{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-29_4_StR_404_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-29","aktenzeichen":"4 StR 404/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 404/56 2245 014\n\nImNanen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Theodor G EB zu: CM... geboren am\n\nGENE 1515 :n GER (7r>1> GEEEER\n\nwegen fahrlässiger Tötung U. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt ip dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Gießen vom 5. Juni 1956 wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist von der Strafkammer für schuldig befunden worden, an späten Abend des 19. August 1955 als Führer\neines Lastzuges auf der Autobahn zwischen Kassel und Gießen\ndurch Fahrlässigkeit einen folgenschweren Verkehrsunfall\nverursacht zu haben, bei dem außer ihm selbst drei Personen\nzum Teil erheblich verletzt und drei andere Personen getötet\nwurden: j\n\nIm einzelnen hält die Strafkammer folgendes für erwiesen:\nDer Angeklagte lenkte einen mit 18 Tonnen Kies beladenen Lastzug (Motorwagen mit Anhänger). Wie er wußte, befand sich die\nBremsanlage des Anhängers in schlechtem Zustand und war die\nBereifung der Hinterräder des Motorwagens zum Teil bis auf\ndie Leinwand abgefahren. Etwa eine halbe Stunde, bevor er sich\n- in Hichtung nach Gießen - der Straßenmeisterei Reiskirchen\nnäherte, hatte sich dort auf seiner Fahrbahn innerhalb einer\nGefällstrecke von etwa 6 % bereits ein Verkehrsunfall eines\nlastzuges ereignet. Daraufhin hatten Polizeibeamte auf eine\nLänge von etwa 300 Metern von der Unfallstelle aus entgegengesetzt zur Fahrtrichtung hintereinander rote Lampen auf\ndie Fahrbalın gestellt, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer\nzu warnen»\n\nBei Beginn des Gefälles schaltete der Angeklagte vom\n6. auf den 5. Gang des Mötors. Sein Lastzug hatte dann\nnoch eine Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st. Sie behielt\nder Angeklagte bei, auch nachdem er die erste, ihm zunächst\nstehende Lampe gesehen und Zurufe eines Polizeibeamten\ngehört hatte. Er fuhr auf der Überholbahn mit Abblendlicht.\nVor ihm steuerte, ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte,\nder Viehhändler Di einen Opel Kombi-Wagen. BB srnäßizte.\nals er die Signale und Zurufe der Polizei bemerkte, seine\nGeschwindigkeit auf etwa 40 km in der Stunde. Weil die Geschwindigkeit des Lastzuges die des vorausfahrenden Opelwagens\n\nüberstieg, der Angeklagte außerdem diesen nicht so rechtzeitig erkannte, daß er ausreichenden Abstand von ihm\n\nhätte einhelten können, erfasste sein Hotorwagen das\n\nFahrzeug BB: und schleuderte es über den Mittelstreifen\n\nder Autobahn, als er versuchte, durch die schmale Lücke\nzwischen dem wegen des vorausgegangenen Unfalls stehenden\nLastzug und dem Kombi-Wagen hindurchzulenken. Becker erlitt\ndabei erhebliche Verletzungen, Auch der Angeklagte geriet\n\nmit seinem Lastzug auf die Gegenbahn. Dort prallte der\nMotorwagen mit einem Personenwagen zusammen, der in Rich- q\ntung Kassel fuhr. Von dessen vier Insassen wurden der\nFahrer und zwei Frauen getötet, ein Kind blieb mit leichten\nVerletzungen am Leben. Die Ehefrau des Angeklagten, die\nneben ihm im Führerhaus saß, wurde, wie auch er selbst,\nerheblich verletzt;\n\nDie Strafkamner sieht das Verschulden des Angeklagten\ndarin, daß er für das Gefälle und das Gewicht des Lastzugs;,\nzumal es dunkel war und Nebelstreifen auf der Straße lagen,\nzu schnell gefahren sei. Nach ihrer Auffassung hätte er\nbei Beginn der Gefällstrecke auf einen erheblich niedrigeren\nals den 5. Getriebegang schalten müssen, um dadurch innerhalb der Sichtweite seines Abblendlichts vor etwaigen Rindernissen eine bei dem Gewicht seines Lastzuges ausreichende\nBremswirkung erzielen zu können. Sie geht zwar zu seinen\nGunsten von der Richtigkeit seiner Einlassung aus, daß er\ngebrenst habe, als er das erste rote Licht wahrnahm. Sie\nhält aber die Wirkung des Bremsens für unzulänglich. Darauf,\ndaß er nicht mehr wirksam genug habe bremsen können, als\ner den Opelwagen bemerkte, könne er sich nicht berufen.