{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-29_4_StR_422_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-29","aktenzeichen":"4 StR 422/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 422 /56\n\n2245 017\n\nIu Nasen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Klara C up geborene ce, aus\nDER dort geboren an 1317:\n\nwegen versuchter Fremdabtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme-Bundesrichter Dr. Sauer\nSundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 12. Juni 1956\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-.\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 _\n\nGründe:\n\nmar Bir yer wa vl Ai Ar am en mu\n\nDie Angeklagte ist zweimal wegen vollendeter und\nversuchter Fremdabtreibungen vorbestraft. Die letzte Strafe hat sie im Mai 1954 verbüßt. Im November oder Dezensber\n1954 machte sie bei einer früheren Schulkameradin - Frau\nHedwig SCEEEEB -, Ale fürchtete, schwanger zu sein, weil\nihre Regel einige Tage ausgeblieben war, \"sicherheitshaiber\" eine Einspritzung mit abgekochtem Wasser. Darauf\nsetzten bei Frau SW äie Blutungen wieder ein; einen\nFruchtabgang beobachtete sie jedoch nicht. Ob Frau Si\nwirklich schwanger war, konnte deshalb nicht festgestellt\n\nwerden.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Abtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil sie den Eingriff in der Meinung vorgenonmmen habe, daß Frau SB möglicherweise schwanger sei,\n‚und sie für diesen Fall den Abgang der Frucht herbeiführen wollte.\n\nDie Revision der Angeklagten, äie Verletzung verfahrenerechtlicher Vorschriften und des sachlichen Straf-\n\nrechts rügt, muß teilweise Erfolg ‚haben,\nI._Verfahrensrügen:\n\n1, Mit Recht erblickt die Revision in der Vereidi-\n\ngung der Frau Sb einen Verstoß gegen § 60 Nr 3 StPO.\nDiese Zeugin war ‚Teilnehmerin an der abzuurteilenden Tat,\n\nweil sie die Abtreibungshandlung an sich vornehmen ließ.\n\n-3_—\n\nDaß das Verfahren gegen sie nach § 54 StPO eingestellt\nworden war, steht dem nicht entgegen {vgl BGHSt 4, !30 ?}oe\n\nAuf dieser Gesetzesverletzung beruht jedoch der\nSchuläspruch offensichtlich nicht. Die Angeklagte hat\nden äußeren Hergang der Tat nicht bestritten, Ihre eigene\nEinlassung, sie habe die Einspritzung nur \"zur Sicherheit\"\nvorgenommen, Frau SC sei nur einige Tage über die\nzeit gewesen, liegt erkennbar auch der Annahme der Strafkammer zugrunde, daß die Angeklagte der Meinung war, Frau\nSED sei möglicherweise schwanger. Die Bekundungen der\nZeugin Sliawaren nach den Urteilsgründen aber für\ndie Strafzumessung von maßgeblicher Bedeutung; denn das\nLandgericht hat die Behauptung der Angeklagten, sie habe\nsich nur aus Mitleid zur Tat hinreißen lassen, u.a. daäurch für widerlegt erachtet, daß die Zeugin Sg\n\"glaubhaft und unter Eiä bekundet hat, die Angeklagte\nnicht bedrängt zu haben.\"\n\n2. Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Landgericht\nhabe Feststellungen aus den Urteilen der Vorstrafen verwertet, obwohl der \"verlesene Teil der Urteilsgründe\"\ndarüber nichts enthalte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden die Strafakten 7/15 Kus 36/50 und 13 KLs\n14/52 der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Gegenstand der\nVerhandlung gemacht; ihr Inhalt wurde auszugsweise mit\nsämtlichen Prozeßbeteiligten erörtert. Der wesentliche Inhalt der früheren Strafurteile wurde den Beteiligten bekanntgemacht. Dieses Verfahren war zulässig (RGSt 35, 198;\nJW 1938, 1645 Nr 65 BGHSt i, 94, 96). Den Inhalt der\nmündlichen Erörterung kann das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen, weii sich die Vorgänge der Hauptverhandiung\n\nseiner Beurteilung entziehen. Insoweit ist die Rüge also\nunbeachtlich, Übrigens werden die beanstandeten Feststeillungen aus dem Strafurteil vom 25. Januar 1951 - 7,15 KLs 36.56\ndurch den Innelt dieses Urteils bestätigt.