{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-29_4_StR_426_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-29","aktenzeichen":"4 StR 426/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 012\n\n4 StR, 426756\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kapitän Heinrich M aus DEERERER, eboren\nam 1918 1 Verw. Bezirk Gun\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a. .\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 13. Dezember\n\n1955\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen\nzweier in Tateinheit begangener Verbrechen der\nUnzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht\nmit Kindern verurteilt wird, j\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIr Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück--\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGr rum 82\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht mit Abhängigen in Yateinheit mit Unzucht mit Kindern\nin zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses. Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht. und des sachlichen Rechts\nesrügt. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\n\" I. Die Verfehrenprügen,\n\nVerfahrensrügen sind nur insoweit rechtzeitig innerhalb\nder Revisionsbegründungsfrist erhoben, als sie in der vom\nAngeklagten am 23. Januar 1956 zu Protokoll der Geschäfts-\n\"stelle gegebenen Revisionsbegründung enthalten sind. Die\nvon seinem Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 11. Septenber 1956 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher\nunzulässig. Nicht gebilligt werden kann die Ansichv der\n‚Revision, jeder Verstoß gegen die \"Aufklärungspflicht sei\nzugleich ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Wohl\nkann umgekehrt bei’ einem sachlichrechtlichen Mangel des\nUrteils, der auf lückenhaften Feststellungen des Tatrichters beruht, zugleich die Aufklärungspflicht verletzt sein.\n\nl. In dem Revisionsvorbringen des Angeklagten kann allenfalls eine Aufklärungsrüge insoweit als wirksam erhoben angesehen werden, als er geltend macht, die Strafkammer habe\nüber die sittlichen Verfehlungen des Matrosen Rp an seiner Tochter Brunhilde diesen als Zeugen vernehmen müssen.\nDiese Rüge ist jedoch nicht begründet.\n\nDer Tatrichter verletzt nur dann die Aufklärungspflicht,\nwenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder\nihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachrer-\n\nhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens nahelegte (BGH IM Nr 1 zu § 244 Abs 2 StP)).\nFür den Regelfall wird davon auszugehen sein, daß sich\n\ndem Landgericht eine weitere Sachaufklärung dann nicht aufdrängen wird, wenn weder der Angeklagte noch sein Vertei..\ndiger in der Hauptverhandlung Anlaß gesehen haben, Beweisenträge in dieser Hinsicht zu stellen, wie es auch hier\nausweislich der Sitzungsniederschri. ft nicht geschehen iste\nAbgesehen davon lag für das Landgericht die Vernehmung dieses Zeugen deshalb nicht nahe, weil es zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat, daß Brunhilde geschlechtliche Erlebnisse mit einem anderen Mann als dem Angeklagten gehabt\nhat und diesen Umstand bei der Prüfung des Beweiswertes\n\nder Aussage dieses Kindes berücksichtigt hat,\n\n2. Der Angeklagte ist auch nicht in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden. Abgesehen\ndavon, daß der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO nur dann\ngegeben ist, wenn die Beschränkung der Verteidigung auf\neinem Beschluß des Gerichts beruht, ist das tatsächliche\nVorbringen des Angeklagten zu dieser Rüge unrichtig. Daß\n“ er nach der Vernehmung eines jeden Zeugen oder Sachverstän-\n\ndigen sein Fragerecht ausüben konnte, und daß er zu diesem @\n\nzweck das Wort erhalten hat,. wenn er sich meldete, ist durch\ndie dienstliche Äußerung des Gerichtsvorsitzenden, deren\nRichtigkeit von den beisitzenden Richtern bestätigt wird,\nerwiesen. Aus den gleichen dienstlichen Äußerungen ergibt\nsich weiter die Unrichtigkeit des weiteren Vorbringens des\nAngeklagten, das Gericht habe ihn während des letzten Wortes nicht aussprechen lassen, sondern den Verhandlungssaal\nverlassen, während er noch gesprochen habe,\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1, Die Revision kann keinen Erfolg haben, scweit sie\n\n|\n|\n\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Zu Unrecht beanstandet sie, duß das Landgericht rechtlich unselbständige Teilakte der fortgesetzten Unzuchtshandlungen mit Brunhilde\ndarin erblickt hat, daß er einmal \"deren Schamlippen erfaßt\nund deran gezupft habe\" und daß er ein anderesmal an das Bett\nder Brunhilde getreten sei, sie in ihren Geschlechtsteil ge--\nkniffen und dabei gefragt habe: \"Hast Du Deine Musch noch?\"\nintgegen der Ansicht der Revision ist die Würdigung dieser\nHandlungen als Sittlichkeitsverbrechen aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Bei der offenbaren Unzüchtigkeit der\nHandlungsweise brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich\nfestzustellen, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen aus\nwollüstiger Absicht gehandelt habe; daß die Strafkammer auch\nfür diese Fälle ein Handeln des Angeklagten zur Befriedigung\nseiner Sinnenlust als erwiesen angesehen hat, ergibt eindeu -\ntig der Urteilszusammenhang.\n\nPre\n\n2. Was die Revision hier weiter vorträgt, stellt sich\nin Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters dar; diese läßt jedoch\nkeine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige\nErfahrungssätze erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend.\n\n3. In beiden Fällen zeigt auch im übrigen die vom\nLandgericht vorgenommene Wertung des festgestellten Sachverhalts als fortgesetztes Verbrecien nach § 174 Nr 1 StGB\nin Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs\n1 Nr 3 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDie Strafkammer hat nur nicht beachtet, daß der Angeklagte sich bei einem Teil der ihm zur Last gelegten Vorgänge an beiden Minderjährigen zugleich unsittlich vergangen\n\nhat, wie das Urteil selbst ausdrücklich feststellt (Bl 4\nUA), Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur\nin einem Einzelakt zusammen, so stehen sie im Verhältnis\nder Tateinheit. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten\nsich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGHSt\n\n6, 81).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch insoweit von sich aus\nändern, Ver Strafausspruch in beiden Fällen sowie der Gesamtstrafausspruch müssen dagegen aufgehoben werden;\n\n4. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird das Lanäigericht Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zur\nStrafzumessung zu berücksichtigen. Die von der Revision\nherangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR\n117/51 vom 31.10.1951 = NIJW 1952, 434 Nr 32) betrifft allerdings nur den anders gelagerten Fall der strafschärfen-\n\nden Verwendung der Uneinsichtigkeit bei fahrlässig begengenen\nTaten, Die Strafkammer wird jedoch zur Frage der Uneinsich-\n\ntigkeit ais Strafschärfungsgrund die in der Entscheidung\n\n3 StR 86/55 vom 8.6.1955 = NJW 1955, 1158 Nr 15 aufgestell-\n\nten Grundsätze beachten müssen..\n\ne\n\n|\n\n5. Der Sena;5 hat keinen Anlaß gesehen, die Sache gemäß § 354 Abs 2 StPO deshalb an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, weil gegen den Beschwerdeführer nach dem Vortrag der Revision ein Strafverfahren wegen Beleidigung der\nim ersten Rechtszug erkennenden Richter eingeleitet worden\nist. Sollten diese Richter auch nach dem jetzt geltenden\nGeschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Duisburg zur\nEntscheidung der Sache berufen sein, so ist es dem Angeklagten unbenommen, sie wegen Besorgnis der Befangenheit\ngemäß § 24 StPO abzulehnen.\n\nRotberg Krumme Dr.Sauer\nSeibert Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-426-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-426-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.352330+00:00"}}