\n\nDenn der schlechte Zustand der Bremsen des Anhüngers und\n\ndie tteifenmängel des Motorwagens seien ihm bekannt gewesen:\n\nEr habe sich deshalb nicht darauf verlassen dürfen, daß\n\nihm der Lastzug bei höherer Geschwindigkeit und in einer Lage:\nin der er plötzlich bremsen mußte, \"gehorchen werde\".\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil mit\nverfahrens- und sachlichrechtlichen Einwänden. sie muß erfolglos bleiben.\n\nl. Die Strafkanmer hat in ihrem Urteil einen vorsorglichen Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt. Durch ihn\nwollte der Angeklagte mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens dartun, \"daß er zwar zunächst einen Abstand halten\nkonnte, indem er immer wieder die Bremsen losließ, daß er\naber auf Grund der nicht oränungsmäßigen Bremsen nicht in\nder Lage war, einen Zusammenstoß zu vermeiden\". Die Strafkammer hält die Beweisbehauptung für unerheblich, weil der\nAngeklagte selbst eingeräumt habe, \"daß er den Opelwagen\nzunächst überhaupt nicht und erst gesehen hat, als dieser\nsich in Höhe des abgestellten Lastzugs befand\".\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision die Ablehnung des\nBeweisamtrags. Die Strafkammer sieht das für den Unfall\nursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er nicht\nschon bei Beginn der Gefällstrecke alles tat, um die Geschwindigkeit des Lastzugs wesentlich herabzusetzen. Dies\nhätte er durch Bremsen und Zurückschalten auf einen niedrigeren als den 5. Getriebegang erreichen können. Denn die\nStrafkammer hält, wie sie Seite 12 UA zum Ausdruck bringt,\nauf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen für erwiesen, daß der Angeklagte\ntrotz des schlechten Zustands der Reifen und Bremsen die\nGeschwindigkeit seines Fahrzeugs selbst noch bei Beginn der\nLampenreihe, § 1s0 300 Meter vor der Anprailstelle, so sehr\nhätte verringern können, daß es nicht zum Zusammenstoß mit\ndem Opelwagen gekom.en wäre,\n\nDer Angeklagte hätte seine Geschwindigkeit jedenfalls\nder Reichweite seiner Abblendlichter anpassen müssen Da\ner dies. wie der Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, unterließ unä sich dadurch außer Stand setzte, genügenden Abstand vom vorausfahrenden Opelwagen zu halten, kam es, wie\ndie Strafkammer im Ergebnis mit Recht annimmt, auf den\nInhalt seines Beweisamtrags nicht an. In dem Augenblick\nnämlich, als er den Pkw. wahrnahm, war er ihm schon so nahe\ngekommen, daß er selbst dann nicht mehr wirksam genug hätte\nbremsen können, wenn die Bremsanlage seines Lastzugs in\nOrdnung gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der dem Gutachten\ndes Sachverständigen entnommenen Überzeugung der Strafkammer,\ndaß sich der Unfall dann hätte vermeiden lassen, wenn der\nAngeklagte, schon als er die erste rote Lampe passierte,\nwirksam gebremst hätte (UA S 12). Für die Klärung der\nFrage nach dem Verschulden des Angeklagten war demnach\nder Zustand der Bremsen des Lastzugs unerheblich.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision\neinen vermeintlichen Widerspruch des Urteils geltend, der\nsich aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe. Einerseits halte es für erwiesen, daß der Angeklagte von\nBeginn des Gefälls bis zum stehenden Lastwagen, also innerhalb einer Strecke von etwa 300 Metern, mit unverminderter\nGeschwindigkeit, nämlich 60 - 70 ku/st, gefahren sei (UA\nS 4 unten), und zwar auch noch, nachdem er die roten Lampen\ngesehen habe. Andererseits stelle es fest, daB DM\nbeim Ansichtigwerden der Signale seine Geschwindigkeit auf\n40 km/st herabsetzte. Wenn schließlich, wovon die Strafkammer ebenfalls ausgehe, der Abstand zwischen beiden\nFahrzeugen etwa 40 Meter betragen habe, so hätte nach\nMeinung der Revision der Lastzug des Angeklagten bei seiner\nerheblich höheren Geschwindigkeit den Opelwagen schon\nvor der Stelle erreicht haben müssen, bei der er auf ihn\nstieß.