206 /3147), Die Anwendung dieser\nVergeltungsmaßnahme wird alsc durch den kriminellen Unrechtesgehalt der Tat gerechtfertigt, ohne Rücksicht derauf. ob\nder zu ihrer Begehung gebrauchte oder bestimmte Gegenstand\nin der Hand des Täters auch in Zukunft für die Allgemein:\nhei besonders gefährlich wäre. mag dies auch im Einzelfall\n\nbej der Entscheidung mit in die Waagschsie failen. Besteh:\ndas Vergehen nur in der bestimmungsgemäßen. dem Täter seltst\nindes nicht gessatteten Benutzung eines Gegenstandes, wei..\n\ner üle dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen\nnicht erfülls ‚z.B, Bezugsschein, Waffenschein. Führerschein),\nso erstößt er gegen Verbote, die nur zur Sicherung gegenüber\nallgemeinen Gefahren geschaffen sind, die durch diese Gegen..\nstände in der Hand Unbefugter hervorgerufen werden können.\nNicht die Gefährlichkeit des Täters war für die Schaffung\nsolcher Vorschriften bestimmend, sondern die besondere Ge\nfährlichkeit der benutzten Gegenstände, Der Unrechtsgehalt ®\nder Tas unterscheidet. sich daher in solchen Fällen ::- ebenss\nwie beim uneriaubten Besitz bestimmter Gegenstände .- regei-:\nmäßig wesentlich von dem sonstiger krimineller Verfehlungen;\ndenn sie kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung der Zuwläerhandlung gegen Ordnungsvorschriften nahe. wenn sie auch aus\nkriminslpciitischen Gründen mit der Vergehensstrafe bedroht\nist, Auch die Einziehung würde hier im wesenti”_chen die\n\nNatur einer Sicherungsmaßnahme haten, Sie auf Grund des\n\nals Strafvorschrift geschaffenen § 40 StGB auszusprechen;\nwürde unangemessen sein.\n\nDie Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Wit\nEntwicklung der Gesetzgebung seit der. Schaffung des Reiche.\nstrafgesetzbuchs bestätigt, worauf der Oberbundesanwalt mit\nRecht nachdrücklich hinweist.\n\nAls das Reichsgericht die Einziehung von Waffen. die\nder Täter unbefugt in Besitz hatte, auf Grund des § 40 StGB\nfür unzulässig erklärte, erlie3 der Gesetzgeber besondere\nEinziehungstatbestände für faflenvergehen. und zwar für den\nBesitz und das Führen \\= Gebrauch) von YTef’en in 7 25 Schuß:\nwafferz vom 12. April 1928 {RGBl. I 143). in } 3 der vVefflenmi3breuch VO vom 25. Juli 19?0 (RG31 I 752° und in § 26 Abs 2\n\n4\n\nWaffene com 18. Wärz 1938 \\RGBl I 265). Die Fassung des § 4\nStGB ließ er unrerändert. Auch der Bundesgesetzgeter nahm die\nNeuregelung des Straßenverkehrsrechts trotz der inm bekannten\nEntscheidung des Heichsgerichts über die Unzulässigkeit der\nEinziehung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahr:\nzeugs nicht zum Anlaß. die Fassung des § 40 StGB zu erwei.-\nsern cder eine bescndere Einziehungsvorschrif+ für diese\nFälle in das StraßenTerkehrsgesetz aufzunehmen, obwohi\n\neine solche Bestimmung für das Vergehen unbefugter Ferscnen:\nbeförderung schon seit Jahrzehnten galt ıvgl § 40 Abs 2\nPersonenbeförderungs$ vom 4. Dezember 1934/ 6. Dezember\n\n19%7 .. RGBi I 1319 : scwie das Gesetz vom i6. Januar 1952\n\n«+ BGBl I 21)» Selbst bei der Umgestaltung des Verkehrsrechte\nvom 14. März 1956 \\BGBl I 127, 271) wurde die Einziehung\n\nvon Kraftfahrzeugen nicht besonders geregelt; obwohl die\nablehnenden Entscheidungen der Oberiandesgerichte Frankfurt\n§ 0M. und Karlsruhe schon allgemein bekannt waren,\n\nNach alledem muß die Frage, ob auch ein Kraftfahrzeug\neingezogen werden kann, das der Täter führt, obwohl ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen ist, verneint werden.\n\nı0\nr Pr L\n\nDiese Entscheidung entspricht der \"teliyunsnakne\nJes Oberbundesanwaltz.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang -Hinrichsen Tr. Wiefeis\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-05/4-str-406-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":13},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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