{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-29_4_StR_433_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-29","aktenzeichen":"4 StR 433/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 433/56 2245 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsa.he\ngegen\n\nden Hüttenarbeiter Heinrich G un u: DEE\nEn, zeboren au 917 ir To, zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Ratberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg von\n\n23. April 1956, soweit es ihn betrifft, .\n\nin Falle Kg uit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte hatte während seiner Tätigkeit als Sanitäter gewisse Fertigkeiten auf dem Gebiet von Abtreibungen\nerlangt. Nach Kriegsende beschloß er, seine Kenntnisse auszunützen. Er nahm in den Jahren 1949 bie 1954 gegen Tntgelt\neine große Zahl von Abtreibungen vor. Es handelte sich\ndabei um ein organisiertes Unternehmen.\n\nDer Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in zwölf\nFällen, davon in sieben gemeinschaftlich handelnd, zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel richtet sich, trotz des allgemein gebkaltenen Aufhebungsamtrages, lediglich gegen die\nVerurteilung in den Fällen SB und KB (3 1 und 2).\nNur hiermit befaßt sich die Revisionsbegrünäung, die mit\ndem Satz schließt: \"Dss Urteil irt Insoweit auch im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben\",\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Fall Sb Nach den Feststellungen fühlte sich die\nMitangeklagte Frau Hildegard Sb iu Oktober 1949 schwanger,\nnachdem ihre Blutungen zweimal ausgeblieben waren. Der Ängeklagte CM nahm darauf bei ihr eine Seifenlaugen-Einspritzung vor. Der Eingriff hatte Erfolg, es kam zum\nFruchtabgang. Der prakt. Arzt Dr. Tg führte anschließenä bei Frau Sb eine Ausschabung durch.\n\na) Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 8470) liegt nicht vor.\n\n-4-\n\nFür das Landgericht bestand also keine Notwendigkeit,\nnoch die Hebamme, Gie der Ausschabung beigewohnt hatte,\noder einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Auch die\nerkennbar laienhaften Angaben von Frau Sb vor der\nPolizei - es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt, das .\n\"Kind\" habe noch gelebt, Bl 25 R d.A. - mußten den Tatrichter zu weiterer Aufklärung nicht veranlassen. Daß auch\nein Foetus im 4. Monat Bewegungen zeigt, ist übrigens nichts\nUngewöhnliches. Zudem hat Frau SB ihre früheren Behauptungen in der Hauptverhandlung offensichtlich eingeschränkt;\ndenn diesmal sprach sie nicht mehr von der FTrühgeburt eines\nnoch lebenden Kindes.\n\nVor allem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger irgendwelche Beweisamträge gestellt, obwohl im\nHauptverhandlungstermin fünf Frauenärzte erschienen waren .\n(B1 189 R, 190 d.A.)o\n\nInwiefern Frau Gertrud RB als Zeugin hätte gehört\nwerden müssen, ist erst recht nicht zu ersehen. .Diese hatte\nGerüchte wiedergegeben, die eine verheiratete öchwester\nihrer Kollegin IB. Trau Elisabeth SB, zer . Lip\nbetrafen, eine Schwägerin der Angeklagten Hildegard SB\n(BI4R,G- TRAcA.).\n\nb) Die Strafkammer konnte ohne Rechtafehler zu der Überzeugung gelangen, daß der Eingriff des Angeklagten kurz\ndanach zum Fruchtabgang geführt hat. Die Revision macht\nselbst nicht geltend, daß es hierzu noch eines Sachverständigen bedurft hätte. Diese Annahme der Strafkammer beruhte übrigens ersichtlich ebenfalls auf dem sachverständigen Zeugnis von Dr. Wi (5 7, 15 UA).\n\nen\n\nDer Angeklagte war geständig (S 15 UA). Frau Si.\n\n. die der Beihilfe zur Fremdabtreinung in Fall KM für\nschuldig befunden ist (S 23, 24 UA), hat sich allerdings\nausweislich der Urteilsgründe dahin eingelassen: Es sei\n\nbei ihr nach dem Eingriff des Angeklagten Gi richt\n\nzum Fruchtabgang gekommen. Vielmehr habe sie erst im\n\n7: Honat ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt.\nDemgegenüber hatte aber Dr. em als sachverständiger .\nZeuge an Hand seiner Unterlagen feststellen können, daß er\nbei Frau SW in 4. Schwangerschaftsmonat eine Ausräumung\nvorgenommen hat. Die von der Strafkammer verwendete Fassung:\n\"Fehlgeburt ... durchgemacht\" (S 17 UA) ist nur ein Vergreifen im Ausdruck. Das Landgericht konnte auf Grund dieser\neidlichen Bekundung des behandelnden Arztes (S 15, 17 UA) zu\nder Überzeugung kommen, daß Frau SW sich irrte. Sie muß\nsich nach Auffassung des Tatrichters geirrt haben, weil sie\nsich erst im Oktober 1949 schwanger fühlte, nachdem ihre\nBlutungen zweimal ausgeblieben waren (9 6 UA), und da die\nAusschabung am 28. Oktober 1949 stattfand. Letzteres hatte\nDr, von in einer schriftlichen Kitteilung vom 4. Oktpber 1955 (B1 71 Nr 3 d.A.) angegeben. Die Revision beruft\nsich selbst auf diese Erklärung.\n\nDie Strafkammer konnte Dr. Wh für sachkundig\ngenug ansehen, den Schwangerschaftsgrad festzustellen.\nDies um so mehr, als die Feststellung des Urteils über\ndas Bemerken der Schwangerschaft und das vorherige zweimalige Aushleiben der 3lutungen letzten Endes auf den\nAngaben von Frau SM veruhnen muß, die sie entweder im\nOktober 1949 gegenüber Dr. VER vier in der Eauptverhendlung gemacht hatte (vgl 3 15 UA unter III am Anfang).\nWas die Revision hierzu ausführt (S 3 der Kevisionsbegründung), findet in den Urteilsfestellungen keine. Stütze.\n\nmr\n\n-5-\n\nec) Die Revision meint, der Zeitpunkt der Abtreibung sei\nnicht genau festgestellt. Das ist nicht zutreffend. Nach\n\nden Feststellungen des Urteils muß die Abtreibungshandlung\n\nim Oktober 1949 geschehen sein. Zudem hatte schon die Anklageschrift als Tatzeit Oktober 1949 angegeben (Bi 111 d.A.).\nDer Angeklagte war voll geständig., Die Straftat war also\n\nnach dem Stichtag des § 1 StFG 1949 begangen.\n\n2.) Falı rn\n\nInsoweit muß die Revision Erfolg haben. Zwar ist rechtlich einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte ein vollendetes Verbrechen nach § 218 Abs 3 StGB begangen hat. Das\nTandgericht hat aber nicht erörtert, ob diese Tat, für die\neine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis festgesetzt\nist (S 21 UA), unter die §§ 1. 3 des StFG 1949 fällt, Die\nbisherigen Feststellungen lassen die Annahme zu. daß dies\nder Fall ist. Nach den Feststellungen hatte sich Frau Kb\nim Sommer 1949 geschwängert gefühlt. Etwa im dritten Monat\nihrer Schwangerschaft besuchte sie ihre Schwägerin und berichtete dieser von ihrem Zustand. Die Schwägerin erzählte\ndies der Angeklagten Sb. Infoige deren Vermittlung erfolgte dann die Abtreibung. Wann diese vorgenommen wurde,\nsagt das Urteil nicht. Es stellt aber fest, daß Frau SB\nihre Beihilfe —- ebenfalls noch - im Sommer 1949 begangen\nhabe (S 23 UA). Daß zwischen dieser Vermittlertätigkeit\nund der Abtreibung noch ein längerer Zeitraum lag, lassen\ndie Feststellungen nicht erkennen.\n\nEs ist daher möglich, daß die Strafkammer das Eingreifen des StFG 1949 'in diesem Fall übersehen hat.\n\nDeshalb muß das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Es sei jedoch bemerkt, daß\ndie bloße !öglichkeit, daß die Tat vor dem Stichtag be-\n\n-6-\n\nsangen war, zur Anwendung des SYFG nicht genügen würde\n\n(BGH IM Nr 4 zu § 1 StFG 1940). Erlangt die Strafkaumer\nnicht die Überzeugung, daß die Tat vor dem Stichtag begangen ist, so kommt eine Einstellung nicht in Betracht.\n\n3.) Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nSeibert Dr. Wiefels\n\nwe.\n\n072\n\nKR\n«\n\nBar 20","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-433-56","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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