\n\nWenn die Geschwindigkeit des Lastzugs innerhalb der\nStrecke von 300 Metern bis zum Anprall an den Opelwagen\nmit 60 - 70 km/st und die des Opelwagens mit 40 ku/st\nunverändert geblieben wäre, dann hätte es - das ist der\nRevision zuzugeben - schon vor der Stelle, die das TIand«-\ngericht als diejenige des Unfalls feststeilt, zum Zusammenstoß kommen müssen, vorausgesetzt allerdings, daß der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen schon bei Beginn der\n300-Meter-Strecke nur 40 Meter betragen hat. Denn dann\nhätte der Lastzug schon früher den Opelwagen erreicht\nhaben müssen. Die Revision übersieht jedoch zunächst, daß,\nwie die Strafkammer für erwiesen hält, der Angeklagte die\nGeschwindigkeit seines Lastzugs, wenn auch nicht wirksam\ngenug, so doch einigermaßen abbremste (UA 5 5). Vor allem\naber enthält das Urteil nirgends die Feststellung, daß der\nAbstand beider Fahrzeuge schon bei Beginn der 300-leter-Strecke nur 40 Meter betrug: Vielmehr stellt die Strafkammer (UA S 3) lediglich fest, der Angeklagte habe sich\nder Unfallstelle \"etwa 40 Meter hinter dem Wagen des Zeugen\nDEE genähert\". Diese Feststellung 148t die Möglichkeit\noffen, ja legt sie sogar nahe, daß der Angeklagte, erst als\ner sich der Unfallstelle näherte, also nicht schon 300 Meter\nvor ihr, seinen Abstand auf nur 40 Meter verringerte.\n\n3. Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch\ngeltend macht, ist offensichtlich unbegründet.\n\n4. Innerhalb der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sieht die Revision einen Widerspruch darin, daß es\neinerseits das Verhalten des Angeklagten \"nicht als grob\nverkehrswidrig und rücksichtslos\" wertet und deshalb den\nTatbestand der §§ 315 a Abs 1 Nr 3, 316 Abs 2 StGB verneint\n(UA S 7 unten), andererseits aber im Strafmaß dem Angeklagten \"die rücksichtslose Weise, in der er zu handeln\n»flegt\" (VA S 9). strafschärfend anrechnet- Der von der\nRevision behauptete Widerspruch besteht jedoch nicht. Ent-\n\ngegen ihrer Meinung hat das Landgericht das Verhalten des\nJIngeklagten am Unfalltag nicht als rücksichtslos beurteilt,\nweil es zu seinen Gunsten davon ausging, er habe gebremst:\nTrotzdem durfte es, ohne sich damit in Widerspruch zu\nsetzen, sein Verhalten als ein \"grobes Versagen!\" beurteilen. Rechtlich unbedenklich ist ferner die Erwägung;\n\nin einem Fall, bei dem er einem von ihm erheblich belästigten Verkehrsteilnebmer, der ihn deshalb zur Rede\nstellte,mehrere Boxhiebe versetzte, zeige sich \"die rücksichtslose Weise, in der der Angeklagte zu handeln pflegt\".\n\nKeine strafschärfende Verwertung eines gesetzlichen\nTatbestandsmerkmals enthält entgegen der Meinung der Revision der Hinweis der Strafkammer darauf, der Angeklagte\nhabe einen folgenschweren Unfall, nämlich den Tod von drei\nPersonen verschuldet. Auch den Umstand, daß er die Körperverletzung mehrerer Menschen fahrlässig verursacht hat,\ndurfte die Strafkammer ihm straferschwerend anrechnen.\n\n5. Seine nicht auf verkehrsstrafrechtlichem Gebiet\n‚liegenden erheblichen Vorstrafen hat die Strafkammer, was\näie Revision verkennt, bei der Bemessung der Strafe nicht\nin Betracht gezogen, sondern nur zur Begründung ihrer\nEntscheidung nach § 42 m StGB. In ihnen zeigt sich nach\nAuffassung des Landgerichts ein erheblicher Charaktermangel, der im Zusammenhang mit den späteren Verkehrsdelikten\ndas Bild des Angeklagten als einer Persönlichkeit abrunde,\ndie sich rücksichtslos gegen andere verhalte und die\nSicherheit des Straßenverkehrs auch weiterhin gefährden\nwürde, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen bliebe.\n\nLiese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Was dia\nRevision hiergegen und gegen die unbegrenzte Dauer dss Entzuges auführt, geht offensichtlich fehl.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\n\nSeibert Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-404-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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