\n\nII. Sechlich-rechtliche Rügen?\n\nl. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, setzt\nsie sich ir “iderspruch mit den Urteilsfeststellungen. Ihr\nVorbringen ist insoweit unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin\nwar entgegen der Behauptung der Revision nicht davon überzeugt, daß Frau SB nicht schwanger war. Vielmehr war\nsie nach dem festgestellten Sachverhalt der Meinung, daß\ndiese \"möglicherweise\" schwanger wäre, und sagte ihr nur,\ndaß sie \"wahrscheinlich\" nicht schwanger sei.\n\nDie Einspritzung von abgekochtem Wasser in die Gebärmutter war nach der Feststellung des Tatrickters auch geeignet, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Diese Annahme\nsteht nit den medizinischen Erfahrungen nicht in Widerspruch.\nNach diesen ist es gleich, was für eine Flüssigkeit eingespritzt wird; denn es kommt nur darauf an, daß der Kutterkuchen von der Gebärmutterwandung abgelöst wird (Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin S 279). Außerdem ist den\nUrteilsgründen eindeutig zu entnehmen, daß die Angeklagte\nselbst die Einspritzung ala geeignetes Abtreibungsmittel\nansah; denn sie nahm diesen Eingriff \"zur Sicherheit\" vor,\nnämlich um den Abgang der Frucht herbeizuführen, falls Frau\nSB Zoch schwanger sein sollte. Gegen die Verurteilung\nwegen versuchter Abtreibung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (RGSt 34, 217; 68, 13 btr. den sog. Versuch\nam untauglichen Gegenstand und mit untauglichen Mitteln).\n\n2. Der Strafausspruch muß schon deshalb aufgehoben\nwerden, weil er - wie unter I 1 dargelegt ist - auf der\nAussage der zu Unrecht vereidigten Zeugin Schmitz mit beruht.\n\nWegen der neuen Strafzumessung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nFür die Beurteilung der Frage. ob ein minderschwerer\nFall gegeben ist, kommt es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht bloß auf den äußeren Tathergarg an, sondern\nes müssen säm;liche Äußeren und inneren Tatumstände, die\nfür die Beurteilung der Schulä des Täters von Bedeutung\n\nsind. berücksichtigt werden. Auch außerhalb des Tatgeschellens\n\nliegende Tatsachen, die das Maß der Täterschuld erkennen\nlassen, sind mithin zu beachten. Dazu gehören nicht nur die\nbestimmenden Gründe, sondern vor allem auch die Persönlichkeit des Täters als solche, mithin auch einschlägige Vorstrafen, aus denen sich seine verbrecherische Tatkraft er-\n\ngibt (vgl BGHSt 4, 8).\n\nIm vorliegenden Fall nimmt das äußere Bild der Tat\ngegenüber der Bewertung der Vorstrafen in den Urteilsdarlegungen der Strafkammer nur einen geringen Raum ein. Bei\nder-neuen Entscheidung wird das Landgericht auch noch zu\nerörtern haben, welche Bedeutung im Rahmen der Strafbe-\n\nmessung dem Umstand zukommt, daß es sich um einen wahrschein-\n\nlich untauglichen Versuch mit einem weniger gefährlichen\nMittel handelte und die-von der Angeklagten immerhin für\nmöglich gehaltene Schwangerschaft nach ihren Vorstellungen\nnoch im allerersten Entwicklungszustand gewesen sein müßte.\nWeiter wäre zu erwägen, daß die Einlassung der Angeklagten,\nsie habe aus Nitleid mit ihrer Schulkameradin gehandelt,\nderen Mann zu 70 % hirnverletzt sei, und die ihr erzählt\nhabe, daß sie leber- und gallenleidend sei, noch nicht unbedingt widerlegt zu sein braucht, wenn sich in der neuen\nVerhandlung herausstellen sollte. daß Frau sum die\nBeschwerdeführerin nicht zu der Zinspritzung gedrängt hat.\n\ngun\n\n-6-\n\nHilleleistung schließt einen selbstlosen Beweggrund bei der\nBegehung der Tat nicht ohne weiteres aus.\n\nAuch die spätere Annahme eines Geschenks für ihre\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden, Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nSeibert Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-422-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-422-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.331914+00:00"}}